{"status":"available","doknr":"OLD308248","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0120.5U124.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-20","aktenzeichen":"5 U 124/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger unterzog sich am 5.6.1991 im Krankenhaus der\nBeklagten zu 3. einem operativen Eingriff, der vom Beklagten zu 1.\ndurchgeführt wurde. Die Operation erfolgte in Regionalanästhesie,\nfür die von der Beklagten zu 2. u.a. ein Periduralkatheter in Höhe\nL 2/L 3 gelegt wurde. Am 8.6.1991 wurde der Periduralkatheter\nentfernt.\n\n3\n\nAm 13.6.1991 wurde beim Kläger sodann erstmals eine leicht\nerhöhte Temperatur von 37,2 Grad Celsius gemessen. Am unteren Pol\nder Leistenwunde (aus dem vorgenommenen gefäßchirurgischen\nEingriff) zeigte sich ein kleines Serom. Zur Bekämpfung der\nEntzündung erhielt der Kläger Diclofenac. Am 14.6.1991 entleerte\nsich im Bereich des Stichkanals, wo der Periduralkatheter gesessen\nhatte, ein kleines Serom. Dem Kläger wurden Rivanolverbände\nangelegt. Am 14., 15. und 16.6.1991 hatte der Kläger Fieber, bis\nmaximal fast 39 Grad. Ab dem 17.6.1991 und in der weiteren\nFolgezeit war der Kläger ohne Temperatur. Ab dem 18.6.1991 erhielt\ner Antibiotika, und zwar täglich zweimal eine Tablette Ciprobay.\nDie Antibiotikagabe wurde bis zum 24.6.1991 fortgesetzt. Am\n26.6.1991 wurde der Kläger sodann aus der stationären Behandlung im\nKrankenhaus der Beklagten zu 3. in hausärztliche Weiterbehandlung\nentlassen. In den folgenden Tagen entwickelte sich im Bereich des\nStichkanals im Rücken ein zunehmend fortschreitendes entzündliches\nGeschehen, aus dem zeitweise wasserklare Flüssigkeit abging. Trotz\neines ambulant ausgeführten chirurgischen Eingriffs am 8.7.1991\nbesserte sich der Befund nicht. Daraufhin erfolgten in den\nStädtischen Krankenanstalten H. und M., deren Trägerin die Beklagte\nzu 8. ist, anlässlich von stationären Aufenthalten weitere\nBehandlungen und mehrere Revisionsoperationen im erkrankten Bereich\nam Rücken.\n\n4\n\nDer Kläger hat behauptet, die beteiligten Ärzte hätten ihn\nfehlerhaft behandelt. Deshalb habe sich die Entzündung in seinem\nRücken verschlimmert, bis sie erst nach insgesamt 4\nRevisionsoperationen habe geheilt werden können. Unter anderem hat\nder Kläger gerügt, dass im Hause der Beklagten zu 3. nach den\nersten Entzündungsanzeichen zu spät Antibiotika verabreicht worden\nseien. Falsch sei auch gewesen, dass nicht schon dort ein\nAntibiogramm erfolgt sei. Gegen anerkannte Behandlungsgrundsätze\nhabe zudem verstoßen, dass die Antibiotikatherapie im Hause der\nBeklagten zu 3. nicht geändert worden sei, obwohl - so hat der\nKläger gemeint - eine Besserung nicht eingetreten sei. Gänzlich\nunvertretbar sei die Entlassung am 26.6.1991 trotz noch\nfortbestehender Infektion gewesen.\n\n5\n\nWeitere Vorwürfe hat er daneben gegen die Folgebehandlungen der\nBeklagten zu 4. bis 7. erhoben.\n\n6\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen.\n\n7\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht\neingelegten Berufung, die sich zunächst gegen alle Beklagten\ngerichtet hat, sodann aber hinsichtlich der Beklagten zu 4. bis 8.\nzurückgenommen worden ist. Sein Klagebegehren gegen die Beklagten\nzu 1. bis 3. hält der Kläger dagegen aufrecht. Hierbei beruft er\nsich aber nun nicht mehr darauf, dass das für die am 5.6.1991\ndurchgeführte Operation gewählte Anästhesieverfahren (kombinierte\nSpinal- und Periduralanästhesie) fehlerhaft gewesen sei; ferner\nwird den Beklagten nicht länger zum Vorwurf gemacht, dass es\npostoperativ überhaupt zu einer bakteriellen Entzündung im Bereich\ndes Stichkanals, in dem der Periduralkatheter gesessen hatte,\ngekommen war.\n\n8\n\nAufrechterhalten wird indes der Vorwurf, wonach den im\nKrankenhaus der Beklagten zu 3. tätigen Beklagten zu 1. und 2.\ngrobe Behandlungsfehler ab dem Zeitpunkt zur Last zu legen seien,\nab dem die postoperativ aufgetretene Infektion erkennbar wurde.\n\n9\n\nDer Kläger behauptet, gegenüber der beginnenden Infektion im\nStichkanal der Periduralanästhesie sei zu spät interveniert worden.\nAb dem 14.6.1998 hätten manifeste Infektionszeichen vorgelegen,\nwegen der Gefährlichkeit sei das Zuwarten mit der Gabe von\nAntibiotika bis zum 18.6.1991 unvertretbar gewesen, dies\ninsbesondere deshalb, weil nur durch eine frühzeitige Gabe der\nGefahr einer Abszessbildung in der Tiefe des Stichkanals habe\nbegegnet werden können.\n\n10\n\nDas sodann verordnete Antibiotikum Ciprobay sei nicht das Mittel\nder Wahl gewesen, weil zuvor eine Erregerbestimmung hätte\ndurchgeführt werden müssen mit der Folge des Einsatzes eines\nspeziell gegen den vorhandenen Erreger (Staphylococcus aureus)\nwirksamen Antibiotikums.\n\n11\n\nDie Wirkung des verordneten Medikaments sei außerdem durch die\ngleichzeitig erfolgende Gabe von Distra (zur Bekämpfung von\nVerdauungsbeschwerden dienend) wegen der damit verbundenen\nMedikamentenwechselwirkung beeinträchtigt gewesen; überhaupt sei\ndie Dosierung zu gering gewesen.\n\n12\n\nAußerdem sei der Abbruch der Antibiotikabehandlung am 24.6.1991,\nmithin vor der Niederkämpfung der Infektion, fehlerhaft\ngewesen.\n\n13\n\nSchliesslich sei auch eine chirurgische Revision zwingend\nerforderlich gewesen. Es sei nicht richtig, dass der Kläger einer\nsolchen widersprochen habe. Im übrigen fehle es jedenfalls\nangesichts der Dringlichkeit der gebotenen Operation an der deshalb\nnotwendigen mit äußerstem Nachdruck auszusprechenden entsprechenden\nEmpfehlung der Ärzte unter Hinweis auf drohende Gefahren;\nkeinesfalls habe der Kläger mit der bloßen Empfehlung an seinen\nHausarzt, die Wunde mit einem Antiseptikum zu behandeln, entlassen\nwerden dürfen.\n\n14\n\nWegen dieser groben Behandlungsfehler sei zugunsten des Klägers\ndavon auszugehen, dass ihm bei rechtzeitigem und korrektem Vorgehen\ndie Chronifizierung des Abszesses mit den daraus resultierenden\nSchadensfolgen, als die er die vier weiteren durchgeführten\nOperationen sowie eine bestehende Rezidivgefahr und angeblich\neingetretene psychische Folgen bezeichnet, erspart geblieben\nwären.\n\n15\n\nDie Beklagten zu 1. bis 3. treten der Berufung entgegen und\nverteidigen das angefochtene Urteil. Sie führen aus, dass eine\nHaftung der Beklagten zu 2., die lediglich für die Anästhesie im\nRahmen des beim Kläger durchgeführten Eingriffs am 5.6.1991\nveranwortlich gewesen sei und der eigenen Sachdarstellung des\nKlägers zufolge nur einmal am 9. Tag nach der Operation der\ngeäußerten Behandlungsabsicht des Beklagten zu 1. \"zugestimmt\"\nhaben soll, unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen\nGesichtspunkt gegeben sei.\n\n16\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\nWegen der Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. Dezember\n1998 Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.\nWeder die begehrte Leistung eines Schmerzensgeldes in einer\nGrößenordnung von 50.000,00 DM noch die beantragte Feststellung\neiner Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 1. bis 3. für weitere\nimmaterielle und materielle Schäden aus der in Rede stehenden\nBehandlung sind gerechtfertigt.\n\n19\n\nEine konkrete ärztliche Fehlbehandlung, die der Beklagten zu 2.\nals der den Kläger betreuenden Anästhesistin zur Last zu legen\nwäre, wird vom Kläger nicht dargetan. Nachdem die Auswahl des\nAnästhesieverfahrens und der Umstand, dass es nach der Operation\nüberhaupt zu einer bakteriellen Entzündung des Stichkanals kam, vom\nKläger mit seiner Berufung ausdrücklich nicht weiter angegriffen\nwerden, ist keine Grundlage mehr für ein haftungsbegründendes\nFehlverhalten der Beklagten zu 2. erkennbar. Die gegen sie\ngerichtete Berufung ist schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.\n\n20\n\nAber auch vom Vorliegen eines haftungsbegründenden\nBehandlungsfehlers des Beklagten zu 1., den sich die Beklagte zu 3.\nzurechnen lassen müsste, ist nicht auszugehen.\n\n21\n\nAuch nach Auffassung des Senats trifft der gegen den Beklagten\nzu 1. erhobene Vorwurf eines zu späten Einsatzes der\nAntibiotika-Therapie (erst am 18.6., statt bereits am\n14./15.6.1991) nicht zu.\n\n22\n\nDer erstinstanzlich bestellte Sachverständige Prof. W. hat in\nseinem in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden\nGutachten vom 15.4.1996 deutlich gemacht, dass die Antibiotikagabe\nrechtzeitig einsetzte. Ausdrücklich hat er ausgeführt, dass der\nPatient, nachdem sich am 14.6. erstmals eine Sekretion aus dem\nBereich der PDK-Stelle gezeigt habe, zwei Tage später spontan\nentfieberte; daraus ergibt sich seiner Feststellung zufolge, dass\neine systematische Antibiotika-Therapie vorher nicht indiziert war.\nDiese Feststellung wird in dem vom Landgericht ebenfalls\nveranlassten neurochirurgischen Zusatzgutachten der\nSachverständigen Prof. Sch./Prof. Z. vom 12.8.1996 ausdrücklich\nbestätigt. Auch sie bezeichnen das Einsetzen der\nAntibiotika-Therapie am 18.6.1991 ausdrücklich als zeitgerecht mit\nder Begründung, dass eine lokale Wundbehandlung zunächst genügt\nhabe, kein Fieber mehr bestand und keine Abszessbildung\nfeststellbar war. Soweit der vom Kläger beauftragte Privatgutachter\nProf. S. in seinem Gutachten vom 21.7.1992 die Antibiotikagabe\ndemgegenüber als \"relativ spät\" bezeichnet und an anderer Stelle\nseines Gutachtens sogar als in Anbetracht der drohenden Risiken\nfehlerhaft bewertet, geht der Senat aufgrund der gegenteiligen und\ndurchaus überzeugend begründeten übereinstimmenden Feststellungen\nder gerichtlich bestellten Sachverständigen davon aus, dass das vom\nBeklagten zu 1. praktizierte Zuwarten mit der Gabe eines\nAntibiotikums jedenfalls vertretbar und deshalb nicht zu\nbeanstanden war. Eine fehlerhafte Behandlung kann deshalb hierin\nnicht gesehen werden; insbesondere ist keinesfalls der vom Kläger\nerhobene Vorwurf eines groben Fehlers gerechtfertigt.\n\n23\n\nDer Beklagte zu 1. hat entgegen der Annahme des Klägers auch\nkein falsches Medikament gewählt. Der Vorwurf, das Mittel Ciprobay\nsei nicht hinreichend wirksam, trifft ersichtlich nicht zu. Alle\nGutachter, selbst der vom Kläger beauftragte Privatgutachter Prof.\nS., haben nämlich das gewählte Antibiotikum als jedenfalls gut\ngeeignet und mithin sachgerechte Wahl beurteilt. Auch die\nvorgenommene Dosierung des Medikaments ist entgegen den\nAusführungen der Berufungsbegründung nicht zu beanstanden. Die vom\nKläger gemutmaßte Wechselwirkung mit dem Medikament \"Distra\" hat\nkeiner der mit der Sache befassten Gutachter angesprochen,\ngeschweige denn kritisch bewertet. Aus dem Krankenblatt ergibt sich\nim übrigen, dass dieses Mittel wohl lediglich am 14./15.6.1991\nverabreicht wurde.\n\n24\n\nDie Angriffe der Berufung gehen hier schon insoweit fehl, als\ndie mit der Überprüfung der vom Kläger beanstandeten Behandlung\nbefassten Sachverständigen sämtlich sicher bessere Kenntnisse über\nArt, Wirkungsweise und Wechselwirkungen von Medikamenten haben, als\ndies beim Kläger als Laien der Fall ist, dessen Behauptungen sich\ninsoweit auf reine Mutmaßungen stützen. Der Senat sieht deshalb\nkeine Veranlassung für eine weitere Beweiserhebung. Dies wäre\nallenfalls veranlasst gewesen, wenn der Kläger ärztliche\nStellungnahmen, die für seine Annahme sprächen, vorgelegt\nhätte.\n\n25\n\nEntsprechendes gilt auch für die Behauptung des Klägers, das\nMedikament Ciprobay sei in zu schwacher Dosis verabreicht worden.\nDie Sachverständigen Prof. W. und Prof. Sch./Prof. Z. haben die\nMedikation in ihrer Dosierung übereinstimmend für ausreichend\nerachtet. Auch insoweit ist der Berufungsvortrag des Klägers\nspekulativ. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger kein\nFieber mehr hatte, erscheint das Verabreichen der \"normalen Dosis\"\ndes gewählten Präparats als jedenfalls ausreichend.\n\n26\n\nAuch das dem Beklagten zu 1. zum Vorwurf gemachte Unterlassen\nder Erregerbestimmung ist nicht geeignet, eine Haftung der\nBeklagten zu 1. und 3. zu begründen. Zwar geht der Senat davon aus,\ndass die Erregerbestimmung fehlerhaft unterblieben ist, dieser\nBehandlungsfehler ist aber nicht ursächlich für einen\nSchadenseintritt beim Kläger geworden.\n\n27\n\nSoweit der Sachverständige Prof. W. die Anfertigung eines\nAntibiogramms zur Keimdiagnostik als \"wünschenswert\" erachtet hat,\nhat er zugleich geäußert, dass ein solches hier \"zu keiner Änderung\ndes Heilungsprozesses geführt\" hätte. Die daneben herangezogenen\nsachverständigen Neurochirurgen Prof. Sch./Prof. Z. weisen in ihrem\nZusatzgutachten zwar ebenfalls darauf hin, dass der - hier\nunterbliebene - Versuch einer Keimzüchtung mit anschließender\ngezielter Antibiotika-Therapie zweifelsfrei als Standard anzusehen\nsei, heben aber zugleich hervor, dass es sich beim Unterlassen\neines solchen nicht um einen signifikanten oder richtungsweisenden\närztlichen Behandlungsfehler gehandelt habe. Ausgehend von den\ngetroffenen Feststellungen sowohl dieser Sachverständigen als auch\ndes Sachverständigen Prof. W. war nämlich das vom Beklagten zu 1.\neingesetzte Antibiotikum gegen die später verifizierten Keime\ngrundsätzlich wirkungsvoll. Auch der Sachverständige Prof. S. hat\ndie Therapie mit Ciprobay wegen des besonders breiten Spektrums und\nder sehr guten Wirksamkeit gerade auch gegen Staphylokokken und\nandere grampositive Erreger als sachgerechte Wahl bezeichnet.\nNachdem der Beklagte zu 1. deshalb offensichtlich auch ohne die\nunterlassene Anfertigung eines Antibiogramms jedenfalls vom\nVorliegen einer Infektion mit Staphylococcus aureus ausgegangen\nist, die tatsächlich auch vorlag, folgt hieraus, dass er auch bei\npositiver Kenntnis vom vorliegenden Erreger aufgrund einer\nbakteriologischen Untersuchung nicht anders verfahren hätte. Das\nfehlerhafte Unterlassen der Erregerbestimmung hat sich deshalb\nnicht schadensursächlich auf die weitere Behandlung des Klägers\nausgewirkt.\n\n28\n\nAuch die nicht erfolgte chirurgische Revision begründet keine\nHaftung der Beklagten zu 1. und 3.\n\n29\n\nDabei kann dahinstehen, ob diese - wie die Beklagten behaupten -\nlediglich deshalb unterblieben ist, weil der Kläger den tatsächlich\ngeplanten und bereits vorbereiteten Eingriff ablehnte.\n\n30\n\nSelbst ausgehend von der Annahme, dass das Unterlassen der\nchirurgischen Revision fehlerhaft war, ergeben sich daraus mangels\nVorliegens eines groben Behandlungsfehlers nämlich keine Ansprüche\ndes Klägers.\n\n31\n\nFür die Annahme, dass die unterlassene chirurgische Revision\neinen Behandlungsfehler darstellte, sprechen die Feststellungen des\nSachverständigen Prof. W., der die Revision der Einstichstelle von\nder Indikation her für richtig befunden hat und zudem ausführt,\ndass die seiner Ansicht nach einzige und richtige Chance in der\noperativen Revision des Wundinfektes im LWS-Bereich bestanden habe.\nGrundlage einer Haftung der Beklagten kann dieser Umstand indes nur\nsein, wenn es sich dabei um einen groben Behandlungsfehler\ngehandelt hätte. Nur dann kämen dem Kläger Beweiserleichterungen in\nBezug auf die Ursächlichkeit der Fehlbehandlung für den geltend\ngemachten Schadenseintritt zugute.\n\n32\n\nEin grober Fehler liegt indes ausgehend von den Feststellungen\nder Sachverständigen nicht vor. Das Absehen von dem zunächst\ngeplanten Eingriff war nämlich nach Einschätzung der gerichtlich\nbeauftragten Sachverständigen gleichwohl vertretbar. Die Gutachter\nProf. Sch./Prof. Z. haben ausgeführt, dass die Behandlung des\ninfizierten Stichkanals ihrer Auffassung nach zum damaligen\nZeitpunkt grundsätzlich sowohl konservativ (antibiotisch) als auch\nchirurgisch erfolgen durfte und dass beide Methoden anerkannten\nGrundsätzen entsprochen hätten. Prof. W. hat anlässlich seiner\nmündlichen Anhörung beim Landgericht sogar ausgeführt, dass man die\noperative Revision zu jenem Zeitpunkt wegen der Disposition des\nKlägers durchaus als riskant hätte einstufen dürfen. Soweit demnach\nsämtliche Gutachter die gewählte konservative Therapie jedenfalls\nals vertretbar erachtet haben, folgt daraus eindeutig, dass -\ngleichwohl ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zu 1.\nunterstellt - jedenfalls kein grober Fehler vorliegt. Davon könnte\nnur ausgegangen werden, wenn es sich dabei um einen elementaren\nBehandlungsfehler handelt, der einem Arzt schlechterdings nicht\nunterlaufen darf und nicht mehr verständlich ist. Davon kann\nvorliegend ersichtlich nicht ausgegangen werden mit der Folge, dass\ndem Kläger weiterhin die Beweislast für eine hierdurch bedingte\nSchadensursächlichkeit obliegt.\n\n33\n\nGleiches gilt für das dem Beklagten zu 1. vom Kläger zum Vorwurf\ngemachte Absetzen der Therapie und die Entlassung in hausärztliche\nKontrolle. Auch diesen Umstand vermag der Senat in Übereinstimmung\nmit den gutachterlichen Feststellungen nicht als Behandlungsfehler\nzu werten; jedenfalls handelt es sich nicht um einen schweren\nBehandlungsfehler im Sinne der vorgenannten Definition. Unstreitig\nwar die Symptomatik betreffend die entzündliche Stelle rückläufig.\nTatsächlich hat der Nachbehandler Dr. Se. ausweislich der\nvorliegenden Unterlagen eine \"punktförmige wasserklare nässende\nFistel\" eröffnet und ausgeschnitten \"mit chronisch-rezidivierten\nEntzündungsreaktionen neben einer Fibrose\". Es lag also keine\nEiterbildung vor; die Wunde war demnach, wenn überhaupt, nur gering\nbakterienverseucht. Deshalb haben die Nachbehandler anschließend\nimmerhin etwa einen Monat lang wohl ebenfalls kein weiteres\nAntibiotikum verordnet. Beim Kläger bestand kein Fieber; es lag\nkeine Leukozythose vor. Auch anlässlich der Nachbehandlung im\nKrankenhaus H. wurde nur für drei Tage eine antibiotische\nBehandlung durchgeführt, danach nicht mehr, ohne dass die\nSachverständigen diesen Umstand beanstandet hätten.\n\n34\n\nWertet man den Abbruch der Antibiotikagabe und die Entlassung\ndes Klägers in hausärztliche Kontrolle vor diesem Hintergrund wenn\nüberhaupt, dann allenfalls nur als einfachen Behandlungsfehler, so\nfehlt es jedenfalls am vom Kläger zu erbringenden Nachweis eines\nden Beklagten zuzurechnenden auf etwaige Behandlungsfehler\nzurückzuführenden Schadens.\n\n35\n\nProf. W. hat überzeugend dargelegt, dass (ex post) sicher\nfeststeht, dass eine Antibiotika-Therapie insgesamt nicht geeignet\nwar, den Infekt zu beseitigen; dies konnte letztlich nur durch eine\noperative Revision des Wundinfekts geschehen, die allerdings seiner\nAuffassung zufolge, wie bereits ausgeführt, ex ante keinesfalls\nzwingend geboten war. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt,\ndass durch eine frühzeitige Revision möglicherweise, nicht aber\nzweifelsfrei, eine Verkürzung des Heilungsprozesses bewirkt worden\nwäre. Wörtlich hat er in seinem schriftlichen Gutachten hierzu\nformuliert:\"Wie der ganze Verlauf zeigt, wäre mit einer Änderung\nder Antibiotikum-Therapie keine Komplikationsverkürzung erfolgt\".\nDesgleichen führen die Gutachter Prof. Sch./Prof. Z. aus:\"Es bleibt\nspekulativ, ob eine frühzeitige operative Revision den\nKrankheitsverlauf entscheidend abgekürzt hätte\".\n\n36\n\nDie Mutmaßung des Klägers, ein frühzeitigeres Intervenieren bzw.\ndie Aufrechterhaltung der medikamentösen Therapie durch die\nBeklagten hätte seine Leidenszeit abgekürzt bzw. nahezu ganz\nverhindert, ist deshalb nicht mit für eine Überzeugungsbildung des\nGerichts ausreichender Gewissheit belegt.\n\n37\n\nSelbst ein unterstellter (einfacher) Behandlungsfehler des\nBeklagten zu 1. hat deshalb keinen nachweisbaren Einfluss auf den\nvom Kläger geltend gemachten Schadenseintritt genommen, dessen\ntatsächlicher Umfang insoweit dahinstehen kann.\n\n38\n\nMangels Begründetheit war die Berufung deshalb\nzurückzuweisen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n40\n\nGegenstandswert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer\nfür den Kläger: 55.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-20/5-u-124-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-20/5-u-124-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308248","retrieved":"2026-07-09 03:37:14.914945+00:00"}}