{"status":"available","doknr":"OLD308273","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0115.20U106.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-15","aktenzeichen":"20 U 106/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst\nnicht begründet.\n\n3\n\nZur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die\nzutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen,\ndie mit der Berufung ohne Erfolg angegriffen werden.\n\n4\n\nDas Landgericht hat, wie die Berufung hervorhebt, seine\nEntscheidung ganz wesentlich darauf gestützt hat, dass der Unfall\nauf einem schuldhaften Verkehrsverhalten des Beklagten zu 1.\nberuht, weil er die am Unfallort angeordnete Beschränkung der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wesentlich\nüberschritten hat. Die dem erstmals in zweiter Instanz\nentgegengehaltene Behauptung der Beklagten, zum Unfallzeitpunkt sei\nin Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen die Beschränkung der\nhöchst zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h für den Unfallort\nnoch nicht ausgeschildert gewesen, greift, ohne dass es einer\nAufklärung dazu bedarf, nicht durch. Sie ist verfahrensrechtlich\nunbeachtlich, weil die Beklagten die Richtigkeit der anderweitigen\nBehauptung des Klägers in erster Instanz mit der Wirkung des § 288\nZPO zugestanden hat.\n\n5\n\nDer Kläger hat in diesem Zusammenhang in der Klageschrift (S. 2\n= GA 2) vorgetragen, dass an der Unfallstelle eine\nGeschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gelte. Zu dieser ihnen\nungünstigen Tatsache haben sich die Beklagten zunächst, in der\nKlageerwiderung nicht ausdrücklich geäußert. In ihrer Erwiderung\nauf die Replik des Klägers haben sie dann aber mit Schriftsatz vom\n30.12.1997 (Seite 2 = GA 33) erklärt, der Beklagte zu 1. habe nicht\ndamit rechnen müssen, dass ein Kind aus einer Hauseinfahrt\nblindlings auf eine Hauptdurchgangsstraße laufe. \"Zwar besteht an\nder Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; es\nhandelt sich jedoch nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich im\nSinne des § 42 Abs. 4 a StVO.\" Dieses schriftsätzliche Vorbringen,\nüber das in erster Instanz mündlich verhandelt worden ist, erfüllt\ndie Voraussetzungen eines Geständnisses im Sinne des § 288 Abs. 1\nZPO (zu den Voraussetzungen vgl. auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO,\n1985, § 288 Rdnr. 5 ff., 9) mit der Folge, dass die Beweiserhebung\nüber die Richtigkeit der anderweitigen Behauptung der Beklagten\nverfahrensrechtlich ausgeschlossen ist (Stein/Jonas aaO, Rdnr.\n19).\n\n6\n\nZunächst ändert der mit dem Geständnis verbundene Zusatz, der\nUnfallort liege nicht in einem verkehrsberuhigten Bereich im Sinne\ndes § 42 Abs. 4 StVO, der dessen Inhalt nicht einschränkt, an der\nverfahrensrechtlichen Bindungswirkung nichts.\n\n7\n\nDie Bindungswirkung des Geständnisses ist auch nicht deshalb\nentfallen, weil die Frage der am Unfallort zugelassenen\nHöchstgeschwindigkeit vor der mündlichen Verhandlung wieder in\nZweifel gezogen worden wäre und die Beklagten sich dies als einen\nihnen günstigen Umstand stillschweigend hätten zu eigen machen\nkönnen. Dem Protokoll sind keine dahingehenden konkreten\nAnhaltspunkte zu entnehmen. Der Sachverständige H. ist bei seinem\nmündlich erstatteten Gutachten unter Hinweis auf seine Kenntnisse\nvom Unfallort und den dahingehenden Inhalt der polizeilichen\nVerkehrsunfallanzeige ebenfalls von einer\nGeschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ausgegangen. Dies ist auch\nvon den Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Danach kommt dem\nUmstand, dass der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine mündliche\nVerhandlung vorangegangen ist, keine weitergehende Bedeutung\nzu.\n\n8\n\nDas Geständnis der Beklagten beruht auch nicht auf einem Irrtum,\nwas, wie die Beklagten meinen, durch das von ihnen vorgelegte\nSchreiben des Straßenverkehrsamtes des Erftkreises vom 08.04.1998\nzugleich auch bewiesen sei. Nach § 290 ZPO verliert das Geständnis\nseine Wirkung nur, wenn die das Geständnis widerrufende Partei\nbeweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und\ndurch einen Irrtum veranlaßt ist. Diesen Voraussetzungen genügt die\nBehauptung der Beklagten, zum Unfallzeitpunkt sei die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit noch nicht auf 30 km/h beschränkt gewesen,\nnicht. Selbst wenn man die behauptete Tatsache als zutreffend\nunterstellte, begründete dies allein noch nicht die Annahme, dass\ndas Geständnis durch einen Irrtum veranlaßt worden ist. Zum\nschlüssigen Vorbringen eines begründeten Widerrufs gehört vielmehr\ndie Darlegung von Tatsachen, die den Zugestehenden an der\nErkenntnis des wahren Sachverhalts hinderten oder die unrichtige\nDarstellung herbeigeführt haben (Stein/Jonas, § 290 Rdnr. 4 m. w.\nN.). Dazu ist dem Berufungsvorbringen nichts zu entnehmen. Die\nBeklagten tragen weder vor, aufgrund welcher konkreten Umstände sie\ndie streitentscheidende Behauptung des Klägers zugestanden haben,\nnoch, wessen Erklärung und/oder Erkenntnis - etwa des Beklagten zu\n1., eines Mitarbeiters der Beklagten zu 2. oder deren\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - zu dem Geständnis\ngeführt hat.\n\n9\n\nDanach kann offenbleiben, ob die erstmals in zweiter Instanz\nerhobene Behauptung der Beklagten zutrifft oder die für die\nFahrtrichtung des Beklagten zu 1. bereits vorhandene Ausschilderung\neiner zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wegen der\nEinmündung der Straße am F. später lediglich \"ergänzt\" worden ist,\nwie dem Schreiben der Straßenverkehrsbehörde vom 08.04.1998 zu\nentnehmen ist.\n\n10\n\nSoweit die Beklagten geltend machen, der Unfall sei für den\nBeklagten zu 1. auch dann unabwendbar gewesen, wenn er eine\nGeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hätte, kann dem schon\ndeshalb nicht gefolgt werden, weil dann der hier geltend gemachte\nSchaden, insbesondere die Schwere der Verletzungen des Kindes nicht\neingetreten wären.\n\n11\n\nDas mit der vorstehenden Behauptung verbundene Argument der\nBeklagten, die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um\nmehr als 60 % sei, wofür sie darlegungs- und beweisbelastet sind,\nnicht schadensursächlich geworden, beruht im übrigen auf der\nAnnahme, dass es auch bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30\nkm/h zu einem Kontakt der Karosserie mit dem Kind gekommen wäre.\nAber auch dies steht nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit\nfest. Der Sachverständige hat in seinem mündlich erstatteten\nGutachten lediglich nicht ausschließen wollen, dass es noch zu\neinem sehr geringfügigen Anstoß hätte kommen können, wenn das Kind,\nder Bekundung der Zeugin V. folgend, aus der, in Fahrtrichtung des\nBeklagten zu 1. gesehen, zunächst gelegenen Ausfahrt auf die\nFahrbahn gelaufen wäre, um sodann die Straße, in seiner\nLaufrichtung gesehen, nach links hin in Richtung auf das große Tor\n(GA 68 Bild 9) zu überqueren; das Kind dem Fahrzeug gewissermaßen\nentgegengelaufen wäre.\n\n12\n\nZur Höhe greift die Berufung das landgerichtliche Urteil nicht\nan.\n\n13\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten:\n\n16\n\n(Zur Zahlungsklage: 10.169,90 DM,\n\n17\n\nzur Feststellungsklage: 5.000,00 DM)\n\n18\n\n15.169,90 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-15/20-u-106-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-15/20-u-106-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308273","retrieved":"2026-07-09 03:37:17.089104+00:00"}}