{"status":"available","doknr":"OLD308223","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0122.20U40.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-22","aktenzeichen":"20 U 40/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Kläger nehmen die Beklagten aus der Verletzung eines\nVermögensverwaltungsvertrages in Anspruch, den sie am 17. Dezember\n1991 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), der E. &\nPartner GmbH für Vermögensverwaltung schlossen.\n\n3\n\nDer Wert des der Beklagten zu 1) am 6. März 1992 übertragenen\nWertpapierdepots der Kläger betrug 1.240.896,50 DM. Das Depot\nbestand mit Ausnahme von 4 Stammaktien zum Kurswert von 32.750,00\nDM überwiegend aus festverzinslichen Anleihen,\nSchuldverschreibungen und Festgeldguthaben sowie Fondsanteil (AH\n6). Nach der Übernahme erwarb die Beklagte zu 1) Aktien und\nDax-Optionen. Das Volumen der festverzinslichen Anleihen führte sie\nbis zum 30. September 1993 nominal auf 300.000,00 DM zurück, wobei\ndie Rückstellung wegen offener DTB-Optionen 149.164,00 DM\nbetrug.\n\n4\n\nFür das Depot der Klägerin erwarb die Beklagte zu 1) Aktien der\nD.er Aktienbrauerei, der E. Brauhaus AG, der K. & S. AG, der\nNorddeutschen S. AG, der Schwäbischen Z. AG, der N. Stoffe AG, der\nWolldeckenfabrik W. der Stadt AG und der M. Holding für\nUmwelttechnologie AG. Die beiden zuletzt genannten\nAktiengesellschaften, deren AufsichtsratsvorsitzE. der Beklagte zu\n2) war, sind ebenso wie die N. Stoffe AG, als deren Beirat der\nBeklagte zu 2) fungierte, in Konkurs gefallen. Für die drei zuletzt\ngenannten Aktiengesellschaften, mit denen der Beklagte zu 2) in der\nbeschriebenen Weise verbunden war, hat die Beklagte zu 1) aus dem\nDepot der Kläger insgesamt 499.255,30 DM aufgewandt.\n\n5\n\nNach Erhalt des Depotauszuges vom 31. Dezember 1993 rügte der\nKläger die von der Beklagten zu 1) getätigten Optionsgeschäfte.\nDaraufhin erklärte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13. Januar\n1994, das vorhandene Risikovolumen nicht ausweiten zu wollen (AH\n17). Das Volumen der Optionsgeschäfte betrug am 18. Januar 1994\n161.125,00 DM. Bei Erhalt des Auszuges vom 31. Dezember 1994\nbeanstandete der Kläger die Durchführung weiterer Optionsgeschäfte\nund die Nichteinhaltung der Zusage vom 13. Januar 1994 erneut.\nGleichwohl weitete die Beklagte zu 1) die Optionskontrakte weiter\naus. Auf Drängen des Klägers trafen die Parteien sodann die von der\nBeklagte zu 1) am 9. Februar 1976 schriftlich bestätigte\nVereinbarung, wonach sich die Beklagte im Zusammenhang mit den\nOptionsgeschäften verpflichtete, \"bei notwendigen Prolongationen\ndas Volumen um 10 % zu reduzieren und im Laufe des Jahres 1996 die\nDTB-Position auf 0 zu bringen (AH 35). Mt Schreiben vom 17. Juni\n1996 erklärte die Beklagte zu 1), dass ein Verlust aus\nDAX-Geschäften, die durch die Fortsetzung eines DAX-Anstiegs über\n2550 entstehen sollte, zu ihren Lasten gehe (AH 42). Zugleich\nbestätigte der Beklagte zu 2) ein Schreiben der Kläger vom 19. Juni\n1996, dass er persönlich die Verluste aus der Fortsetzung von\nDAX-Geschäften übernehmen werde (AH 43).\n\n6\n\nNachdem der Depotauszug vom 18. September 1996 einen Wert der\nverwahrten Aktien von 591.721,50 DM auswies, die offenen\nDTB-Positionen, die im Januar 1996 noch 830.555,00 DM betrugen, mit\n556.420,00 DM valutierten und das Verrechnungskonto mit 621.248,00\nDM im Soll stand, wiesen die Kläger die depotführende We.\nunmittelbar an, das Depot zu liquidieren. Der am 4. Oktober und 18.\nOktober 1996 erfolgte Verkauf erbrachte insgesamt 411.464,31 DM.\nMit Schreiben vom 30. September 1996 forderten die Kläger die\nBeklagten auf, ihnen 1.496,151,56 DM gutzuschreiben.\n\n7\n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz in Höhe\nvon 132.213,83 DM als Gesamtschuldner und von der Beklagten zu 1)\ndarüber hinaus weitere 687.786,17 DM jeweils nebst Zinsen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird einschließlich der dort gestellten Anträge auf\ndas angegriffene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die\nBeklagte zu 1) unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt hat,\nan die Kläger 531.173,65 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\n9\n\nZur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, die\nHaftung der Beklagten zu 1) beruhe auf der Verletzung ihrer\nVerpflichtung, die Aktienwerte der Klägerin nicht rechtzeitig\nverkauft und damit einen fortlaufenden Kursverlust vermieden zu\nhaben. Hierdurch sei für die folgenden Aktienwerte der nachbenannte\nSchaden entstanden:\n\n10\n\nD.er Aktienbrauerei AG 10.205,61 DM,\n\n11\n\nK. & S. AG 128.848,66 DM,\n\n12\n\nM. Holding AG 55.525,75 DM,\n\n13\n\nN. Stoffe AG 86.749,76 DM,\n\n14\n\nNorddeutsche S. AG 100.740,15 DM,\n\n15\n\nSchwäbische Z. AG 51.130,89 DM\n\n16\n\nund Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG 98.272,83 DM.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des\nangegriffenen Urteils Bezug genommen.\n\n18\n\nDagegen richten sich die Berufungen der Parteien.\n\n19\n\nZur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beklagte zu 1)\nunter anderem geltend, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert.\nZwar habe das von ihr verwaltete Wertpapierdepot beiden Klägern\ngemeinsam zugestanden. Der Vermögensverwaltungsvertrag sei jedoch\nausschließlich zwischen dem Kläger und ihr geschlossen worden.\n\n20\n\nZu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass sie gegen das\nGebot der Verlustminimierung und der Gewinnrealisierung auf\nfahrlässige Weise verstoßen habe, weil sie die in Rede stehenden\nAktienwerte der Kläger nicht bei einem kontinuierlichen\nKursrückgang von mehr als 15 % verkauft habe. Diese Annahme\nwiderspreche der Gesetzmäßigkeit der Börse, wonach\nKursentwicklungen nicht linear in gleicher Richtung, sondern in\nwechselnden Auf- und Abwärtsbewegungen verlaufen und eine\nAufwärtsbewegung jederzeit durch einen auch größeren Kursrückgang\nabgelöst und andererseits ein größerer Kursrückgang jederzeit in\neine Erholung des Kurses umschlagen könne.\n\n21\n\nSie habe sich schon sehr frühzeitig darauf spezialisiert, für\nihre Kundendepots \"Pakete\" marktenger Aktienwerte\nzusammenzustellen, bei deren Veräußerung sich in der Regel\nbedeutend höhere Gewinne erzielen ließen, als dies bei\nStandardaktien mit entsprechender Marktbreite erreichbar sei.\nAllerdings sei damit auch ein höheres Risiko verbunden, weil die\nBörsenumsätze in diesen Aktienwerten nur einen beschränkten Umfang\nhaben könnten und schon ein geringes Angebot oder eine geringe\nNachfrage zu einem erheblichen Kursanstieg oder Kursrückgang führen\nkönnten. Derartige Geschäfte erstreckten sich bis zur\nZusammenstellung eines derartigen \"Paketes\" über längere Zeiträume,\nbis sich eine günstige Gelegenheit zur Veräußerung als interessante\nBeteiligung ergebe. Die Verpflichtung zur Veräußerung bei einem\nKursrückgang von mehr als 15 % verhindere nicht nur angestrebte\nPaketbildungen und damit eine dabei verfolgte erhöhte Gewinnchance.\nVielmehr könne dies zu einem ruinösen Kursverfall des betreffenden\nAktienwertes und damit zu einem hohen Schaden für sämtliche Kunden\nführen. Angesichts der Marktenge sei es auch nicht möglich,\nsämtliche in den Kundendepots befindlichen Aktien der\nentsprechenden Art an der Börse zu verkaufen. Neben dem damit\nverbundenen Kursverfall sei der Vermögensverwalter gezwungen, eine\nAuswahl weniger Kunden zu treffen, deren Aktien bevorzugt zu\nveräußern seien, während alle übrigen benachteiligt werden\nmüssten.\n\n22\n\nDiese Umstände seien dem Kläger bei Abschluss des\nVermögensverwaltungsvertrages bekannt gewesen. Auf Empfehlung der\nZeugen B. und R., die zuvor mit dem Kläger über die Möglichkeit der\nBeteiligung an solchen Aktienanlagen gesprochen hätten, habe sie\ndiesen mit Schreiben vom 23. September 1991 (BE 3) angeboten, sich\nan laufenden Paketpositionen \"(z.B. Schwäbische Z., DAB)\" oder\ngeplanten Transaktionen \"(N., M. Holding)\" zu beteiligen. Hierbei\nhabe sie den Kläger auf die Gewinnchancen, aber auch auf die\nerhöhten Verlustrisiken hingewiesen. Dieser habe sich an einer\nderartigen Beteiligung höchst interessiert gezeigt (GA 233,\n234).\n\n23\n\nAn den Werten der D.er Aktienbrauerei habe sie festgehalten,\nweil der B.-Konzern diese mit dem Ziel des Erwerbs einer\nqualifizierten Beteiligung aufgekauft habe und deshalb für den Fall\nder Abfindung der freien Aktionäre ein hoher Abfindungskurs zu\nerwarten gewesen sei.\n\n24\n\nAuch die Aktien der K. & S. AG, von denen sich Ende 1995 ca.\n400000 Stück in ihren Kundendepots befunden hätten, seien mit dem\nZiel, ein \"Paket\" zu bilden, erworben worden. Mit Rücksicht auf die\nMarktenge dieser Aktie sei es weder zum 31. Dezember 1995 noch zu\neinem anderen Zeitpunkt möglich gewesen, 400000 Stück über die\nBörse zu verkaufen; weder zu einem Kurs von 335,00 DM, noch zu\neinem weit geringeren Kurs.\n\n25\n\nDas Landgericht habe auch den im Zusammenhang mit diesen Aktien\nentstandenen Schaden falsch ermittelt. Die Korrektur führe (zu den\nEinzelheiten vgl. GA 243, 244 = BB Seite 23 f.), auch wenn man der\nAuffassung des Landgerichts im übrigen folge, zu einem Schaden von\n11.583,00 DM, wovon noch die ausgeschütteten Dividenden in Höhe von\ninsgesamt 3.500,00 DM abzusetzen seien.\n\n26\n\nAuch die Aktien der M. Holding AG habe sie für ihre Kunden im\nUmfang von 50 % des Aktienkapitals erworben, um das Paket\nlängerfristig als interessante Beteiligung mit einem entsprechenden\nGewinn veräußern zu können. Die erwartete günstige Entwicklung sei\nschließlich daran gescheitert, dass, nachdem der\nRegierungspräsident im durchgeführten Planfeststellungsverfahren\ndie Betriebsgenehmigung für die Recyclinganlage erteilt habe, das\nGewerbeaufsichtsamt Köln weitere Auflagen gemacht habe, die nicht\nhätten erfüllt werden können.\n\n27\n\nDie Aktien der N. Stoffe AG seien ebenfalls mit dem Ziel eines\n\"Paketgeschäfts\" erworben worden. Der spätere Kurssturz der Aktien\nvon 200,00 DM auf 100,00 DM sei auf eine erfolgte Umwandlung von\nVorzugsaktien in Stammaktien zurückzuführen. Diese Umwandlung sei\nhier von dem Mehrheitsaktionär, der veräußernden bayrischen\nBeamtenversicherung verschwiegen worden. Die auf unzutreffenden\nInformationen beruhende Erwartung eines Wiederanstiegs des Kurses\nhabe sich nicht erfüllt.\n\n28\n\nAuch die Aktien der Norddeutschen S. AG seien mit dem Ziel einer\nPaketbildung erworben worden. Der Aufsichtsratsvorsitzende der\nGesellschaft Dr. Minninger habe ihr mit Schreiben vom 31. Januar\n1996 (BE 5) mitgeteilt, dass \"Paket\" übernehmen zu wollen. Dieses\nGeschäft habe sich zerschlagen, da dieser in\nLiquiditätsschwierigkeiten geraten sei, die auch zu einer \"rasanten\nKurssteilfahrt\" der Aktien geführt hätten. Gleichwohl habe sie an\ndiesen festgehalten, da die begründete Erwartung bestanden habe,\ndass der Kurs der Aktie aufgrund der guten Ertragslage der\nGesellschaft wieder steigen werde. Tatsächlich habe sich der Kurs\nwenige Monate nach dem Verkauf durch die Kläger gegenüber dem\nVerkaufskurs wieder verdoppelt.\n\n29\n\nIm Übrigen habe das Landgericht auch hier bei der\nSchadensberechnung unberücksichtigt gelassen, dass das Grundkapital\nder Norddeutschen S. am 16. Mai 1995 im Verhältnis 5:1 durch die\nAusgabe neuer Aktien zum Kurs von 300,00 DM erhöht worden sei, was\nzu einer Verringerung des Einstandspreises von 422,00 DM auf 397,00\nDM je Aktie geführt habe. Nach richtiger Berechnung ergebe sich,\nden Annahmen des Landgerichts im übrigen folgend, ein\nSchadensbetrag von 87.342,00 DM (vgl. GA 250 = BB Seite 30).\n\n30\n\nDer Erwerb der Aktien der Schwäbischen Z. AG seien im Hinblick\nauf eine Übernahme der Aktienmehrheit durch einen schwedischen\nGroßkonzern in der Erwartung erfolgt, dass dieser die freien\nAktionäre abfinden werde. Das Abfindungsangebot des Jahres sei\njedoch völlig unzureichend gewesen und habe sie veranlasst, ein\nSpruchstellenverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart\neinzuleiten. Dies habe eine wesentliche Erhöhung der den freien\nAktionären zu gewährenden Abfindung erwarten lasse. Der\nKursrückgang im Jahre 1996 beruhe auf dem damals drastischen\nVerfall der Papierpreise. An den Aktien habe sie weiterhin mit\nBlick auf den Wiederanstieg der Papierpreise und die von der\nGesellschaft in die Rationalisierung investierten erheblichen\nMittel festgehalten. Zwischenzeitlich habe sich der Börsenkurs\nwieder auf 315,00 DM erholt.\n\n31\n\nAuch der zur Paketbildung erfolgte Erwerb der Aktien der\nWolldeckenfabrik W. der Stadt AG sei nicht vorwerfbar. Der Konkurs\nder Gesellschaft sei nicht vorhersehbar gewesen. Durch eine\nKapitalerhöhung im August 1995 und den Verkauf einer Immobilie in\nHöhe von 6.500.000,00 DM seien die Bankschulden auf 9.500.000,00 DM\nzurückgeführt worden. Die Zahlungsunfähigkeit im Frühjahr 1996\nberuhe darauf, dass die Hausbanken die zur Vorfinanzierung des\nSaisongeschäftes benötigten und seit mehr als zwei Jahrzehnte\nalljährlich eingeräumten Kredite ohne zureichenden Grund nicht mehr\ngewährten und darüber hinaus auch den vereinbarten Kreditrahmen für\ndie Wechselfinanzierungen erheblich verringerten.\n\n32\n\nAuch hier sei das Landgericht bei seiner Schadensermittlung von\neinem unrichtigen Einstandskurs ausgegangen. Von den 800 Aktien der\nKläger seien lediglich 640 Aktien zu einem Kurs von 240,00 DM\nerworben worden. 160 Aktien seien aus der Kapitalerhöhung im August\n1995 zu einem Kurs von 100,00 DM übernommen worden. Der\ndurchschnittliche Einstandskurs belaufe sich daher nicht auf 245,00\nDM sondern auf 212,00 DM je Aktie. Auf der Grundlage der\nSchadensberechnung des Landgerichtes errechne sich hier ein Betrag\nvon (richtig) 71.872,00 DM.\n\n33\n\nDie Beklagte zu 1) beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n36\n\nDie Kläger beantragen,\n\n37\n\n \n\n38\n\ndas angefochtene Urteil insoweit\naufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde und\n\n39\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zur\ngesamten Hand 132.213,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober\n1996 zu zahlen, sowie\n\ndie Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, an sie 156.612,52 DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1996 zu zahlen und\n\n40\n\n \n\n41\n\ndie Berufung der Beklagten zu 1)\nzurückzuweisen.\n\n42\n\nZur Begründung ihres Rechtsmittels und zur Verteidigung gegen\ndie Berufung der Beklagten zu 1) wiederholen und vertiefen die\nKläger ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n43\n\nSie machen unter anderem geltend, die Klägerin sei aktiv\nlegitimiert. Der Kläger sei stets auch im Namen seiner Ehefrau\naufgetreten. Er habe den Vermögensverwaltungsvertrag nicht nur im\neigenen, sondern auch im Namen seiner Ehefrau abgeschlossen.\n\n44\n\nZu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte zu\n1) für die im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit getroffenen\nEntscheidungen nicht für leichte Fahrlässigkeit einzustehen habe.\nIm Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages gehöre die\nVerwaltungspflicht zu den Kardinalpflichten des\nVermögensverwalters, für die die Freizeichnung von einer Haftung\nfür einfache Fahrlässigkeit durch allgemeine Geschäftsbedingungen\nwegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ausgeschlossen sei.\nZutreffend sei das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass\ndie Beklagte zu 1) als Vermögensverwalterin die Pflicht zu einer\nmöglichst kurserhaltenden Anlage treffe, wozu neben dem Gebot der\nGewinnrealisierung auch das Gebot der Verlustminimierung gehöre.\nDemgegenüber entspreche das Vorgehen der Beklagen zu 1), sich für\neine Vielzahl von Kunden in wenigen, kleinen Nebenwerten zu\nengagieren, nicht der Zielsetzung der Anleger, sondern unterwerfe\ndiese der den Wünschen der Beklagten zu 1) entsprechenden\nAnlagenpolitik.\n\n45\n\nDie Beklagte zu 1) könne deshalb auch nicht damit gehört werden,\ndass der Verkauf der von ihr gebildeten Pakete wegen eines dadurch\nverursachten Kurssturzes nicht möglich gewesen sei.\n\n46\n\nUnzutreffend sei, dass sie die Anlagenpolitik der Beklagten zu\n1) kannten. Der Zeuge R. habe im Rahmen eines mit ihnen über das\nallgemeine Thema der Vermögensverwaltung geführten Gesprächs nur\nden Namen der Beklagten erwähnt. Mit dem Zeugen B. hätten sie\nerstmals im Jahre 1996 gesprochen. An die Beklagte zu 1) hätten sie\nsich gewandt, nachdem sie den Beklagten zu 2) in einer von NTV\nausgestrahlten Fernsehsendung erlebt hätten. Das in diesem\nZusammenhang erwähnte Schreiben hätten sie nie erhalten. Das erste\nan sie gerichtete Schreiben der Beklagten zu 1), in dem diese\nversicherte, dass sie mit ihrer Erfahrung und Kreativität das Depot\nsubstanzsichernd auf Wachstumskurs bringen werde, datiere vom 17.\nDezember 1991 (BB 3).\n\n47\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts hafte die Beklagte zu 1)\nauch für den bei den Aktien der E. Brauhaus AG eingetretenen\nVerlust. Als der Aktienkurs die 1.000,00 DM nach oben durchbrach,\nhätte die Beklagte auch aus damaliger Sicht bei einem Kursziel von\n1.200 bis 1.300,00 DM den Stop-Kurs auf 900,00 DM heraufsetzen\nmüssen, um sicherzustellen, dass bei dieser Aktienanlage kein\nVerlust eintrete. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten sei ein\nSchaden in Höhe von 82.561,09 DM entstanden (vgl. GA 281).\n\n48\n\nDie Beklagte zu 1) hafte aus dem Gesichtspunkt des negativen\nInteresses.\n\n49\n\nSie habe, worauf die Kläger sich, wie sie in der mündlichen\nVerhandlung klargestellt haben, in erster Linie stützen, die\nNebenwerte gar nicht erst erwerben dürfen. Dies stelle auch einen\nVerstoß gegen das Verbot der Spekulation und das Gebot der\nRisikoreduzierung dar. Die Beklagte zu 1) habe auch gegen ihre\nLoyalitätspflicht verstoßen. Dies folge aus der Stellung des\nBeklagten zu 2) als AufsichtsratsvorsitzE. der Wolldeckenfabrik W.\nder Stadt AG und der M. Holding AG sowie als Beirat der N. Stoffe\nAG. Wegen der sich daraus ergebenden Interessenkonflikte hätte die\ndurch den Beklagten zu 2) vertretene Beklagte zu 1) insgesamt von\ndem Erwerb von Aktien der vorgenannten Gesellschaften absehen\nmüssen.\n\n50\n\nSie seien danach so zu stellen, wie sie ohne die pflichtwidrigen\nAnlagenentscheidungen gestanden hätten. In diesem Falle hätten sie\nihr Vermögen anderweitig in Wertpapieren angelegt, die zumindest\neine jährliche Rente von 6,5 % erzielt hätte. Hilfsweise werde eine\n1993 mit durschnittlichen Sparbriefen zu erzielende Rendite von\n5,8% geltend gemacht.\n\n51\n\nZuzüglich einer Verzinsung von 6,5% ergebe sich folgE.\nSchaden:\n\n52\n\nM. Holding AG (GA 298 f, 311) 96.582,40 DM,\n\n53\n\nN. Stoffe AG (GA 301 f.) 374.303,76 DM,\n\n54\n\nWolldeckenfabrik W.\n\n55\n\nder Stadt AG (GA 304 f) 176.053,98 DM\n\n56\n\nund Schwäbische Z. AG (GA 312) 87.789,67 DM.\n\n57\n\nDie Beklagte zu 1) habe auch gegen die Pflicht zur kurswahrenden\nAnlage verstoßen. Daraus sei ihnen nachfolgE. Schaden entstanden\n(GA 337):\n\n58\n\nD.er Aktienbrauerei 10.205,61 DM,\n\n59\n\nE. Brauhaus AG 82.561,09 DM,\n\n60\n\nK. & S. AG 7.098,66 DM,\n\n61\n\nM. Holding AG 77.162,00 DM,\n\n62\n\nN. Stoffe AG 208.009,76 DM,\n\n63\n\nNorddeutsche S. 106.830,15 DM,\n\n64\n\nSchwäbische Z. 110.800,89 DM\n\n65\n\nund Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG 64.672,83 DM.\n\n66\n\nDarüber hinaus falle der Klägerin auch ein Verstoß gegen das\nDiversifikationsgebot wegen des erheblichen Verkaufs der\nfestverzinslichen Papiere sowie des Erwerbs der Nebenwerte und, mit\nBlick auf die damit verbundene Hebelwirkung, der Optionen zur Last.\nDass eine derart spekulative Anlageform von ihnen nicht akzeptiert\nworden sei, ergebe sich bereits aus ihrem Schreiben vom 13. Januar\n1994. Der Auffassung des Landgerichts, die Beschränkung auf ein\nVolumen der Optionsgeschäfte in Höhe von 200.000,00 DM sei bereits\nin Ansehung ihres Schreibens vom 9. Februar 1996 (AH 35)\ngegenstandslos geworden, treffe nicht zu. An die vorgenannte\nWeisung habe die Beklagte sich lediglich bis etwa Mai 1995 gehalten\nund sodann im weiteren Verlaufe das Optionsvolumen bis auf etwa\n830.000,00 DM Anfang 1996 erweitert.\n\n67\n\nWeiterhin habe die Beklagte zu 1) auch gegen die in Zusammenhang\nmit der Erklärung vom 17./19. Juni 1996 (AH 42, 43) gemachte Zusage\nverstoßen. Zugleich habe der Beklagte zu 2) sich in diesem\nZusammenhang im Verlustfalle bei Optionsgeschäften persönlich zur\nFreistellung verpflichtet.\n\n68\n\nInsoweit falle ihnen auch nicht etwa deshalb ein Mitverschulden\nzur Last, weil es für die Dauer der Geschäftsreise des Klägers vom\n24. Juli - 8. August 1996 der Beklagten zu 1) nicht möglich gewesen\nsei, bestehende Call-Positionen Put-Basis 2500-2550 zu verkaufen,\ndie daraus vereinnahmten Optionsprämien für den Kauf von Calls zu\nbenutzen, um diese nach dem folgenden Wiederanstieg des DAX um ca.\n100 Punkte wieder verkaufen zu können. Hierbei handele es sich um\neine Schutzbehauptung der Beklagten, die derartige Geschäfte auch\nim übrigen nicht abgewickelt hätten. Aus dem Verstoß gegen die\nAnweisung zur Risikobeschränkung mit Schreiben vom 13. Januar 1994\nerrechne sich für die Optionsgeschäfte unter Berücksichtigung der\nGewinne ein Schaden von 401.955,18 DM (GA 314).\n\n69\n\nDer Verstoß gegen die Zusicherung vom 17./19. Juni 1996\nverpflichtet die Beklagte zu 1) zu einem Schadensersatz von\n128.113,33 DM (GA 320, 321 ff).\n\n70\n\nDie persönliche Haftung des Beklagten zu 2) errechnen sich mit\n138.313,13 DM (GA 317 ff., 329).\n\n71\n\nZu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass bei der\nErmittlung im Zusammenhang mit den Optionsgeschäften geltend\ngemachten Schäden die nach dem 19. Juni 1996 realisierten Gewinne\nzu Gunsten des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen seien. Dieser\nhabe vielmehr die Verpflichtung übernommen, für die nach dem 19.\nJuni 1996 entstandenen \"Verluste\" einzustehen (vgl. hierzu GA 319).\nSelbst wenn man aber die erzielten Gewinne berücksichtige, beliefen\nsich diese lediglich auf einen Betrag von 38.560,00 DM.\n\n72\n\nInsgesamt zeige die Schadensauflistung, dass der ihnen\nentstandene Schaden weit über den geltend gemachten Anspruch\nhinausgehe.\n\n73\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n74\n\n \n\n75\n\ndie Berufung der Kläger\nzurückzuweisen.\n\n76\n\nSie meinen, das Vorbringen der Kläger zu den von aus der\nVereinbarung vom 17./19. Juni 1996 hergeleiteten Ansprüchen sei\nbereits vom Landgericht zutreffend als verspätet zurückgewiesen\nworden (§ 528 Abs. 3 ZPO) und könne schon deshalb in zweiter\nInstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen seien sie\nwährend der Geschäftsreise des Klägers vom 24. Juli - 8. August\n1996 gehindert gewesen, für entstandene Verluste ausgleichende\nDAX-Optionsgeschäfte vorzunehmen. Hierdurch sei eine Verbesserung\nder DTB-Positionen der Kläger um ca. 140.000,00 DM verhindert\nworden (GA 370, 371: GA Mehl).\n\n77\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger seien auch die erzielten\nGewinne zu berücksichtigen, diese beliefen sich auf 47.410,00 DM\n(AH 60).\n\n78\n\nWegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den in diesen\nbeigefügten Anlagen Bezug genommen.\n\n79\n\nEntscheidungsgründe\n\n80\n\nDie Berufungen der Beklagten zu 1) und der Kläger sind\nzulässig.\n\n81\n\nIn der Sache selbst ist das Rechtsmittel der Beklagten zu 1)\nnicht begründet. Demgegenüber hat die Berufung der Kläger\nüberwiegend Erfolg.\n\n82\n\n1.\n\n83\n\nDie Klägerin ist aktivlegitimiert.\n\n84\n\nRichtig ist zwar, dass der Vermögensverwaltungsvertrag\nausdrücklich nur den Kläger als Auftraggeber nennt. Da aber die\nKlägerin Mitinhaberin des von der Beklagten zu 1) verwalteten\nDepots war, ist auch die Beklagte ersichtlich davon ausgegangen,\ndass der Kläger bei Vertragsschluss zugleich auch stillschweigend\nim Namen der Klägerin aufgetreten ist. Hierfür sprechen nicht nur\ndie von der Beklagten zu 1) auf den Namen der Eheleute Günter R.\nerstellten Depotaufstellungen (AH 8, 11, 22, 27, 36, 38), in der\ndie Beklagte zu 1) die \"Eheleute R.\" auch ausdrücklich als \"Kunde\"\nbezeichnet. An die \"Eheleute R.\" ist auch das Schreiben vom 9.\nFebruar 1996 (AH 35) gerichtet. Kennzeichnend ist weiterhin, dass\ndie Beklagte zu 1) sich im Rahmen der vorgerichtlichen\nAuseinandersetzungen (AH 56, 61, 63) nicht gegen die Bezeichnung\n\"Eheleute R./E. & Partner AG\" gewandt hat und auch den\nGegenstand selbst undifferenziert als \"Angelegenheit R.\" (AH 63)\nbezeichnet hat.\n\n85\n\nDem entspricht es auch, dass die Aktivlegitimation der Klägerin\nin erster Instanz von beiden Beklagten nicht gerügt worden ist.\n\n86\n\n2.\n\n87\n\nDer von dem Kläger allein gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von\n687.786,17 DM gerichtete Schadensersatzanspruch ist aus dem\nGesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (cic.)\nbegründet.\n\n88\n\nDie Beklagte zu 1) wäre wegen des damit verbundenen erhöhten\nRisikos verpflichtet gewesen, die Kläger vor Abschluß des Vertrages\nauf ihre Absicht, in erheblichem Umfang Nebenwerte mit dem Ziel von\n\"Paketbildungen\" zu erwerben, hinzuweisen und sie über die damit\nverbundenen Risiken aufzuklären.\n\n89\n\nDas Landgericht hat den von ihm im Einzelnen dargelegten\nKursverläufen entnommen, die Beklagte zu 1) sei aus Gründen der\nKurserhaltungspflicht verpflichtet gewesen, die für die Kläger\nerworbenen Aktien bei nachhaltig fallenden Kursen zu veräußern.\n\n90\n\nDem ist im Ausgangspunkt dann zuzustimmen, wenn es sich bei dem\nGeschäftsbesorgungsvertrag um einen den typischen Grundsätzen der\nVermögensverwaltung folgende Verpflichtung der Beklagten zu 1)\nhandelte, zu denen es im Interesse ihrer Kunden gehörte, eine\nbreite Risikostreuung vorzunehmen und im Interesse einer\nVerlustminderung bei fallenden Kursen nach Unterschreiten einer\nvorbedachten Linie (stopp-loss) oder im Interesse einer\nGewinnrealisierung bei nicht mehr zu erwartenden Kurssteigerungen\nzu verkaufen.\n\n91\n\nFür diesen Fall hätte die Beklagte zu 1) im Interesse einer\nrisikovermindernden Streuung der Anlagen wegen des von ihr selbst\nbeschriebenen, damit verbundenen Risikos davon absehen müssen in\nerheblichem Umfang Nebenwerte zu erwerben.\n\n92\n\nAus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass der\nErwerb von Nebenwerten in erheblichem Umfang, insbesondere dann,\nwenn dies, wie hier, gleichgelagert für alle Kundendepots erfolgte,\nzu einer Situation kommen kann, die es, wie die Beklagte zu 1) zu\nden jeweiligen Positionen vorträgt, verbietet, auf rasch fallende\nKurse durch den Verkauf der betroffenen Aktien zu reagieren, wie\ndies dem generellen Verlustminderungsgrundsatz entspricht, weil der\nbeschränkte Markt der Nebenwerte die Aktien nicht aufnehmen kann\nund der Verkauf seinerseits den weiteren Abfall des Kurses noch\nbeschleunigt. Das Ergebnis einer auf wenige Nebenwerte\nkonzentrierten Anlagepolitik ist es mithin, dass der\nVermögensverwalter gewissermaßen ungeachtet der Kursentwicklung\nzunächst an dem jeweiligen Nebenwert festhält, weil eine an den\nallgemeinen Kurserhaltungs - und Gewinnrealisierungspflichten\norientierte sachgerechte Reaktion auf erhebliche Kursbewegungen,\nfolgt man der Beklagten zu 1), der angelegten Strategie\nwiderspricht und bei fallenden Kursen zu zusätzlichen Nachteilen\nführen kann.\n\n93\n\nDas Ziel der mit dem Erwerb von Nebenwerten verbundenen\nAnlagepolitik ist es nach der eigenen Darstellung der Beklagten\nauch nicht, das Gewinnstreben in erster Linie an Kursentwicklungen\nund Dividenden zu orientieren, wofür die für die jeweilige Aktie\nmaßgeblichen allgemeinen wirtschaftlichen und die besonderen\nbetrieblichen Verhältnisse des Unternehmens von Bedeutung sind.\nDiese sind für den normalen, renditeorientierten Anleger\ngewissermaßen vorgegeben und von ihm und dem Vermögensverwalter\nnicht ohne weiteres beeinflussbar. Ziel der Anlagepolitik der\nBeklagten zu 1) ist es demgegenüber im vorliegenden Zusammenhang\neher, durch die Konzentration auf einige Nebenwerte und die\ngleichgerichtete Bündelung der Kundendenpots Aktienpakete zu\nschnüren, die geeignet sind, entweder unmittelbaren Einfluss auf\ndie Gesellschaft zu nehmen oder derartige Pakete solchen\nInteressenten anzubieten, die auf diesem Wege Einfluss auf die\nbetreffende Gesellschaft nehmen wollen.\n\n94\n\nEine derart betriebene Form der Anlage unterscheidet sich\nwesentlich von der vorrangig an einer den Grundsätzen von\nKurserhaltung und Gewinnrealisierung folgenden Anlage.\nAusgangspunkt für die Kaufentscheidung ist nicht allein die\nwirtschaftliche Einschätzung der Aktie zum Zeitpunkt des Erwerbs,\nsondern die spekulative Erwartung einer Gelegenheit, die Aktien zur\nEinflussnahme auf die Gesellschaft nutzen und damit deren\nwirtschaftliche Entwicklung unmittelbar beeinflussen zu können oder\ndas Paket gewinnbringend an einen hieran interessierten Dritten\nveräußern zu können. Dass mit einer derartigen Vorgehensweise wegen\ndes spekulativen Ausgangspunktes für die Kaufentscheidung und wegen\nder Enge des Marktes bei den in Rede stehenden Nebenwerten\nerhebliche Risiken verbunden sind, haben die Beklagten selbst\ndargelegt.\n\n95\n\nWegen der andersartigen und risikoreicheren Form des Vorgehens\nhätte dies aber einer entsprechenden Aufklärung der Kläger zu den\nim Bereich von Nebenwerten verfolgten Strategien und einer\nrealistischen Darstellung insbesondere der damit verbundenen\nRisiken bedurft.\n\n96\n\nDafür, dieser Verpflichtung bei Vertragsschluss nachgekommen zu\nsein, ist die Beklagte zu 1) beweisfällig geblieben.\n\n97\n\nÜber die Absicht der Beklagten zu 1), im Bereich von Nebenwerten\nPakete schnüren zu wollen, lässt sich dem\nVermögensverwaltungsvertrag nichts entnehmen.\n\n98\n\nIm übrigen hat sie in diesem Zusammenhang in erster erster\nInstanz vorgetragen (GA 39), ihr sei hinsichtlich der Auswahl der\nvon ihr angeschafften Aktienwerte keine Beschränkungen auferlegt\nworden. Erstmals in zweiter Instanz behauptet sie unter Hinweis auf\ndas Schreiben vom 23. September 1991 (BE 3), der Kläger habe von\nden von ihr durchgeführten und beabsichtigten Pakettransaktionen\nKenntnis gehabt und habe gerade deshalb mit ihr den\nVermögensverwaltungsvertrag geschlossen. Die Kläger bestreiten, das\nSchreiben vom 23. September 1991 erhalten zu haben. Beweis für die\nRichtigkeit ihrer Behauptung hat die Beklagte zu 1) nicht\nangetreten. Die Kenntnis vom Inhalt des Schreibens und/oder dessen\nZugang sind auch nicht in das Wissen der Zeugen B. und R. gestellt\nworden (GA 233). Es bedarf deshalb auch keiner weiteren\nUntersuchung dazu, ob der in dem Schreiben enthaltene Hinweis auf\ndie mit den dort genannten Paketpositionen und Transaktionen\nverbundenen Risiken ausreichte, um die Kläger in der gebotenen\nWeise aufzuklären.\n\n99\n\nDem Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1) (GA 233) ist, worauf\nin der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, auch nicht\ndie Behauptung zu entnehmen, die Kläger seien von den Zeugen B.\noder R. über die mit der Paketbildung im Bereich von Nebenwerten\nverbundenen Risiken aufgeklärt worden. Vielmehr sollen diese Zeugen\nmit den Klägern lediglich über die Möglichkeit der Beteiligung an\nden von der Beklagten verfolgten Aktienanlagen gesprochen haben. Im\nübrigen substantiiert das Vorbringen nicht, ob und ggf. welche\nErklärungen die Zeugen B. und R. zu den mit der Paketbildung\nverbundenen Gewinnchancen und den damit verbundenen Verlustrisiken\nund deren Ursachen den Klägern gegenüber abgegeben haben sollen.\nEbensowenig ist konkretisiert worden, wann und wo dies geschehen\nsein sollte.\n\n100\n\nZu Lasten der Beklagten zu 1) ist auch davon auszugehen, dass\ndie Kläger sich im Falle einer sachgerechten Aufklärung\ninsbesondere zu den von der Beklagten zu 1) selbst eingeräumten\nRisiken der von dieser bevorzugten Anlageform, dem konzentrierten\nErwerb von Nebenwerten und der Bildung von Paketen, nicht\nzugestimmt hätten. Dies folgt nicht nur aus dem Umstand, daß die\nKläger ihren Anspruch in erster Linie auf die Verletzung der\nAufklärungspflicht stützen. Sie haben in diesem Zusammenhang auch\nvorgetragen, dass die Vorgehensweise der Beklagten zu 1) nicht der\nZielsetzung der Anleger folge, sondern diese einer ihren Wünschen\nentsprechenden Anlagepolitik unterwerfe.\n\n101\n\nDanach ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, die Kläger im Wege\ndes Schadensersatzes so zu stellen, als hätte sie insgesamt keine\nAktien in Nebenwerten erworben, die der Bildung von Paketen dienen\nsollten.\n\n102\n\nHierauf stützen die Kläger ihren Antrag, soweit er sich allein\ngegen die Beklagte zu 1) richtet in erster Linie , wie sie in der\nmündlichen Verhandlung klargestellt haben.\n\n103\n\nDies betrifft, soweit dies hier von Interesse ist, zunächst den\nErwerb von Aktien der M. Holding AG, der N. Stoffe AG, der\nWollfabrik W. der Stadt AG und der Schwäbische Z. AG, deretwegen\ndie Kläger uneingeschränkt ihr negatives Interesse beziffert\nhaben.\n\n104\n\nDies betrifft, wie dem Hinweis der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung gleichermaßen zu entnehmen ist, aber auch den Erwerb\nder Aktien der K. & S. AG sowie der Norddeutschen S. AG,\njeweils bis zur Höhe des insoweit - bis zur Klarstellung allein aus\ndem rechtlichen Gesichtspunkt der Verlustminimierung - geltend\ngemachten Schadens.\n\n105\n\nAuf den Erwerb von Papieren der D.er Aktienbrauerei und der E.\nBrauhaus AG können die Kläger ihren vorrangig aus der Verletzung\nder Aufklärungspflichten zu 2.) hergeleiteten Anspruch dagegen\nnicht stützen.\n\n106\n\nNach dem eigenen Vorbringen der Kläger erfüllen die Papiere der\nD.er Aktienbrauerei nicht die Kriterien von Nebenwerten,\ninsbesondere nicht das der Marktenge (GA 16). Danach entfallen aber\nauch die mit dem Erwerb von Nebenwerten mit dem Ziel der\nPaketbildung oben dargestellten Risiken, die eine besondere\nAufklärungs- und Informationspflicht erfordern.\n\n107\n\nIm Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der E. Brauhaus AG\nhaben die Kläger nicht konkretisiert, dass dieser vorrangig mit dem\nZiel der Paketbildung erfolgte. Auch die Beklagte zu 1) hat sich\ninsoweit nicht näher eingelassen.\n\n108\n\n3. Ungeachtet des danach (oben zu 2.)bereits dem Grunde nach\ngerechtfertigten Anspruchs haftet die Beklagte zu 1) im\nZusammenhang mit dem Erwerb der Aktien der M. Holding AG und der\nWolldeckenfabrik W. der Stadt AG auch deshalb wegen der Verletzung\nihrer mit dem Verwaltungsvertrag übernommenen Aufklärungs- und\nInformationspflichten, weil sie es bei dem Erwerb von Aktien der\nvorgenannten Gesellschaften unterlassen hat, die Kläger darauf\nhinzuweisen, dass der Beklagte zu 2), für dessen\nrechtsgeschäftliches Handeln die Beklagte zu 1) im Verhältnis zu\nden Klägern einzustehen hat, deren AufsichtsratsvorsitzE. war.\n\n109\n\nDer Aufsichtsrat ist ein zwingend notwendiges Kontrollorgan\ndieser Gesellschaften (§§ 30, 95 ff AG). Zu dessen gesetzlich\nzwingenden Hauptaufgaben unter anderem (vgl. hierzu im einzelnen K.\nSchmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 28 III) die Bestellung und\nAbberufung der Vorstandsmitglieder (§ 84 AG), die laufende\nÜberwachung der Geschäftsführung (§11 Abs. 1 AG) und die\ngerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft\ngegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 112 AG) ebenso gehört, wie\netwa die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des\nVorschlags für die Gewinnverwendung (§ 171 AG) sowie die\nFeststellung des Jahresabschlusses und die Bildung von Rücklagen (§\n58 Abs. 2 AG).\n\n110\n\nDemgegenüber begründet auch die Übernahme und die Verwaltung\neines Depots im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages\numfassende Loyalitätspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn, die es\nim Verhältnis zu diesem gebieten, sowohl eigene, wie auch die\nInteressen Dritter bei der Ausführung von Anlagegeschäften\nzurückzustellen (Assmann/Schütz-Schäfer, 2. Aufl., § 28 Nr. 37).\nDie Zurückstellung eigener Interessen hinter die des Anlegers im\nFalle eines jederzeit möglichen Interessenkonflikts scheidet dabei\nals Lösungsmöglichkeit aber aus, wenn wie hier gleichrangige\nInteressen miteinander konkurrieren, die die Beklagte zu 1) als\nDepotverwalterin einerseits und, in der Person des für sie\nhandelnden Beklagten zu 2) , als Aufsichtsratsmitglied der\nGesellschaft, mit deren Aktien spekuliert wird, andererseits zu\nbeachten hat.\n\n111\n\nDiesem Konflikt kann sich der Verwalter dadurch entziehen, dass\ner entsprechende Geschäfte unterläßt, soweit dies mit seinen\nPflichten zur Interessenwahrung vereinbar ist oder indem er den\nAnlegern und der Gesellschaft die Doppelstellung offenbart und\ndiesen im Ausgangspunkt die Möglichkeit eröffnet, das Geschäft zu\nerlauben (vgl. hierzu auch das dahingehende Urteil des erkennenden\nGerichts vom 14. August 1998 - 20 U 189/97 - betreffend den Erwerb\nvon der Aktien der M. Holding AG und Wolldeckenfabrik W. der Stadt\nAG).\n\n112\n\nEntsprechendes gilt auch für den Erwerb der Aktien der N. Stoffe\nAG, deren Beirat der Beklagte zu 2) und deren Mehrheitsaktionärin\ndie Beklagte zu 1) zunächst war.\n\n113\n\nEiner weiteren Darlegung dieses Haftungsgrundes bedarf jedoch\naus den oben (zu 2.) genannte Gründen ebensowenig, wie die\nDarstellung der wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den\nBeklagten und der M. Holding AG sowie der Wolldeckenfabrik W. der\nStadt AG. Entsprechendes gilt auch für das Vorliegen der\nHaftungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien\nder Schwäbischen Z. AG wegen des Verstoßes gegen das\nSpekulationsverbot.\n\n114\n\nHierauf kommt es im Ergebnis ebensowenig an, wie auf die mit dem\nLandgericht grundsätzlich zu bejahende Frage, dass die Beklagte zu\n1) verpflichtet gewesen wäre, die Aktien bei einem sichtbaren\nVerfall des Kurses zur Verlustminderung zu veräußern, nachdem sie\ndie Kläger über die Absicht der Bildung von Aktienpaketen mit\nNebenwerten nicht aufgeklärt hatte.\n\n115\n\n4. Der Höhe nach ist der von den Klägern in erster Linie gegen\ndie Beklagten zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch wie\nfolgt begründet:\n\n116\n\na) M. Holding AG (GA 298 f, 311) 83.129,75 DM,\n\n117\n\nb) N. Stoffe AG (GA 301 f.) 326.153,66 DM,\n\n118\n\nc) Wolldeckenfabrik W.\n\n119\n\nder Stadt AG (GA 304 f) 152.272,83 DM,\n\n120\n\nd) Schwäbische Z. AG (GA 312) 76.496,49 DM,\n\n121\n\ne) K. & S. AG (GA 281) 3.598,66 DM,\n\n122\n\n641.651,39 DM\n\n123\n\nsowie aus der Position\n\n124\n\nf) Norddeutsche S. AG (GA 287 f)\n\n125\n\n(87.342,00 DM)\n\n126\n\nin Höhe der danach verbleibenden\n\n127\n\nDifferenz zum\n\n128\n\nKlageantrag (687.786,17 DM\n\n129\n\n-634.552,73 DM)\n\n130\n\n46.134,78 DM.\n\n131\n\n687.786,17 DM.\n\n132\n\nDie Höhe des vorstehend bezifferten Anspruchs haben die Kläger,\nsoweit hier von Belang, im Ausgangspunkt unwidersprochen ermittelt.\nHierbei haben sie auch die unterschiedlichen Kurswerte beim Erwerb\nder Aktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG (oben zu c) sowie\ndem dem Landgericht im Zusammenhang mit den Aktien der K. & S.\nAG 8 oben zu e) unterlaufenen Fehler Rechnung getragen (vgl. GA\n144, 282).\n\n133\n\nAllerdings waren für die rechnerische Ermittlung folgende\nAbweichungen zu berücksichtigen:\n\n134\n\nDie Position zu c) musste um die von der Beklagten behauptete\nDividendenausschüttung in Höhe von 3.500.- DM gekürzt werden, weil\ndie Kläger dies nicht substantiiert bestritten haben (GA 282).\nImmerhin ist auch dem Auszug aus der Gewinn- und Verlustrechnung\nder K. & S. AG (AH 76) zu entnehmen, dass auch nach dem Erwerb\nder Aktien Dividenden gezahlt worden sind.\n\n135\n\nDass die Kläger weitere Dividenden oder sonstige\nGewinnausschüttungen erhalten hätten, insbesondere für welche\nAktien, für welche Stückzahlen, in welchen Jahren und in welcher\nHöhe dies etwa der Fall gewesen sein sollte, hat die Beklagte zu 1)\nnicht geltend gemacht.\n\n136\n\nZu kürzen war auch der rechnerische Ansatz der Kläger zu den\ndurch den Erwerb von Aktien der Norddeutschen S. AG (oben zu f)\nentstandenen Schaden, den sie ausgehend von einem Einstandspreis\nvon 422,04 DM mit 106.830.- DM ermittelt haben (A 288). Hierzu hat\ndie Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen, das Grundkapital\nder Gesellschaft sei am 16. Mai 1995 im Verhältnis 5:1 durch\nAusgabe neuer Aktien zum Kurs von 300,00 DM erhöht worden. Dies\nführe zu einer Verringerung des Einstandspreises von rund 422,00 DM\nauf 397,00 DM je Aktie. Nach richtiger Berechnung ergebe sich, den\nAnnahmen des Landgerichts im übrigen folgend, ein Schadensbetrag\nvon 87.342,00 DM (vgl. GA 250 = BB Seite 30).\n\n137\n\nDie Kläger können im Zusammenhang mit ihrem vorrangig aus dem\nGesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (oben zu 2.)\nhergeleiteten Schadensersatzanspruch auch keinen fiktiven Gewinn\ngeltend machen, den sie zu a) mit 13.452,65 DM, zu b) mit 48.150.-\nDM, zu c) mit 23.781,15 DM und zu d) mit 11.293,18 DM beziffert\nhaben.\n\n138\n\nAllerdings liegt es nahe, dass die Kläger, falls die Beklagte zu\n1) keine Nebenwerte erworben hätte, ihr dafür verwendetes Geld\nanderweitig angelegt hätten. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe\nsie dabei eine nachhaltige Rendite erzielt hätten, läßt sich jedoch\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Richtig ist\nzwar, dass sie ihr Depotvermögen vor dessen Übergabe an die\nBeklagte zu 1) überwiegend in festverzinslichen Anleihen,\nSchuldverschreibungen, Festgeldern und Fondsanteil angelegt hatten,\nderen Ertrag regelmäßig einer Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO)\nzugänglich ist. Ob sie aber diese konservative Form der Anlage\nfortgesetzt hätten, wenn sie nach einer entsprechenden Aufklärung\ndurch die Beklagte zu 1) von dem Erwerb von Nebenwerten abgesehen\nhätten oder ob sie sich für anderweitige Anlageformen, unter\nanderem auch dem Erwerb von Aktien ( nicht Nebenwerten), beraten\ndurch die Beklagte zu 1) oder einen anderen Vermögensverwalter,\nentschieden hätten, haben sie nicht konkret dargelegt. Immerhin\nwaren sie bei dem Abschluß des Vertrages mit der Beklagten zu 1)\nersichtlich bestrebt, ihre Kapitalerträge aus dem Depotvermögen zu\nsteigern. Ein solches Ziel ist jedoch regelmäßig auch mit einem\nhöheren Verlustrisiko verbunden, dessen Art und Umfang ungewiss und\nmithin einer Schätzung nicht ohne weiteres zugänglich ist.\n\n139\n\nDeshalb können sich die Kläger auch nicht auf das von ihnen\nzitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. September 1995 (\n20 U 140/95 = BGH IX ZR 229/96 - Nichtannahmebeschluss-) berufen.\nBei dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt konnte\nangesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des\nKlägers angenommen werden, dass er sich bei sachgerechter Beratung\nfür den Fortbestand einer in jeder Hinsicht risikolosen Anlage\nentschieden hätte.\n\n140\n\nDessen ungeachtet ist der allein gegen die Beklagte zu 1)\ngerichtete Anspruch, wie eingangs (zu 4.) dargestellt, insgesamt\nbereits aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von\nAufklärungspflichten (vgl. oben zu 2.), was die Kläger in erster\nLinie geltend machen, begründet. Der Prüfung einer Haftung aus\nanderen rechtlichen Gesichtspunkten bedarf es danach nicht.\n\n141\n\n5. Darüber hinaus haftet die Beklagten zu 1) den Klägern\nzusammen mit dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin wegen\nVerstoßes gegen die Zusage vom 17./19. Juni 1996 (AH 42 f.), wonach\nsie die Haftung für Verluste aus einem DAX-Anstieg über 2550 Punkte\nübernommen haben.\n\n142\n\nDies hat auch das Landgericht dem Grunde nach nicht in Zweifel\ngezogen. Es hat das Vorbringen der Kläger hierzu insbesondere\nnicht, wie die Beklagten meinen, als verspätet zurückgewiesen,\nsondern ist lediglich zu dem Ergebnis gelangt, die Höhe des\nAnspruchs sei nicht schlüssig dargelegt worden (GA 157 ff). Schon\ndeshalb fehlt es in diesem Zusammenhang an den Voraussetzungen für\neine Anwendung des § 528 Abs. 3 ZPO.\n\n143\n\nDie Darlegungen zur Höhe des Anspruchs sind mit der Berufung der\nKläger für beide Beklagten substantiiert und ins Einzelne gehend\nnachgeholt worden (GA 314 ff.).\n\n144\n\nAllerdings kann den Klägern, soweit sie in diesem Zusammenhang\nfür den Beklagten zu 1) (128.118,33 DM:GA 327) und für den\nBeklagten zu 1) (138.313,13 DM: GA 318) unterschiedliche Beträge\nermittelt haben, nicht gefolgt werden.\n\n145\n\nDie Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 17. Juni 1996 (AH 42)\nzugesagt, dass \"alle Verluste aus Dax-Geschäften, die durch eine\nFortsetzung des Dax-Anstiegs über 2.550 hinaus entstehen sollten\"\nzu Ihren Lasten gehen sollten. Dieser Haftung hat sich der Beklagte\nzu ) auf Drängen der Kläger durch sein Einverständnis mit deren\nSchreiben vom 19.Juni 1996 (AH 43) angeschlossen. Dass er eine\nweitergehende Haftung, nämlich für jedwede Verluste aus Daxoptionen\nnach dem 19. Juni 1996, unabhängig von der Entwicklung dieses\nIndexes übernehmen wollte, folgt weder aus dem Wortlaut des von ihm\nakzeptierten Schreibens, noch bieten die in diesem Zusammenhang\nmaßgeblichen tatsächlichen und wirtschaftlichen Umstände Anlaß für\neine dahingehende Annahme. Dafür, dass auch die Kläger von einem\ninhaltlich deckungsgleichen Haftungsumfang ausgingen, spricht auch\ndie in ihrem an den Beklagten zu 2) gerichteten Schreiben\nenthaltene Forderung, wonach beide Beklagte der W. gegenüber\nerklären sollten, dass \"alle aus einer Fortsetzung des Engagements\nbestehenden (richtig: entstehenden) Verluste unmittelbar Ihnen bzw.\nIhrer Gesellschaft belastete werden\", ohne insoweit (\"Ihnen bzw.\nIhrer Gesellschaft\") zum Haftungsumfang zu differenzieren.\n\n146\n\nDie nach dem 19. Juni 1996 entstandenen negativen Ergebnisse\nhaben die Kläger ausgehend von dem für die Beklagte zu 1) geltend\ngemachten Haftungsumfang, der nach dem Vorangehenden auch für den\nBeklagten zu 2) massgeblich ist, mit 128.118,33 DM ermittelt.\n\n147\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger auch den vor\ndem 19. Juni 1996 eingegangenen Kontrakt (Call Sseptember 2400),\ndessen Verlust sie bei ihrer rechnerischen Ermittlung in Höhe von\n-3.834,33 DM berücksichtigt haben (GA 325), einbezogen, da das\nErgebnis diese Geschäftes erst nach dem Stichtag zu Buche\nschlug.\n\n148\n\nAbzusetzen sind entgegen der Auffassung der Kläger allerdings\ndie nach dem 19.Juni 1996 erzielten Gewinne, insgesamt 47.410.- DM.\nDazu zählt auch der per 20. September 1996 mit 8.850.- DM gebuchte\nGewinn, der nach dem 19. Juni 1996 angefallen ist(AH 60).\n\n149\n\nMangels anderweitiger Anhaltspunkte ist, entgegen der Auffassung\nder Kläger, der in den Schreiben vom 17. Juni und 19. Juni 1996 (AH\n42, 43) verwandte Begriff \"Verlust\" als saldiertes Ergebnis von\nGewinnen und Verlusten zu verstehen.\n\n150\n\nZwar ist nicht zu übersehen, dass die Kläger auch vor dem 19.\nJuni 1996 erhebliche Einbußen durch die Ausübung von Dax-Optionen\nerlitten hatten, deren Fortsetzung sie mit der durch die Schreiben\nvom 17/19. Juni 1996 gekennzeichneten Vereinbarung entgegenwirken\nwollten. Für eine Einschränkung dahin, dass in diesem Zusammenhang\ndie nach dem Stichtag anfallenden Gewinne nur dem Ausgleich bereits\nzuvor entstandener Verluste dienen sollten, nicht jedoch den danach\nentstehenden, für die die Beklagten im vereinbarten Umfang die\nHaftung übernommen haben, bestehen indes keine Anhaltspunkte.\n\n151\n\nDie gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gerichtete Klage ist\ndanach in Höhe von (128.118,33 DM - 47.410.- DM ) 80.708,33 DM\nbegründet.\n\n152\n\nDass die Kläger ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung\ntrifft , haben die dafür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten\nnicht substantiiert vorgetragen. Unstreitig war es der Beklagten zu\n1) zwar für die Dauer der Geschäftsreise des Klägers vom 24. Juli\nbis zum 8. August 1996 wegen der der W. gegebenen Abweisung nicht\nmöglich, Dax-Optionen auszuführen. In welcher Weise sie aber\nandernfalls entstehenden Verlusten hätte entgegenwirken können und\nwelche Verluste damit hätten vermieden werden und/oder welche\nGewinne dabei hätten erzielt werden können, haben die Beklagten\nweder in erster, noch in zweiter Instanz konkret vorgetragen. Das\ngilt auch für die in das Wissen des Zeugen M. gestellten\nAnweisungen, die hierzu erteilt worden sein sollen (GA 66).\n\n153\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Kläger\nunwidersprochen geblieben, dass die Beklagte zu 1) in der in Rede\nstehenden Zeit auch für andere Anleger keine der von ihr\nangedeuteten schadensmindernden Optionsgeschäfte ausgeführt\nhat.\n\n154\n\nDer Zinsausspruch beruht auf §§ 284, 286 BGB.\n\n155\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100\nZPO.\n\n156\n\nDabei war davon auszugehen, dass die nach dem Inhalt der\nBerufungsschrift auch für den durch das erstinstanzliche Urteil\nnicht beschwerte Beklagte zu 2) erhobene Berufung auf einem\nFormulierungsfehler zurückzuführen ist und offensichtlich\nirrtümlich eingelegt worden ist.\n\n157\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n158\n\nNur die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000.- DM.\n\n159\n\nBerufungsstreitwert:\n\n160\n\nFür die Berufung der Beklagten zu 1) 531.173,65 DM\n\n161\n\nFür die Berufung der Kläger 288.826,35 DM\n\n162\n\ninsgesamt 820.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-22/20-u-40-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-22/20-u-40-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308223","retrieved":"2026-07-09 03:37:12.813837+00:00"}}