{"status":"available","doknr":"OLD308224","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0122.25UF126.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-22","aktenzeichen":"25 UF 126/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist in dem noch aufrecht\nerhaltenen Umfang begründet.\n\n3\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten ein nachehelichen\nUnterhalt gemäß § 1572 BGB i.H.v. 1.300,00 DM/Monat ab dem 1. April\n1998 zu. Entsprechend war der Unterhaltstitel aus dem Urteil des\nAmtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 21. Februar 1997 - 62\nF 252/94 - gem. § 323 Abs. 1 ZPO dahin abzuändern, dass der\nBeklagte verpflichtet ist, an die Klägerin über den dort\nausgeurteilten Betrag von 592,00 DM/Monat hinaus ab dem 1. April\n1998 weiteren nachehelichen Unterhalt von 708,00 DM/Monat zu\nzahlen.\n\n4\n\nDie Abänderungsklage ist zulässig. Denn nach dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung in dem der abzuändernden Verurteilung\nzugrundeliegenden Prozess sind Gründe entstanden, die eine\nwesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse beinhalteten, die für\ndie Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebend waren.\n\n5\n\nUnstreitig haben sich die Renteneinkünfte des Beklagten seit der\nletzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess von 2.437,77\nDM/Monat auf 3.243,93 DM erhöht. Abzüglich der Kranken- und\nPflegeversicherungsbeiträge beträgt nunmehr die Nettowende des\nBeklagten 2.815,50 DM statt früher 2.122,76 DM im Monat. Damit hat\nsich das Gesamteinkommen des Beklagten um mehr als 10 % erhöht, so\ndass eine Abänderung des Unterhaltstitels verlangt werden kann. Die\nKlägerin ist auch nicht gem. § 323 Abs. 2 ZPO daran gehindert, den\nGrund, auf den sie ihre Abänderungsklage stützte, geltend zu\nmachen. Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist die Klage insoweit zulässig, als\ndie Gründe, auf die sie gestützt wird, nach dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages\noder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen\nmüssen, entstanden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte\nkann sich nicht darauf berufen, die Klägerin hätte bereits während\ndes Vorprozesses den Antrag stellen können, das Einkommen des\nBeklagten um den durch den Versorgungsausgleich gekürzten Betrag zu\nerhöhen. Entscheidend ist, dass der Beklagte zunächst die\nverminderte Rente bezog und hiervon auch nur die\nUnterhaltsansprüche der Klägerin berechnet werden konnte. Ob und in\nwelchem Umfang sich ein Antrag der Klägerin bzw. des Beklagten\nrentenerhöhend ausgewirkt hätte, war für die Entscheidung des\nVorprozesses ohne Belangen. Denn für die Verurteilung des Beklagten\ndurfte nur von seinem tatsächlichen Renteneinkommen ausgegangen\nwerden. Erst wenn einem Antrag stattgegeben worden wäre und\nerhöhten Renten tatsächlich gezahlt worden wären, hätte die\nKlägerin ihren Unterhaltsanspruch danach berechnen können und\nmüssen.\n\n6\n\nIst aber von der erhöhten Rente vorliegend grundsätzlich\nauszugehen, so würde der Klägerin gem. § 1572 BGB\nkrankheitsbedingter Unterhalt i.H.v. 2.815,50 DM : 2 = 1.407,75 DM\nverbleiben. Damit stünden aber dem Beklagten ebenfalls lediglich\n1.407,75 DM/Monat zur Deckung seines monatlichen Bedarfes zur\nVerfügung. Diese Summe lege oberhalb des ihn zustehenden\nMindestbedarfes von 1.325,00 DM/Monat (erhöhter Mietbedarf soweit\nanrechenbar). Sie würde aber deutlich seinen angemessenen Bedarf\nvon 1.800,00 DM/Monat unterschreiten. Dies erscheint jedoch\nunbillig.\n\n7\n\nGrundsätzlich ist der eigene angemessene Unterhalt des\nUnterhaltsverpflichteten i.S.v. § 1581 BGB, dessen Gefährdung den\nEinstieg in die Billigkeitsprüfung öffnet, mit dem Ehe angemessenen\nUnterhalt von 1.578 BGB gleichzusetzen. Dabei ist klar, dass im\nRahmen der Billigkeitsprüfung wegen der abgeschwächten\nunterhaltsrechtlichen Verantwortlichkeit für den Regelfall eine\nVerweisung auf den notwendigen Sebstbehalt nicht vertretbar ist.\nNur wenn der geschiedene Ehegatte ähnlich hilflos und bedürftig ist\nwie ein minderjähriges Kind, kommt eine Inanspruchnahme bis zu\ndieser Grenze in Betracht (vgl. Kalthoener/Büttner, die\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdnr. 50).\n\n8\n\nVorliegend ergibt die Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 1581\nBGB, dass einerseits der Klägerin ihr Mindestbedarf verbleiben muss\nund andererseits dem Beklagten somit ein deutlich über dem\nMindestbedarf liegender Betrag verbleiben kann (1.515,50 DM/Monat).\nEs erscheint interessengerecht, der Klägerin ihren Mindestbedarf\nzuzusprechen und sie somit nicht der Sozialhilfe anheim fallen zu\nlassen und dem Beklagten als angemessenen Bedarf die 1.515,50\nDM/Monat zu belassen, also einen Betrag der damit deutlich über dem\nMindestselbstbehalt liegt. Damit wird der abgeschwächten\nunterhaltsrechtlichen Verantwortung des Beklagten nach Ehescheidung\nRechnung getragen ohne die krankheitsbedingte Bedürftigkeit der\nKlägerin ausser Acht zu lassen. Dem Beklagten verbleibt dann\nungefähr der gleiche Betrag wie zuletzt in Urteil aus dem\nVorprozess (2.122,77 DM - 592,00 DM = 1.530,77 DM) ab 1. Juli\n1996.\n\n9\n\nSchon hieraus wird deutlich, dass in dem Vorprozess keinesfalls\nmit Bindungswirkung festgestellt worden ist, dass zwischen den\nParteien stets der Halbteilungsgrundsatz anzuwenden und der\nBeklagte gegebenenfalls auf seinen Mindestselbstbehalt zu verweisen\nist. Bei der gegebenen Sachlage erscheint es gerade nicht billig,\nden angemessenen Selbstbehalt deutlich unter den Betrag\nherabzusenken, der ihm zuletzt in dem ihr abzuändernden Urteil\nverblieben war.\n\n10\n\nAuf eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO ist weder eine freie,\nvon der bisherigen unabhängigen Neufestsetzung des Unterhalts, noch\neine abweichende Beurteilung der Verhältnisse möglich, die bereits\nin ersten Urteil eine Bewertung erfahren haben. Die\nAbänderungsentscheidung kann vielmehr nur in einer Unterwahrung der\nGrundlagen des abzuändernden Urteils vorzu... Anpassung des\nUnterhaltes an veränderte Verhältnisse bestehen. Dabei kommt es\ndarauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente\nmaßgebend waren und welches Gewicht ihn dabei zugekommen ist. Auf\ndieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im\nAbänderungsverfahren und der Berücksichtigung der neuen\nVerhältnisse festzustellen, welche Änderungen in diesen Umständen\neingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe\nder Rente ergeben (vgl. BGH FamRZ 1990, 280, 281).\n\n11\n\nEntscheidend ist danach, dass durch Auslegung die Grundlage zu\nermitteln ist, die zu der damaligen Festsetzung des\nUnterhaltsanspruches geführt hat. Diese Auslegung ergibt, dass dem\nBeklagten auch nach den zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin\nnoch etwas über 1.500,00 DM/Monat verbleiben sollte. Hieran hat\nsich - wie oben ausgeführt - nichts geändert.\n\n12\n\nDass dies billig ist, ergibt sich auch daraus, dass dem\nBeklagten damit ein angemessener Eigenbedarf verbleibt, der in etwa\nzwischen dem Mindestselbstbehalt und dem angemessenen Selbstbehalt\n- wie ihn die Düsseldorfer Tabelle ausweist - liegt.\n\n13\n\nDer Beklagte kann nicht damit gehört werden, er schulde\nlediglich nur Aufstockungsunterhalt und die Klägerin sei darauf zu\nverweisen, Arbeiten zu gehen. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens\nim Vorprozess vom 04.12.1995 (Bl. 89 - 113 BA 25 UF 76/97 = 62 F\n252/94 AG Bergheim) dürfte feststehen, dass die Klägerin schon\nlange Zeit in der Vergangenheit nicht in der Lage war zu arbeiten.\nDementsprechend hat auch das Amtsgericht in seinem Urteil vom\n21.02.1997 festgestellt, dass die Beklagte gem. § 1572 BGB\nnachehelichen Unterhalt verlangen kann, da von ihr nämlich vom\nZeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für einen\nUnterhaltsanspruch nach § 1573 BGB wegen Krankheit die Aufnahme\neiner Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (vgl. Bl.\n197 BA). Hieran hat sich nichts geändert. Das Krankheitsbild der\nBeklagten ist unverändert geblieben. Jedenfalls ist nichts\ngegenteiliges vorgetragen. Von daher ist die Klägerin als\nerwerbsunfähig anzusehen.\n\n14\n\nEs kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie in\nder Vergangenheit nicht gearbeitet hat. Dies ist während der Ehe\nvon ihr in nennenswerten Umfang nicht verlangt worden. Auch nach\nder Ehe konnte sie krankheitsbedingt keine weiteren Rentenansprüche\nerarbeiten. Nach dem oben zitierten Gutachten handelte es sich 1995\nbereits um einen 23-jährigen Krankheitsverlauf. So soll bereits im\nJahre 1967 eine endogene Depression vorhanden gewesen sein, welche\nsich bei der Geburt der Tochter in einer Schwangerschaftspsychose\nmanifestiert hat. Wegen des weiteren Krankheitsverlaufes wird auf\ndas vorgenannte Gutachten verwiesen.\n\n15\n\nUnter diesen Gesichtspunkten, dem Vorprozess alle erörtert\nworden sind, kann sich der Beklagte nunmehr nicht darauf berufen,\ndass die Klägerin in der Vergangenheit nicht arbeiten gegangen sei.\nDass sie hierzu nicht in der Lage war, steht mit Bindungswirkung\nfest.\n\n16\n\nDer Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, er\nmüsse wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit seiner jetzigen\nLebensgefährtin einen höheren Mietanteil als diese - nämlich 900,00\nDM - tragen. Auch hier ist bereits im Vorprozess festgestellt\nworden, dass der Beklagte unterhaltsrechtlich gehalten sei, auf\neine hälftige Beteiligung seiner Lebensgefährtin hinzuwirken (Bl.\n198 BA). Auch hieran hat sich seit dem Vorprozess nichts geändert.\nAuch hier greift die Bindungswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO ein. Der\nBeklagte muss darauf hinwirken, dass seine Lebensgefährtin ihm den\nhälftigen Mietanteil zahlt. Wie die Lebensgefährtin des Beklagten\ndies bewerkstelligt, ist nicht Sache der Klägerin. Vielmehr müssen\ndies der Beklagte und seine Lebensgefährtin im Innenverhältnis\nregeln.\n\n17\n\nDamit steht fest, dass der Beklagte der Klägerin Unterhalt\ni.H.v. insgesamt 1.300,00 DM/Monat schuldet. Allerdings ist für die\nMonate April 1998 sowie November und Dezember 1998 der Unterhalt an\ndas Sozialamt der Gemeinde E. zu zahlen, da die Klägerin für diesen\nZeitraum Sozialhilfe in mindestens dieser Höhe bezogen hat.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a, 515 Abs. 3\nZPO.\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist\nbegründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-22/25-uf-126-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-22/25-uf-126-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308224","retrieved":"2026-07-09 03:37:12.914424+00:00"}}