{"status":"available","doknr":"OLD308339","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0104.6U90.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-04","aktenzeichen":"6 U 90/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel der Antragsgegnerin führt wie aus der\nUrteilsformel ersichtlich zur Abänderung der angefochtenen\nerstinstanzlichen Entscheidung, da der Antragstellerin der im\nvorliegenden Verfahren zur Sicherung begehrte Unterlassungsanspruch\nunter keinem der geltend gemachten und in Frage kommenden\nrechtlichen Gesichtspunkte zuerkannt werden kann.\n\n4\n\nDas in der gewählten Verfahrensart des vorläufigen\nRechtsschutzes ohne weiteres zulässige (§ 25 UWG)\nVerfügungsbegehren der Antragstellerin erweist sich als\nunbegründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des damit\nverfolgten Unterlassungsanspruchs nicht in einer für die\nAufrechterhaltung der erstrebten einstweiligen Verfügung\nausreichenden, aber auch erforderlichen Weise glaubhaft\ngemacht.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin ihr gegen das Angebot bzw. das\nFeilhalten und/oder das Inverkehrbringen der \"M 1\"/\"M. x.\" -\nRahmenschalungen der Antragsgegnerin gerichtete\nUnterlassungsbegehren auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des\nEinschiebens in eine fremde Serie stützen will, greift das\nnicht.\n\n6\n\nDabei kann es unterstellt werden, daß die angegriffenen\nRahmenschalungen der Antragsgegnerin mit denjenigen des F.-Systems\n(Stahl und \"Alu\") der Antragstellerin in jeder Hinsicht, d.h.\nsowohl von den technischen Voraussetzungen her, als auch mit Blick\nauf Aspekte der insbesondere auch den Zeitaufwand\nberücksichtigenden Wirtschaftlichkeit des Aufbaus einer aus den\nkonkurrierenden Systemen vermischten Einschalung kompatibel sind.\nDas ist im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht von\nentscheidungerheblicher Bedeutung, weil selbst bei Annahme der\nKompatibilität im vorbezeichneten Sinne die Voraussetzungen des\ngeltend gemachten Unlauterkeitstatbestandes des \"Einschiebsn in\neine fremde Serie\" im Streitfall nicht zu erkennen sind. Allein auf\nden Umstand dieser Kompatibilität kann sich der genannte Vorwurf\nnicht gründen. Die bloße Nachahmung fremder Waren, die - so wie\nhier - nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, ist selbst bei\nmaßstabsgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht\nzu beanstanden. Um den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf i. S.\nvon § 1 UWG auslösen zu können, bedarf es über die Tatsache des\nbloßen Nachbaus hinaus vielmehr des Hinzutretens weiterer,\nbesonderer Momente, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen\nlassen ( vgl. BGH GRUR 1992, 619/620 -\"Klemmbausteine II.; BGH GRUR\n1964, 6221/624 -\"Klemmbausteine I\"-; BGH GRUR 1990,528/529\n-\"Rollenclips\"-; BGH GRUR 1968, 591/592 -\"Pulverbehälter\"-;\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 439 f und\n490 zu § 1 UWG - m.w.N.). Soweit sich die antragstellerseits\nbehauptete und nach der Inaugenscheinsnahme der aus den Systemen\nder Parteien zusammengestellten Verschalungsaufbauten durch den\nSenat im übrigen auch glaubhaft gemachte technische Kompatibilität\nbzw. \"Austauschbarkeit\" der konkurrierenden Verschalungselemente\ndaher allein aus der Übernahme der Verbindungsmaße und sonstigen\nAbmessungen der F.-Verschalungselemente der Antragstellerin ergibt,\nkann das den über den bloßen Vorwurf der Nachahmung hinausgehenden\nwettbewerblichen Unlauterkeitstatbestand des Einschiebens in eine\nfremde Serie nicht stützen. Unter dem letzgenannten Aspekt\nsittenwidrig i. S. von § 1 UWG erweist sich das Verhalten eines\nWettbewerbers vielmehr nur dann, wenn er Produkte anbietet und in\nden Verkehr bringt, die sich als Ergänzung eines Erzeugnisses\nandienen, das nach seiner Zweckbestimmung her von vornherein auf\neinen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse angelegt ist,\nwodurch sich Gebrauchszweck und -wert der Ausgangsware erhöhen, so\ndaß der volle Markterfolg erst durch den laufenden Ergänzungs- bzw.\nFortsetzungsbedarf erreicht wird ( vgl. BGH GRUR, a.a.O., -\n\"Klemmbausteine I\"-; BGH GRUR 1976, 434/436 -\"Merkmalklötze\"-; BGH\nGRUR 1968, -\"Rekordspritzen\"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 492\nzu § 1 UWG). Maßgebliches, den wettbewerblichen\nUnlauterkeitsvorwurf tragendes Merkmal ist dabei der Umstand, daß\nder Ausgangsgegenstand das Bedürfnis nach Erweiterung und\nVervollständigung durch Ergänzungsprodukte derselben Art in sich\nträgt, welches der Hersteller mit der ersten Lieferung bewußt weckt\nund auf das er erkennbar abzielt. Der wettbewerbliche Erfolg, der\nmit dieser Lieferung erzielt wird, erschöpft sich danach nicht im\nGegenstand der ersten Lieferung, sondern erfaßt auch den aus der\nNatur des Gegenstandes sich ergebenden funktionalen\nFortsetzungsbedarf, der den Gebrauchszweck des Ausgangsgegenstandes\nerweitern soll. In einem solchen Fall ist es mit den guten\nwettbewerblichen Sitten nicht vereinbar, wenn ein Nachahmer sein\nProdukt gleichsam in die fremde Serie einschiebt und dadurch den\nErfolg der fremden Leistung auf sich ableitet und für sich\nausbeutet, obwohl ihm eine Fülle von Ausweichmöglichkeiten zur\nVerfügung stünde, um bei unverminderter technischer Brauchbarkeit\ndes eigenen Erzeugnisses dieses Einhängen in ein fremdes\nArbeitsergebnis zu vermeiden (BGH GRUR, a.a.O., -\"Klemmbausteine\nI\"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 490 zu § 1 UWG; Köhler/Piper,\nUWG, Rdn. 289 zu § 1 UWG). Daß das Verhalten der Antragsgegnerin\nnach diesen Maßstäben als unlauter eingeordnet werden muß, ist im\nStreitfall jedoch nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nNach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist zwar davon\nauszugehen, daß Bauunternehmen, die Elemente bzw. Bauteile der auf\ndem Markt angebotenen Verschalungssysteme erworben haben, einen\netwaigen Folgebedarf kontinuierlich auch aus diesem zunächst\nangeschafften System decken (vgl. Protokoll über die mündliche\nVerhandlung am 25. November 1998). Auch kann im weiteren davon\nausgegangen werden, daß - wie ebenfalls unstreitig ist -\nBauunternehmen überwiegend mittlerer oder kleiner Größe sich\nhinsichtlich der nicht in einer \"festen Grundausstattung\"\nangebotenen Verschalungselemente eines Systems am unteren Rand des\nvoraussichtlichen Bedarfs orientieren, um sodann - je nach\nUnternehmensentwicklung und/oder Volumen eines konkret in Angriff\ngenommenen Bauvorhabens - einen etwa erforderlich werdenden\nZusatzbedarf zu dem bereits vorhandenen Bestand hinzuzukaufen oder\nhinzuzumieten. All diese Umstände machen jedoch nicht ersichtlich,\ninwiefern sich der wirtschaftliche Erfolg der Antragstellerin erst\ndurch diesen Ergänzungsbedarf und nicht bereits im wesentlichen\nschon durch das erste Umsatzgeschäft, nämlich den Verkauf der von\nden Bauunternehmen jeweils zunächst nach ihrem \"Grundbedarf\"\nberechneten Erstausstattung an Verschalungselementen des F.-Systems\nverwirklichen soll und verwirklicht. Denn auch wenn die hier\ninteressierenden Bauunternehmer den Bedarf der in ihrem Betrieb\nvoraussichtlich benötigten, zu erwerbenden Verschalungselemente am\n\"unteren Rand\" ansiedeln und sich dementsprechend knapp eindecken,\nspricht doch alles dafür, daß die Unternehmer sich dabei nicht an\neiner \"in´s Blaue hinein\" vorgenommenen Schätzung, sondern an dem\nBedarf orientieren, wie er für ihr Unternehmen aufgrund\nvorliegender Erfahrungswerte und/oder der erwarteten Auftragslage\nrealistischerweise zu erwarten und wirtschaftlich ist und für den\ndie Vorhaltung von Verschalungselementen daher lohnend erscheint.\nDies würdigend ist aber davon auszugehen, daß die Bauunternehmen,\ndie sich überhaupt dazu entschließen, einen \"eigenen\" Bestand an\nVerschalungselementen zu erwerben, dies bereits bei der\n\"Erstausstattung\" in einem Umfang tun und nach der Kalkulation auch\nder Antragstellerin tun sollen, der den an den Baustellen\nregelmäßig anfallenden durchschnittlichen Bedarf zumindest ganz\nüberwiegend deckt, so daß ein etwa erforderlich werdender\nMehrbedarf zwar eintreten kann (und dann auch aus dem nämlichen\nSystem befriedigt werden soll), aber auf einen möglichst geringen\nUmfang oder solche Ausnahmefälle beschränkt bleiben soll, in dem\nunvorhersehbare Entwicklungen einen höheren Bedarf an\nVerschalungselementen vor Ort hervorrufen. Vor diesem Hintergrund\nist aber die Annahme naheliegend, daß der Bedarf der sich mit den\nF.-Elementen der Antragstellerin eindeckenden Bauunternehmen im\nwesentlichen bereits beim ersten Einkauf gedeckt werden soll und\ngedeckt ist, so daß - auch wenn sich später erfahrungsgemäß ein\ngewisser akzidentieller Ergänzungsbedarf einstellen mag - der volle\nMarkterfolg der Antragstellerin mit ihrem Produkt bereits mit\ndiesem ersten Umsatzgeschäft verwirklicht worden ist. Ist danach\nfolglich nicht ersichtlich, daß - was für den\nUnlauterkeitstatbestand des Einschiebens in eine fremde Serie aber\ngerade kennzeichnend ist - die Antragstellerin mit dem jeweils\nerstmaligen Absatz ihrer F.-Rahmenschalungen bewußt den -\nfunktionalen - Bedarf nach\n\n8\n\nErweiterungen und Vervollständigung dieser ersten Lieferung\nwecken will und sich erst in letzterem Fortsetzungsbedarf der von\nAnbeginn an erstrebte Gebrauchszweck entfalten soll und entfaltet,\nscheitert hieran der geltend gemachte Unlauterkeitstatbestand des\n\"Einschiebens in eine fremde Serie\".\n\n9\n\nIm Ergebnis gleiches gilt ferner aber auch für den von der\nAntragstellerin zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens\nherangezogenen Aspekt der vermeidbaren Herkunftstäuschung.\n\n10\n\nUnter diesem Gesichtspunkt unlauter im Sinne von § 1 UWG handelt\nein Wettbewerber, der ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, das\nwettbewerblich eigenartige Merkmale eines fremden Produkts\naufweist, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet,\nwenn er nicht die zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung nötigen\nund zumutbaren Maßnahmen getroffen hat ( vgl. Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rdn. 450 zu § 1 UWG m. w. N.). Daß das angegriffene\nVerhalten der Antragsgegnerin nach diesen Maßstäven als unlauter zu\nqualifizieren ist, vermochte die Antragstellerin aber ebenfalls\nnicht glaubhaft zu machen. Dabei kann es unterstellt werden, daß\ndie Verschalungselemnte des F.-Systems die erforderliche\nwettbewerbliche Eigenart aufweisen, daher die von der\nAntragstellerin insoweit genannten Merkmale, nämlich insbesondere\ndie Abmessungen der Schalelemente, Rahmenprofilhöhe und -breite,\nLage und Form der Sicke für die Spannvorrichtung sowie die\nPositionen der Funktionsleisten im Queraussteifungssystem, der\nAnkerlochabstände und der Verriegelungstechnik, geeignet sind, im\nVerkehr als kennzeichnend für die betriebliche Herkunft des\nProdukts zu wirken ( vgl. BGH GRUR 1986, 673/675\n-\"Beschlagprogramm\" - ). Auch kann bei der weiteren Beurteilung\ndavon davon ausgegangen werden, daß es sich bei den angegriffenen\nVerschalungselementen des \"M 1\" bzw.\n\n11\n\n\"M. x.\"-Systems der Antragsgegnerin um Nachahmungen der\nF.-Verschalungen der Antragstellerin handelt. Den hier fraglichen\nwettbewerblichen Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren\nbetrieblichen Herkunftstäuschung vermag auch das Vorliegen der\nvorbezeichneten Voraussetzungen nicht zu begründen, weil selbst bei\nAnnahme der wettbewerblichen Eigenart der F.-Verschalungen sowie\ndes infolge der Nachahmung gegebenen Ähnlichkeitsgrades der aus den\nkonkurrierenden Systemen stammenden Verschalungselemente die\nerforderliche Gefahr der Verwechslung der betrieblichen Herkunft\nnicht glaubhaft gemacht ist. Wie sich nicht zuletzt anläßlich der\nInaugenscheinsnahme der von den Parteien präsentierten Aufbauten\nvon Verschalungselementen herausgestellt hat, weist eine Vielzahl\nvon durch verschiedene Anbieter des wettbewerblichen Umfelds\nangebotenen Verschalungslementen Merkmale auf, die auch diejenigen\nder Parteien kennzeichnen. So sind sämtliche Verschalungslemente\nder hier vorgestellten Hersteller durch Querverstrebungen und\n-profile gekennzeichnet sowie durch \"Spanner\" untereinander\nverbunden bzw. zusammengehalten. Auch wenn dabei die einzelnen, in\nden vorbezeichneten Gestaltungsmerkmalen sehr ähnlichen, wenn nicht\nsogar teilweise übereinstimmenden Elemente der verschiedenen\nAnbieter im übrigen durchaus unterschiedliche Höhen, Breiten,\nTiefen und - bei den Schalelementen der Firmen N. und X. -\nabweichend angeordnete Ankerlöcher aufweisen, müssen diese\nAbweichungen danach nicht zwangsläufig auf die Herkunft jeweils aus\neiner bestimmten Betriebsstätte hindeuten. Vielmehr kann dies\nebensogut als eine den Besonderheiten eines typischen Bauteils\nangepaßte Variante eines Systemelements verstanden werden, die\njeweils von den verschiedenen Herstellern innerhalb ihrer\njeweiligen Systeme angeboten wird und die deshalb nicht nur das\nAngebot lediglich eines bestimmten Herstellers charakterisiert. Vor\ndiesem Hintergrund des sich im Rahmen der Inaugenscheinsnahme\nherausstellenden hohen Ähnlichkeitsgrades der von den verschiedenen\nHerstellern des wettbewerblichen Umfelds angebotenen\nVerschalungselemente spricht daher alles dafür, daß die\nangesprochenen Verkehrskreise (Bauunternehmer und Vermieter von\nBaustellenbedarf) genauer auf Einzelheiten der Gestaltung und vor\nallem der praktischen Handhabung achten. Daß danach aber bei den\nhier zu beurteilenden Verschalungselementen der Parteien die Gefahr\nvon Verwechslungen allein wegen der vorbezeichneten Übereinstimmung\nund Ähnlichkeiten der Gestaltung besteht, hat die insoweit\ndarlegungspflichtige Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Denn\ndie Verschalungselemente der Antragsgegnerin weisen trotz ihrer\nÄhnlichkeit mit denjenigen des F.-Systems der Antragstellerin\nUnterschiede in der Gestaltung der Querverstrebungen sowie ferner\nauch Handgriffe auf, die bei genauer Betrachtung dem in aller Regel\nzudem branchenerfahrenen Publikum nicht verborgen bleiben können.\nIst nach alledem seitens der Antragstellerin nicht glaubhaft\ngemacht, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil des\nangesprochenen Fachpublikums der Baubranche, dem die Mitglieder des\nerkennenden Senats nicht zugehörig sind, in dieser Situation zu dem\nSchluß gelangen wird, die sich hier gegenüberstehenden\nVerschalungselemente stammten von demselben Hersteller oder\njedenfalls aus organisatorisch oder in sonstiger Weise verbundenen\nHerkunftsstätten, kann die Antragstellerin den im vorliegenden\neinstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten\nUnterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf den Aspekt der\nvermeidbaren Herkunftstäuschung stützen.\n\n12\n\nDa die Antragstellerin weiter auch nicht glaubhaft gemacht,\ninwiefern die durch die Antragsgegnerin vertriebenen\nVerschalungselemente des \"M. x.\"-Systems gegenüber den F.-Elementen\nvon schlechterer Qualität seien, scheitert schließlich auch der\ninsoweit zur Begründung des geltend gemachten\nUnterlassungsbegehrens angeführte Aspekt der Behinderung.\n\n13\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.\n\n14\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/6-u-90-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/6-u-90-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308339","retrieved":"2026-07-09 03:37:25.706054+00:00"}}