{"status":"available","doknr":"OLD308261","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0119.SS526.98.240.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"Ss 526/98 - 240 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom\n13. Juli 1998 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß §\n142 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,-DM\nverurteilt worden. Von dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf der\nGefährdung des Straßenverkehrs und der tateinheitlich damit\nbegangenen Körperverletzung ist er freigesprochen worden.\n\n3\n\nZum Sachverhalt hat das Amtsgericht folgende Feststellungen\ngetroffen :\n\n4\n\n\"Am 7.9.1997 befuhr der Angeklagte mit\neinem PKW Nissan-Micra nach vorherigem Alkoholkonsum die\nKreisstraße 34 aus Richtung Kreuznaaf in Richtung Oberste Höhe. Ihm\nwar die Strecke bekannt. Es handelt sich um eine schmale Straße.\nDie befestigte Fahrbahnbreite beträgt ca. 4 m. Ausgangs einer\nLinkskurve fuhr der Angeklagte mit den rechten Rä-dern auf dem\nRandstreifen, wobei eine überhöhte Geschwin-digkeit nicht\nfestgestellt werden konnte. Ihm entgegen\n\n5\n\nkam die Zeugin S. B. mit ihrem PKW\nMarke Audi.\n\n6\n\nAls sie sah, daß der Angeklagte sein\nFahrzeug zur Fahr-bahnmitte hin lenkte, wich sie mit ihrem eigenen\nFahrzeug nach rechts aus, wobei sie auf den mit Schotter bedeckten\nRandstreifen geriet, die Gewalt über das Fahrzeug verlor und\nschließlich gegen einen Baum prallte. Zu einer Berüh-rung mit dem\nFahrzeug des Angeklagten kam es nicht. Die Zeugin erlitt bei dem\nUnfall einen Trümmerbruch des Daumens sowie eine Platzwunde auf der\nHand. Sie mußte zehn Tage stationär im Krankenhaus behandelt\nwerden. An ihrem PKW entstand Totalschaden.\n\n7\n\nNach dem Unfall hielt der Angeklagte\nsein Fahrzeug an, setzte damit zurück, stieg aus und begab sich zu\nder Zeugin B., um Erste Hilfe zu leisten. Ferner hielten die\nInsassen eines vor dem Angeklagten fahrenden Fahrzeugs, nämlich die\nZeugen W. H. und M. W., ebenfalls an und verblieben an der\nUnfallstelle. Die Polizei und Mitglieder der Feuerwehr kamen später\nzur Unfallstelle.\n\n8\n\nDer Zeuge POM Wa. hatte den Eindruck,\ndaß der Angeklag-te deutlich unter Alkoholeinfluß stehe. Es sollte\ndaher ein Atem-Alkoholtest durchgeführt werden. Dieser wurde jedoch\nbei zwei Versuchen von dem Angeklagten nicht ordnungsgemäß\nausgeführt. Er sollte sodann durch einen zweiten Streifenwagen zur\nBlutentnahme der Polizeihaupt-wache Siegburg zugeführt werden. Dies\nwurde ihm auch mitgeteilt. Der Angeklagte war damit nicht\neinverstanden. Er beschloß daher, sich der Blutentnahme zu\nentziehen, indem er in einem günstigen Augenblick die Unfallstelle\nzu Fuß verließ und sich in ein nahegelegenes Waldgelände begab, wo\ner später von den Feuerwehrleuten auch nicht mehr aufgefunden\nwerden konnte. Es kam dem Angeklagten darauf an, die Feststellung\nseiner genauen Blutalkohol-konzentration zu vermeiden.\"\n\n9\n\nIn der Beweiswürdigung heißt es, eine Fahruntauglichkeit könne\nnicht festgestellt werden, da nicht auszuschließen sei, daß die\nBlutalkoholkonzentration unter 0,8 %o gelegen habe und\nhinrei-chende Beweiszeichen für eine stärkere Alkoholisierung\nfehlten. Dem Angeklagten könne ferner nicht nachgewiesen werden,\ndaß ihn zumindest ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall und\ndamit an der Körperverletzung der Zeugin B. treffe. Den Zeugen H.\nund W. sei eine auffällig hohe Geschwindigkeit nicht auf-gefallen.\nDie Zeugin B. habe zwar den Eindruck gehabt, daß der Angeklagte mit\nseinem Fahrzeug auf ihre Fahrbahnhälfte gelangt sei. Jedoch sei\nnicht auszuschließen, daß die Zeugin bei ihrem Ausweichmanöver\nüberreagiert habe. Weiter heißt es, der Angeklagte habe eingeräumt,\ndaß er sich von der Unfall-stelle in einem unbeobachteten\nAugenblick entfernte, nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß er zur\nEntnahme einer Blutprobe mitkommen müsse. Das Amtsgericht hat\ndieses Verhalten als Vergehen nach § 142 StGB gewertet. Der von der\nVerteidigung angeführten Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken, daß\nkeine Wartepflicht bestehe, die nur einer körperlichen\nUntersuchung, nämlich der Blutentnahme dienen soll, ist das\nAmtsgericht entgegengetreten. In den Entscheidungsgründen ist dazu\naus-geführt, die Vorschrift des § 142 StGB diene der Feststellung\nund Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrecht-lichen\nAnsprüche. Für die Frage, ob und inwieweit den Ange-klagten ein\nVerschulden an dem Verkehrsunfall trifft, könne es jedoch von\nBedeutung sein, ob und in welchem Umfang er zur Tatzeit\nalkoholisiert war.\n\n10\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht\n(Sprung-) Revision eingelegt, mit der die Verletzung materiel-len\nRechts gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils im\nSchuldspruch begehrt wird. Die Revision verweist auf die\nRechtsprechung des OLG Zweibrücken und macht geltend, die\nEnt-fernung vom Unfallort nach Feststellung der Personalien fülle\nden Tatbestand des § 142 StGB nicht aus. Da dem Angeklagten ein\nMitverschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen sei, könne es auch\nauf den Grad der Alkoholisierung nicht ankommen.\n\n11\n\nDas zulässige Rechtsmittel kann in der Sache keinen Erfolg\nhaben. Die allein erhobene Sachrüge ist unbegründet. Die\nVerurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 142 StGB\nverstößt nicht gegen materielles Recht.\n\n12\n\nNach § 142 Abs.1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter\nstraf-bar, wenn er sich um Unfallort entfernt, bevor er 1.)\nzugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die\nFest-stellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner\nBeteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an\ndem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2.) eine nach den\nUmständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit\nwar, die Feststellungen zu treffen .\n\n13\n\nEine Warte- und Duldungspflicht des Angeklagten gemäß § 142 StGB\nläßt sich mit dem Einwand der Revision, daß dem Angeklag-ten ein\nMitverschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen sei und es folglich\nauf den Grad der Alkoholisierung nicht ankommen könne, nicht in\nAbrede stellen.\n\n14\n\nBei dem Angeklagten handelt es sich um einen Unfallbeteiligten\nim Sinne von § 142 Abs.1 StGB. Nach der Definition in § 142 Abs. 4\nStGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den\nUmständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.\nDafür genügt es, daß nach dem äußeren Anschein der nicht ganz\nunbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig\nschuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur\nUnfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich\nauch bei näherer Prüfung herausstellen, daß sein Verhalten in\nWirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGHSt 15, 1,\n4 ; VRS 24, 34, 35; Senat VRS 75, 341 = NZV 1989,78; VRS 82, 113 =\nNZV 1992, 80; Dreher/Tröndle, StGB 4. Aufl., § 142 Rdn 13 m.w.N.).\nNur dann, wenn das Verhalten des Betreffenden zweifelsfrei nicht\nursächlich für den Unfall ist, wenn sich der Unfall also mit\nSicherheit auch ohne ihn ereignet hätte, entfällt für ihn die\nWarte- und Duldungspflicht nach\n\n15\n\n§ 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1,4; Senat VRS 82, 113, 114).\n\n16\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei als\nwartepflichtig angesehen. Nach den getroffenen Feststellungen war\nder Verdacht, daß das Fahrverhalten des Angeklagten\n\n17\n\n(mit-)ursächlich für den Unfall war, den die Zeugin S. B. mit\nihrem PKW Marke Audi erlitten hatte, nicht ganz unbegründet. Die\ngilt bereits deshalb, weil dem äußeren Anschein nach bei der vom\nAmtsgericht festgestellten Fahrweise des Angeklagten - dem nach § 2\nAbs. 1 StVO grundsätzlich verbotenen Befahren des Randstreifens mit\nden rechten Rädern ausgangs einer Linkskurve und anschließendem\nLenken des Fahr-zeugs zur Fahrbahnmitte - , die den Eindruck einer\nFahrun-sicherheit und einer Gefährdung des entgegenkommenden\nFahrzeugs vermitteln konnte, jedenfalls ein Mitwirken der\nBetriebsgefahr in Betracht kam. Daß das Amtsgericht dem Angeklagten\nletztlich ein Verschulden an dem Unfall nicht nachweisen konnte,\nsteht der Annahme einer Wartepflicht als Unfallbeteiligter nicht\nentgegen, weil - wie oben ausgeführt - hierfür der nicht ganz\nunbegründete Verdacht einer Mitverursachung zum Unfallzeitpunkt\nausreicht.\n\n18\n\nScheidet der Einwand eines Mitverschuldens oder einer\nmit-wirkenden Betriebsgefahr hiernach nicht von vornherein aus,\nbestand ein durch § 142 StGB geschütztes Interesse der\nGe-schädigten, den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten\nfest-zustellen. Denn zur Art der Beteiligung, über die\nFeststel-lungen zu ermöglichen sind, gehört der körperliche Zustand\neines Unfallbeteiligten und damit insbesondere auch die Frage einer\nAlkoholisierung ( vgl. BGH VRS 39, 184, 185; BayObLG bei Bär DAR\n1988,365; OLG Hamm VRS 68, 111, 113; KG VRS 67, 258, 264; OLG Köln\nNJW 1981, 2367 = VRS 62,39; OLG Koblenz VRS 52, 273,275; OLG\nSaarbrücken NJW 1968,459; Cramer in: Schönke-Schröder, StGB 24.\nAufl., § 142 Rdn 23; Dreher-Tröndle § 142 Rdn 25, Jagusch/\nHentschel, Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 142 StGB Rdn 36,\njeweils m.w.N.).\n\n19\n\nEine Verpflichtung des Unfallbeteiligten, Feststellungen zu\nseiner Alkoholisierung zu dulden, besteht nur dann nicht, wenn\nsolche Feststellungen für das Beweisinteresse des Geschädigten ohne\nBedeutung sind, weil die Frage einer Alkoholisierung des Schädigers\nauf die Haftungsfrage keinen Einfluß haben kann, insbesondere weil\nder Einwand eines Mitverschuldens oder einer mitwirkenden\nBetriebsgefahr auf seiten des Geschädigten von vornherein\nausscheidet (vgl. BayObLG VRS 65, 136 und bei Janiszewski NStZ\n1988, 264; OLG Karlsruhe VRS 44, 426; OLG Köln VRS 64, 193,195; OLG\nKoblenz NZV 1996, 324; 1991, OLG Zwei-brücken NJW 1989, 2765 und\nDAR 1991, 431; Rüth LK 10. Aufl., § 142 Rdn 35 ; Cramer in:\nSchönke-Schröder § 142 Rdn 23; Mühl-haus/Janiszewski, StVO 14.\nAufl., § 142 StGB Rdn 17). Unabhängig von der Möglichkeit eines\nsolchen Einwandes - der angesichts der vom Amtsgericht angenommenen\nÜberreaktion der Zeugin nicht ausscheidet - ist die Haftungsfrage\nfreilich nicht geklärt, wenn es wie hier darum geht, eine Haftung\ndes Unfall-beteiligten überhaupt erst festzustellen. Für das\nBeweisinter-esse der Geschädigten waren Feststellungen zur\nAlkoholisierung gerade von Bedeutung. Auf eine Alkoholisierung des\nAngeklagten konnte es jedenfalls im Rahmen der Haftung wegen\nBetriebsgefahr nach § 7 StVG ankommen, die Fahrzeugberührung nicht\nvoraussetzt und hier bereits dadurch ausgelöst werden konnte, daß\ndie Fahr-weise des Angeklagten zum Ausweichen der Zeugin beitrug\n(vgl. Jagusch/Hentschel, StVR , 34. Aufl., § 7 StVG Rdn 10 m.w.N.\nund § 17 StVG Rn. 5).\n\n20\n\nDer vereinzelt im Schrifttum ( etwa von Dvorak JZ 81,19; MDR\n1982, 804,806 ; Geppert GA 1991, 39; Weigend in Anm. zu OLG\nZweibrücken NZV 1990,79 ; Himmelreich, Verkehrsunfallflucht,\n2.Aufl. [1995] Rdn 179 ) und auch vom OLG Zweibrücken (NJW\n1989,2765 = NZV 1990, 78 mit Anm. Weigend = VRS 77, 439; DAR 1991,\n431) vertretenen Auffassung, daß eine Wartepflicht, die nur noch\neiner körperlichen Untersuchung wie der Blutentnahme dienen soll,\nnicht bestehe, weil - so das OLG Zweibrücken - es sich nicht um\nErmittlungen am Unfallort handle - ist nicht beizupflichten.\n\n21\n\nGesetzeswortlaut und - zweck rechtfertigen eine solche\nEin-schränkung der Strafbarkeit nach § 142 StGB nicht. § 142 StGB\nsoll das private Feststellungs- und Beweissicherungsinteresse der\nam Unfall Beteiligten wegen der zwischen ihnen entstandenen\nRechtsbeziehungen schützen und verhindern, daß jemand sich einer\nmöglichen schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber der durch einen\nUnfall geschädigten Person entzieht (BVerfG NJW 1963, 1195). Wie\nder BGH in seiner Entscheidung vom 25.6.1970 (VRS 39, 184, 185)\nhervorgehoben hat, dient die Klärung der Frage des Alkoholgenusses\nregelmäßig nicht nur rein polizei-lichen Zwecken, sondern auch dem\ndurch § 142 StGB geschützten Beweisinteresse der anderen\nUnfallbeteiligten. Für eine Verur-teilung wegen Unfallflucht reicht\nes deshalb aus, daß sich der Täter der Klärung dieser Frage\nentzieht (BGH a.a.O.). Das von der Gegenmeinung angeführte\nArgument, die körperliche Untersu-chung könne zivilrechtlich nicht\nerzwungen werden, greift nicht durch, weil die Duldungspflicht bei\nklar erkennbarer Anordnung durch die Polizei aus § 81 a StPO folgt\n(vgl. BGH VRS 39, 184, 185). Dem weiteren, auch in der erwähnten\nEntscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 1989,2765 = NZV 1990, 78)\nvertretenen Argu-ment, die passive Feststellungsduldungspflicht\nnach § 142 StGB beziehe sich nur auf die am Unfallort zu treffenden\nFeststel-lungen, ist entgegenzuhalten, daß, wie Absatz 2 zeigt,\nauch die sonstigen Feststellungen überwiegend unbeschadet der\nWarte-pflicht außerhalb des Unfallortes getroffen werden können\n(Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 142 StGB Rdn 36, 47). Im übrigen\nweist die Generalstaatsanwaltschaft richtig darauf hin, daß eine\nBlutentnahme notfalls auch an Ort und Stelle erfolgen könnte. Von\ndieser Möglichkeit wird nur im Interesse des zu Untersuchenden\nwegen der nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Untersuchungen\nin der Regel kein Gebrauch gemacht.\n\n22\n\nDie Wartepflicht am Unfallort endet deshalb nicht ohne weiteres\nmit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten. Sie\nbesteht nach § 142 Abs. 1 StGB bei Anordnung einer\nBlutproben-entnahme gemäß § 81 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch die\nPolizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung\nzwangsweise durchgesetzt werden soll, und die dafür zulässige (vgl.\nKlein-knecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 81a Rdn 29)\nvorüberge-hende Festnahme des zur Mitwirkung nicht bereiten\nUnfallbetei-ligten zwecks Verbringung zu einem Arzt erfolgt.\n\n23\n\nDie Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 1989,2765 = NZV 1990,\n78 mit Anm. Weigend = VRS 77, 439) , in der hierzu eine andere\nAuffassung vertreten wird, begründet keine Vorlegungspflicht nach §\n121 Abs. 2 GVG , weil der Senat der Rechtsauffassung des\nBundesgerichtshofs folgt und eine Vorlage damit nicht zulässig ist\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 GVG Rdn 7 ff.). Der\nBGH ( VRS 39, 184) hat - wie erwähnt - entschieden, daß auch die\nKlärung der Frage des Alkoholgenusses dem durch\n\n24\n\n§ 142 StGB geschützten Beweisinteresse des anderen\nUnfallbe-teiligten dient . Dem schließt sich der Senat an.\n\n25\n\nDas Amtsgericht ist nach dem Gesagten zu Recht davon\nausge-gangen, daß der Angeklagte verpflichtet war, am Unfallort zu\nverbleiben, um Feststellungen zu seiner Alkoholisierung durch eine\nBlutentnahme zu ermöglichen. Durch die Mitteilung der\nPolizeibeamten, daß der Angeklagte zur Blutentnahme der\nPolizeihauptwache Siegburg zugeführt werden sollte, ist die\nerforderliche ausdrückliche Anordnung nach § 81 a Abs. 1 StPO\nergangen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 81 a StPO Rdn 26). Den\nvorgesehenen Feststellungen hat sich der Angeklagte am Unfallort\ndurch Flucht entzogen. Er hat sich damit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1\nStGB strafbar gemacht. Auch die Strafzumessungs-erwägungen\nenthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n26\n\nDie Revision war damit als unbegründet zu verwerfen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO .","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-19/ss-526-98-240","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":21},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-19/ss-526-98-240","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308261","retrieved":"2026-07-09 03:37:16.045234+00:00"}}