{"status":"available","doknr":"OLD308362","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1228.6W30.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-28","aktenzeichen":"6 W 30/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im\nübrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach der in erster Instanz einvernehmlich herbeigeführten\nErledigung der Hauptsache war die Beklagte wie aus dem\nangefochtenen Beschluß des Landgerichts ersichtlich mit den\ngesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Denn unter\nBerücksichtigung des bis zur Erledigung der Hauptsache gegebenen\nSach- und Streitstandes entspricht diese Kostenverteilung billigem\nErmessen, da die Beklagte - ohne die gegenüber dem\nerstinstanzlichen Gericht übereinstimmend erklärte Erledigung der\nHauptsache - im vorliegenden Verfahren aller Voraussicht nach\nunterlegen wäre, §§ 91 a Abs. 1, 98 ZPO.\n\n4\n\nSoweit sich die Beklagte gegen die Heranziehung der\nvorbezeichneten, in § 91 a Abs. 1 ZPO niedergelegten Grundsätze der\nKostenverteilung mit der Begründung wendet, daß der einvernehmlich\nherbeigeführten und dem Landgericht gegenüber angezeigten\nErledigung der Hauptsache eine im Wege des Vergleichs erzielte\nRegelung zugrundeliege, wonach ihrer, der Beklagten,\nUnterlassungsverpflichtungserklärung das Nachgeben der Klägerin\nkorrespondiere, die dafür auf die neben dem Unterlassungsbegehren\nklageweise geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft und\nFeststellung der Schadensersatzpflicht verzichtet habe, vermag das\nnicht zu überzeugen. Zwar trifft es im Grundsatz zu, daß die Kosten\neines Vergleichs sowie des durch diesen erledigten Rechtsstreits\ngemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben an-zusehen sind. Nach\nder erwähnten Vorschrift gilt dies jedoch nur unter dem Vorbehalt,\ndaß die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.\nLetzteres ist hier jedoch der Fall. Denn die Parteien haben sich\nnach der im Anschluß an die mündliche Verhandlung vor dem\nLandgericht getroffenen einvernehmlichen Regelung bzw. dem hierin\nliegenden außergerichtlichen Vergleich dahin verständigt, die\ngerichtliche Auseinandersetzung gerade durch übereinstimmende\nErledigung der Hauptsache bei wechselseitigen Kostenanträgen zu\nbeenden (vgl. Schriftsätze der Parteien jeweils vom 29. Januar\n1997). Eben diese von den Parteien im Zusammenhang mit der\nErledigungserklärung jeweils angestrebte Kostenregelung offenbart\nzum einen auf Seiten der Klägerin nicht nur den eindeutigen Willen,\nkeinen Verzicht auf die mit der Klage geltend gemachten\nAnsprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung abzugeben\n(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Auflage, Rdn. 12 Vor § 306\nm.w.N), sondern darüber hinaus zum anderen auch, daß die Parteien\nim Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs zumindest konkludent\nvereinbart haben, die Regelung über die Kosten des in der\nHauptsache einvernehmlich beigelegten Rechtsstreits den Grundsätzen\ndes § 91 a ZPO zu unterstellen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rdn. 5\nzu § 98 ZPO m.w.N.). Haben die Parteien folglich eine im Sinne von\n§ 98 ZPO \"andere\" Vereinbarung über die Kosten dahingehend\ngetroffen, daß das Gericht letztere nach den Maßstäben des § 91 a\nAbs. 1 ZPO verteilen soll, war die Beklagte danach aber in vollem\nUmfang mit den Kosten zu belasten. Denn sie wäre hinsichtlich des\ngegenüber dem eine eigene Betriebserfahrung der Beklagten als\nUnternehmen suggerierenden Werbeschreiben geltend gemachten\nUnterlassungsbegehrens unterlegen, dessen aus den §§ 1, 3 UWG\nfolgende Begründetheit auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt\nhat und stellt. Aus den vom Landgericht in den Günden des\nangefochtenen Beschlusses bereits dargestellten zutreffenden\nGründen, auf die der Senat in entsprechender Anwendung von § 543\nAbs. 1 ZPO Bezug nimmt, waren darüber hinaus auch die Klagebegehren\nauf Auskunft und Schadensersatzfeststellung begründet.\n\n5\n\nDie Kosten des nach alledem erfolglos gebliebenen\nBeschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten\naufzuerlegen.\n\n6\n\nBeschwerdewert: Summe der in erster Instanz angefallenen\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, §§ 12 Abs. 1 GKG, 3\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-28/6-w-30-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-28/6-w-30-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308362","retrieved":"2026-07-09 03:37:27.426849+00:00"}}