{"status":"available","doknr":"OLD308335","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0106.17W464.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-06","aktenzeichen":"17 W 464/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Sache ist der Rechtspflegerin des Gerichts des ersten\nRechtszuges zurückzugeben. Es stellt einen Mangel des Verfahrens\ndar, dass die Rechtspflegerin die Sache dem Senat zur Entscheidung\nvorgelegt hat, ohne zuvor die mit der sofortigen Beschwerde geltend\ngemachten Einwendungen der Beteiligten zu 1) darauf überprüft zu\nhaben, ob diese es hätten rechtfertigen oder erfordern können, dem\nRechtsmittel abzuhelfen.\n\n3\n\nDer Senat hat sich der Auffassung des Oberlandesgerichts\nStuttgart (Beschluss vom 20. Oktober 1998 - 8 W 572/98 -, OLGR\n1998, 442 = Rechtspfleger 1998, 509) angeschlossen, dass die\nBefugnis und gegebenenfalls die Verpflichtung des Rechtspflegers\nzur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Abschaffung der\nDurchtriffserinnerung durch das am 1. Oktober 1998 in Kraft\ngetretene \"Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und\nanderer Gesetze\" vom 6. August 1998 (Bundesgesetzblatt I 2030)\nnicht beseitigt worden ist. Wegen der hierfür maßgebenden\nErwägungen wird auf den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss\nvom 16. Dezember 1998 - 17 W 432/98 - verwiesen, in welchem der\nSenat seinen Rechtsstandpunkt zur Auslegung des § 11 Abs. 1 RpflG\nin der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung in\nAuseinandersetzung mit der (von Schneider, Rechtspfleger 1998, 499\nvertreten) Gegenmeinung im Einzelnen dargelegt hat. Da der bis zum\n30. September 1998 geltende Rechtszustand der Abhilfemöglichkeit\ndes Rechtspflegers für das Kostenfestsetzungsverfahren nach dem\nWillen des Gesetzgebers ersichtlich unverändert fortbestehen soll,\nmuss die Vorschrift des § 577 Abs. 3 ZPO einschränkend dahin\nausgelegt werden, dass sie auf eine sofortige Beschwerde nach § 104\nAbs. 3 ZPO (hier in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 3 BRAGO) keine\nAnwendung findet. Daraus wiederum folgt, dass dem Senat eine eigene\nSachentscheidung derzeit verwehrt ist. Vielmehr ist die Sache an\ndie Rechtspflegerin des Landgerichts zur Prüfung der mit der\nsofortigen Beschwerde erhobenen Einwendungen zurückzugeben.\n\n4\n\nFür das weitere Verfahren sei gleichwohl darauf hingewiesen,\ndass der angefochtene Beschluss wohl keinen Bestand haben kann.\nAnders als die Rechtspflegerin offenbar angenommen hat, löst nicht\njeder Einwand, der seinen Grund nicht im Gebührenrecht findet, die\nRechtsfolgen des § 19 Abs. 5 BRAGO aus. Richtig ist zwar, dass\ndanach in aller Regel schon die bloße Erhebung\nnichtgebührenrechtlicher Einwendungen oder Einreden dazu zwingt,\ndie Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des zum\nProzessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts im Wege des\nvereinfachten Verfahrens abzulehnen und den Anwalt wegen seiner\nHonorarforderungen auf den Prozessweg zu verweisen. Richtig ist\nferner, dass an die Begründung solcher Einwendungen oder Einreden\nnur denkbar geringe Anforderungen gestellt werden dürfen, und dass\ndas Vorbringen des Auftraggebers nicht bereits in der Weise\nsustantiiert werden muss, wie dies zur Schlüssigkeitsprüfung im\nordentlichen Rechtsstreit erforderlich wäre (vgl. Senat, JurBüro\n1980, 1179 = AnwBl 1980, 155; JurBüro 1986, 1666; OLG Koblenz,\nJurBüro 186, 1668 und MDR 1996, 320 = AnwBl 1996, 409).\nAndererseits müssen die dem Festsetzungsbegehren des Anwalts\nentgegengesetzten, aus dem materiellen Recht hergeleiteten\nEinwendungen oder Einreden irgendwie nachvollziehbar sein und\njedenfalls in Umrissen erkennen lassen, auf welche tatsächlichen\nUmstände sie gestützt werden und inwieweit sie dem geltend\ngemachten Vergütungsanspruch und dessen Festsetzung entgegenstehen\nkönnen. Das ist hier indessen nicht der Fall. Soweit dem Vorbringen\ndes Beteiligten zu 2) überhaupt entnommen werden kann, aus welchen\nGründen er sich für berechtigt hält, den antragstellenden\nRechtsanwälten die restlich Vergütung zu verweigern, ist es\noffenbar unerheblich. Dem Vorbringen des Beteiligten zu 2), die\nantragstellenden Rechtsanwälte hätten \"mit äußerster\nGeschicklichkeit\" ... \"dazu beigetragen\", ihn \"in einen\nfinanziellen Ruin zu treiben\", lässt sich auch nicht ansatzweise\nentnehmen, aus welchen Tatsachen er das Recht herleitet, die von\nden antragstellenden Rechtsanwälten in zweiter Instanz des\nvorangegangenen Prozesses entfaltete Tätigkeit nicht vergüten zu\nmüssen. Die - unstreitige - Tatsache, dass keiner der\nantragstellenden Rechtsanwälte bei der Urteilsverkündung anwesend\ngewesen ist, lässt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Schluss\nauf eine fehlerhafte Prozessführung der Beteiligten zu 1) zu. Es\nbedarf demnach im Streitfalle keiner näheren Sach- oder\nRechtsprüfung, um das bisherige Vorbringen des Beteiligten zu 2)\nals grundlos oder unerheblich zu qualifizieren, so dass es nicht\ngerechtfertigt ist, die antragstellenden Rechtsanwälte auf den\nKlageweg zu verweisen. Der angefochtene Beschluss wird daher wohl\ngeändert werden müssen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-06/17-w-464-98","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-06/17-w-464-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308335","retrieved":"2026-07-09 03:37:25.365346+00:00"}}