{"status":"available","doknr":"OLD308323","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0108.19U223.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-08","aktenzeichen":"19 U 223/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDurch notariellen Vertrag vom 22.07.1993 veräußerte die Klägerin\nein noch zu vermessendes Grundstück in der Gemarkung B. an die in\nGründung befindliche \"Gesellschaft für die Immoblienverwaltung und\nVermietung \"Seniorenhaus H.höhe' mbH\" in K. zu einem vorläufigen\nKaufpreis von 626.595,00 DM. Die Beklagte handelte als\nGeschäftsführerin der GmbH i.G. und als Vertreterin ohne\nVertretungsmacht der Klägerin. In der Folge genehmigte die Klägerin\nden Vertrag am 02.09.1993.\n\n3\n\nDurch notariellen Vertrag vom 31.08.1993 gründete die Beklagte\ndie \"Seniorenhaus H.höhe GmbH\" als Einmanngesellschaft und\nbestellte sich selbst zur Geschäftsführerin. Zu einer Eintragung\nins Handelsregister ist es nicht gekommen.\n\n4\n\nIn dem Grundstückskaufvertrag heißt es unter II.2.:\n\n5\n\n\"Der Kaufpreis ist wie folgt fällig und zahlbar:\n\n6\n\nDer Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen unmittelbar an den\nVeräußerer zu überweisen, nachdem der Notar den Beteiligten\nmitgeteilt hat, daß die Genehmigungserklärung des Veräußerers bei\nihm eingegangen ist.\n\n7\n\n...\n\n8\n\nUnbeschadet etwaiger weitergehender gesetzlicher Ansprüche und\nunabhängig vom Vorliegen der förmlichen Verzugsvoraussetzungen ist\nder Kaufpreis im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung mit 12 %\njährlich zu verzinsen, die Zinsen bei Vorliegen der Voraussetzungen\njederzeit fällig und einforderbar...\"\n\n9\n\nIn II.3. unterwarf der Erwerber sich hinsichtlich seiner\nZahlungsverpflichtung dem Veräußerer gegenüber der sofortigen\nZwangsvollstreckung, für die Zinsen vorsorglich in Höhe von 12 %\njährlich aus 626.595,00 DM von 23.08.1993 an.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 06.09.1993 teilte der Notar der Beklagten mit,\ndaß der Grundstückskaufpreis innerhalb von 14 Tagen zu zahlen sei.\nEine Zahlung erfolgte jedoch nicht. Die Klägerin mahnte die\nBeklagte schließlich mit Schreiben vom 28.09.1994 unter\nFristsetzung zum 10.10.1994 und nochmals mit Schreiben vom\n19.10.1994, aber vergeblich. Mit Schreiben vom 31.01.1995 setzte\ndie Klägerin der Beklagten eine letzte Zahlungsfrist bis zum\n10.02.1995 und erklärte gleichzeitig, daß sie nach Ablauf dieser\nFrist eine Annahme der Zahlung ablehnen werde. Als die Beklagte\nwiederum nicht zahlte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom\n13.02.1995, der Beklagten zugestellt am 17.02.1995, den Rücktritt\nvom Vertrag.\n\n11\n\nMit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung\nvon 12 % Zinsen auf den sich nach Vermessung des Grundstücks\nergebenden Kaufpreis von 626.485,00 DM für die Zeit vom 23.09.1993\nbis zum 17.02.1995. Bei insgesamt 504 Zinstagen ergibt sich daraus\ndie Klageforderung. Der Notar hat die Erteilung einer auf die\nBeklagte persönlich ausgestellten vollstreckbaren Ausfertigung der\nnotariellen Kaufvertragsurkunde vom 22.07.1993 abgelehnt.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 105.081,48 DM zu zahlen.\n\n14\n\nDie hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat sich allein darauf berufen, der Klägerin fehle das\nRechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil sie über eine\nvollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde verfüge, die\nsich wegen der fehlenden Eintragung der GmbH ins Handelsregister\ngegen sie richte. Allenfalls bedürfe es einer entsprechenden\nKlausel ergänzung.\n\n17\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die\nEntscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug\ngenommen.\n\n18\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung verteidigt sich die Beklagte nunmehr damit,\ndaß der Klägerin unabhängig von ihrem Rechtsschutzbedürfnis die\nKlageforderung auch materiell nicht zustehe. Zum einen bestehe ein\nAnspruch des Verkäufers auf Verzugszinsen nicht, wenn er wegen\nZahlungsverzugs des Käufers vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Zum\nanderen behauptet die Beklagte, die Regelung in II.2. des\nKaufvertrages, daß im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung unabhängig\nvom Vorliegen der förmlichen Verzugsvoraussetzungen der Kaufpreis\nmit 12 % jährlich zu verzinsen sei, sei nicht zwischen den Parteien\nausgehandelt, sondern von der Klägerin als auch in anderen Fällen\nzu verwendende Klausel vorgegeben worden. Sie meint, diese Regelung\nverstoße gegen § 11 Nr. 5 AGBGB, und macht dazu nähere\nAusführungen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweise;\n\n21\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie tritt den Rechtsausführungen der Beklagten zum\nRücktrittsrecht entgegen und behauptet im übrigen, der Kaufvertrag\nsei zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden.\nInsbesondere sei die in II.2. des Vertrages enthaltene Zinsklausel\nnicht zur Verwendung in anderen Grundstückskaufverträgen bestimmt\ngewesen. Ihren Wunsch, die vertragsgerechte Zahlung des Kaufpreises\nsicherzustellen, habe der Notar in eine Klausel gefaßt, die\nmöglicherweise einem von ihm benutzten Vertragsmuster\nentstamme.\n\n25\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß dem Beschluß vom\n02.06.1997 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf den\nInhalt der Sitzungsniederschrift vom 06.11.1998 verwiesen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend\nbegründet.\n\n28\n\nAuch wenn die Beklagte in der Berufungsbegründung zum vom\nLandgericht bejahten Rechtsschutzinteresse der Klägerin nichts\nvorbringt, ist dieses dennoch von Amts wegen zu prüfen\n(Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl.,, vor § 253 Rn. 9). Es ist zu\nbejahen, auch wenn die Beklagte bei Abgabe der\nUnterwerfungserklärung am 22.07.1993 vor Abschluß des\nGesellschaftsvertrages am 31.08.1993 persönlich aus dem Kaufvertrag\nverpflichtet gewesen sein sollte (vgl. hierzu OLG Hamm, BB 1992,\n1081 = DRSp-ROM Nr. 1992/8638) und damit als \"Erwerberin\" im Sinne\nder Unterwerfungsklausel anzusehen wäre. Auch in diesem Fall kann\ndie Klägerin nicht auf die Vollstreckung aus der Urkunde als\neinfacheren Weg verwiesen werden. Denn sie müßte es auf einen\nStreit mit dem Notar ankommen lassen, der in seinem Schreiben vom\n08.12.1995 schon erklärt hat, seiner Ansicht nach habe sich die\nBeklagte persönlich der Zwangsvollstreckung nicht unterworfen, was\nimmerhin nicht abwegig ist. Das Rechtsschutzinteresse ist deshalb\ngegeben.\n\n29\n\nDie Passivlegitimation der Beklagten wird mit der Berufung nicht\nangegriffen.\n\n30\n\nIn der Sache hat die Berufung der Beklagten im wesentlichen\nErfolg.\n\n31\n\nDie Zinsklausel in II.2. des notariellen Kaufvertrages ist als\nformularmäßig verwendete Klausel an den Bestimmungen des AGBG zu\nmessen. Die Vernehmung der Zeugen Dr. S. und O. hat zur Überzeugung\ndes Senats ergeben, dass der Klauselinhalt von der Klägerin\nvorgegeben worden ist und nach der Aussage des Zeugen O., der bei\nder Klägerin seit 21 Jahren in der Liegenschaftsverwaltung tätig\nist, seit vielen Jahren so üblich ist. Der Zeuge Dr. S. konnte sich\nan 5 bis 6 Verträge vor dem Vertrag zwischen den Parteien erinnern,\nin denen \"wortwörtlich\" dieselbe Klausel enthalten war. Auch\nspätere Verträge haben diese Klausel nach seiner Darstellung \"mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" enthalten.\nEntscheidend ist, dass der Klauselinhalt dem Notar von der Klägerin\nvorgegeben worden ist. Wenn sie die Formulierung dieses\nvorgegebenen Inhalts dem Notar überlassen hat, ändert das nichts\ndaran, dass es sich um eine eigene Klausel der Klägerin als\nVerwenderin handelt. Soweit der Notar nicht sicher war, ob die\nKlägerin ihm von Anfang an vorgegeben hat, dass die Zinspflicht\nauch ohne Verzug eintreten solle, hat der Zeuge O. gerade dies in\nseiner Aussage bestätigt. Der Zinssatz war nach dieser Aussage zwar\ninsoweit variabel, als die Klägerin ihn anhand der jeweils\nmarktüblichen Zinsen mit einem Zuschlag festlegte. Damit füllte die\nKlägerin ihre langjährig verwendete Klausel aber nur aus, eine\nernstliche Möglichkeit, daran etwas zu ändern, hatten die\nVertragspartner nicht. Der Zeuge O. hat des weiteren bekundet, der\nZinssatz sei verhandelbar gewesen; er hat aber keinen Fall nennen\nkönnen, in dem tatsächlich auf Wunsch eines Vertragspartners die\nZinshöhe verändert worden wäre. Seine Aussage ergibt auch nicht,\ndass jemals auf die angebliche Verhandelbarkeit hingewiesen wurde.\nAuch nach dieser Aussage ist vielmehr als erwiesen anzusehen, dass\nder Zinssatz wie die übrige Klausel von der Klägerin vorgegeben\nworden ist. Wie gegenüber der Beklagten verfahren worden ist,\nkonnte der Zeuge O. aus eigener Kenntnis nicht sagen. Die Klägerin\nhat nach Verzicht auf die Vernehmung des hauptamtlichen\nBürgermeisters Bettge eine andere Beweisperson nicht benannt.\nAnhaltspunkte für eine vom Üblichen abweichende Handhabung\ngegenüber der Beklagten gibt es nicht. Die Beweislast hierfür liegt\nbei der Klägerin (BGH WiB 1997, 476).\n\n32\n\nDie Klausel ist nach § 11 Nr. 4 AGBG unwirksam. Diese Regelung\nbetrifft Klauseln, durch die der Verwender von der gesetzlichen\nObliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen\noder ihm eine Nachfrist zu setzen. Genau das ist in der Zinsklausel\ngeschehen, die eine Zinspflicht \"unabhängig vom Vorliegen der\nförmlichen Verzugsvoraussetzungen\" begründet, und zwar ab dem zwei\nAbsätze vorher genannten Zeitpunkt. Dass die Beklagte zur Zeit des\nVertragsschlusses ein kaufmännisches Handelsgewerbe betrieben\nhätte, ist aus dem Parteivortrag nicht ersichtlich. Es kommt\ndeshalb nicht darauf an, ob gegenüber einem Kaufmann im Rahmen\nseines Handelsgewerbes Klauseln, nach denen der Schuldner bei\nÜberschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung bankübliche\nZinsen zu zahlen hat, wirksam sind (§ 24 Nr. 1 AGBG;\nPalandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 11 AGBG Rn. 19 m. N.).\n\n33\n\nDie Zinsklausel verstößt darüberhinaus auch gegen § 11 Nr. 5 b\nAGBG, weil sie der Beklagten als Käuferin den Nachweis abschneidet,\ndass der Verzugsschaden deutlich geringer ist als der vorgegebene\nZinssatz von 12 %. Da von einer Verhandelbarkeit dieses Zinssatz\nnicht gesprochen werden kann (s.o. unter a.) mußte der\nVertragspartner der Klägerin die Klausel so verstehen, dass er den\nverlangten Zinssatz zahlen muß, ohne die Möglichkeit eines\nGegenbeweises zu haben (vgl. für einen Kaufvertrag mit gleichem\nZinssatz bei Überschreitung der Zahlungsfrist BGH a.a.O.). Eine\nVertragsstrafe (§ 11 Nr. 6 ABGB) kommt gerade nach der Aussage des\nZeugen O. nicht in Betracht. Danach ging es darum, den Zinssatz den\nmarktüblichen Zinsen anzugleichen, und gerade nicht um einen\nStrafzins.\n\n34\n\nDa die Zinsklausel unwirksam ist, kann die Klägerin nur\nVerzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 4 % verlangen, soweit ihr\nnach dem ausgeübten Rücktritt überhaupt Verzugszinsen zustehen. Das\nist von der früheren Rechtsprechung grundsätzlich bejaht worden\n(vgl. noch BGH, NJW 1995, 449 = MDR 1995, 417 = DRSp-ROM Nr.\n1995/148 im Anschluß an BGHZ 88, 46, 48 = NJW 1984, 42). Für das\nvertragliche Rücktrittsrecht hat der BGH in NJW 1998, 3268 nunmehr\nden Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden verneint, und zwar\nzusammengefasst deswegen, weil der Rücktrittsberechtigte nach den\n§§ 346, 347, 987 BGB die vom Empfang des Kaufpreises an gezogenen\nZinsen an den Gegner herauszugeben hätte und deshalb für den wegen\ndes Schuldnerverzugs entgangenen Gewinn aus der Wiederanlage des\nKaufpreises keinen Ersatz fordern könnte. Gleiches gilt für bei\nrechtzeitiger Tilgung des Kaufpreises ersparte Zinsen des\nVerkäufers. Ob für den Fall eines gesetzlichen Kündigungsrechts,\nwie es die Klägerin hier nach § 326 I 2 BGB ausgeübt hat (auch in\nII.4. des Kaufvertrages wird nur auf das gesetzliche\nRücktrittsrecht verwiesen), anderes gelte und für diesen Fall an\nder Entscheidung BGHZ 88, 46 = NJW 1984, 42 festzuhalten sei, hat\nder BGH wie auch in NJW 1997, 1231 ausdrücklich offen gelassen.\n\n35\n\nBei Anwendung der vom BGH aufgestellten Grundsätze kann der\nKlägerin nur ein eingeschränkter Zinsanspruch nach § 286 BGB\nzuerkannt werden Die Rücktrittsregeln, aus denen der BGH seine neue\nEntscheidung ableitet, sind über § 327 BGB auch auf das gesetzliche\nRücktrittsrecht anzuwenden. Allerdings setzt hier die strenge\nHaftung des Rücktrittsberechtigten nicht schon mit dem Empfang der\nLeistung, sondern erst mit seiner Kenntnis von den\nRücktrittsvoraussetzungen ein (OLG Köln, OLGZ 1970, 454; OLG\nHamburg, VersR 1981, 138; Münch-Komm/Janßen, BGB 3. Aufl., § 347\nRn. 13; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 347 Rn. 8, Staudinger/Kaduk,\nBGB 12. Aufl., § 347 Rn. 26; weitergehend: ab dem Zeitpunkt, von\ndem an mit dem Rücktritt gerechnet werden muß: Erman/H.P.\nWestermann, BGB 9. Aufl., § 347 Rn. 5). Bis dahin kann der\nVerkäufer die aus dem Kaufpreis gezogenen Zinsen behalten.\n\n36\n\nDas bedeutet, dass der Klägerin gesetzliche Zinsen ab Verzug der\nBeklagten zustehen. Verzug ist aber nicht nach Ablauf von 14 Tagen\nnach der Mitteilung des Notars vom Eingang der\nGenehmigungserklärung der Gemeinde gem. II.2. des notariellen\nVertrages eingetreten, weil die Leistungszeit nicht anhand der\nvertraglichen Vereinbarungen wenigstens mittelbar nach dem Kalender\nbestimmt, sondern nur anhand eines äußeren Ereignisses berechenbar\nwar. Eine Mahnung war also nicht nach § 284 II BGB entbehrlich. Die\nerste Mahnung der Klägerin stammt vom 28.09.1994 und setzte eine\nZahlungsfrist bis zum 10.10.1994. Erst nach Ablauf dieser Frist\nkonnte Verzug eintreten., der bis zum 10.02.1995 dauerte, dem Tag,\nan dem die von der Klägerin mit Schreiben vom 31.01.1995 gesetzte\nNachfrist ablief und damit die Rücktrittsvoraussetzungen vorlagen\nund der Klägerin bekannt waren. 4 % Zinsen auf den berichtigten\nKaufpreis von 625.485,00 DM ergeben für diese 120 Zinstage 8.339,80\nDM. Nur dieser Betrag steht der Klägerin zu. Eine Aufrechnung hat\ndie Beklagte nicht erklärt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 91 I ZPO. Der\nSenat hat davon abgesehen, der Beklagten die Kosten der\nBerufungsinstanz nach § 97 II ZPO aufzuerlegen, weil der neue\nVortrag zur Unwirksamkeit der Zinsklausel überwiegend auf\nrechtlichen Erwägungen beruht.\n\n38\n\nDas Urteil ist für die Klägerin nach den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO,\nfür die Beklagte nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n39\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 96.741,68 DM\n\n40\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 8.339,80 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-08/19-u-223-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-08/19-u-223-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308323","retrieved":"2026-07-09 03:37:24.313334+00:00"}}