{"status":"available","doknr":"OLD308365","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1228.6W99.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-28","aktenzeichen":"6 W 99/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E:\n\n2\n\nDie gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige\nBeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nBeide von der Gläubigerin seit Beginn des Verfahrens verfolgten\nVorfälle stellen schuldhafte Verstöße der Schuldner gegen das in\ndem obigen Tenor näher dargestellte Unterlassungsgebot dar. Die\ndeswegen antragsgemäß zu verhängenden Ordnungsmittel sind auch in\nihrer Höhe nicht unangemessen hoch festgesetzt worden.\n\n4\n\nWas die Frage angeht, ob die Belieferungen der Firmen S. und B.\nGmbH zu ahndende Verstöße darstellen, nimmt der Senat zunächst in\nentsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO auf die zutreffenden\nAusführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung ab\nS.4 unter Ziffern 1 und 2 Bezug, denen er sich uneingeschränkt\nanschließt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens\nder Schuldner liegt in beiden Fällen ein schuldhafter Verstoß gegen\ndas Unterlassungsgebot vor.\n\n5\n\nEs mag sein, daß der Vertrieb des Modulgerüstes A.-RONDO für den\nBetrieb der Schuldnerin zu 1) von erheblicher wirtschaftlicher\nBedeutung war und die Mitarbeiter deswegen von dem Verfahren 6 U\n161/96 OLG Köln und davon wußten, daß dieses Verfahren sich auf\njenes Gerüst bezog. Gleichwohl reichte die als Anlage S 2 zum\nSchriftsatz der Schuldner vom 12.8.1998 vorgelegte\n\"Vertreterinformation\" der Schuldnerin zu 1) vom 2.10.1996 aus den\nvon dem Landgericht dargelegten Gründen zur Sicherstellung einer\nEinhaltung des Verbotes nicht aus. So ergibt sich auch aus der\nBeschwerdebegründung nicht, daß die an der Belieferung der Fa. S.\nmaßgeblich beteiligte Mitarbeiterin A., die in der ausdrücklichen\nnamentlichen Auflistung der Schuldnerin auf S.2 des erwähnten\nSchriftsatzes auch nicht aufgeführt ist, überhaupt über das Verbot\nin Kenntnis gesetzt worden ist. Überdies stand das Recht der\nSchuldnerin, trotz der Senatsentscheidung in dem vorerwähnten\nVerfahren die streitgegenständlichen Teile weiter in das Ausland zu\nliefern, der Sperrung der fraglichen Artikelnummern, die - wie\nnicht zuletzt der in Rede stehende Verstoß zeigt - zur\nSicherstellung der Einhaltung des Verbots geboten war, nicht\nentgegen. Denn die Schuldner hätten - was bereits die Gläubigerin\nin der Beschwerdeerwiderung vom 16.12.1998 (dort S.6 oben)\nzutreffend ausgeführt hat - die Versendung von Gerüstteilen in das\nAusland von einer Freigabe durch die Geschäftsleitung abhängig\nmachen können.\n\n6\n\nWas die Belieferung der B. GmbH angeht, so bedarf es zum\nVorliegen eines schuldhaften Verstoßes keiner die zutreffende\nBegründung des Landgerichts ergänzenden Ausführungen, weil die\nSchuldner selbst im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach eine\nZuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot nicht\nmehr in Abrede stellen.\n\n7\n\nAuch der Höhe nach kann die sofortige Beschwerde keinen Erfolg\nhaben. Die Ordnungsmittel sollen u.a. bewirken, daß sich ein\nnochmaliger Verstoß für den betroffenen Schuldner nicht mehr lohnt.\nSchon unter diesem Gesichtspunkt können die verhängten\nOrdnungsgelder von 150.000 DM und 20.000 DM nicht zu hoch sein. Das\nergibt sich bereits bei ungeprüfter Zugrundelegung der von den\nSchuldnern selbst bezüglich des ersten Verstoßes angeführten\nZahlen. Danach soll aus der u.a. als Anlage S 3 zur\nBeschwerdebegründung vorgelegten Rechnung an die Fa.S. (Bl. 216 ff)\nein Betrag von gut 700.000 DM auf die von dem Verbot erfaßten Teile\nentfallen. Bei einem Umsatz in dieser Größenordnung ist auch unter\nBerücksichtigung des Umstandes, daß es sich um den ersten Verstoß\ngehandelt und das Landgericht einen noch höheren Rechnungsbetrag\nzugrundegelegt hat, ein Ordnungsgeld mit 150.000 DM bzw. 20.000 DM\nnicht zu hoch festgesetzt.\n\n8\n\nDas gilt erst recht unter Berücksichtigung des weiteren\nUmstandes, daß diese Beträge auch den von dem Landgericht bei der\nBestimmung der Höhe der Ordnungsmittel nicht gesondert angesetzten\nzweiten Verstoß erfassen. Hinsichtlich dieses Verstoßes ist daher\nlediglich der Vollständigkeit halber anzufügen, daß die angebliche\nProvokation und der Umstand, daß die Ausführung der Lieferung nicht\ndurch die Schuldnerin zu 1) selbst, sondern durch ihre\nSchwestergesellschaft H. erfolgt ist, auf die Höhe des\nOrdnungsmittels keine Auswirkungen haben kann. Die angebliche\nProvokation, der der Senat im übrigen nicht näher nachgegangen ist,\nändert an dem Verschulden der Schuldner nichts. Dasselbe gilt für\ndie Belieferung durch die H., weil diese - wie die Schuldner selbst\neinräumen - auf ihr Betreiben hin den Kunden beliefert hat.\n\n9\n\nSchließlich hat das Landgericht die Schuldner in zutreffender\nHöhe zu Ersatzordnungshaft verurteilt, was keiner Begründung\nbedarf, weil sich die sofortige Beschwerde gegen die Verurteilung\nzu Ersatzordnungshaft nicht wendet.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 100 Abs.1 und 2,\n269 Abs.3 ZPO. Der Umstand der Rücknahme der Anschlußbeschwerde\nwirkt sich kostenmäßig nicht zu Gunsten der Gläubigerin aus, weil\nsämtliche Verfahrenskosten bereits vorher angefallen waren.\n\n11\n\nDer Beschwerdewert wird wie folgt festgesetzt:\n\n12\n\nbis zum 28.12.1998 vor der Beschlußfassung auf 285.000 DM,\n\nfür die anschließende Zeit auf 170.000 DM.\n\n13\n\nSoweit das Beschwerdeverfahren die Verurteilung der Schuldner\nbetrifft, bildet die Summe der gegen sie verhängten Ordnungsgelder\nvon (150.000 DM + 20.000 DM =) 170.000 DM den Gegenstandswert, weil\ndas maßgebliche Interesse der Beschwerdeführer allein auf die\nAufhebung dieser Verurteilung gerichtet ist.\n\n14\n\nDen Wert der im Laufe des Verfahrens von der Gläubigerin\nzunächst erhobenen und am 28.12.1998 wieder zurückgenommenen\nAnschlußbeschwerde schätzt der Senat gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO\nauf insgesamt (100.000 DM + 15.000 DM =) 115.000 DM, wodurch sich\nbis zum Zeitpunkt der Rücknahme der anfängliche Gesamtwert von\n285.000 DM ergibt. Nachdem das Landgericht - wie oben gezeigt zu\nRecht - mit den Gesamtbeträgen von 150.000 DM und 20.000 DM für die\nbeiden ersten Verstöße je 75.000 DM und 10.000 DM verhängt hatte,\nsind für den angeblichen weiteren Verstoß, der den Gegenstand der\nAnschlußberufung bildet, mit 100.000 DM bzw. 15.000 DM höhere Werte\nanzusetzen, weil es sich um eine wiederholte Zuwiderhandlung\nhandeln soll, die sich zudem während des Laufes des vorliegenden\nBestrafungsverfahrens ereignet haben soll.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-28/6-w-99-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-28/6-w-99-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308365","retrieved":"2026-07-09 03:37:27.679208+00:00"}}