{"status":"available","doknr":"OLD308221","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0122.6U70.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-22","aktenzeichen":"6 U 70/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht die Klage - wie in dem\nangefochtenen Urteil geschehen - abgewiesen. Denn das vom klagenden\nVerein damit begehrte Verbot der Verwendung der unter Ziff. 3 in\ndie \"Bedingungen für einen Dispositionskredit auf einem Postbank\nGirokonto\" (im folgenden: Dispo-AGB) eingestellten\nstreitgegenständlichen AGB-Klausel ist ebenso unbegründet, wie sich\ninfolgedessen auch die darüber hinaus begehrte Befugnis zur\nVeröffentlichung eines eben diese Unterlassungsverpflichtung\ntenorierenden Urteils als unberechtigt erweist.\n\n4\n\n1. Das Unterlassungsbegehren des gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1\nAGB-Gesetz klagebefugten Verbraucherschutzvereins ist unbegründet,\nda die vorbezeichnete AGB-Klausel, die zu Gunsten der Beklagten ein\nordentliches fristloses Kündigungsrecht von Krediten und\nKreditzusagen formuliert, für die weder eine Laufzeit, noch eine\nabweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, den Anforderungen\nder Wirksamkeitskontrolle des AGB-Gesetzes standhält.\n\n5\n\na) Aus dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen die in §\n10 Nr. 3 AGB-Gesetz niedergelegten Maßstäbe einer Inhaltskontrolle\nvon AGB-Klauseln läßt sich die Unwirksamkeit der streitbefangenen\nBestimmung dabei von vornherein nicht herleiten. Nach der genannten\nVorschrift unwirksam sind Bestimmungen in Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen, die zu Gunsten des Verwenders das Recht\nformulieren, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag\nangegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. Dem\nweiteren Gesetzeswortlaut der erwähnten Vorschrift zufolge greift\ndieses Verbot eines Rücktrittsvorbehalts jedoch nicht bei\nDauerschuldverhältnissen. Da die vorliegend betroffenen\nDispositionskredite, die eine Sonderform des Kontokorrentdarlehens\ndarstellen, aber als Dauerschuldverhältnisse einzuordnen sind, ist\ndie vorbezeichnete Regelung des AGB-Gesetzes somit schon ihrem\nWortlaut nach im Streitfall nicht anwendbar (vgl.\nWolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Auflage, Rdn. 770 zu § 23\nAGB-Gesetz m.w.N.).\n\n6\n\nb) Maßstab der klägerseits angestrengten Inhaltskontrolle kann\nvorliegend nur die Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz sein. Aber\nauch den danach maßgeblichen Anforderungen an die Wirksamkeit von\nAGB-Klauseln hält die hier zu beurteilende Bestimmung stand. In dem\nder Bank darin eingeräumten Recht zur jederzeit möglichen\nfristlosen Kündigung von Dispositionskrediten liegt keine den\nGeboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene\nBenachteiligung der Kunden.\n\n7\n\nEine sich aus der Abweichung von wesentlichen Grundsätzen der\nhier einschlägigen gesetzlichen Regelung ergebende unangemessene\nBenachteilung i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz ist ihren\nVoraussetzungen nach nicht zu erkennen.\n\n8\n\nAllerdings ist es im Ansatz richtig, daß die unter Ziff. 3 in\ndie Dispo-AGB der Beklagten eingestellte Bestimmung\n(\"Vertragsbeendigung\") von der in § 609 Abs. 2 BGB vorgesehenen\ngesetzlichen Regelung abweicht, wonach eine die Fälligkeit des\nDarlehensrückzahlungsanspruchs herbeiführende ordentliche Kündigung\ndes Darlehensgebers - je nach der Höhe des Darlehensbetrages - mit\neiner Kündigungsfrist von einem Monat bzw. von drei Monaten möglich\nist. Es trifft weiter ebenfalls zu, daß allein wegen des Umstandes\nder Abdingbarkeit dieser gesetzlichen Kündigunsgfristen bis hin zum\nvölligen Verzicht auf diese (vgl. OLG München in WM 1984,128;\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 79 Rdn. 33 m.w.N.)\nnicht auf die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Regelung\ngeschlossen werden kann. Denn die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes\nbzw. der darin vorgegebenen Maßstäbe der Inhaltskontrolle setzt die\nAbdingbarkeit gesetzlicher Regelungen denknotwendig überhaupt erst\nvoraus, um diese auf ihre Vereinbarkeit mit den unter den §§ 9 bis\n11 AGB-Gesetz ausgeformten Grundsätzen von Treu und Glauben zu\nprüfen.\n\n9\n\nUngeachtet der Frage, ob - was für eine aus § 9 Abs. 2 Nr. 1\nAGB-Gesetz herzuleitende Unwirksamkeit vorauszusetzen wäre - der\nRegelung der gesetzlichen Kündigungsfrist, wie sie in § 609 Abs. 2\nBGB formuliert ist, eine Leitbild- und Ordnungsfunktion zukommt, so\ndaß, wird durch eine AGB-Klausel anderes bestimmt, eine Abweichung\nvon \"wesentlichen Grundgedanken\" der gesetzlichen Regelung\nanzunehmen wäre, liegt im Streitfall aber jedenfalls keine mit\n(unterstellt) wesentlichen Grundgedanken unvereinbare Abweichung\nvor. Denn erforderlich für die nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Nr. 1\nAGB-Gesetz begründete Unwirksamkeit einer\n\n10\n\nAGB-Klausel ist, daß durch die Abweichung von wesentlichen\nGrundgedanken einer gesetzlichen Regelung in nicht nur\nunerheblicher und in einer als unangemessen zu bezeichnenden Weise\nin die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners\neingegriffen wird (vgl. Palandt-Heinrichs , BGB, 58. Auflage, Rdn.\n21 zu § 9 AGB-Gesetz). Letzeres ist indessen hier nicht der Fall.\nUnter Abwägung der durch die in Rede stehende AGB-Bestimmung\nbetroffenen beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien kann\neine die berechtigten Belange der kreditnehmenden Bankkunden\nunbillig und treuewidrig beeinträchtigende Benachteiligung nicht\nangenommen werden. Den Interessen der Kreditnehmer, deren\nwirtschaftliche Dispositionen durch die fristlose Kündigung in\nzweifellos nicht unerheblichem Maß berührt werden, wird dadurch\nRechnung getragen, daß das fristlose ordentliche Kündigungsrecht\nder Bank bereits nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen\nKlausel unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die berechtigten\nBelange der Kunden steht, was das Verbot einer Kündigung zur Unzeit\nund des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) eindeutig umfaßt (vgl. BGH WM\n1986, 1136; OLG Köln WM 1985, 1128/1132; Ulmer/Brandner/Hensen,\nAGB-Gesetz, 8. Auflage, Rdn. 167 Anh. §§ 9 - 11;\nWolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Auflage, Rdn. 770 zu § 23\nAGB-Gesetz; Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., Rdn. 15/16 ff zu § 24\n- jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich der hier zu\nbeurteilende Sachverhalt daher auch von demjenigen, welcher der\nklägerseits angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs -\nveröffentlicht in NJW 1994,1532 ff - betreffend die ebenfalls in\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit zur\nfristlosen Kündigung von Kreditkartenverträgen durch das\nKreditkartenunternehmen zugrundeliegt. Denn anders als im\nStreitfall war dort ein solcher Rücksichtnahmevorbehalt nicht\nformuliert. Hinzu kommt vorliegend die unter Ziff. 18 Abs. 5 der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Postbank AG\ngetroffene Regelung, die über Ziff. 4 der hier betroffenen\nDispo-AGB der Beklagten in die besondere Geschäftsbeziehung\nbetreffend den Dis-\n\n11\n\npositionskredit einbezogen ist und die dort ebenfalls Anwendung\nfindet. In der solcherart zum inhaltlichen Bestandteil der\nDispo-AGB gemachten Bestimmung ist die Verpflichtung der\nkreditgebenden Bank zur Rücksichtnahme auf die Interessen der\nKunden bei der Rückzahlung der - nach Kündigung - fällig gestellten\nDarlehenssumme formuliert. Stehen nach dem Wortlaut und der\nSystematik der hier zu beurteilenden Dispo-AGB der Beklagten\ninfolgedessen aber sowohl die Ausübung des fristlosen\nKündigungsrechts selbst als auch die hierdurch ausgelöste Folge\ngleichermaßen unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die\nberechtigten Interessen der Kunden, so gewährleistet dies eine\nhinreichende Berücksichtigung der Belange der Kreditnehmer, deren\nwirtschaftliche Disposition durch den Wegfall der Möglichkeit zur\nweiteren Inanspruchnahme von Kreditmitteln und durch die\nVerpflichtung zur Rückzahlung des bereits in Anspruch genommenen\nKredits berührt werden. Dem stehen auf der anderen Seite die\nInteressen der kreditgebenden Bank gegenüber, die - innerhalb des\ndurch die Grundsätze von Treu und Glauben gesetzten Rahmens und\ndabei insbesondere der Grenzen des Verbots, Kredite zur Unzeit zu\nkündigen sowie des Gebots, Rechtsmißbrauch zu unterlassen - in\nihrer Entscheidung zur Kreditvergabe frei sein muß. Ihr muß dabei\nvor allem die Möglichkeit bleiben, jederzeit weiteren Kredit zu\nversagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Kreditgewährung wegen\ndas damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos untunlich erscheinen\nlassen oder wenn der Kreditnehmer nicht mehr kreditwürdig erscheint\n(vgl. OLG Köln WM 1985,1128/ 1132). All diese Umstände in ihrer\nGesamtheit würdigend kann daher eine i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1\nAGB-Gesetz treuewidrige und unbillige, daher als unangemessen zu\nbezeichnende Benachteiligung der kreditnehmenden Kunden durch die\nim Streitfall zur Disposition stehende AGB-Klausel nicht erblickt\nwerden.\n\n12\n\nDie in Rede stehende Klausel hält weiter aber ebenfalls den\nAnforderungen des sich aus § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz herleitenden\nTransparenzgebots stand. Letzteres verpflichtet den Verwender\n\n13\n\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen, diese so zu gestalten, daß der\nrechtsunkundige Durchschnittsbürger in der Lage ist, die ihn\nbenachteiligende Wirkung einer Klausel auch ohne Einholung von\nRechtsrat zu erkennen; er darf danach insbesondere nicht von der\nWahrnehmung und Durchsetzung bestehender Rechte und Ansprüche\nabgehalten werden ( vgl. BGHZ 106, 49/52; Palandt-Heinrichs,\na.a.O., Rdn. 16 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Im Streitfall setzt die\nWahrung des solcherart zu verstehenden Transparenzgebots voraus,\ndaß dem in aller Regel rechtlich nicht vorgebildeten Kreditnehmer\ndie vorbezeichneten, sich aus dem Rücksichtnahmegebot herleitenden\nBeschränkungen der Ausübung des Kündigungsrechts und der\nRückzahlungsverpflichtung so deutlich und klar vor Augen geführt\nwerden, daß er im Fall der fristlosen ordentlichen Kündigung des\nDispositionskredits nicht von der Wahrnehmung und Durchsetzung der\nsich aus diesen Beschränkungen ggf. ergebenden Einwände betreffend\ndie Kündigung und Abwicklung des Kreditverhältnisses abgehalten\nwird. Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich aber auch in\ndieser Hinsicht gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen\nKlausel keine durchgreifenden Bedenken: Auch wenn die Verpflichtung\nder Bank zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Kunden\nnach dem Wortlaut der Klauseln unter Ziff. 3 der Dispo- AGB sowie\nunter Ziff. 5 der in bezug genommenen AGB der Deutschen Postbank AG\nnicht ausdrücklch als \"Muß\" formuliert ist, wird durch die jeweils\ngewählte apodiktische Aussageform \"...wird ..den berechtigten\nInteressen des Kunden Rechnung tragen...\" mit hinreichender\nDeutlichkeit klargestellt, daß es sich insoweit nicht um eine bloß\nfreiwillige, in der Kulanz der Bank stehende Selbstbindung handelt,\nsondern um eine Verpflichtung, deren Verletzung der Kündigung bzw.\nden aus der Kündigung hergeleiteten Folgen entgegengehalten werden\nkann. Das gilt auch im Hinblick auf die in Ziff. 3 Satz 2 der\nDispo-AGB in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung \"\nUngeachtet dessen...wird die Postbank den berechtigten\nInteressen des Kunden Rechnung tragen\". Dieser Zusatz stellt auch\naus der Sicht eines\n\n14\n\nrechtlich nicht vorgebildeten, durchschnittlich informierten\nKunden klar, daß das generell ausbedungende Recht zur fristlosen\nKündigung mit Blick auf seine, des Kunden, Interessen schonend\nausgeübt werden muß. Im übrigen wird beim kreditnehmenden\nBankkunden durch diesen Zusatz auch nicht etwa ein mit der\nwirklichen Rechtslage nicht übereinstimmendes Verständnis der\nKlausel betreffend die Wirksamkeit der Kündigung und der durch\ndiese herbeigeführte Beendigung des Kreditverhältnisses ausgelöst.\nDenn auch die - treuewidrig - zur Unzeit erklärte Kündigung ist\nnicht unwirksam, sondern setzt lediglich eine angemessene Frist in\nGang (vgl. OLG Köln NJW 1996, 1065; Schimansky/Bunte/Lwowski,\na.a.O., § 24 Rdn. 19 m.w.N.).\n\n15\n\nIm Ergebnis gleiches gilt, soweit im Wortlaut der\nstreitgegenständlichen Klausel der Vorrang einer (ausdrücklich oder\nkonkludent vereinbarten) anderweitigen Kündigungsregelung keine\nErwähnung findet (vgl. BGH a.aO., S. 1136: Ulmer/Brandner/Hensen,\na.a.O., Rdn. 167 Anh. zu §§ 9-11 AGB-Gesetz). Denn es handelt sich\nhierbei zum einen um den selbstverständlichen und allgemein\ngeltenden Vorrang der Individualabrede, der bei allen AGB-Klauseln\ngleichermaßen zu beachten und daher als rechtliche\nSelbstverständlichkeit anzusehen ist, deren Erwähnung - will man\ndiese nicht bei allen AGB-Klauseln gleichermaßen vorschreiben - es\nnicht bedarf, um dem Kunden Bedeutung und Reichweite der jeweiligen\nAGB-Klausel transparent zu machen. Zum anderen fiele die entgegen\neiner ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten abweichenden\nKündigungsregelung erklärte fristlose Kündigung aber auch unter das\nin der Klausel im übrigen ausdrücklich erwähnte Verbot der\nKündigung zur \"Unzeit\", so daß jedenfalls eine sich aus dem\nWortlaut der Bestimmung ergebende Beschränkung des fristlosen\nKündigungsrechts im Fall der abweichenden Individualvereinbarung\nanzunehmen und dieses dem Kunden auch mit hinreichender\nDeutlichkeit vor Augen geführt ist.\n\n16\n\n2. Hält die von der Beklagten unter Ziff. 3 ihrer Dispo-AGB\nverwendete Klausel nach alledem unter Anwendung des hier gebotenen\nabstrakt-überindividuellen Maßstabs (vgl. Palandt-Heinrichs,\na.a.O., Rdn. 4 zu § 9 und Rdn. 16 zu § 24 AGB-Gesetz) den\nAnforderungen der sich aus § 9 AGB-Gesetz ergebenden\nWirksamkeitskontrolle stand, und erweist sich daher das klägerseits\ngeltend gemachte Unterlassungsbegehren aus diesem Grund als\nunberechtigt, scheitert hieran schließlich auch der auf die\nVeröffentlichungsbefugnis (§ 18 AGB-Gesetz) gerichtete\nKlageantrag.\n\n17\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nDer Senat sah dabei schließlich auch keinen Anlaß für eine\nZulassung der Revision. Denn die Voraussetzungen der für eine\nRevisonszulassung allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des §\n546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Allein der Umstand, daß die\nstreitgegenständliche AGB-Klausel gegenüber einer Vielzahl von\nPersonen Verwendung findet und daher von nicht unbeträchtlicher\nwirtschaftlicher Bedeutung ist, vermag die nach § 543 Abs. 1 Nr. 1\nZPO geforderte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu\nbegründen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage, Rdn. 31, 34 zu §\n546 ZPO m.w.N.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-22/6-u-70-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-22/6-u-70-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308221","retrieved":"2026-07-09 03:37:12.640519+00:00"}}