{"status":"available","doknr":"OLD308364","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1228.6W97.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-28","aktenzeichen":"6 W 97/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie gem. § 25 Abs.3 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat\naber in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im einzelnen bereits von der Kammer in deren\nNichtabhilfebeschluß vom 27.10.1998, auf den wegen der Einzelheiten\nin entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen\nwird, dargelegten Gründen ist der gem. §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO nach\nfreiem Ermessen zu bestimmende Wert an dem Interesse des\nAntragstellers an der begehrten Unterlassung auszurichten. Dieses\nInteresse ist indes auch unter Berücksichtigung des\nBeschwerdevorbringens der Antragsgegner mit 100.000 DM nicht zu\nhoch angesetzt.\n\n4\n\nDie angegriffene I.-Domain enthielt ein erhebliches\nIrreführungspotential, an deren Unterlassung der Antragsteller ein\ndementsprechend hohes Interesse hatte. Aus den im einzelnen in der\nAntragsschrift dargelegten Gründen erwartet der Nutzer des I. unter\ndieser Bezeichnung eine (vollständige) Auflistung der K.\nRechtsanwälte und nicht einen Hinweis auf lediglich die Kanzlei der\nAntragsgegner. Angesichts der Gefahr, daß auf diese Weise\nangesprochene Rechtsuchende - möglicherweise in der Annahme einer\nbesonderen Qualifizierung der Antragsgegner, die diese\nherausgehobene Darstellung rechtfertigen könnte - davon absehen,\nnach weiteren Anwälten zu suchen, bestand ein ganz erhebliches\nInteresse der anderen in K. ansässigen Rechtsanwälte, und damit\nauch des Antragstellers, daran, daß die irreführende Bezeichnung\nzukünftig unterblieb.\n\n5\n\nVor diesem Hintergrund kommt es für die Wertfestsetzung entgegen\nder von den Antragsgegnern geäußerten Ansicht nicht auf die Frage\nan, ob dem Antragsteller tatsächlich bereits Mandate entgangen\nwaren und er deswegen Einkommensverluste hatte hinnehmen müssen.\nEbenso stellt der Umstand, daß es sich nicht um ein\nHauptsacheverfahren, sondern um ein auf den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren gehandelt hat, keinen\nGrund für die Annahme dar, das von dem Antragsteller in diesem\nVerfahren verfolgte Interesse könnte sich auf einen niedrigeren\nWert als 100.000 DM belaufen, zumal er diesen Wert bereits in der\nAntragsschrift, also zu einem Zeitpunkt angegeben hat, in dem der\nAusgang des Verfahrens noch ungewiß war.\n\n6\n\nSchließlich liegen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des\nGegenstandswertes gem. § 23 a 1.Alt. UWG, auf die sich die\nAntragsgegner auch zu Recht nicht berufen, nicht vor.\n\n7\n\nAnlaß für eine Kostenentscheidung besteht im Hinblick auf die\nRegelung des § 25 Abs.4 GKG nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-28/6-w-97-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-28/6-w-97-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308364","retrieved":"2026-07-09 03:37:27.596430+00:00"}}