{"status":"available","doknr":"OLD308283","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0114.15W144.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-14","aktenzeichen":"15 W 144/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger haben Vollstreckungsgegenklage erhoben mit dem\nAntrag, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus zwei\nGrundschuldbestellungsurkunden für unzulässig zu erklären. Auf\nihren weiteren Antrag hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung\naus den notariellen Urkunden einstweilen ohne Sicherheitsleistung\neingestellt.\n\n4\n\nGegen diesen der Beklagten am 15.10.1998 zugestellten Beschluss\nrichtet sich die am 29.10.1998 bei Gericht eingegangene sofortige\nBeschwerde der Beklagten, mit der diese beantragt, den Beschluss\nder Kammer dahingehend abzuändern, dass eine Einstellung der\nZwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt. Zur\nBegründung führt die Beklagte aus, der angefochtene Beschluss leide\nan mehreren schweren Rechtsfehlern. Er enthalte keine Begründung,\nsei zudem ergangen, ohne dass die Kläger ihre Angaben glaubhaft\ngemacht hätten; und im übrigen sei er offensichtlich\nermessenswidrig, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die\nVollstreckungsgegenklage keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.\n\n5\n\nDie Kammer hat das Rechtsmittel zunächst als Gegenvorstellung\nbehandelt und - nach Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der\nKläger - eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses\nabgelehnt.\n\n6\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt\nverwiesen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.\n\n9\n\nDie Anfechtbarkeit von Einstellungsentscheidungen des\nProzessgerichts nach § 769 ZPO ist in Rechtsprechung und Literatur\numstritten. Teilweise wird die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO\nohne weitere Zulässigkeitsvorraussetzungen (OLG Köln, 19. ZS., OLGR\n92, 13 mit Rechtsprechungsnachweisen), teilweise nur mit sehr\neingeschränkter Überprüfungsmöglichkeit (OLG Köln, 25. FamS, NJW-RR\n98, 365; OLG Naumburg, NJW-RR 98, 366;\nBaumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO-Komm., 56. Aufl., § 769 Rdnr. 12;\nThomas/Putzo, ZPO-Komm., 21. Aufl., § 769 Rdnr. 18; jeweils m.w.N.)\nfür zulässig gehalten. Demgegenüber hält die inzwischen als\nherrschend zu bezeichnende Auffassung in Rechtsprechung und\nLiteratur Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO in Analogie zu §§\n707 Abs. 2 Satz 2, 719 ZPO grundsätzlich für unanfechtbar. Nur wenn\nnach dem Vortrag des Beschwerdeführers eine \"greifbare\nGesetzwidrigkeit\" gegeben ist, etwa das Gericht die Voraussetzungen\noder Grenzen seiner Ermessensausübung verkannt oder ein Ermessen\ngar nicht ausgeübt hat, soll - wie bei anderen grundsätzlich\nunanfechtbaren Beschlüssen auch (BGH, NJW 93, 135) - die sofortige\nBeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein (OLG\nMünchen, NJW-RR 88, 1532 m.w.N.; OLG Karlsruhe, 16. FamS, FamRZ 88,\n634; JurBüro 98, 493; OLG Köln, 1. ZS.,\n\n10\n\nJMBl. 94, 283 m.w.N.; 14. FamS, NJW-RR 98, 364 m.w.N.;\nZöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 769 Rdnr. 13; MüKomm-Karsten\nSchmidt, ZPO-Komm., § 769 Rdnr. 33; Schneider, MDR 85, 547).\n\n11\n\nDiese letztgenannte Auffassung vertritt auch der Senat in\nständiger Rechtsprechung. Sie stimmt, wie das OLG München und der\n1. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts in den zitierten\nEntscheidungen überzeugend ausgeführt haben, mit dem Willen des\nGesetzgebers überein. Sie verhindert darüber hinaus, dass das\nRechtsmittelgericht bereits in einem frühen Stadium des Prozesses\nmit einer umfänglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage befasst\nwird und so die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts\nvorwegnimmt. Eine Benachteiligung der Parteien ist nicht zu\nbefürchten, da das erstinstanzliche Gericht jederzeit befugt und im\nFalle neuen Vorbringens auch verpflichtet ist, die getroffene\nEntscheidung zu überprüfen und ggf. abzuändern.\n\n12\n\nNach der vom Senat für zutreffend erachteten Auffassung war die\nsofortige Beschwerde der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, da\neine \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" des angefochtenen Beschlusses von\nder Beklagten nicht dargetan ist. Eine solche ist nach ständiger\nRechtsprechung des BGH - ausser in den bereits erwähnten Fällen -\ngenerell nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit\nder geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie\njeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz\nfremd ist (BGH a.a.O. m.w.N.).\n\n13\n\nDie Frage, ob schon das Fehlen einer Begründung den Beschluss\ngreifbar gesetzwidrig macht, ist in Rechtsprechung und Literatur\nebenfalls umstritten. Teilweise wird diese Frage bejaht (vom 19.\nZS. des OLG Köln unter Hinweis auf die von diesem angenommene\nRechtsmittelfähigkeit der Einstellungsentscheidung, JurBüro 93,\n627; von dem 2. FamS des OLG Karlsruhe und dem 15. FamS des OLG\nStuttgart speziell für die Fälle einer einstweiligen Einstellung\nder Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten\nwegen der dabei drohenden, besonders einschneidenden Folgen für die\nUnterhaltsberechtigten; in solchen Fällen müsse überprüfbar sein,\nob die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise zulässigen\nausserordentlichen Rechtsbehelf gegeben seien, Karlsruhe, FamRZ 93,\n225; JurBüro 98, 493; Stuttgart, MDR 98, 620). Überwiegend wird\ndagegen allein wegen Fehlens einer Begründung keine \"greifbare\nGesetzwidrigkeit\" des Beschlusses angenommen (OLG Karlsruhe, 16.\nFamS, FamRZ 88, 634; OLG Köln, 2. ZS., MDR 89, 919; 25. FamS,\nNJW-RR 98, 365; Zöller-Herget, § 769 Rdnr. 6; MüKomm-Karsten\nSchmidt, § 769 Rdnr. 33; Thomas/Putzo, § 769 Rdnr. 18; Schneider,\nMDR 85, 547; 87, 64).\n\n14\n\nDieser letzten Auffassung schließt sich der Senat an. Auch wenn\nein Teil der Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertritt,\ndass auch Einstellungsbeschlüsse begründet werden sollten (siehe\nZöller-Herget, § 769 Rdnr. 6; Baumbach Lauterbach-Hartmann, § 329\nRdnr. 4, 6; § 769 Rdnr. 6; Thomas/Putzo, § 769 Rdnr. 10; jeweils\nmit Rechtsprechungsnachweisen), sind Beschlüsse ohne eine solche\nBegründung deshalb nicht mit der geltenden Rechtsordnung\nschlechthin unvereinbar. Eine Begründungspflicht besteht immer\ndann, wenn Entscheidungen rechtsmittelfähig sind, damit das\nRechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird, die Richtigkeit der\nEntscheidung zu überprüfen. Da stattgebende Einstellungsbeschlüsse\naber gerade grundsätzlich unanfechtbar sind, werden diese in der\nPraxis regelmäßig auch nicht begründet. Es ist zwar richtig, dass\ndurch die fehlende Begründung nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob\ndas Vordergericht bei seiner Entscheidung die Grenzen seines\nErmessens verkannt hat oder sein Ermessen überhaupt ausgeübt hat.\nDies bedeutet aber nicht, dass das Gericht tatsächlich seine\nEntscheidung unter Verkennung der ihm gesetzten Grenzen getroffen\nhat. Die bloße Möglichkeit, das Gericht könnte bei der nicht\nbegründeten Entscheidung sein Ermessen nicht ausgeübt oder die\nGrenzen seines Ermessensspielraums verkannt haben, genügt nach\nAuffassung des erkennenden Senats nicht, um die Statthaftigkeit der\nsofortigen Beschwerde zu bejahen. Hinzukommen müssen vielmehr\nweitere Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass das entscheidende\nGericht seinen Ermessensspielraum verkannt oder Ermessen überhaupt\nnicht ausgeübt hat. Die fehlende Begründung nimmt dem\nBeschwerdegericht auch nicht die Möglichkeit, die Stichhaltigkeit\nder erstinstanzlichen Entscheidung anhand des Akteninhalts zu\nüberprüfen.\n\n15\n\nSolche weiteren Gesichtspunkte, die für eine greifbare\nGesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses sprechen würden,\nfehlen hier.\n\n16\n\nSoweit die Beklagte eine fehlende Glaubhaftmachung seitens der\nKläger gerügt hat, haben die Kläger durch Vorlage eidesstattlicher\nVersicherungen vom 26.11.1998 die Glaubhaftmachung nachgeholt. Zur\nFrage einer Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne\nSicherheitsleistung hat die Kammer ihre Entscheidung diesbezüglich\nauch noch durch den Nichtabhilfebeschluss vom 03.12.1998\nnachträglich begründet. Ein Ermessensfehlgebrauch ist insoweit\nweder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n17\n\nSoweit die Beklagte meint, der Beschluss sei zudem\noffensichtlich ermessenswidrig ergangen, weil die Klage keinerlei\nAussicht auf Erfolg habe, ist damit ebenfalls keine \"greifbare\nGesetzwidrigkeit\" dargetan. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht der\nKlage ist in Fällen der vorliegenden Art gerade nicht Aufgabe des\nBeschwerdegerichts (OLG Naumburg, NJW-RR 98, 366; Schneider, MDR\n87, 64). Die im Rahmen der Einstellungsentscheidung nur summarisch\nzu prüfende Erfolgsaussicht der hier erhobenen\nVollstreckungsgegenklage ist aber auch nicht eindeutig zu\nverneinen, so dass dem angefochtenen Beschluss auch nicht aus\ndiesem Grunde nicht entnommen werden kann, dass das Landgericht die\nVoraussetzungen oder Grenzen seiner Ermessensentscheidung verkannt\nhätte.\n\n18\n\nNach allem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus\n§ 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\n19\n\nBeschwerdewert: 38.000,00 DM (1/5 der Hauptsumme)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-14/15-w-144-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-14/15-w-144-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308283","retrieved":"2026-07-09 03:37:20.710931+00:00"}}