{"status":"available","doknr":"OLD308349","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2WX23.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-30","aktenzeichen":"2 Wx 23/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) sind im Grundbuch des Amtsgerichts\nLeverkusen von B., Blatt 1316, in Erbengemeinschaft als Eigentümer\ndes Grundstücks Gemarkung B., Flur 14, Flurstück 188, eingetragen.\nEs handelt sich um das von der Beteiligten zu 1) bewohnte\nHausgrundstück F. - L. - Straße 10 in L.. In einem gerichtlichen\nVergleich vor dem Landgericht Köln vom 15. Dezember 1994 - 7 O\n139/94 - regelten die Beteiligten Einzelheiten der\nErbauseinandersetzung. In dem Prozeßvergleich ist unter anderem\nbestimmt, daß die Beteiligte zu 1) das Alleineigentum an dem\ngenannten Hausgrundstück übernehme. Der Verfahrensbevollmächtigte\nder Beteiligten zu 2) schloß in deren Namen als Vertreter ohne\nVertretungsmacht mit der Beteiligten zu 1) am 19. August 1996 vor\nNotar H. E. in L. - UR-Nr. 1453/1996 - einen Vertrag betreffend die\nÜbertragung des Hausgrundstücks auf die Beteiligte zu 1) zu\nAlleineigentum.\n\n3\n\nGemäß Ziffer II § 2 des Vertrages sollte die Beteiligte zu 1)\nfür die Übertragung an die Beteiligte zu 2) 87.000,-- DM zahlen.\nAbschnitt III. des Vertrages regelt die Erklärungen gegenüber dem\nGrundbuchamt. Unter Ziffer IV heißt es unter anderem:\n\n4\n\n\" Vollzugsanweisungen\n\n5\n\nDie Beteiligten weisen den Notar jedoch an, den Antrag auf\nUmschreibung des Eigentums erst dann dem Grundbuch einzureichen,\nwenn die Zahlung des Zahlungsbetrages erfolgt ist oder der\nZahlungsbetrag, soweit er hinterlegt ist, ausgezahlt werden kann.\nDie Beteiligten vereinbaren daher, daß nur der amtierende Notar,\nsein Vertreter oder Rechtsnachfolger im Amt, Anträge aus dieser\nUrkunde stellen kann.... \"\n\n6\n\nAn demselben Tag schlossen die Beteiligten auch - die Beteiligte\nzu 2) wiederum durch Rechtsanwalt T. vollmachtlos vertreten - einen\nErbvertrag vor dem amtierenden Notar - Urkundenrolle Nummer 1454\nfür 1996 -, in dem die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) zur\nalleinigen Erbin einsetzte.\n\n7\n\nDer von der Beteiligten zu 1) als Gegenleistung für die\nEigentumsübertragung an die Beteiligte zu 2) zu zahlende Betrag ist\nbei dem Notar hinterlegt. Nachdem die Beteiligte zu 2) den\nnotariellen Übertragungsvertrag nicht genehmigte, kam es wegen\ndieser Verpflichtung zu einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten\nvor dem Landgericht Köln. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts\nKöln vom 6. August 1997 - 7 O 49/97 - wurde die Beteiligte zu 2)\ngemäß dem von der Beteiligten zu 1) gestellten Klageantrag\nverurteilt, \" die notarielle Vereinbarung, Notar H. E.,\nUrkunden-Rolle-Nr. 1453/1996 vom 19.8.96 durch notarielle Erklärung\nzu genehmigen.\" Der hiergegen eingelegte Einspruch der Beteiligten\nzu 2) vom 25. August 1997 wurde durch zweites Versäumnisurteil vom\n15. Oktober 1997 verworfen. Die Beteiligte zu 1) forderte den Notar\nunter Bezugnahme auf das Versäumnisurteil auf, gemäß Ziffer IV des\nÜbertragungsvertrages die Eigentumsumschreibung bei dem\nGrundbuchamt zu beantragen. Dies hat der Notar mit Schreiben vom\n29. September 1997 und 14. Januar 1998 an die\nVerfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) abgelehnt, da nach\nseiner Ansicht das vollstreckbare Urteil nach dessen Tenor nicht\ndie Erklärung der Beteiligten zu 2) ersetze. Daraufhin hat die\nBeteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 28. Januar 1998 bei dem\nLandgericht Köln Beschwerde wegen Amtsverweigerung des Notars\neingelegt.\n\n8\n\nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht\nKöln durch Beschluß vom 5. März 1998 den Notar angewiesen, gemäß\nZiffer IV seiner Urkunde UR-Nr. 1435/1996 den Antrag auf\nEigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf das gegen die Beteiligte\nzu 2) ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Köln - 7 O 49/97\n- vom 6. August 1997 beim Amtsgericht ( Grundbuchamt ) Leverkusen\neinzureichen.\n\n9\n\nHiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu\n2) vom 23. März 1998.\n\n10\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere nach\nden §§ 15 Abs. 1 BNotO, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO als Rechtsbeschwerde\nstatthaft. Zutreffend hat das Landgericht näher ausgeführt, daß §\n15 Abs. 1 Satz 1 BNotO alle Fälle verweigerter Amtstätigkeit, also\nauch die Verweigerung der Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG erfaßt\n( vgl. Senat, OLGZ 1990, 397; OLG Hamm, DNotZ 1985, 56; OLGZ 1994,\n495; allgemein dazu Schippel / Reithmann, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn\n91 ).\n\n11\n\nDie Beteiligte zu 2) ist beschwerdeberechtigt und durch die\nangefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ( vgl.\nzur Beschwerdeberechtigung Arndt / Lerch / Sandkühler, BNotO, 3.\nAufl. , § 15 Rn 94, 108 mit weiteren Nachweisen ), weil danach das\nErfordernis einer von ihr zu erteilenden Genehmigung in notarieller\nForm entfällt. Nach ihrer Auffassung hat eine Genehmigung durch\nnotarielle Erklärung zu erfolgen und kann nicht durch das Urteil in\ndem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln ersetzt werden. Letztlich\nkönnte die Frage der Beschwer der Beteiligten zu 2) durch den\nBeschluß des Landgerichts vom 5. März 1998, der ohne ihre formelle\nBeteiligung ergangen ist, im übrigen dahinstehen. Das Rechtsmittel\nist jedenfalls unbegründet, weil die angefochtene\nBeschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes\nberuht.\n\n12\n\nDas Landgericht hat zu Recht den amtierenden Notar angewiesen,\ngemäß Ziffer IV seiner Urkunde 1435/1996 den Antrag auf\nEigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf das gegen die Beteiligte\nzu 2) ergangene rechtskräftige Versäumnisurteil vom 6. August 1997\nbei dem Amtsgericht (Grundbuchamt) Leverkusen einzureichen. Der\nNotar durfte seine Urkundstätigkeit nicht verweigern. Ein\nausreichender Grund zur Amtsverweigerung im Sinne von § 15 Abs. 1\nSatz 1 BNotO bestand nicht, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei\nausführt. Der notarielle Vertrag ist zum Vollzug reif, nachdem das\nVersäumnisurteil vom 6. August 1997 in Rechtskraft erwachsen ist\nund die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Demnach hätte der Notar\nentsprechend der Vollzugsanweisung in der Urkunde 1453/1996 tätig\nwerden müssen.\n\n13\n\nMit der Rechtskraft des genannten Urteils gilt die im Tenor\nbezeichnete Willenserklärung nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als\nabgegeben. Die Verurteilung ersetzt die Willenserklärung. Demnach\ngilt die zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung\nder Beteiligten zu 2) als erteilt. Die Voraussetzungen des § 894\nAbs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Die nach dem Schuldtitel zu\nerbringende Leistung muß in der Abgabe einer Willenserklärung\nbestehen. Außerdem ist erforderlich, daß die abzugebende Erklärung\neinen bestimmten Inhalt hat, der dem Titel - notfalls durch\nAuslegung - zu entnehmen ist. Diese Voraussetzungen sind hier\ngegeben:\n\n14\n\nAus dem Tenor des Urteils, die darin bezeichnete notarielle\nVereinbarung sei \" durch notarielle Erklärung zu genehmigen \" geht\nunzweifelhaft hervor, daß eine Genehmigungserklärung, also eine\nWillenserklärung, geschuldet ist. Unter den Begriff der\nWillenserklärung im Sinne der Vorschrift fallen alle\nrechtsgeschäftlichen Erklärungen, also auch eine Genehmigung nach §\n177 Abs. 1 BGB ( vgl. Thomas / Putzo, ZPO 21. Aufl. § 894, Rn. 5;\nZöller / Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 894 Rn 2; Baumbach / Lauterbach\n- Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 894 Rn 4 jeweils mit weiteren\nNachweisen ). Es handelt sich nicht um einen Fall der Vollstreckung\ngemäß § 888 Abs. 1 ZPO.\n\n15\n\nDer im Urteilstenor enthaltene Zusatz über notarielle Form der\nWillenserklärung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er ist der\nSache nach gegenstandslos. Bei der Verurteilung zur Abgabe einer\nWillenserklärung wird jede Form gewahrt ( vgl. BayOblG Rpfleger\n1983, 391; Thomas / Putzo, a.a.O., § 894 Rn 8 ; Zöller / Stöber,\na.a.O. , § 894 Rn 5 ). Das rechtskräftige Urteil ersetzt die\nErklärung in der für sie erforderlichen Form. Dieser Eintritt der\nWirkung des § 894 Abs.1 Satz 1 ZPO ist Akt der Zwangsvollstreckung.\nWeitere Vollstreckungsmaßnahmen sind weder nötig noch zulässig. Der\nHinweis der Beteiligten zu 1) auf eine Entscheidung des\nLandgerichts Ansbach ( MittBayNot 1996, 40 unter Berufung auf\nBayOblG JW 1934, 2247 ) geht fehl. In jenem Verfahren ging es um\neine Verurteilung, eine Abtretungserklärung öffentlich beglaubigen\nzu lassen, also um die Vornahme einer Handlung. Im vorliegend zu\nentscheidenden Fall ist aber eine Willenserklärung geschuldet.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 15 Abs. 1 Satz 3 BNotO,\n13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n17\n\nWert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-30/2-wx-23-98","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-30/2-wx-23-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308349","retrieved":"2026-07-09 03:37:26.436523+00:00"}}