{"status":"available","doknr":"OLD308341","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0104.16WX198.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-04","aktenzeichen":"16 Wx 198/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie gemäß §§ 45 Abs.1 WEG, 27, 29 FGG\nin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Entscheidung führt in\nder Sache zur Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses und\nAufhebung des amtsgerichtlichen Zwischenbeschlusses. Die\nRechtsmittel gegen amts- und landgerichtliche Entscheidung sind\nstatthaft, wenngleich die Anfechtung einer Zwischenentscheidung\ngem. § 303 ZPO nur in eingeschränktem Umfang als zulässig angesehen\nwird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 303, Rz. 11 ). Hier\nkommt nämlich auch ein Zwischenbeschluß entsprechend §_ 304 ZPO in\nBetracht, der in vollem Umfang einer Überprüfung durch Rechtsmittel\nunterliegt, § 304 Abs. 2 , 1. HS ZPO.\n\n4\n\nDie Entscheidung des Landgerichts über\ndie Erstbeschwerde ist nicht frei von Rechtsfehlern, da sie nicht\nberücksichtigt hat, daß der amtsgerichtliche Beschluß unter\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften erlassen worden ist.\nDie Voraussetzungen für einen Zwischenbeschluß entsprechend §§ 303,\n304 ZPO liegen hier nämlich nicht vor.\n\n5\n\nDie Regelungen der §§ 303, 304 ZPO\nfinden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende\nAnwendung (vgl. Keidel/Kahl, FG, 13. Aufl., Vorbem. zu §§ 8 - 18,\nRz. 4 ).\n\n6\n\nEntgegen den Ausführungen in der\nerstinstanzlichen Entscheidung läßt sich der Erlaß des\nZwischenbeschlusses nicht auf § 303 ZPO stützen. Diese Vorschrift\nsetzt nämlich voraus, daß prozessuale Fragen zwischen den Parteien\nstreitig sind, von deren Beantwortung der Fortgang des Verfahrens\nabhängt. Dagegen scheidet der Erlaß eines Zwischenurteils über\neinen Teil des materiellen Steitgegenstandes aus\n(vgl.Zöller/Vollkommer,ZPO, 20.Aufl., § 303,Rz.4; Thomas/Putzo,ZPO,\n21.Aufl., § 303,Rz.1 ff).\n\n7\n\nDie hier mit der Zwischenentscheidung\nentschiedene Frage betrifft hingegen den materiellen\nStreitgegenstand, nämlich das Problem, ob der Antragsgegner mit\n(bestimmten) Gegenforderungen aufrechnen kann. Mithin handelt es\nsich nicht um einen prozessualen, den Fortgang des Verfahrens\nbetreffenden Streitpunkt.\n\n8\n\nDa die Zwischenentscheidung\nausdrücklich als \"(Zwischen-) Beschluß\" bezeichnet und mit ihr über\neine Frage des materiellen Rechts entschieden wird, handelt es sich\nin der Sache um eine Entscheidung nach § 304 ZPO. Diese Vorschrift\nbetrifft nämlich die Zulässigkeit von Zwischenentscheidungen über\nden Anspruchsgrund.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall werden die\nZulässigkeitsvoraussetzungen für eine Entscheidung nach dieser Norm\nebenfalls nicht erfüllt. Der Streit über den Grund muß - soll ein\nGrundurteil zulässig sein - entscheidungsreif sein. Das ist hier\nindes nicht der Fall. Vielmehr wird, wie schon gezeigt, über die\nFrage der Zulässigkeit der vom Antragsgegner geltend gemachten\nAufrechnung entschieden, mithin über einen Teilaspekt der\nBegründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Im übrigen kann,\nunabhängig von der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung, auch\ndeshalb keine Zwischenentscheidung über den Grund ergehen, da einer\nsolchen die von dem Antragsgegner erklärte Aufrechnung\nentgegensteht, die in der Summe der Einzelforderungen die\nbeantragte Forderung übersteigt (vgl.hierzu: Thomas/Putzo, aaO., §\n304, Rz. 7 ).\n\n10\n\nWeitere verfahrensrechtliche Normen,\naufgrund derer ein derartiger Zwischenbeschluß zulässig sein\nkönnte, sind nicht ersichtlich; somit ist die angegriffene\nEntscheidung aufzuheben.\n\n11\n\n \n\n12\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht\nveranlaßt. Vielmehr bleibt diese auch über die Rechtsmittel der\nEndentscheidung überlassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/16-wx-198-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/16-wx-198-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308341","retrieved":"2026-07-09 03:37:25.876299+00:00"}}