{"status":"available","doknr":"OLD308344","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1230.16WX187.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-30","aktenzeichen":"16 Wx 187/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nMit Antrag vom 2.1.1997 haben die\nAntragsteller die Unwirksamkeit u.a. der unter TOP 3\n(Wirtschaftsplan) und TOP 5 (Falschparker/Abschleppvorgänge) in der\nGesellschafterversammlung vom 10.12.1996 gefaßten Beschlüsse\ngeltend gemacht. Hierzu haben sie sich zunächst im wesentlichen auf\nformelle Mängel im Verfahren berufen und die äußeren Umstände der\nVersammlung als nicht ordnungsgemäß gerügt. Nachdem das Amtsgericht\nden Antrag zurückgewiesen hatte, war die dagegen gerichtete\nsofortige Beschwerde teilweise erfolgreich, da nach ergänzendem\nVorbringen der Antragsteller in 2. Instanz der Beschluß zu TOP 3\nfür ungültig erklärt worden ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen\ndie Antragsteller ihren ursprünglichen Antrag zu TOP 5 weiter. Die\nAntragsgegner haben sich dem Rechtsmittel durch Einlegung einer\nunselbständigen Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Wirksamkeit des\nbeschlossenen Wirtschaftsplanes (TOP 3) angeschlossen.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nBeide Rechtsmittel sind gem. §§ 45 Abs.\n1 WEG, 20, 22, 27, 29 FGG zulässig, insbesondere ist die sofortige\nweitere Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden. Die von\nden Antragsgegnern eingelegte Anschlußbeschwerde ist ebenfalls\nzulässig entsprechend §§ 521, 522, 577a ZPO.\n\n7\n\nIn der Sache bleiben beide\nRechtsbeschwerden ohne Erfolg.\n\n8\n\nDie landgerichtliche Entscheidung läßt\nkeine Rechtsfehler erkennen, §§ 27 FGG, 550 ZPO. Die Feststellung\nder Unwirksamkeit des Beschlusses zu TOP 3 ist zu Recht erfolgt, da\nden Wohnungseigentümern vor Beschlußfassung keine Gelegenheit zur\nEinsichtnahme in sämtliche Einzelwirtschafts-pläne gegeben worden\nist. Hingegen ist die Beschlußfassung zu TOP 5 nicht zu\nbeanstanden; die der Versammlung zugrunde liegende\nEventualeinberufung war im vorliegenden Fall zulässig, die\ndementsprechend zustande gekommene zweite Versammlung vom\n10.12.1996 war mithin ordnungsgemäß, auch hinsichtlich der gerügten\näußeren Umstände.\n\n9\n\nzu TOP 5:\n\n10\n\nDie Einberufung der Ersatzversammlung\nvom 10.12.1996 sowie deren Durchführung sind aufgrund der Regelung\nin § 12 Ziff. 4 der Gemeinschaftsordnung(GemO) und §§ 23, 25 WEG\nnicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Antragsteller liegt\nkein Einberufungsmangel bzw. ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 und Abs.\n4 WEG vor. Die Vorgehensweise der Verwaltung, die 1/2 Stunde nach\nEröffnung der Erstversammlung und Feststellung zu deren\nBeschlußunfähigkeit wegen zu geringer Teilnehmerzahl eine erneute\n(zweite) Versammlung einberufen und deren Beschlußfähigkeit ohne\nRücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile festgestellt hat,\nsteht nämlich in Einklang mit der GemO und der Regelung des § 25\nWEG. Die unter dem 30.10.1996 erfolgte Einladung zur\nEigentümerversammlung mit der gleichzeitigen Eventualeinladung zu\neiner Ersatzversammlung an demselben Tag um 18.30 Uhr unter Hinweis\nauf eine Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der\nvertretenen Anteile war zulässig. Somit ist die danach\ndurchgeführte Ersatzversammlung ordnungsgemäß einberufen worden.\nDen Beschwerdeführern ist zwar darin zuzustimmen, daß eine\nvorsorgliche Einberufung einer Ersatzversammlung bereits am\n30.10.1996 noch vor dem Scheitern der Erstversammlung in Anbetracht\nallein des § 25 Abs. 4 WEG unzulässig wäre, weil dieser vorsieht,\ndaß eine Wiederholungsversammlung erst einberufen werden darf, wenn\ndie Beschlußunfähigkeit der Erstversammlung festgestellt ist (vgl.\nWeitnauer/Lüke, WEG, 8.Aufl., § 25 Rz., 6; Senat v. 23.8.1989,\nNJW-RR 90,26 ). Indes übersehen die Rechtsbeschwerdeführer, daß §\n25 Abs. 4 WEG abdingbar ist. In der GEmO kann durch entsprechende\nRegelungen von der gesetzliche Vorschrift abgewichen werden (vgl.\nWeitnauer/Lüke,aaO.m.w.N.). Eine derartige abweichende Regelung ist\nnach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt,\njedenfalls dann zulässig, wenn diese Bestimmung zugleich vorsieht,\ndaß die Wohnungseigentümer bei der (Eventual-) Einberufung darauf\nhingewiesen werden, daß die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl\nder Erschienenen und die Größe der vertretenen Anteile\nbeschlußfähig ist (vgl. Weitnauer/Lüke, aaO.; die Entscheidung des\nSenats v. 23.8.1989 läßt ebenfalls die Möglichkeit einer von § 25\nWEG abweichenden Regelung in der Teilungserklärung/GemO zu, NJW-RR\n90,26 a.E.).\n\n11\n\nDiese Anforderungen genügt die hier\ngetroffene Bestimmung in § 12 Ziff. 4 GemO. Zwar sieht die\nVorschrift nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer\nEventualeinladung vor. Ihr insoweit klarer Wortlaut sieht sie indes\neine Ersatzversammlung noch an demselben Tag vor, die ohne\nRücksicht auf die gesetzlich vorgesehenen Mehrheiten (§ 25 Abs. 3,\n4 WEG) beschlußfähig sein soll. Damit ist zwangsläufig auch die\nZulässigkeit einer Eventualeinberufung vorgesehen, denn\nanderenfalls wäre die beschriebene Regelung sinnlos. Ferner sieht §\n12 Ziff. 4 GemO den verlangten Hinweis an die Eigentümer bereits\nmit der Einberufung vor.\n\n12\n\nDie weiteren Anforderungen an eine -\nabweichend von § 25 Abs. 4 WEG - geregelte - Eventualeinberufung\nsind hier ebenfalls erfüllt. So ist der Forderung nach Angabe eines\neindeutigen Zeitpunktes zur Eventualversammlung bereits in der\nEinladung (vgl. BayObLG WuM 90, 658) Genüge getan. Des weiteren ist\nhier zwischen den beiden Versammlung ausdrücklich unterschieden und\nder Übergang in die zweite Versammlung förmlich festgestellt worden\n(vgl. BayObLG, WuM 90,459). Daß zwischen Eröffnung der Erst- und\nder Ersatzversammlung lediglich 30 Minuten zeitlicher Abstand\nlagen, erscheint dem Senat unbedenklich. Eines weiteren Zuwartens\nbei der Eröffnung der Ersatzversammlung bedarf es nicht, wenn die\nTeilungserklärung eine Ersatzversammlung noch am gleichen Tag\nausdrücklich vorsieht. Denn eine entsprechend längere Wartezeit\nhätte allenfalls zur Folge, daß die erschienenen Eigentümer\nmöglicherweise nicht mehr an der Ersatzversammlung teilnehmen\nkönnten; andererseits gibt die hier vorgesehen Wartezeit von 30\nMinuten verspäteten Mitgliedern die Möglichkeit der Teilnahme an\nder Zweitversammlung.\n\n13\n\nDie übrigen Einwände gegen das\nVerfahren der Beschlußfassung aufgrund der äußeren Umstände der\nVersammlung hat das Beschwerdegericht zu Recht als unbegründet\nzurückgewiesen.\n\n14\n\nIn Anbetracht der Möglichkeit, die\nVersammlung kostenfrei in dem Mensazelt abhalten zu können, ist die\nUnannehmlichkeit einer niedrigen Außentemperatur für die Eigentümer\nnoch hinnehmbar und führt nicht zur Beschlußunfähigkeit der\nVersammlung. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf eine schlechte\nAkustik. Da - unbestritten - eine Lautsprecheranlage zur besseren\nVerständlichkeit eingesetzt worden war, worauf die Antragsgegner\nbereits in erster Instanz hingewiesen haben, hätte es hierzu\nnäherer Darlegungen bedurft, um diesen Angriff gegen eine\nordnungsgemäße Versammlung plausibel zu machen. Auch auf die\ndiesbezüglichen Bedenken im amtsgerichtlichen Beschluß vom\n30.4.1997 haben die Antragsgegner ihr Vorbringen nicht ergänzt.\n\n15\n\nzu TOP 3:\n\n16\n\nDer angegriffene Beschluß leidet zwar\naus den dargelegten Gründen nicht an einem Einberufungsmangel; er\nist indes unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WEG iVm. §§\n259, 269 BGB zustandegekommen.\n\n17\n\nEntsprechend dem Beschluß der\nEigentümer zur Jahresgesamtabrechnung muß die Beschlußfassung zum\nGesamtwirtschaftsplan auch die Einzelwirtschaftspläne enthalten, da\nandernfalls wesentliche Teile des Wirtschaftsplanes fehlen würden\n(Bärmann/Merle, WEG, 7.Aufl., § 28 Rz. 30 m.w.N.). Eine\nBeschlußfassung zum Gesamtwirtschaftsplan und den\nEinzelwirtschaftsplänen ist den Eigentümern allerdings nur\nzumutbar, wenn ihnen zuvor die Möglichkeit einer sachgerechten\nPrüfung sämtlicher Gegenstände der Beschlußfassung gegeben worden\nist. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Kontrolle der\nEinzelwirtschaftspläne in Hinblick auf die Prüfung einzelner\nGuthaben der Mitglieder einerseits, einzelner\nBeitragsverpflichtungen andererseits. Ob hierzu eine so weitgehende\nKontrolle der Einzelabrechnungen gefordert werden muß, wie es der\nSenat bei der Überprüfung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen\nbisher für unerläßlich gehalten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n29.3.1995 - FGPrax 95, 142; v. 24.9.1996 ,WE 97, 232; v. 4.6.1997 -\n16 Wx 87/97 sowie Schuschke NZM 98, 432 m.w.N. ), kann dahin\nstehen. Zumindest muß den Eigentümern vor der Beschlußfassung die\nMöglichkeit zur Kenntnisnahme der Einzelwirtschaftspläne mit\nentsprechendem Hinweis hierauf gegeben sein, wie das Landgericht zu\nRecht festgestellt hat. Hierzu ist erforderlich, daß die\nEinzelwirtschaftspläne in allgemein zugänglicher Weise in\nausreichender Zeit vor der Versammlung ausliegen und dies den\nEigentümern bekanntgegeben wird. Das ist hier nicht geschehen. Nach\nder Tatsachenfeststellung des Beschwerdegerichtes kann schon nicht\nfestgestellt werden , daß die Einzelwirtschaftspläne vor\nBeschlußfassung vorlagen und darüber hinaus, daß die\nVersammlungsteilnehmer davon Kenntnis gehabt hätten. Die den\nFestellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung der Vorinstanz, die\nkeine Verfahrensfehler oder sonstigen Rechtsfehler erkennen läßt,\nist bindend für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.\n\n18\n\nEiner Auseinandersetzung mit der\nAuffasung des OLG Stuttgart (WE 98,383 ) bedarf es hier -entgegen\nder Meinung der Antragsgegner - nicht, da es in der dortigen\nEntscheidung um die Auslegung eines nicht mehr anfechtbaren\nBeschlusses zur Jahresabrechnung ging, während hier im Rahmen des\nVerfahrens nach §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG über die\nFehlerhaftigkeit eines rechtzeitig angefochtenen Beschlusses zu\nentscheiden ist.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG. Für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten abweichend vom\nRegelfall des § 47 S.2 WEG bestand keine Veranlassung.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDie Entscheidung über den Geschäftswert\nfolgt aus § 48 WEG; sie entspricht der nicht angegriffenen\nFestsetzung in der Vorinstanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-30/16-wx-187-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-30/16-wx-187-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308344","retrieved":"2026-07-09 03:37:26.043649+00:00"}}