{"status":"available","doknr":"OLD308309","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0112.3U47.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-12","aktenzeichen":"3 U 47/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige\nBerufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem\nKläger kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten\naufgrund des Verkehrsunfalles vom 04.06.1995 zusteht. Die hiergegen\nmit der Berufung vorgetragenen Angriffe rechtfertigen keine andere\nBeurteilung.\n\n4\n\nDie Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des am Unfall\nbeteiligten Fahrzeuges und die Beklagten zu 2) als\nHaftpflichtversicherer sind dem Kläger aus §§ 7, 17 StVG, 3 Ziffer\n1, Ziffer 2 PflVG nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Nach dem\nErgebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme geht der Senat in\nÜbereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil davon aus, daß der\nKläger den Unfall verschuldete, als er bei \"Rotlicht\" der für ihn\nmaßgeblichen Lichtanlage in die Kreuzung hineinfuhr. Zu diesem\nSchluß ist das Landgericht aufgrund der Bekundungen der Zeugin D.,\nsoweit ihr gefolgt werden konnte, der Zeugen H., G. und H. und den\nüberzeugenden gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen\nDr.-Ing. P. gelangt (§ 286 ZPO). Auf die Ausführungen in dem\nlandgerichtlichen Urteil, denen der Senat in vollem Umfange\nbeitritt (§ 543 ZPO), wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen\nverwiesen. Anlaß zu einer neuerlichen Durchführung der\nerstinstanzlichen Beweisaufnahme zum Hergang des Verkehrsunfalles\nist nicht geboten (§ 398 ZPO). Es gibt keine brauchbaren\nAnhaltspunkte dafür, daß eine nochmalige Vernehmung der Zeugen\nbessere Erkenntnisse verspricht, als sie das Landgericht zu\ngewinnen vermochte. Das Landgericht hat sich selbst einen\nunmittelbaren Eindruck von den Zeugen gemacht. Die protokollierten\nZeugenaussagen und das von dem Gericht eingeholte\nSachverständigengutachten sind eindeutig und rechtfertigen die\nvorgenommene Würdigung des Hergangs des streitgegenständlichen\nVerkehrsunfalles:\n\n5\n\nAuszugehen ist zunächst von der von dem Sachverständigen\nDr.-Ing. P. in seinem Gutachten vom 09.09.1997 ermittelten\nAnnäherungsgeschwindigkeit beider unfallbeteiligten Fahrzeuge, die\nbei ca. 50 km/h lag. Unter Berücksichtigung des\nWeg-Zeit-Zusammenhangs haben somit beide Fahrzeuge ca. 2 sec. vor\nder Kollision die jeweils maßgebliche Haltelinie passiert. Wertet\nman den zu den Akten gereichten Ampelphasenplan aus und\nberücksichtigt man die glaubhaften erstinstanzlichen Bekundungen\nder unbeteiligten Zeugin H., deren Richtigkeit auch vom Kläger mit\nder Berufung nicht angegriffen wird, so kann sich der Unfall nicht\nzu Beginn der für die Zeugin H. maßgeblichen \"Rot-Phase\" = ab\nSekunde 32 des Umlaufplanes ereignet haben. Die Zeugin H. hat\nausweislich der protokollierten Aussage bei ihrer Vernehmung durch\ndas Landgericht aufgezeigt, daß sie auf die Kreuzung zunächst\nzugefahren sei und dann angehalten habe, weil die für sie\nmaßgebliche Ampel bereits Rotlicht gezeigt habe. Genauere\nZeitangaben sind in dem rekonstruierten Vernehmungsprotokoll nicht\nwiedergegeben worden. Gegenüber dem Polizeibeamten hat die Zeugin\nan der Unfallstelle angegeben, sie habe bereits \"seit geraumer\nZeit\" an der \"Rot zeigenden\" Ampel gestanden. Dies ist von dem\nZeugen G. entsprechend in der Verkehrsunfallanzeige aufgenommen\nworden. Zudem hat die Zeugin in dem Verfahren 61 Js 1878/95 StA A.\nam 12.06.1995 - kurz nach dem Unfall - schriftlich zum\nUnfallhergang ausgeführt (Bl. 7R d.BA.):\n\n6\n\n\"Ich stand an der Ampel (*), die Rot anzeigte u. wollte in\nRichtung A. rechts abbiegen. Ich schaute mir die Fahrspur an, da\ndort eine Baustelle ist. Plötzlich knallte es u. beide Fahrzeuge\ndrehten sich mehrmals auf der Kreuzung.\"\n\n7\n\nFolgt man diesen Angaben, dann kann sich unter Berücksichtigung\nder Bekundungen der übrigen Zeugen und der Weg-Zeit-Zusammenhänge\nder Unfall nur ereignet haben, als die für die Zeugin H.\nmaßgebliche Lichtzeichenanlage bereits längere Zeit \"Rotlicht\"\nzeigte. Hiervon geht auch der Kläger nunmehr mit der Berufung aus.\nWeiterhin steht aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen\nBeweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Senates fest, daß der\nKläger nicht erst in die Kreuzung hineingefahren ist, als seine\nLichtzeichenanlage wieder auf \"Grün\" umgesprungen war. In diesem\nFalle hätte sich der Unfall nach der Sekunde 13 des Umlaufplanes\nereignet. Berücksichtigt man zusätzlich noch die\nAnnäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h und die Bekundungen der\nEhefrau des Klägers, die Ampel sei auf Grünlicht umgesprungen, als\nder klägerische Pkw noch ca. 25 m von der Ampel entfernt gewesen\nsei, dann wäre es zu dem Zusammenstoß frühestens ab der Sekunde 17\ndes Umlaufplanes gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war aber auch die\nfür die Zeugin H. verbindliche Ampel bereits seit 2 Sekunden auf\n\"Grün\" umgesprungen. Dies hat die Zeugin H. indes weder an der\nUnfallstelle gegenüber dem Polizeibeamten G. noch bei ihrer\nschriftlichen Anhörung im Ermittlungsverfahren aufgezeigt.\nEbensowenig hat die Zeugin H. hierüber bei ihrer Vernehmung durch\ndas Landgericht berichtet. Für den Senat ergeben sich keine\nnachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin H. den\nLichtzeichenwechsel der eigenen Lichtzeichenanlage nicht\nwahrgenommen haben sollte. Vielmehr belegt ihre kurz nach dem\nUnfall angefertigte schriftliche Aussage vom 12.06.1995, in der die\nZeugin das Wort \"Rot\" mehrfach unterstrich, daß sie sich über die\nStellung der für sie maßgeblichen Ampel sicher war.\n\n8\n\nEntgegen der vom Kläger mit der Berufung vertretenen Auffassung\nfolgt ein \"Verschlafen des Lichtzeichenwechsels\" nicht daraus, daß\ndie \"ältere Dame\", die nach den Bekundungen der Zeugin H. mit ihrem\nFahrzeug neben ihr an der Haltelinie gestanden hatte, zum\nUnfallzeitpunkt nicht zugegen war. Zu diesem Punkt hat keiner der\nvom Landgericht vernommenen Zeugen weitere Angaben gemacht. Es kann\nnicht davon ausgegangen werden, daß die \"ältere Dame\" nach Eintritt\ndes Grünlichts in die Kreuzung eingefahren ist, während die Zeugin\nH. mit ihrem Fahrzeug weiterhin an der Haltelinie stehen blieb.\nDann wäre die \"ältere Dame\" mit ihrem Fahrzeug gerade zum Zeitpunkt\nder Kollision an der Unfallstelle gewesen und unter Umständen in\ndas Unfallgeschehen einbezogen worden. Hierüber hat aber keiner der\nZeugen berichtet.\n\n9\n\nFür den Senat bestand keine Veranlassung, dem Antrag des Klägers\nauf mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens\nnachzugehen. Vorliegend ist eine Erläuterung des Gutachtens nicht\nerforderlich. Der Kläger greift die gutachterlichen Feststellungen\nnicht detailliert an. Vielmehr folgt er den Ausführungen des\nSachverständigen Dr.-Ing. P. hinsichtlich der ermittelten\nAusgangsgeschwindigkeit und des von ihm berechneten\nWeg-Zeit-Verhältnisses. Der Sachverständige schließt in seinem\nGutachten die theoretische Möglichkeit eines Unfalls zum Zeitpunkt\nder Sekunde 17 des Umlaufplanes und später nicht aus. Er sieht\nhierin aber einen Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin H..\nAnsatzpunkt für die von dem Kläger erhobene Kritik ist insoweit die\nvom Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommene\nBeweiswürdigung. Diese ist indes Aufgabe des Gerichts und nicht vom\nSachverständigen vorzunehmen. Zudem stellt der Kläger keine\nergänzenden Fragen an den Sachverständigen, so daß der Senat ohne\nerneute Anhörung des Gutachters unter Berücksichtigung der im\nGutachten getroffenen objektiven Feststellungen und den\nerstinstanzlichen Bekundungen der Zeugen entscheiden kann.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97\nAbs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nberuht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 21.109,88 DM\n\n12\n\nBeschwer für den Kläger: unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-12/3-u-47-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-12/3-u-47-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308309","retrieved":"2026-07-09 03:37:23.081041+00:00"}}