{"status":"available","doknr":"OLD308347","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2WX13.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-30","aktenzeichen":"2  Wx 13/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beteiligten zu 1) waren Eigentümer eines Grundbesitzes mit\n104 Wohnungen in der M.er Straße in W., eingetragen im Grundbuch\ndes Amtsgerichts W. von W., Blatt 0752. Durch Vertrag vor Notar H.\nin A. vom 26. April 1996 - UR-Nr. 872H/96 - verkauften sie den\nGrundbesitz an Herrn G. B. aus R.. Zuvor hatten sie mit einer\nweiteren Kaufinteressentin, der T. Gesellschaft für Haus- und\nGrundbesitz mbH in K., über den Erwerb verhandelt, die auch\nweiterhin am Kauf interessiert war und mit dem Erwerber B. in der\nFolgezeit Verhandlungen darüber führte.\n\n3\n\nAm 18. Dezember 1996 meldete sich der Beteiligte zu 2) mit einem\nFaxschreiben bei den Beteiligten zu 1) und Herrn B.. In diesem\nheißt es unter anderem:\n\n4\n\n\" ... in vorgenannter Angelegenheit hat\nmir die T. Köln Gesellschaft Haus- und Grundbesitz mbH mitgeteilt,\ndaß der zwischen Ihnen geschlossene Kaufvertrag aufgehoben und\nrückabgewickelt werden soll. Die Beurkundung der\nAufhebungsvereinbarung soll am 30. Dezember 1996, 11.00 Uhr, in\nmeinem Büro erfolgen. Eine Kopie des Kaufvertrages liegt mir\nbereits vor. ...\"\n\n5\n\nAußerdem bat der Beteiligte zu 2) \" zur Vorbereitung der\nAufhebungsvereinbarung\" um Vorlage von Unterlagen und weitere\nAngaben zu dem Objekt. Ebenso wie der Erwerber B. beantworteten die\nBeteiligten zu 1) diese Anfrage des Beteiligten zu 2). In ihrem Fax\nvom 27. Dezember 1996 führten sie unter anderem aus:\n\n6\n\n\" In Ergänzung des uns in Kopie\nvorliegenden Antwortschreibens des Herrn B. vom 22. 12. 1996\nerhalten Sie beigefügt die zwischen den Beteiligten erfolgte\nAbrechnung. Daraus ergibt sich und ist folgendes ergänzend zu\nsagen:\n\n7\n\n... 5. Die Kaufvertrags- und die\nRückabwicklungsgebühren gehen u. E.\n\n8\n\nzu Lasten des seinerzeitigen\nKäufers.\n\n9\n\n... Wir bitten Sie, uns kurzfristig\neinen Entwurf des erforderlichen\n\n10\n\nAufhebungsvertrages zukommen zu\nlassen.\"\n\n11\n\nDarauf antwortete der Beteiligte zu 2) mit an den Beteiligten M.\nBo. gerichtetem Fax vom 27. Dezember 1996 unter anderem:\n\n12\n\n\" in vorgenannter Angelegenheit\nübersende ich Ihnen beigefügt\n\n13\n\na) Entwurf des Aufhebungsvertrages mit\nHerrn B.,\n\n14\n\nb) Entwurf des Kaufvertrages mit der T.\nKöln Gesellschaft für Haus- und\n\n15\n\nGrundbesitz mbH,\n\n16\n\njeweils mit der Bitte um Prüfung.\n\n17\n\nHinsichtlich des Aufhebungsvertrages\ndarf ich Sie bitten, mit Herrn B. noch zu klären, wer die Kosten\ndes ursprünglichen Kaufvertrages und die Kosten des\nAufhebungsvertrages trägt. ...\n\n18\n\nHerrn B. habe ich einen Entwurf des\nAufhebungsvertrages unmittelbar übersandt.\"\n\n19\n\nIn der Folgezeit kam es nicht zu der für den 31. Dezember 1996\nvorgesehenen Beurkundung, weil der Erwerber B. sie mit der\nBegründung absagte, der von der Interessentin T. gebotene Preis\ndecke die Kosten der Rückabwicklung nicht mit ab.\n\n20\n\nMit Kostenrechnung vom 14. Januar 1997 hat der Beteiligte zu 2)\ngegen die Beteiligten zu 1) für den Entwurf eines\nAufhebungsvertrages eine gemäß 9.800.000,-- DM Geschäftswert\nberechnete Gebühr nach den §§ 145 Abs.3, 32, 36 Abs. 2 KostO von\n14.810,-- DM nebst Post- und Telefongebühren (§ 152 KostO) von\n20,-- DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer in Höhe von 2.224,50 DM,\ninsgesamt Kosten in Höhe von 17.054,50 DM angesetzt. Auf die\nBeschwerde der Beteiligten zu 1) vom 9. April 1997 hat das\nLandgericht Köln durch Beschluß vom 19. Dezember 1997 - 11 T 132/97\n- die Kostenrechnung aufgehoben. Gegen diesen ihm am 12. Januar\n1998 zugestellten Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des\nBeteiligten zu 2) vom 10. Februar 1998.\n\n21\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist vom Landgericht in\nder angefochtenen Entscheidung zugelassen ( § 156 Abs. 2 Satz 2\nKostO ) und fristgerecht ( § 156 Abs.2 Satz 1 KostO ) eingelegt\nworden. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Der angefochtene\nBeschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes ( §§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO ).\n\n22\n\nRechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß die Beteiligten zu 1) nicht verpflichtet sind, die ihnen von\ndem Beteiligten zu 2) in Rechnung gestellten Kosten für den ihnen\nübersandten Entwurf des Aufhebungsvertrages mit Herrn G. B. zu\nbezahlen.\n\n23\n\nNach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts fehlt es\nan dem erforderlichen Auftragsverhalten der Beteiligten zu 1). Nach\n§ 145 Abs. 3 Satz 1 KostO wird die im Absatz 2 der Vorschrift\nbestimmte Gebühr auch erhoben, wenn der Notar auf Erfordern den\nEntwurf einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft, das der Beurkundung\nbedarf, aushändigt, die Beurkundung aber infolge Zurücknahme des\nAuftrages oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt. Das \" Erfordern\"\nim Sinne der Vorschrift bedeutet nicht nur die Bitte um\nAushändigung des Entwurfs, sondern es ist ein\nrechtsgeschäftsähnlicher Auftrag an den Notar erforderlich ( vgl.\nBengel in Korintenberg / Lappe Bengel. KostO, 13. Aufl., §145 Rn 55\n; H., Kostengesetze, 28. Aufl., § 145 KostO, Rn 35 jeweils mit\nweiteren Nachweisen ). Ein solcher \"Auftrag\" braucht allerdings\nnicht ausdrücklich erklärt zu werden, er kann auch stillschweigend\nerteilt sein. Bei der Würdigung des schlüssigen Verhaltens sind die\nallgemeinen Auslegungsgrundsätze betreffend rechtsgeschäftliche\nWillenserklärungen ( §§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Von maßgeblicher\nBedeutung ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar als\nden Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf\ndie Verkehrssitte den Schluß zuläßt, es werde ihm ein \"Auftrag\" mit\nder gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Für den den Entwurf\nVerlangenden muß erkennbar damit zu rechnen sein, daß er nach\nEntgegennahme des Entwurfs auch dann zur Kostentragung verpflichtet\nist, wenn es nicht zur Beurkundung kommt. Bei der betreffenden\nFeststellung sind die gesamten Umstände des Vorgangs, namentlich\ndas Interesse der Beteiligten und deren Geschäftserfahrung zu\nwürdigen. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu halten der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n24\n\nAuf Grund der vom Landgericht ohne erkennbare Lücke\nberücksichtigten Umstände, insbesondere des Schriftwechsels ist der\nSchluß vertretbar und sogar naheliegend, daß der Beteiligte zu 2)\nerkennen mußte, die Beteiligten zu 1) rechneten nicht damit, als\nAuftraggeber und Kostenschuldner angesehen zu werden. Das Fax des\nBeteiligten zu 2) vom 18. Dezember 1996 belegt, daß er von der\nKaufinteressentin T. beauftragt war, die Aufhebung und\nRückabwicklung des früher geschlossenen Kaufvertrages\nvorzubereiten. Es ist sogar bereits ein in Aussicht genommener\nBeurkundungstermin genannt. Außerdem sollten die von den\nBeteiligten zu 1) angeforderten Unterlagen und Angaben erkennbar\nder \"Vorbereitung der Aufhebungsvereinbarung\" im Auftrag der\nGesellschaft T. dienen. Den Inhalt des daraufhin übermittelten Fax\nder Beteiligten zu 1) vom 27. Dezember 1996 mußte der Beteiligte zu\n2) dahin verstehen, daß diese davon ausgingen, keine Kosten\nübernehmen zu müssen. Sie wiesen den Notar ausdrücklich darauf hin,\ndaß die Kaufvertrags - und Rückabwicklungsgebühren \" zu Lasten des\nseinerzeitigen Käufers\" gehen sollten. Der Zusatz \" u. E. \"\nbedeutet nicht mehr und nicht weniger als die Kundgabe der Meinung\nder Beteiligten zu 1), der Erwerber trage die Kosten. Keinesfalls\nkann hieraus eine Zustimmung zu einer Kostentragungspflicht der\nBeteiligten zu 1) - sei es für die Beurkundung selbst oder für die\nFertigung des Entwurfs - entnommen werden. Auf die Frage, ob und\nmit welchem Inhalt ein \"Auftrag\" der Firma T. vorgelegen hat, kommt\nes insoweit nicht an. Jedenfalls spricht nichts für eine\nBeauftragung durch die Beteiligten zu 1).\n\n25\n\nDaß der Beteiligte zu 2), der sich das Verhalten seines\ndamaligen Vertreters Dr. Sickinger zurechnen lassen muß, selbst\nnicht von einer Auftragserteilung durch die Beteiligten zu 1)\nausgegangen sein dürfte, läßt sich übrigens seinem Fax vom selben\nTage entnehmen. Darin wies er darauf hin, daß die Frage der\nKostentragung noch klärungsbedürftig sei.\n\n26\n\nZwar ist der Begründung der weiteren Beschwerde darin Recht zu\ngeben, daß grundsätzlich zwischen dem Beurkundungsauftrag und dem\nAuftrag zur Fertigung eines Vertragsentwurfs zu unterscheiden ist.\nAber in seinem eigenen Fax vom 27. Dezember 1996 hatte der\nBeteiligte zu 2) diese Differenzierung selbst nicht angesprochen.\nDies hätte aber nahe gelegen, weil die Beteiligten zu 1) in ihrem\nFax vom 27. Dezember 1996 darum gebeten hatten, ihnen einen Entwurf\ndes Aufhebungsvertrages zukommen zu lassen. Vielmehr ist im Fax des\nBeteiligten zu 2) allgemein von Kostentragung die Rede, so daß das\nLandgericht rechtlich bedenkenfrei annehmen konnte, auch nach dem\nobjektiven Erklärungswert seines Schreibens sei der Beteiligte zu\n2) nicht von einem isolierten Auftrag für einen Entwurf\nausgegangen. Andernfalls hätte er dies in seinem Antwortfax oder in\nanderer Weise klarstellen müssen. Das bloße Informationsinteresse\nreicht für die Annahme eines Auftrages nicht aus.\n\n27\n\nSchließlich ist das Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem\nErgebnis gelangt, die Beteiligten zu 1 ) hätten nach der\nInteressenlage keinen Anlaß zur Kostenübernahme gehabt. Ihre\nPosition aus dem Kaufvertrag mit dem Erwerber B. war gesichert.\nNach den Feststellungen des Landgerichts hätten die Beteiligten zu\n1) durch die Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages keine\ngreifbaren Vorteile erlangt, die aus ihrer Sicht eine Übernahme von\nKosten rechtfertigen würden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 13 a Abs. 1 Satz 2\nFGG.\n\n29\n\nWert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 17.054,50 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-30/2-wx-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-30/2-wx-13-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308347","retrieved":"2026-07-09 03:37:26.339408+00:00"}}