{"status":"available","doknr":"OLD308296","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0113.14UF220.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-13","aktenzeichen":"14 UF 220/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist die gesetzliche Vertreterin des am\n31.3.1982 geborenen Kindes S. S., das aus der geschiedenen Ehe der\nAntragstellerin mit dem Antragsgegner hervorgegangen ist. Sie hat\ndie alleinige elterliche Sorge für S.. Weiter sind die Kinder A.\n(geb. 8.10.1979) und V. (geb. 7.4.1987) aus der Ehe hervorgegangen,\ndie beim Antragsgegner leben, der für V. auch Alleininhaber der\nelterlichen Sorge ist.\n\n4\n\nDie Antragstellerin beantragt die Ersetzung der Einwilligung des\nAntragsgegners zur Namensänderung von S., die zukünftig wie die\nwiederverheiratete Antragstellerin den Namen \"Sch.\" tragen soll.\nS.\n\n5\n\nhat der Namensänderung durch Erklärung vor dem Amtsgericht Brühl\nzugestimmt.\n\n6\n\nDer Antragsgegner wendet sich gegen die Namensänderung, damit\ndie Namenseinheit mit den Geschwistern erhalten bleibe. Wenn\nallerdings S. nicht von ihm abstamme - eine\nEhelichkeitsanfechtungsklage sei eingeleitet - werde er sich gegen\neine Namensänderung nicht sträuben. Der Ausgang dieses Verfahrens\nmöge abgewartet werden.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und\ndann ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten\ndurch den angefochtenen Beschluß die Einwilligung des Kindesvaters\nin die Erteilung des Namens Sch. ersetzt. Zur Begründung, auf die\nim übrigen Bezug gnommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt,\ndie Namensänderung diene dem Wohl des Kindes, da es ihm die\nIntegration in sein jetziges Familienumfeld erleichtere und weil\nsich der Vater durch die Anzweiflung der Ehelichkeit S.s von ihr\ndistanziere und es ihm im Wesentlichen um Unterhaltsinteressen\ngehe.\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des\nAntragsgegners, der sich auch gegen die gleichzeitige Zurückweisung\nseines Prozeßkostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der\nRechtsverfolgung wendet.\n\n9\n\nDas Amtsgericht hat die Sache dem Senat vorgelegt, ohne über\neine Abhilfe zu entscheiden.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Beschwerde in der Hauptsache ist gem. § 19 FGG statthaft und\nführt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der\nSache.\n\n12\n\nDas Familiengericht ist gem. § 1618 IV BGB i.d.F. ab 1.7.1998\nfür die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung zuständig. Die\nVorschrift gilt für alle Kinder, anders als § 1618 BGB a.F., der\nauf nichteheliche Kinder beschränkt war. Das Geschäft obliegt gem.\n§ 14 RpflG dem Rechtspfleger, da es sich um eine nach dem BGB dem\nFamiliengericht übertragene Angelegenheit der Freiwilligen\nGerichtsbarkeit handelt, die nicht unter den enumerierten\nRichtervorbehalt fällt.\n\n13\n\nGegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde\nnach § 19 FGG zulässig, denn § 621e ZPO ist unanwendbar, da § 1618\nBGB vom Katalog der Entscheidungen nach § 621 ZPO nicht erfaßt\nwird. Der Rechtspfleger ist dabei zu einer Änderung seiner\nEntscheidung befugt (§ 18 FGG) (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 13.\nAufl. (1992), vor §§ 19 -30 Rn. 2). Auch nach § 11 I RpflG i.d.F.\nab 1.10.1998 muß er daher vor der Vorlage an das\nRechtsmittelgericht über eine Abhilfe entscheiden. Davon hat das\nAmtsgericht - offenbar, weil es eine Abhilfemöglichkeit verneint -\nkeinen Gebrauch gemacht, so daß schon aus diesem Grunde die\nEntscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen war.\n\n14\n\nDarüberhinaus nötigen folgende Gesichtspunkt zur Aufhebung und\nZurückverweisung :\n\n15\n\nDer Rechtspfleger kann regelmäßig über eine Ersetzung der\nZustimmung nicht entscheiden, ohne die Beteiligten persönlich\nangehört zu haben und sich so einen persönlichen Eindruck\nverschafft zu haben. Es wird der Bedeutung der Lösung des\nnamensrechtlichen Bandes nicht gerecht, wenn bei verständigem\nWiderspruch des Antragsgegners nur aufgrund der Aktenlage\nentschieden wird. Diese Anhörungs- und Beratungspflicht ergibt sich\naus entsprechender Anwendung des § 52 FGG i.d.F. ab 1.7.1998, der\nin allen die Person des Kindes betreffende Verfahren anzuwenden\nist. In diesem Sinne ist auch das Verfahren zur Ersetzung der\nZustimmung zur Namensänderung ein die Person des Kindes\nbetreffendes Verfahren.\n\n16\n\nIn der Sache wird das Amtsgericht ferner zu berücksichtigen\nhaben, daß § 1618 BGB das Interesse des anderen Elternteils am\nFortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind\nschützt (BT.-Drs. 13/4899 S.92; Bäumel/Wax,\nFamilienrechtsreformkommentar (1998), § 1618 Rn.6). Der Gesetzgeber\nhat hervorgehoben, daß die Namensänderung zum Wohl des Kindes nicht\nnur dienlich, sondern erforderlich sein muß (BT.-DRs. 13/8511 S.74;\nGaaz StAZ 1998, 241, (247f.). Diese gesetzliche Formulierung kann\nnicht unbeachtet bleiben (nach Bäumel/Wax a.a.O. ist eine dem\nKindeswohl dienende Einbenennung regelmäßig auch erforderlich; wie\nhier dagegen Wagenitz in Schwab/Wagenitz, Das neue Familienrecht,\nS. 145 und Gaaz StAZ 1998, 241 (247f.); schwankend\nPalandt/Diederichsen, 58. Aufl. (1999) § 1618 Rn.17), denn die\nWortwahl ist im Gesetzgebungsverfahren eigens geändert worden (vgl.\nBT.-Drs. 13/4899 S.8). Es liegt auf der Hand, daß bei weniger\nstrengen Anforderungen das Einwilligungsbedürfnis des Elternteils,\nder nicht Sorgerechtsinhaber ist, nur auf dem Papier steht, da das\nKind regelmäßig unter dem bestimmenden Einfluß des\nSorgeberechtigten steht. Es muß daher triftige Gründe geben, das\nInteresse des nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung\ndes Namensbandes zurückzustellen. Dabei können das persönliche\nVerhalten gegenüber dem Kind und die Regelmäßigkeit der\nUnterhaltsleistung von Bedeutung sein. In die Abwägung muß auch\neinbezogen werden, daß mit der Einbenennung auch das\nnamensrechtliche Band zu den leiblichen Geschwistern gelöst wird.\nDer Umstand, daß der nichtsorgeberechtigte Vater eine\nVaterschaftanfechtung ankündigt oder durchführt, kann ebenfalls von\nBedeutung sein (nach rechtskräftiger Feststellung gilt § 1617b II\nBGB). Ob kein Grund besteht, das Verfahren mit Rücksicht darauf\nauszusetzen, hat zunächst das Amtsgericht zu entscheiden.\n\n17\n\nDas Amtsgericht wird auch über die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nAus den genannten Gründen ist die Rechtsverfolgung des\nAntragsgegners nicht aussichtslos. Da das Amtsgericht die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht beurteilt\nhat, war die Entscheidung auch insoweit aufzuheben und die Sache\nzurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-13/14-uf-220-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":4},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617b","ref_norm":"1617b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-13/14-uf-220-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308296","retrieved":"2026-07-09 03:37:21.960842+00:00"}}