{"status":"available","doknr":"OLD308354","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1229.6W19.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-29","aktenzeichen":"6 W 19/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, aber nur\nteilweise begründet.\n\n3\n\nDaß der Schuldner im April 1996 bei dem Besuch der Firma\nGeflügelhof S. in schuldhafter Weise gegen das gegen ihn mit Urteil\nvom 28. November 1991 vom Landgericht Köln verhängte\nUnterlassungsgebot verstoßen hat, ist vom Landgericht im\nangefochtenen Beschluß zutreffend auf der Grundlage der Vernehmung\ndes Zeugen S. festgestellt und vom Schuldner mit seiner Beschwerde\nzu Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Der Schuldner wendet sich\nin der zweiten Instanz hinsichtlich des Vorfalls bei der Firma\nGeflügelhof S. vielmehr nur gegen die Höhe des vom Landgericht\nwegen dieses Verstoßes gegen ihn verhängten Ordnungsgeldes.\nInsoweit hat aber das Rechtsmittel des Schuldner teilweise Erfolg.\nZwar ist mit dem Landgericht von einer zumindest grob fahrlässigen\nZuwiderhandlung des Schuldners gegen das Unterlassungsgebot vom 28.\nNovember 1991 auszugehen, denn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt\nhätte der Schuldner ohne weiteres erkennen können, daß auch das\nÜberkleben eines Aufklebers, mit dem auf die Gläubigerin bzw. ihre\nHandelsvertreter hingewiesen wird, ein \"Entfernen\" dieser Werbung\nim Sinne des Unterlassungsgebots darstellt. Zugunsten des\nSchuldners fiel jedoch ins Gewicht, daß es um den ersten Verstoß\ngegen dieses Unterlassungsgebot geht; daß der Schuldner schon\neinmal im Oktober 1995 gegen das Unterlassungsgebot\nzuwidergehandelt hat, steht nicht fest. Zugunsten des Schuldners\nist außerdem der lange Zeitraum von ca. 5 1/2 Jahren zu\nberücksichtigen, der zwischen der Verkündung des Urteils vom 28.\nNovember 1991 und dem Verstoß im April 1996 liegt. Bei der\ngebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände erschien unter Beachtung\nder im Beschwerdeverfahren belegten wirtschaftlichen Situation des\nSchuldners ein Ordnungsgeld von 400,- DM als ausreichend,\nandererseits aber auch als notwendig, um den Schuldner von weiteren\nZuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebots des Landgerichts\nabzuhalten. Die entsprechenden Erwägungen führten zur Bemessung der\nersatzweise festgesetzten Ordnungshaft.\n\n4\n\nHinsichtlich des von dem Schuldner angeblich im Oktober 1995 bei\nder Firma Angelgeräte W. begangenen Verstoßes gegen das\nUnterlassungsgebots vom 28. November 1991 haben die Parteien das\nZwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt. Insoweit war deshalb nur gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO\nüber die Verfahrenskosten zu entscheiden. Dabei entsprach es\nbilligem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, diese Kosten\ngegeneinander aufzuheben. Einer Begründung dieser Entscheidung\nbedurfte es nicht, nachdem die Parteien übereinstimmend auf eine\nBegründung verzichtet haben.\n\n5\n\nDie Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz ergeht gem.\n§§ 788, 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Hierbei war der gegenüber dem\nBeschwerdeverfahren unterschiedliche Streitwert der ersten Instanz\nzu beachten weiterhin der Umstand, daß die Gläubigerin in der\nersten Instanz noch einen angeblichen dritten Verstoß des\nSchuldners gegen das Unterlassungsgebot vom 28. November 1991\ngeltend gemacht hatte, hinsichtlich dessen die Entscheidung des\nLandgerichts weder der Sache noch der Kostenentscheidung nach\nGegenstand der zweiten Instanz war.\n\n6\n\nÜber die Kosten des Beschwerdeverfahrens war gem. §§ 91 a Abs.\n1, 92 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.\n\n7\n\nBeschwerdewert:\n\n8\n\na) bis zum 18. Dezember 1998: 4.000,- DM\n\n9\n\nb) danach: 2.000,- DM zuzüglich die Summe der in bezug auf den\nmit 2000,- DM zu bewertenden Komplex \"W.\" entstandenen\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-29/6-w-19-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-29/6-w-19-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308354","retrieved":"2026-07-09 03:37:26.725609+00:00"}}