{"status":"available","doknr":"OLD308308","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0112.3U28.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-12","aktenzeichen":"3 U 28/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige\nBerufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung,\nauf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen\nwird (§ 543 ZPO), die Zubilligung eines Schadensersatzanspruches\ngegen den Beklagten verneint. Das Berufungsvorbringen zeigt keine\nGesichtspunkte auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen\nkönnten.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDie Privathaftpflichtversicherung ist gemäß § 66 ZPO befugt, dem\nRechtsstreit auf Seiten des Beklagten als dessen Streithelferin\nbeizutreten. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, daß in dem\nzwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit der Beklagte obsiegt.\nDie Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wirkt sich\nmindestens mittelbar auf das rechtliche Verhältnis des\nVersicherungsnehmers zu der Haftpflichtversicherung aus (vgl. zur\nBindungswirkung im Deckungsprozeß allgemein z.B.: BGH, VersR 1992,\n1504; OLG Frankfurt, r+s 1991, 335; Römer/Langheid, VVG, 1997, §\n149 Rdnr. 5, 8; Lemcke, r+s 1993, 161 ff. (161 f.).\n\n7\n\nDer Streithelferin ist nicht verwehrt, auch weiterhin durch den\nvon ihr beauftragten Anwalt für den Beklagten die Klageabweisung zu\nbeantragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht § 67 ZPO\nnicht entgegen. Danach kann der Streithelfer grundsätzlich alle\nProzeßhandlungen einschließlich der Behauptung von Tatsachen mit\nWirkung für die von ihm unterstützte Partei vornehmen. Diese\nWirkung bleibt solange bestehen, solange sich nicht aus dem\nGesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, daß sie die\nProzeßhandlung nicht gegen sich gelten lassen möchte. Nach der vom\nSenat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B.:\nBGH, NJW-RR 1991, 358 ff. (361)) ist eine Prozeßhandlung des\nStreithelfers im Zweifel als wirksam anzusehen, solange der\nWiderspruch im Sinne des § 67 S. 2 ZPO nicht positiv feststeht. Das\nist hier nicht der Fall, weil nach den Gesamtumständen nicht davon\nauszugehen ist, daß der Beklagte die Prozeßhandlungen seiner\nStreithelferin nicht gegen sich gelten lassen möchte. Er ist\nanwaltlich in diesem Rechtsstreit nicht vertreten. Zudem hat er\nweder die Forderung der Klägerin anerkannt noch dem\nKlageabweisungsantrag des Streithelfers ausdrücklich\nwidersprochen.\n\n8\n\nDie Streithelferin ist zudem nicht an die Aussage des Beklagten\nbei seiner Parteivernehmung durch das Landgericht gebunden.\nVielmehr kann sie hierzu widersprüchlich vortragen. Den Bekundungen\ndes Beklagten als Partei kommt nicht die Wirkung eines\nGeständnisses im Sinne von § 288 ZPO zu. Erklärungen einer Parteien\nim Rahmen einer Parteivernehmung enthalten nach der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 1995, 1432 f.\n(1432)), der sich der Senat anschließt, kein verbindliches\nGeständnis. Vielmehr kann dieses Beweismittel nach § 286 ZPO frei\ngewürdigt werden. Soweit das Oberlandesgericht Hamm (MDR 1996, 962\nf. (963)) die Auffassung vertritt, der Sachverhalt sei durch die\nAngaben des anwaltlich nicht vertretenen Versicherungsnehmers, der\nden Haftungstatbestand bei seiner Parteianhörung eingeräumt hat, in\nder mündlichen Verhandlung unstreitig geworden (§ 138 Abs. 3 ZPO)\nund die Haftpflichtversicherung dürfe sich nicht in Widerspruch zu\ndiesem Sachvortrag setzen, ergibt sich für den vorliegenden Fall\nnichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung befaßt sich bereits nicht\nmit der Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO sondern mit dem\nWiderspruch zwischen einer Parteierklärung gemäß § 141 ZPO und dem\nSachvortrag des Streithelfers.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDas Landgericht ist aufgrund des erstinstanzlichen\nBeweisergebnisses rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt (§ 286\nZPO), die nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen in vollem Umfange\ndarlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nicht nachzuweisen\nvermocht, daß die geltend gemachten Schäden sämtlich von dem\nBeklagten verursacht worden sind. Die hiergegen mit der Berufung\nvorgetragenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung,\ninsbesondere ist keine Wiederholung der Beweisaufnahme (§ 398 ZPO)\ngeboten.\n\n11\n\nDie Grundsätze eines Anscheinsbeweises greifen nicht ein, da\nsich der Unfall weder beim Betrieb eines Fahrzeuges ereignet hat\nnoch ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Anwendung des\nAnscheinsbeweises rechtfertigt. Die Aussage des als Partei\nvernommenen Beklagten reicht zur sicheren Überzeugungsbildung nicht\naus. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte am Ausgang des\nRechtsstreits ein erhebliches Interesse hat. Er ist mit der\nKlägerin verschwägert. Zudem ist er haftpflichtversichert, so daß\ner bei einer Aussage zugunsten der Klägerin kein eigenes\nfinanzielles Risiko einging, da der Schaden im Falle einer\nVerurteilung ausschließlich von der Streithelferin zu tragen\nist.\n\n12\n\nAufgrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme hat die\nKlägerin den ihr obliegenden vollen Beweis einer\nSchadensverursachung durch den Beklagten nicht geführt. Der von dem\nLandgericht als Zeuge gehörte Dipl.-Ing. M., der nach dem\nangeblichen Vorfall das Fahrzeug im Auftrag der Klägerin besichtigt\nhat, konnte keine sicheren Angaben zu der eigentlichen\nSchadensursache machen. Er hat bei seiner im Auftrag der Klägerin\nvorgenommenen Begutachtung lediglich die an dem Fahrzeug\nvorhandenen Schäden dokumentiert. Seine Angaben zu der Möglichkeit\neiner Verursachung dieser Schäden durch eine Lenkerstange bzw. eine\nKleistermaschine beruhen auf theoretischen Erwägungen. Konkrete\neigene Ermittlungen hat der Zeuge hierzu nicht angestellt.\n\n13\n\nDer vom Landgericht als Zeuge gehörte Sachverständige Dipl.-Ing.\nSch., der im Auftrag der Streithelferin eine Untersuchung des von\nder Klägerin vorgetragenen Fahrradunfalls durchgeführt hat, hat\naufgezeigt, daß die in dem Gutachten des Zeugen M. an dem Fahrzeug\nder Klägerin dokumentierten Schäden nicht in vollem Umfange durch\nden geschilderten Ablauf entstanden sein können. So können die\nhinteren Beschädigungen nicht aus dem vom Beklagten geschilderten\nAblauf herrühren, da der Abstand zwischen den beiden Beulen nicht\nmit demjenigen zwischen der Lenkerstange und dem Gepäckständer bzw.\nder Kleistermaschine übereinstimmt. Außerdem weise die hintere\nDelle eine großflächige Deformation auf, die nicht von dem relativ\nschmalen Seitenteil einer Kleistermaschine verursacht worden sein\nkönne.\n\n14\n\nDer vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. B.\ngeht in seinem Gutachten lediglich von der Möglichkeit einer\nSchadensverursachung aus, hält diese indes nicht für sehr\nwahrscheinlich. So heißt es u.a. in dem schriftlichen Gutachten vom\n29.07.1997:\n\n15\n\n\"Anhand der Lichtbilder der Schäden am klägerischen PKW ....\nkonnte in Verbindung mit Form und Abmaß eines Herrenfahrrades\nfestgestellt werden, daß der Neigungswinkel von Rad und Radfahrer\nzum Zeitpunkt der Erstberührung mit dem klägerischen PKW rund 30°\nhätte betragen müssen und zwar dann, wenn sich das Geschehen wie\ngeschildert zugetragen hätte. Unter Berücksichtigung eines\nderartigen Neigungswinkels lassen die Schadensmerkmale am\nklägerischen PKW Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der\nVerursachung durch ein Herrenfahrrad bzw. einer auf dem\nGepäckträger mitgeführten Kleistermaschine nicht eindeutig\nerkennen. Ob allerdings der Beklagte zu 1) überhaupt in diese um\nrund 30° geneigte Position geraten konnte, kann aus technischer\nSicht nicht ausgeschlossen werden und unterliegt der rechtlichen\nWürdigung, insbesondere deshalb, weil die beim Abrutschen des Fußes\nvom Pedal entstehenden Fahrunsicherheiten selbst bei träger\nReaktion durch geringfügige Lenkkorrekturbewegungen zu beheben sind\nund normalerweise nur ohne jegliche Reaktion des Radfahrers zu der\nhier zur Schadenentstehung erforderlichen Schräglage von 30° führen\nkönnen.\"\n\n16\n\nErgänzend hat der Sachverständige hierzu bei seiner Anhörung\ndurch das Landgericht ausgeführt:\n\n17\n\n\"Wenn mir das Fahrzeug und das Fahrrad zur Verfügung gestanden\nhätten, hätte ich sicherlich andere Aussagen treffen können. So muß\nich aber bei meinem Ergebnis bleiben, daß der Schaden, so wie er\nauf den Fotos festgehalten ist, möglicherweise durch die\ngeschilderte Bewegung des Beklagten verursacht worden sein\nkönnte.\n\n18\n\n.....\n\n19\n\nWenn ich von einem normalen Radfahrer ausgehe(n), so muß ich\nallerdings sagen, daß das Geschehen nicht sonderlich wahrscheinlich\nist.\"\n\n20\n\nZusätzlich sprechen auch eine Reihe von Indizien für eine\nmögliche Schadensmanipulation und gegen den von der Klägerin\nvorgetragenen Hergang des Vorfalls:\n\n21\n\nSo gehört das geschädigte Fahrzeug der gehobenen Fahrzeugklasse\n(Jeep Cherokee) an. An dem bereits 7 Jahre alten Fahrzeug mit einer\nGesamtlaufleistung von über 150.000 km ist ein relativ hoher\nSchaden entstanden, da nach dem Privatgutachten M. an dem Fahrzeug\neine komplette Neulackierung einschließlich einer sehr teuren\n\"Airbrush-Lackierung\" notwendig ist. Kurz nach dem Unfall hat die\nKlägerin dann das Fahrzeug im unrepariertem Zustand verkauft. Eine\nNachbesichtigung des Fahrrades und somit - so die Ausführungen des\nSachverständigen - eine verläßliche Rekonstruktion des Vorfalls war\nnicht mehr möglich. Hierbei ist es schon seltsam, daß die Klägerin\nkeine Angaben über den genauen Verbleib des Fahrrades machen kann.\nSo soll das dem Bruder der Klägerin gehörende Fahrrad nach dem\nVorfall an eine namentlich nicht näher bekannte Person in die neuen\nBundesländer verkauft worden sein. Demgegenüber soll nach dem nicht\nbestrittenen Vorbringen des Beklagten der Zeuge A. gegenüber dem\nZeugen K. erklärt haben, er habe sich das Fahrrad von einem\nKollegen geliehen, der mit Vornamen N. heiße, und der nunmehr in\nder \"DDR\" lebe.\n\n22\n\nDer Umstand, daß sich der Unfall am späten Abend - gegen 21.30\nUhr - ohne \"neutrale\" Zeugen ereignet haben soll, ist eine weitere\nAuffälligkeit, die vielfach bei vorgetäuschten Unfällen anzutreffen\nist. Für sich allein betrachtet mögen die Verdachtsanzeichen zwar\nkein besonderes Gewicht haben. Zusammen mit den Bekundungen der\nZeugen und den Ausführungen des Sachverständigen B. führen sie\njedoch zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zur sicheren Überzeugung\ndes Senates nicht den vollen Beweis geführt hat, daß es zu dem\nvorgetragenen Schadensfall gekommen ist.\n\n23\n\nEs bedarf keiner Vernehmung des Zeugen A. zu der Behauptung, es\nhätten sich vor dem Unfall an den rechten Türen des Fahrzeuges\nkeine Beschädigungen befunden. Hierzu könnte der Zeuge nur dann\nverläßliche Angaben machen, wenn er das Fahrzeug am 08.05.1996,\ngegen 21.05 bzw. 21.30 Uhr, unmittelbar vor dem vorgetragenen\nVorfall entsprechend untersucht hätte. Dies zeigt auch die Klägerin\nnicht auf. Hat der Zeuge A. das Fahrzeug lediglich im Laufe des\nTages gesehen, dann bestand durchaus die Möglichkeit, daß die\nSchäden, deren Erstattung die Klägerin nunmehr begehrt, bis zum\nAbend von einem unbekannten Dritten verursacht worden sind. Doch\nselbst wenn der Zeuge A. kurz vor dem angeblichen Vorfall keine\nVorschäden festgestellt hat, ist nicht ausgeschlossen, daß die von\ndem Privatsachverständigen Dipl.-Ing. M. in seinem Gutachten\nfestgehaltenen Schäden nach dem Vorfall und vor der Untersuchung\ndurch den sachverständigen Zeugen entstanden sind.\n\n24\n\nEine erneute Vernehmung des Beklagten als Partei ist ebenfalls\nnicht geboten (§§ 451, 398 ZPO). Der Beklagte ist erstinstanzlich\numfassend zu dem Beweisthema vernommen worden. Es ist nicht zu\nerwarten, daß eine Vernehmung durch den Senat neue Erkenntnisse\nbringt. Ebensowenig bedarf es der Einholung eines weiteren\nGutachtens. Es werden keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, daß\ndem Sachverständigen Dipl.-Ing. B. für die Erstellung des\nGutachtens die erforderliche Sachkunde fehlte. Das Gutachten ist in\nsich geschlossen und überzeugend (§ 412 ZPO). Eine weitere\nRekonstruktion des Vorfalles ist nicht möglich, da das\nunfallverursachende Fahrrad nicht mehr zur Verfügung steht. Zudem\nhat das Landgericht den Sachverständigen mündlich angehört und den\nParteien somit Gelegenheit gegeben, dem Sachverständigen\nVorhaltungen zu machen. Da der Senat dem Sachvortrag der\nStreithelferin hinsichtlich der Wertung der Ausführungen des\nSachverständigen in seinem Gutachten folgt, braucht ihrem Antrag\nauf eine erneute mündliche Erläuterung nicht nachgegangen zu\nwerden.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97\nAbs. 1, 101 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 11.787,99 DM\n\n28\n\nBeschwer für den Klägerin: unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-12/3-u-28-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-12/3-u-28-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308308","retrieved":"2026-07-09 03:37:22.995741+00:00"}}