{"status":"available","doknr":"OLD308334","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0106.10UF211.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-06","aktenzeichen":"10 UF 211/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die von der VBL und der Antragsgegnerin\nbeantragte Abänderung des mit Beschluß vom 30.09.1983 (24 F 133/78)\ngeregelten Versorgungsausgleichs wegen des nachträglich\nunverfallbar gewordenen Anspruchs auf Versorgungsrente mit Recht\nabgelehnt, weil die Abänderung unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien grob unbillig wäre (§ 10\na Abs. 3 VAHRG). Die uneingeschränkte Durchführung des\nöffentlich-rechtlichen Wertausgleichs würde nämlich zu einem\nerheblichen Ungleichgewicht der beiderseitigen Versorgungslage\nführen. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die\nAntragsgegnerin durch die Übertragung ihres hälftigen\nGrundstücksmiteigentumsanteils auf den Sohn treuwidrig der\nMöglichkeit der Erzielung bereinigter Mietzinseinkünfte (abzüglich\ndes Instandhaltungsaufwandes) von rd. 1.000.- DM begeben hat oder\nob sie sich von dem Haus trennen mußte, wie sie behauptet. Denn sie\nhat zumindest leichtfertig dadurch nachteilig auf ihre\nVersorgungssituation eingewirkt, daß sie dem Sohn ihren Anteil\nunter gleichzeitiger Aufgabe des Wohnrechts an der\nErdgeschoßwohnung weitgehend unentgeltlich überlassen hat. Der Sohn\nhat das seither ihm allein gehörende Grundstück zum Preis von\n450.000.- DM veräußert, woran die Antragsgegnerin unter\nBerücksichtigung ihres seinen Hälfteanteil belastenden Wohnrechts\nzu schätzungsweise 60 % = 270.000.- DM hätte partizipieren können.\nHätte sie das Kapital zum Zwecke der sich damals schon\naufdrängenden zusätzlichen Altersvorsorge langfristig zu mindestens\n5 % verzinslich angelegt, so würden ihr heute noch monatlich\n1.125.- DM zur Verfügung stehen. Damit würden beide Parteien über\netwa gleich hohe Monatseinkünfte verfügen, wie folgende\nGegenüberstellung zeigt:\n\n4\n\nEinkommen der Antragsgegnerin:\n\nBfA-Rente\n1.190,50 DM\n\n+ Unterhaltszahlungen des Antragstellers\n300.-- DM\n\n+ 5 % Zinsen von 270.000.- DM\n1.125.-- DM\n\ninsgesamt\n2.615,50 DM\n\nEinkommen des Antragstellers: (ohne das durch\nbehinderungsbedingten Mehraufwand aufgezehrte Pflegegeld)\n\nBfA-Rente\n1.188,57 DM\n\n+ VBL-Rente\n3.312,29 DM\n\n4.500.86 DM\n\n- Kranken-/Pflegeversicherung\n649,80 DM\n\n- Unterhalt der Antragsgegnerin\n300.-- DM\n\n- Unterhalt der 2. Ehefrau (nach Düsseldorfer\nTabelle)\n950.-- DM\n\n2.601,06 DM.\n\n5\n\nEs zeigt sich, daß die Ausgewogenheit der beiderseitigen\nsozialen Sicherung bei uneingeschränkter Einbeziehung der VBL-Rente\nin den Versorgungsausgleich gestört und ein erhebliches\nUngleichgewicht zum Nachteil des ausgleichspflichtigen\nAntragstellers bewirkt würde. Deshalb ist das bisherige\nVersorgungsgefüge beizubehalten.\n\n6\n\nDa die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, ist der\nAntragsgegnerin Prozeßkostenhilfe zu versagen (§ 114 ZPO). Dem\nProzeßkostenhilfegesuch des Antragstellers kann ebenfalls nicht\nentsprochen werden, weil er die Kosten in vier Monatsraten\naufbringen kann (§ 115 Abs. 3 ZPO).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n8\n\nBeschwerdewert: 4.000.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-06/10-uf-211-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-06/10-uf-211-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308334","retrieved":"2026-07-09 03:37:25.285369+00:00"}}