{"status":"available","doknr":"OLD308363","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1228.6W69.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-28","aktenzeichen":"6 W 69/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gem. § 99 Abs. 2 ZPO (analog) statthafte und auch im übrigen\nzulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht die von\nihm am 2. März 1998 erlassene Beschlußverfügung im Kostenpunkt\naufgehoben und die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in\nentsprechender Anwendung des § 93 ZPO der Antragstellerin\nauferlegt. Die Antragsgegnerin hat nicht nur, wie von § 93 ZPO\ngefordert und von der Antragstellerin nicht bezweifelt, den mit dem\nVerfügungsantrag von der Antragstellerin verfolgten\nUnterlassungsanspruch im Sinne dieser Vorschrift sofort anerkannt.\nSie hat auch keine Veranlassung zur Einleitung des einstweiligen\nVerfügungsverfahrens gegeben, so daß die Voraussetzungen für die\n(entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO ebenfalls insoweit erfüllt\nsind.\n\n4\n\nNach einhelliger Meinung ist der Verletzte in\nWettbewerbs-angelegenheiten grundsätzlich gehalten, den Verletzer\nvor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abzumahnen, um\nKostennachteile zu vermeiden, die sich bei einem sofortigen\nAnerkenntnis seines Anspruchs durch den Verletzer aus einer\nAnwendung des § 93 ZPO zu seinen Lasten ergeben (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl UWG Rd. 529\nff mit weit. Nachw.). Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin,\nwie bereits vom Landgericht ausgeführt, nicht nachgekommen, denn\neine schriftliche Abmahnung der Antragsgegnerin durch die\nAntragstellerin ist nicht erfolgt und das Telefonat des Justitiars\nW. der Antragstellerin mit Herrn Wo. von Seiten der Antragsgegnerin\nstellte - ersichtlich ebenfalls nach Ansicht der Antragstellerin -\nkeine solche Abmahnung dar.\n\n5\n\nEs kann jedoch auch keine Rede davon sein, daß die\nAntragstellerin jedenfalls aufgrund der Reaktion des Herrn Wo. bei\ndem fraglichen Telefonat vom 26.02.1998 mit dem Justitiar W. eine\nAbmahnung der Antragsgegnerin als offensichtlich nutzlos und damit\nunzumutbar ansehen mußte und durfte. Aus den von der\nAntragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der\nZeugen W. und G. geht hervor, daß Herr W. zu Beginn des Telefonats\nHerrn Wo. erklärt hat, bereits mit einer Abmahnung wegen der in\n\"Text intern\" erschienenen Titelschutzanzeige \"News am Abend\"\nbefaßt zu sein. Das anschließende Gespräch gestaltete sich sodann\nnach der Darstellung der Zeugen W. und G. sehr kontrovers, wobei\nsich bei dem Justitiar W. der Antragstellerin, wie von diesem\nerklärt, durch die Fragen des Herrn Wo. der Eindruck verstärkte,\ndaß diesem die rechtlichen Voraussetzungen und Zusammenhänge über\nden Erwerb von Titelschutzrechten und die von der Antragstellerin\nbeanspruchte Rechtsposition an der Bezeichnung \"News am Abend\"\naufgrund deren Benutzung als Untertitel nicht bekannt war. Auch die\nZeugin G. gibt in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22. Mai\n1998 an, Herr W. habe begonnen, Herrn Wo. bei dem Telefonat die\ndiesem offensichtlich nicht bekannten rechtlichen Voraussetzungen\nfür den Titelschutz zu erklären, als es zu dem von beiden Zeugen\nbekundeten abrupten Abbruch des Gesprächs durch Herrn Wo. kam. Nach\ndiesem Geschehensablauf durfte und konnte aber keiner der beiden\nZeugen und damit auch nicht die Antragstellerin annehmen, daß eine\nnunmehr folgende Abmahnung der Antragsgegnerin offensichtlich\nerfolglos gewesen wäre und damit für die Antragstellerin unzumutbar\nwar. Zwar hat Herr Wo. bei Beendigung des Gesprächs nach der\nDarstellung der Zeugen W.f und G. erklärt, daß er nichts weiter\nhören wolle und er im Gegenteil nunmehr sie - die Antragstellerin -\nabmahnen werde. Diese Erklärung mußte aber auf Seiten der\nAntragstellerin im Zusammenhang mit dem konkreten Ablauf des\nTelefonats gewürdigt werden. Dabei mußte und konnte sie zu dem\nSchluß gelangen, daß es nach dem aus den genannten Gründen\nersichtlich erfolglosen Versuch, Herrn Wo. telefonisch die\nrechtlichen Argumente der Antragstellerin für die von dieser in\nAnspruch genommenen Rechtsposition vor Augen zu führen, erst recht\ngeboten war, die eingangs des Telefonat zumal schon angesprochene\nund avisierte Abmahnung der Antragsgegnerin vorzunehmen und dieser\nnunmehr schriftlich die Argumente der Antragstellerin\ndarzulegen.\n\n6\n\nDa sonstige Umstände, die eine Abmahnung er Antragsgegnerin\nentbehrlich machen könnten, auch nach dem Beschwerdevorbringen der\nAntragstellerin nicht ersichtlich, verbleibt es bei der\nEntscheidung des Landgerichts zur Kostenlast der\nAntragstellerin.\n\n7\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht\ngem. § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nBeschwerdewert: die Summe der in erster Instanz angefallenen\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-28/6-w-69-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-28/6-w-69-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308363","retrieved":"2026-07-09 03:37:27.510800+00:00"}}