{"status":"available","doknr":"OLD308222","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0122.6U91.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-22","aktenzeichen":"6 U 91/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die\nklägerseits erstrebte Feststellung, daß sich die Hauptsache nunmehr\nerledigt habe, abgelehnt. Dieses Feststellungsbegehren scheitert,\nweil sich die ursprüngliche, auf das Verbot des Angebots von\n\"original awa-Dachbahnen, produziert bei a./b., bzw.\nawa-Bitumenbahnen\" gerichte Klage zwar als zulässig, im übrigen\naber als unbegründet erweist.\n\n4\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser\nUnterlassungklage bestanden nicht. Sie ergaben sich auch nicht im\nHinblick auf die Anforderungen des in der Vorschrift des § 253 Abs.\n2 Nr. 2 ZPO niedergelegten Bestimmtheitsgebots. Der in der\nKlageschrift formulierte Unterlassungsantrag ließ hinreichend klar\nerkennen, welches konkrete Verhalten der Beklagten verboten werden\nsollte. Er legte folglich in ausreichendem Umfang den\nStreitgegenstand und damit die Grenzen der Rechtskraft sowie ferner\ndie Vollstreckungmöglichkeiten eines dem Antrag folgenden etwaigen\nUnterlassungstenors fest (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche\nAnsprüche, 7. Auflage, 51. Kapitel, Rdn. 8 m.w.N.). Daß der\nUnterlassungsantrag seiner Formulierung nach jegliches Angebot von\n\"original awa-Dachbahnen, produziert bei a./b., bzw.\nawa-Bitumenbahnen\", also auch das Feilhalten solcher (Hochwert- und\nStandard-)Dachbahnen umfaßte, die noch aus einer Produktion der in\nB. ansässigen b. Dachbaustoffe GmbH aus der Zeit vor Aufkündigung\nder Zusammenarbeit mit der Klägerin stammen, ließ die Bestimmtheit\ndes Unterlassungsantrags und damit die Zulässigkeit der Klage\nunberührt. Dieser Umstand betraf vielmehr die materielle Reichweite\ndes Unterlassungsbegehrens, mithin ein Merkmal der Begründetheit\nder Klage.\n\n5\n\nDie infolgedessen von Anfang an als zulässig zu erachtende\nUnterlassungsklage war jedoch unbegründet. Der Klägerin stand der\ndamit geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem der\ngeltend gemachten marken- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte\nzu.\n\n6\n\n1. Auf die §§ 4, 14 Abs. 2, 3 und 5 MarkenG ließ sich das gegen\ndas vorbezeichnete, im streitgegenständlichen Schreiben vom\n13.03.1996 unterbreitete Angebot der Beklagten gerichtete\nUnterlassungsbegehren nicht stützen. Dabei bedurfte es nicht der\nEntscheidung, ob in der in diesem Schreiben vorgenommenen Erwähnung\nu. a. der Marken \"awa\" der Klägerin eine zeichenmäßige\nBenutzungshandlung liegt und ob eine solche - wie für die bis zum\nInkrafttreten des Markengesetzes geltende Rechtslage nach dem\nWarenzeichengesetz - für die hier in Rede stehenden\nUnterlassungstatbestände des Markengesetzes überhaupt erforderlich\nist. Es bedurfte ferner ebenfalls nicht des Eingehens auf die\nFrage, ob die angegriffene Verwendung der Marken der Klägerin im\nStreitfall durch die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG\ngerechtfertigt ist. Das alles war hier deshalb nicht von\nstreitentscheidender Bedeutung, weil die Klägerin sich jedenfalls\ndie Erschöpfung ihrer in bezug auf die Marken \"awa\" geltend\ngemachten Rechtspositionen nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 MarkenG\nentgegenhalten lassen mußte.\n\n7\n\nNach der letztgenannten Bestimmung kann der Markeninhaber einem\nDritten den Gebrauch der Marke dann nicht untersagen, wenn diese\nfür Waren verwendet wird, die unter eben diesem Zeichen vom Inhaber\nder Marke selbst oder mit seiner Zustimmung durch Dritte in einem\nMitgliedsland der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftraum in den Verkehr gebracht worden\nsind. So liegt der Fall aber hier.\n\n8\n\nUnstreitig sind sowohl die in dem Schreiben vom 13.03.1996\naufgeführten sogenannten Standard-Dachbahnen als auch die darin\nferner angebotenen awaplan-Hochwertbahnen zunächst mit Zustimmung\nder Klägerin durch die b. Dachbaustoffe GmbH in deren\nBetriebsstätte produziert und mit den hier fraglichen Marken\ngekennzeichnet worden. Was die solcherart gekennzeichneten\nStandard-Dachbahnen angeht, war die b. Dachbaustoffe dabei, wie\nebenfalls unstreitig ist, nicht nur zur Produktion sondern - über\ndie gemeinsam mit der Klägerin gegründete a.-b. Dachbaustoffe GmbH\n- auch zum Vertrieb an Dritte berechtigt. Nach dem eigenen\nVorbringen der Klägerin konnte die in bezug auf die erwähnten\nStandard-Dachbahnen bestehende Berechtigung der b. Dachbaustoffe\nzur Produktion und zum Vertrieb frühestens mit Wirksamkeit der\nunter dem Datum des 09.02.1996 ausgesprochenen fristlosen Kündigung\ndes Gesellschafts- und Beteiligungsvertrages und mit Zugang des\nunter dem Datum des 22.02.1996 erklärten Widerrufs der Gestattung\nzur Verwendung der awa-Banderolen enden. Daraus geht aber wiederum\nhervor, daß die Klägerin sich hinsichtlich solcher, unter ihren\nawa-Zeichen angebotenen Standard-Dachbahnen die Erschöpfung ihrer\nin bezug auf diese Marken bestehenden Rechte entgegenhalten lassen\nmuß, die bis zu den genannten Zeitpunkten von der b. Dachbaustoffe\nGmbH hergestellt wurden und in der EU oder einem Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftraum in den Verkehr\ngelangten. Denn diese, mit den awa-Marken ausgestatteten\nStandardDachbahnen wurden i. S. von § 24 Abs. 1 MarkenG mit\nZustimmung der Klägerin durch einen Dritten, die b. Dachbaustoffe\nGmbH bzw. die awab. Dachbaustoffe GmbH nämlich, in den Verkehr\ngebracht. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund mit Schreiben\nvom 13.03.1996, also verhältnismäßig zeitnah zu den genannten\nTerminen, awa-Standard-Dachbahnen anbot, die sie - wie aus der\neinstweiligen Verfügungsakte (6 U 68/97 OLG Köln, dort Bl. 192\nd.A.) hervorgeht- ihrerseits von einem Zwischenhändler, der Fa. M.,\nbezogen hatte, der sie vorher wiederum von der awab. Dachbaustoffe\nGmbH erworben hatte, spricht alles dafür, daß es sich bei dieser\nWare um solche handelt, die noch aus der Zeit der vorstehend\nbeschrieben Zusammenarbeit der Klägerin und der b. Dachbaustoffe\nGmbH stammt und die daher mit Zustimmung der Klägerin unter \"awa\"\nin den Verkehr gelangte. Eine abweichende Würdigung ergibt sich\ndabei auch nicht aus der in dem Schreiben vom 13.03.1996\nverwendeten Formulierung, wonach \" die A.W. A. GmbH & Co KG\n(awa) und awab./b. Dachbaustoffe GmbH ...ihre Produktions- und\nVertriebsaktivitäten erweitert\" hätten, weshalb \"...original\nawa-Dachbahnen, produziert bei awab./b....\" angeboten würden.\nDieser Hinweis deutet nicht notwendig auf eine Erweiterung der\nProduktions- und Vertriebsaktivität erst nach den vorstehenden\nZeitpunkten im Februar 1996 bzw. darauf hin, daß die in dem\nSchreiben angebotenen Ware aus einem erst danach produzierten und\nin den Verkehr gelangten Kontingent herrührt. Vielmehr kann die\nFormulierung ebensogut dahin verstanden werden, daß daß es sich\nhier um eine aus der Zeit der tatsächlich stattgefundenen\nZusammenarbeit der Klägerin mit der b. Dachbaustoffe GmbH/awab.\nDachbaustoffe GmbH stammende Ware handelt, hinsichtlich der aus den\nvorstehenden Erwägungen aber der markenrechtliche\nErschöpfungseinwand greift. Entsprechendes gilt, soweit die\nKlägerin weiter behauptet, es hätten sich bei Beendigung der\nZusammenarbeit nur noch ca. 150 Paletten von mit awa-Banderolen\nversehenen awa-Dachbahnen auf dem Betriebsgelände der b.\nDachbaustoffe GmbH befunden. Selbst unterstellt, daß dies zu dem\ngenannten Zeitpunkt der Fall war, folgt daraus nicht ohne weiteres,\ndaß die im Schreiben vom 13.03.1996 angebotenen Dachbahnen aus\neiner späteren Produktion stammen müssen. Angesichts des Umstandes,\ndaß die Beklagte die Dachbahnen nicht unmittelbar von der b.\nDachbaustoffe GmbH, sondern über einen Zwischenhändler bezogen hat,\nder aber durchaus über weitere, ggf. vorher oder anderweitig\nerworbene Warenvorräte verfügen konnte, spricht der klägerseits\nbehauptete verhältnismäßig geringe Lagervorrat der b. Dachbaustoffe\nGmbH nicht notwendig dagegen, daß die mit Schreiben vom 13.03.1996\nangebotenen \"original awa-Dachbahnen\" noch aus der Zeit der\nZusammenarbeit der Klägerin mit der b. Dachbaustoffe GmbH\nherrühren.\n\n9\n\nDen Verbrauch ihrer Markenrechte nach Maßgabe von § 24 Abs. 1\nMarkenG mußte die Klägerin sich weiter aber auch hinsichtlich der\nin dem Schreiben angebotenen awaplan-Hochwertbahnen entgegenhalten\nlassen. Denn auch die Hochwertbahnen durften nach dem Vortrag der\nKlägerin jedenfalls bis zum \"Herbst 1995\" von der b. Dachbaustoffe\nGmbH in B. produziert und mit den hier in Rede stehenden Marken\ngekennzeichnet werden. Wenn daher die Beklagte in ihrem Schreiben\nvom 13.03.1996 solche Hochwertbahnen angebotenen hat, spricht auch\ndies dafür, daß es sich hierbei um eine noch aus der Zeit der\n\"erlaubten\" Produktion stammende Ware handelt. Der damit\neingetretenen markenrechtlichen Erschöpfung hat die Klägerin ohne\nErfolg entgegengehalten, daß es sich hierbei um eine reine\nAuftragsproduktion gehandelt habe, nach welcher die b.\nDachbaustoffe GmbH nicht zum Vertrieb an Dritte berechtigt gewesen\nsei. Denn der klägersweits behauptete Umstand der\nAuftragsproduktion ausschließlich für die Klägerin sprach nicht\nnotwendig dagegen, daß die hier in Rede stehende Ware mit\nZustimmung der Klägerin durch die b. Dachbaustoffe GmbH oder aber\njedenfalls durch die awab. Dachbaustoffe GmbH, der immerhin eigens\nu.a. von der Klägerin mitgegründeten Vertriebstochter (vgl. Bl. 127\nder einstweiligen Verfügungsakte 6 U 68/97 OLG KÖln=Schriftsatz der\nKlägerin vom 13.05.1997, dort S. 4) in den Verkehr gebracht worden\nist. Diese können ungeachtet der Auftragsproduktion jedenfalls auf\nWeisung der Klägerin gleichwohl befugt gewesen sein, die\nHoch-wertbahnen an Dritte zu veräußern, was im Hinblick darauf\nsogar nahelag, daß die Abnehmer der Klägerin dann zügig und\nunmittelbar ab Produktion beliefert werden konnten. Gelangten die\nHochwertbahnen aber auf diesem Weg über die b. Dachbaustoffe\nGmbH/awab. Dachbaustoffe GmbH in den Verkehr und sodann\n-möglicherweise sogar unbefugt- an die Beklagte, ändert das nichts\ndaran, daß die Klägerin sich den bereits mit dem ersten\nInverkehrbringen nach den Grundsätzen der markenrechtlichen\nErschöpfung eingetretenen Verbrauch ihrer Markenrechte\nentgegenhalten lassen mußte. In dieser, von vornherein auf eine\nErschöpfung der Markenrechte hindeutenden Situation wäre es daher\nSache der Klägerin gewesen, über die behauptete\nAuftragsgsproduktion hinaus auch die Umstände des Vertriebs der bei\nder b. Dachbaustoffe GmbH hergestellten Hochwertbahnen näher\ndarzulegen, um ggf. den Einwand der markenrechtlichen Erschöpfung\nzu entkräften. In Ermangelung eines solchen Vortrages scheitert\naber aus den oben dargestellten Gründen folglich auch der in bezug\nauf die awaplanHochwertbahnen geltend gemachte\nUnterlassunsganspruch der Klägerin, soweit diese ihn aus der\nangeblichen Verletzung ihrer Markenrechte herleiten wollte.\n\n10\n\n2. Auf die wettbewerbsrechtliche Vorschrift des § 3 UWG konnte\ndie Klägerin ihr Unterlassungsverlangen ebenfalls nicht\nstützen.\n\n11\n\na) Eine durch die Verwendung der Angabe \"original\nawaDachbahnen...\" hervorgerufene wettbewerblich relevante\nIrreführung eines zumindest nicht unbeachtlichen Teils des von dem\nstreitgegenständlichen Schreiben angesprochenen Verkehrs über die\nBeschaffenheit der beworbenen Produkte war nicht ersichtlich. Denn\nda nach den obigen Ausführungen nicht feststeht, daß die im\nSchreiben vom 13.03.1996 als \"original awa-Dachbahnen, produziert\nbei awab./b.,\" angebotenen Bitumenbahnen erst nach der Beendigung\nder Zusammenarbeit der Klägerin mit der b. Dachbaustoffe GmbH\nhergestellt wurden, die folglich nicht (mehr) wie in der\nangegriffenen Formulierung als \"original awa\"Produkte hätten\nbezeichnet und angeboten werden dürfen, schied aus diesem Grund\nzugleich eine Irreführung über die ausgelobte Beschaffenheit der\nbeworbenen Dachbahnen aus.\n\n12\n\nb) Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin den geltend gemachten\nIrreführungsvorwurf überhaupt noch auf diesem Gesichtspunkt stützen\nwollte, gilt im Ergebnis gleiches hinsichtlich einer etwaigen\nIrreführung über die zur Verfügung stehende Vorratsmenge der in dem\nSchreiben angebotenen Dachbahnen. Denn allein der Umstand, daß bei\nder b. Dachbaustoffe GmbH im Zeitpunkt der Einstellung der\nZusammenarbeit mit der Klägerin angeblich nur noch ca. 150 Paletten\nvon mit awa-Banderolen gekennzeichneten Dachbahnen vorhanden\ngewesen seien, spricht aus den oben bereits dargelegten Gründen\nnicht dagegen, daß die Beklagte mit einem die übliche und nach dem\nstreitgegenständlichen Schreiben zu erwartende Nachfrage deckenden\nVorrat ausgestattet war.\n\n13\n\nDa sich das ursprüngliche Unterlassungsbegehren der Klägerin aus\nden vorbezeichneten Erwägungen nach alledem bereits wegen Fehlens\nder materiellen Anspruchsvoraussetzungen als unbegründet\ndarstellte, kam es schließlich nicht darauf an, ob die\nVerjährungseinrede der Beklagten durchgriff bzw. ob die zunächst\nnach Maßgabe von § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB durch die\nOrdnungsmittelverfahren bewirkte Unterbrechung der laufenden\n6-monatigen Verjährungsfrist gemäß § 216 Abs. 2 BGB mit der\nRücknahme der Ordnungmittelanträge rückwirkend entfiel und\ninfolgedessen die Verjährung noch vor Klageerhebung eintrat. War\ndie ursprüngliche Unterlassungsklage damit aber unbegründet, konnte\ndie von der Klägerin nach der einseitig gebliebenen\nErledigungserklärung erstrebte Feststellung, daß die Klage sich der\nHauptsache nach erledigt habe, nicht getroffen werden und bleibt\ndie Berufung der Klägerin ohne Erfolg.\n\n14\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des mittels der Berufung weiterverfolgten\nFeststellungsbegehrens, mit dem die Klägerin nicht durchzudringen\nvermochte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-22/6-u-91-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-22/6-u-91-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308222","retrieved":"2026-07-09 03:37:12.725015+00:00"}}