{"status":"available","doknr":"OLD308276","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0115.19U117.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-15","aktenzeichen":"19 U 117/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin und ihr am 30.1.19972 verstorbener Ehemann\nverpfändeten am 21.4.1969 an die Beklagte zwei Sparkonten (Nr.\n49857 und 49861) zur Absicherung von Kontokorrentkrediten, die\ndamals ein Guthaben von zusammen 83.198,49 DM auswiesen. Die\nKlägerin, die nicht im Besitz der Sparbücher, sondern nur der\nVerpfändungsurkunden ist, verlangt von der Beklagten Zahlung in\nHöhe des damaligen Guthabens. Auch die Beklagte ist nicht mehr im\nBesitz der Sparbücher.\n\n3\n\nNach dem Tod ihres Ehemannes war die Klägerin weiterhin Kundin\nder Beklagten und finanzierte über diese u.a. ein Mehrfamilienhaus\nund einen Bungalow. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen kam es zu\nverschiedenen Kreditanträgen der Klägerin, in denen die\nverpfändeten Sparkonten mit wechselnden Kontenständen aufgeführt\nwurden. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen\nstellt sich die Entwicklung der beiden Sparkonten wie folgt\ndar:\n\n4\n\na) Sparkonto Nr. 49861\n\n5\n\nIn der Verpfändungserklärung vom 21. April 1969 (AH B1. 2) wird\nein Guthaben von 26 412,62 DM ausgewiesen. In dem Kreditantrag vom\n4. April 1973 (AH B1. 5 R) wird ein Guthaben von 46 000,-- DM\nerwähnt.In dem Kreditantrag vom 4. März 1974 (AH B1. 6 R) wird ein\nKontostand von 77 700,-- DM genannt.In dem Kreditantrag vom 12.\nNovember 1975 (AH B1. 9 R) wird nur noch ein Kontostand von 10\n700,-- DM aufgeführt.In der internen Anweisung der Beklagten vom\n11. Februar 1976 (AH B1. 11) ist ein Guthaben von 5 200,-DM\nvermerkt.Ausweislich des Vermerks im Kreditantrag vom 21. Juli 1977\n(AH B1. 13) war das Sparkonto Nr. 49861 \"zwischen zeitlich\naufgelöst\" worden.b) Sparkonto Nr. 49857In der\nVerpfändungserklärung vom 21. April 1969 (AH B1. 1) ist ein\nKontostand von 56 785,87 DM ausgewiesen.In dem Kreditantrag vom 4.\nApril 1973 (AH B1. 5 R) wird ein Kontostand von 13 900,-- DM - zu\nGunsten des Herrn D. I. - genannt.In dem Kreditantrag vom 4. März\n1974 (AH B1. 6 R) ist ein Kontostand von 14 900,-- DM - nunmehr zu\nGunsten der Klägerin, Frau M. I., ausgewiesen.\n\n6\n\nIn dem Kreditantrag vom 12. November 1975 (AH B1. 9 R) wird das\nSparkonto Nr. 49857 nicht mehr aufgeführt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe die\nVerpfändungsurkunden in einer Kassette aufbewahrt. Sie habe diese\nKassette nach dem Tod ihres Ehemanns einer Nachbarin zur Verwahrung\ngegeben. Nachdem diese 1996 verstorben sei, habe sie die Kassette\nzurückgeholt und in ihr die Verpfändungsurkunden gefunden. Sie habe\nzwischenzeitlich nicht über die Konten verfügt, jedenfalls keine\nBarabhebungen getätigt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 83.198,49 DM zu\nzahlen,\n\n10\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\ndie von ihr eingeräumten Sparzinsen auf die Konten 49861 und 49857\nseit dem 21.4.1969 zu zahlen;\n\n11\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin und\nihre Söhne D. und K. I. DM 56.785,87 DM zzgl. 2,5 % Zinsen seit dem\n21.4.1969 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat behauptet, die Konten hätten derzeit keine Bestände mehr\nund seien infolgedessen aufgelöst.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n16\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe\nnicht dargelegt und bewiesen, dass die in den Verpfändungsurkunden\naufgeführten Guthaben noch vorhanden seien. Wegen der weiteren\nBegründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen\nEntscheidung verwiesen.\n\n17\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Klägerin geltend:\n\n18\n\nDie Sparbücher seien der Beklagten übergeben und weder der\nKlägerin noch deren verstorbenen Ehemann zurückgegeben worden. Die\nBeklagte habe das Sparguthaben auch nicht an diese oder einen\nanderen Berechtigten ausgezahlt und ihre Verbindlichkeit, das\nSparguthaben zurückzuzahlen, auch nicht durch Aufrechnung erfüllt.\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe darzulegen und zu\nbeweisen, dass sie ihre Rückzahlungsverplichtungen aus den\nSparguthaben erfüllt habe und die Forderungen hieraus nicht mehr\nbestehen. Das sei ihr nicht gelungen. Eine Beweislastumkehr zu\nLasten der Klägerin, wie sie das Landgericht angenommen habe, gebe\nes nicht.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils\n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 83.198,49 DM zu\nzahlen,\n\n22\n\nim Wege der Stufenklage\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die von ihr über\nSparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist eingeräumten\nSparzinsen für die Zeit vom 21.4.1969 bis zur Zeit der Zustellung\nder Berufungsbegründung zu erteilen;\n\n24\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren\nBetrag zu zahlen, der sich in der Weise berechne, dass seit dem\n31.12.1969 jeweils zum Jahresende der Betrag der Zinsen von\n83.198,49 DM entsprechend der mitgeteilten Zinshöhe dem\nSparguthaben zugeschrieben wird und dass im Folgejahr dann jeweils\ndie Zinsen von dem Sparguthaben vom 31.12. des Vorjahres verzinst\nund dann zugeschrieben werden,\n\n25\n\nhilfsweise, nach dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu 2) zu\nentscheiden,\n\n26\n\nweiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin\nund ihre Söhne D. und K. I. DM 56.785,87 DM zzgl. 2,5 % Zinsen seit\ndem 21.4.1969 zu zahlen,\n\n27\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n30\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n31\n\nSie ist der Ansicht, die Klägerin sei für das Bestehen der\ngeltend gemachten Forderung darlegungs- und beweispflichtig. Der\nHinweis der Klägerin auf die Guthaben zur Zeit ihrer Verpfändung\ngenüge nicht, vielmehr müsse sie deren Bestand zum Zeitpunkt der\nKlageerhebung darlegen und beweisen. Denn diese Guthaben seien\nverpfändet und die Beklagte als Pfandgläubigerin zu deren\nEinziehung berechtigt gewesen; solange Pfandrechte bestünden, sei\ndie Klägerin nicht forderungsberechtigt. Im übrigen habe die\nBeklagte durch Vorlage der Unterlagen nachgewiesen, dass die\ngeltend gemachten Forderungen bereits in den Jahren 1975 bzw. 1977\nerloschen seien, zumindest den prima-facie-Beweis hierfür erbracht.\nSchließlich ergebe sich eine Beweislastumkehr auch daraus, dass die\nAufbewahrungsfristen für die entsprechenden Unterlagen seit ca. 15\nJahren abgelaufen seien; von der Beklagten könne daher nicht\nverlangt werden, für die vor mehr als 20 Jahren erfolgte Auflösung\nder Konten im Wege der Verrechnung den Beweis durch Vorlage\nvollständiger Unterlagen zu erbringen.\n\n32\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n35\n\nDer Senat folgt dem Landgericht im Ergebnis darin, dass die\nKlägerin für das Bestehen der von ihr geltend gemachten Forderung\naus Sparguthaben darlegungs- und beweispflichtig ist. Denn aus den\nvon der Beklagten vorgelegten, die Sparkonten 49861 und 49857\nbetreffenden Urkunden ergibt sich zweifelsfrei, dass die beiden\nSparguthaben zur Bedienung wechselnder Kredite gedient haben, wie\nsie der im Tatbestand aufgeführten Aufstellung zu entnehmen sind\nund dass das Konto 49861 schließlich 1977 und das Konto 49857 schon\n1975 aufgelöst worden ist. Aus den vorgenannten Unterlagen ist\nweiterhin zu entnehmen, dass auch nach den vorgenannten Zeitpunkten\nder Auflösung der beiden Sparkonten Verbindlichkeiten der Klägerin\ngegenüber der Beklagten fortbestanden haben und der Klägerin von\nder Beklagten weitere Kontokorrentkredite bzw. Uberziehungskredite\neingeräumt worden sind. Angesichts dieser Entwicklung und der\nTatsache, dass die Beklagte aufgrund der Verpfändung grundsätzlich\nauch berechtigt war, sich aus den Sparguthaben zu befriedigen (§\n1282 BGB), genügte der Hinweis der Klägerin auf das in den\nVerpfändungsurkunden ausgewiesene Guthaben nicht. Vielmehr wäre es\nihre Aufgabe gewesen, substantiiert darzulegen, dass alle ihrem\nEhemann oder ihr gewährten Kredite aus anderen Mitteln als den\nSparguthaben zurückgeführt worden sind und in welcher Form dies\ngeschehen sein soll. Hierzu fehlt jeder Vortrag. Die Klägerin hat\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch lediglich\nnoch behaupten können, sie habe keine Barbeträge von den beiden\nKonten abgehoben, was unstreitig sein dürfte, nicht dagegen, dass\nsie einer Verrechnung nicht zugestimmt habe; sie hat entsprechende\nUnterschriftsleistungen aber nicht ausschließen können (Bl. 43, 44\nd.A.). Dies alles und die Tatsache, dass die Klägerin nach\nBeendigung des Kreditengagements die Sparbücher zu keinen Zeitpunkt\nzurückverlangt hat, spricht prima facie dafür, dass die\nSparguthaben entsprechend den internen Vermerken der Beklagten auch\ntatsächlich verbraucht waren und die Sparbücher deshalb entwertet\nworden sind; das erklärt zwanglos ihre derzeitige Nichtexistenz.\nHierfür spricht auch, dass die beiden Sparkonten nachfolgend (nach\n1975 bzw. 1977) nicht mehr als Sicherheiten aufgeführt worden sind,\nobwohl die Klägerin weiterhin Kredite in Anspruch genommen hat\n(vgl. Bl. 97 d.A.). Diesen Anschein hätte die Klägerin entkräften\nmüssen, was nicht einmal ansatzweise geschehen ist.\n\n36\n\nSchließlich kann dem Landgericht auch darin gefolgt werden, dass\nes gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der Beklagten jetzt die\nBeweislast für den Verbleib der Sparbücher auferlegt würde, nachdem\ndie Klägerin selbst sich 25 Jahre nicht darum gekümmert und es der\nBeklagten - wegen des Ablaufs aller Aufbewahrungsfristen für die\nKontenunterlagen - deshalb unmöglich gemacht hat, die Entwicklung\nder Konten und den Verbleib der Sparguthaben an Hand ihrer\nUnterlagen darzulegen und zu beweisen.\n\n37\n\nDa der Klägerin hiernach der geltend gemachte Anspruch auf\nAuszahlung von Sparguthaben zusteht, kann sie auch nicht Auskunft\nüber die Entwicklung von auf diese Guthaben zu zahlenden Zinsen\nverlangen.\n\n38\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs.\n1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nBeschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 83.198,49\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-15/19-u-117-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1282","ref_norm":"1282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-15/19-u-117-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308276","retrieved":"2026-07-09 03:37:20.188812+00:00"}}