{"status":"available","doknr":"OLD308346","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2W60.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-30","aktenzeichen":"2 W 60/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nAuf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht Aachen durch\nHaftbefehl vom 13. Oktober 1997 gegen den Schuldner die Haft\nangeordnet, um die eidesstattliche Versicherung gemäß § 284 AO zu\nerzwingen. Am 21. November 1997 hat der Schuldner zum Aktenzeichen\n201/0088/3204 bei dem Gläubiger Einspruch gegen die Verpflichtung\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingelegt. Jenes\nVerfahren ist nunmehr bei dem Finanzgericht anhängig, nachdem der\nSchuldner gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben hat. Die\ngegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 13. Oktober 1997 gerichtete\nsofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Aachen\ndurch Beschluß vom 10. März 1998 - 5 T 331/97 - auf Kosten des\nSchuldners zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist den Bevollmächtigten\ndes Schuldners am 19. März 1998 zugestellt worden. Mit Schriftsatz\nseiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. April 1998, bei Gericht\neingegangen an demselben Tage, hat der Schuldner sofortige weitere\nBecshwerde eingelegt. Mit Schriftsatz seiner\nVerfahrensbevollmächtigten vom 26. Mai 1998 hat der Gläubiger den\nAntrag auf Erlaß des Haftbefehls zurückgenommen.\n\n3\n\nDaraufhin hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner\nVerfahrensbevollmächtigten vom 23. Juni 1998 \" den Rechtsstreit in\nder Hauptsache für erledigt erklärt \". Der Gläubiger vertritt\ndemgegenüber den Standpunkt, die weitere Beschwerde sei unzulässig\nwegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 567 Abs. 3 Satz 1, 568\nAbs. 2 ZPO.\n\n4\n\nDie Erklärung des Schuldners mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998\nist als einseitige Erledigterklärung des Rechtsmittels anzusehen.\nDas Rechtsmittel hat sich indes nicht durch die Rücknahme des\nAntrages auf Erlaß des Haftbefehls durch den Gläubiger erledigt.\nEine dahingehende Feststellung kann nicht getroffen werden, weil\ndie sofortige Beschwerde nicht zulässig gewesen ist. Da sie nicht\nzurückgenommen worden ist, muß sie nunmehr als unzulässig verworfen\nwerden.\n\n5\n\nGemäß den §§ 568 Absatz 2 Satz 2, 793 Absatz 2 ZPO ist die\nweitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts in\nZwangsvollstreckungssachen nur dann gegeben, wenn durch den\nangefochtenen Beschluß ein \"neuer selbständiger Beschwerdegrund\"\ngesetzt worden ist. Voraussetzung hierfür ist, daß das Amtsgericht\nund das Landgericht ungeachtet der Fassung der jeweiligen\nBeschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichend\nentschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger\nBeschwerdegrund nur in Betracht, wenn das Verfahren des\nLandgerichts bei der Entscheidung über die Erstbeschwerde an einem\nwesentlichen Mangel leidet und die angefochtene Entscheidung\nmöglicherweise auf diesem Verfahrensfehler beruht ( vgl. Senat,\nNJW-RR 1990, 511; ZIP 1995, 1823, 1833; Zöller / Gummer, ZPO, 21.\nAufl., § 568, Rdn. 6 ff, 16 ff ).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die\nEntscheidungen der Vorinstanzen stimmen im Ergebnis überein, so daß\nes an einer neuen Beschwer des Schuldners durch den Beschluß des\nLandgerichts fehlt. Das Landgericht hat durch diesen Beschluß die\nErstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und damit den\nHaftanordnungsbeschluß des Amtsgerichts bestätigt.\n\n7\n\nEin entscheidungsursächlicher Verfahrensfehler des Landgerichts\nist nicht ersichtlich. Seine verfahrensrechtliche Pflicht, das\nVorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und bei\nseiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, hat das Landgericht\nausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses erfüllt. Die\nZivilkammer brauchte nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt in den\nBeschlußgründen ausdrücklich einzugehen.\n\n8\n\nSelbst wenn man im übrigen davon ausgehen wollte, das\nLandgericht habe den Vortrag des Schuldners zu der Änderung des §\n284 AO durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur\nBereinigung des Steuerrechts ( StMBG ) vom 21. Dezember 1993\n\n9\n\n( BGBl. I, 2310 ) bei seiner Entscheidung in\nverfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen, führte dies\nim Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die\nEntscheidung des Landgerichts nicht auf fehlender\nAuseinandersetzung mit den geänderten Rechtsvorschriften der\nAbgabenordnung beruht.\n\n10\n\nNach der ab 1. Januar 1994 gültigen geänderten Fassung von § 284\nAbs. 5 AO hat die Erhebung von Einwendungen nur dann keine\naufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Einwendungen in einem\nfrüheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen sind. Die nach\nvorher geltendem Recht mögliche Ausdehnung der Präklusionswirkung\nauf nicht erhobene, aber von Beginn des Verfahrens an bekannte\nEinwendungen ist nach der Gesetzesänderung nicht mehr zulässig.\nDamit ist aber nicht die Rechtsprechung überholt, nach der\ndiejenigen Einwendungen des Schuldners keine aufschiebende Wirkung\nhaben, die erstmals geltend gemacht worden sind, nachdem der\nSchuldner dem ersten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung unentschuldigt ferngeblieben ist und die Haft\nangeordnet war ( vgl. grundlegend BFH, BStBl. II 1990, 146; ebenso\nSenat, OLGR 1993, 278 ).\n\n11\n\nZwar kann nach der Neufassung des § 284 Abs. 5 und 7 AO die\nParallele zu den mit der früheren Fassung im Wortlaut teilweise\nübereinstimmenden §§ 900, 901 ZPO nicht mehr zur Auslegung\nherangezogen werden ( so zum alten Recht BFH a.a.O., BStBl. II\n1990, 147 ). Die übrigen Gesichtspunkte jener Rechtsprechung gelten\naber weiterhin. Die Systematik von § 284 Abs. 5 und 7 AO ist im\nVergleich zur alten Fassung unverändert geblieben ( vgl. dazu\nThesling, DStR 1994 1338, 1340 ). Dem systematischen Aufbau der\nNorm ist zu entnehmen, daß den Einwendungen keine aufschiebende\nWirkung zuerkannt werden kann, wenn das Verfahren nach § 284 Abs. 1\nbis 5 AO in das Haftverfahren nach § 284 Abs. 7 AO übergegangen\nist. Aus § 284 Abs. 7 Satz 1 AO ergibt sich, daß die Befugnis der\nVollstreckungsbehörde, beim zuständigen Amtsgericht die Anordnung\nder Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung zu\nbeantragen, nur davon abhängig ist, daß der Vollstreckungsschuldner\nohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen\nist oder ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder\ndie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. Diese\nRegelung setzt voraus, daß das besondere Verfahren nach § 284 Abs.\n5 AO beendet ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Anordnung\nder Haft für zulässig erklärt, während noch keine Pflicht zur\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung bestand, was nicht\nangenommen werden kann. Demnach ist dieser Systematik zu entnehmen,\ndaß spätestens nach Anordnung der Haft dem steuerrechtlichen\nRechtsbehelf im Sinne des § 284 Abs. 5 Satz 2 AO keine\naufschiebende Wirkung zukommt ( vgl. Tipke / Kruse, AO, 16. Aufl.,\n§ 284, Rn 19 mit weiteren Nachweisen ). Damit wird der Schuldner\nauch nicht in ungerechtfertigter Weise schutzlos gestellt. Es ist\njedem Schuldner durchaus zuzumuten, rechtzeitig einen Rechtsbehelf\nim Sinne von § 284 Abs. 5 Satz 2 AO einzulegen und zu begründen, um\ndie aufschiebende Wirkung zu erreichen.\n\n12\n\nDie weitere Beschwerde muß danach mit der Kostenfolge des § 97\nAbs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Es wird vorsorglich\ndarauf hingewiesen, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein\nweiteres Rechtsmittel gegeben ist, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.\n\n13\n\nBeschwerdewert: bis 3.000,-- DM ( geschätzt wie in der\nVorinstanz )","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-30/2-w-60-98","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-30/2-w-60-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308346","retrieved":"2026-07-09 03:37:26.247815+00:00"}}