{"status":"available","doknr":"OLD308317","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0111.8U13.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-11","aktenzeichen":"8 U 13/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht\nhat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn dem Kläger steht der\ngeltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten weder\ngemäß § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 186 StGB noch unter dem\nGesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts\ngemäß §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB analog zu.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nEin Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 823 Absatz 2 BGB\ni.V.m. § 186 StGB scheidet aus, weil der Tatbestand der üblen\nNachrede nicht erfüllt ist.\n\n5\n\nZwar geht der Senat davon aus, dass der Beklagte die\nbeanstandete Behauptung - der Kläger habe ihm für Informationen vor\nlaufender Kamera 10.000,- DM oder für Unterlagen der Fa. W.\n2.000,-- DM geboten - gegenüber einem Dritten aufgestellt hat.\nInsoweit ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 31. Oktober\n1995, auf welches der Beklagte in seinem Brief vom 1. November 1995\nBezug genommen hat, dass eine entsprechende Äußerung des Beklagten\nnoch vor dem Absenden seines Schreibens vom 1. November 1995 an den\nKläger gegenüber Dritten gefallen sein muss. Der Kläger hätte\nanderenfalls keinen Anlass für seine diesbezüglichen Ausführungen\nim Schreiben vom 31. Oktober 1995 gehabt.\n\n6\n\nDie Behauptung des Beklagten ist jedoch - wie die in zweiter\nInstanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat - nicht geeignet,\nden Kläger im Sinne von § 186 StGB verächtlich zu machen oder in\nder öffentlichen Meinung herab zu würdigen. Die Sachverständige Dr.\nH. hat in ihrem Gutachten vom 28. November 1998 vielmehr\nüberzeugend ausgeführt, dass der Kläger durch die in Rede stehende\nBehauptung des Beklagten nicht in seiner Berufsehre verletzt wird.\nDie vom Kläger gegen diese Feststellung erhobenen Einwände greifen\nim Ergebnis nicht durch:\n\n7\n\nEs mag zwar einen gewissen Widerspruch darstellen, dass die\nSachverständige einerseits den sog. Scheckbuchjournalismus - d.h.\ndie Bezahlung von Informationen - für ethisch angreifbar hält,\nwährend sie andererseits eine Verletzung der Berufsehre des Klägers\ninfolge einer entsprechenden Äußerung des Beklagten verneint. Dem\nkommt jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist,\ndass nach den - insoweit nicht angegriffenen - Ausführungen der\nSachverständigen die Honorarrahmen der D. und des We. selbst\nHonorare für wichtige, die Öffentlichkeit interessierende\nInformationen ausdrücklich vorsehen. Ob daraus zu folgern ist, dass\n- wie der Beklagte meint - durchweg in allen Medien mehr oder\nweniger hohe Entgelte für Informationen gezahlt werden, kann offen\nbleiben; die Bezahlung von Informanten gehört in einer wesentlich\nvon den Medien bestimmten Gesellschaft jedenfalls zur\njournalistischen Realität. Angesichts dessen kann keine Rede davon\nsein, dass der Kläger durch die beanstandete Behauptung des\nBeklagten verächtlich gemacht oder in der öffentlichen Meinung\nherabgesetzt wird. Für die Einholung des vom Kläger beantragten\nObergutachtens besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDer Unterlassungsanspruch lässt sich - anders als der Kläger\nmeint - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbreitens unwahrer\nTatsachenbehauptungen auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog\nstützen.\n\n10\n\nDas Recht auf Identität als Ausschnitt des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts hat allerdings zur Folge, dass einer Person\nnicht Äußerungen zugeschrieben werden dürfen, die nicht von ihr\nstammen. Ein Unterlassungsanspruch gegen unrichtige, nicht\nehrverletzende Tatsachenbehauptungen steht dem Betroffenen daher\nzu, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt wird, dass die\nihm fälschlicherweise zugeschriebene Äußerung nicht mit seinem\nPersönlichkeitsbild übereinstimmt (vgl. dazu im Einzelnen\nMünchKomm-Schwerdtner, BGB, 3. Aufl. § 12 Rdnr. 274 m.w.N.).\n\n11\n\nAnders als bei der Ehrverletzung im Sinne des § 186 StGB hat\naber bei einem Unterlassungsanspruch wegen - bloß - unwahrer\nTatsachenbehauptung der Kläger die Voraussetzungen der Verletzung\nseines Persönlichkeitsrechts zu beweisen, d.h. ihn trifft die\nBeweislast für das Vorliegen einer unrichtigen, sein\nPersönlichkeitsbild entfremdenden Äußerung (vgl. BVerfG NJW 80,\n2070, 2071; Erman-Ehmann, BGB, 9. Aufl., Anhang zu § 12 Rdnr. 152,\n197, 442, 443; Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Auflage, § 823 Rdnr.\n623.) Den Beklagten trifft in diesem Zusammenhang lediglich eine\nMitwirkungspflicht, dass heißt er muss die beanstandete Äußerung\nnach Zeit, Ort und Adressatenkreis substantiieren (vgl. BVerfG\na.a.O.).\n\n12\n\nWährend der Beklagte vorliegend seiner Substantiierungspflicht\nnachgekommen ist - seiner Behauptung zur Folge soll der Kläger das\nGeldangebot bei einem Telefonat mit dem Beklagten am 19. Oktober\n1995 in Anwesenheit von dessen Ehefrau unterbreitet haben (Bl. 22\nGA) -, ist der Beweis der Unwahrheit dieser Behauptung nicht\nerbracht. Dabei ist unerheblich, dass das Landgericht den in erster\nInstanz vernommenen, die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens\nbestätigenden Zeugen nicht gefolgt ist. Das Landgericht hat nach\ndem Beweisergebnis lediglich die Wahrheit der Äußerung des\nBeklagten nicht feststellen können und deshalb in dem angefochtenen\nUrteil folgerichtig auch eine Beweislastentscheidung getroffen.\nUngeachtet dessen lässt sich den Aussagen des Zeugen Br. und der\nEhefrau des Beklagten jedenfalls kein Anhaltspunkt für die\ngegenteilige Schlussfolgerung entnehmen, dass der Kläger dem\nBeklagten damals kein Geld geboten hat. Die Aussage der Zeugin\nWe.-Q., dem We. hätten für die hier im Raum stehende Zahlung\nüberhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden, führt zu keiner\nanderen Beurteilung. Der bekundete Mangel an finanziellen Mitteln\nschließt nicht aus, dass dem Beklagten vom Kläger gleichwohl ein\nentsprechendes Zahlungsangebot gemacht wurde. Angesichts dieses\nBeweisergebnisses vermag der Senat nicht die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO\nfür eine Verurteilung erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass\nder Kläger dem Beklagten kein Geld geboten hat.\n\n13\n\nDie verbleibenden Zweifel an der Unwahrheit der Äußerung des\nBeklagten gehen zu Lasten des Klägers, der weiteren Beweis nicht\nangetreten hat. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob nicht im\nHinblick auf die Erklärungen des Beklagten im Schriftsatz vom\n30.11.1998 die Gefahr der Wiederholung der beanstandeten Äußerung\nzu verneinen und die Klage auch deshalb abzuweisen ist.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n15\n\nGegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer des\nKlägers: 12.000,00 DM\n\n16\n\nBeschwer des Beklagten: keine","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-11/8-u-13-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-11/8-u-13-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308317","retrieved":"2026-07-09 03:37:23.775291+00:00"}}