{"status":"available","doknr":"OLD308367","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1227.6W28.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-27","aktenzeichen":"6 W 28/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige\nsofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache Erfolg. Sie\nführt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Abänderung des\nangefochtenen Ordnungsmittelbeschlusses, weil ein für die begehrte\nVerhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 1 ZPO\nvorauszusetzender Verstoß gegen den Kernbereich des mit der\neinstweiligen Verfügung ausgesprochenen Unterlassungsgebots nicht\nfestgestellt werden kann.\n\n3\n\nDabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern das am 6.\nNovember 1997 erworbene Spiels \"Top four\" der Schuldnerin in der\naus der Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 28. November 1997\nersichtlichen Aufmachung seinerseits als unzulässige Nachahmung des\nSpiels \"Vier gewinnt\" der Gläubigern einzuordnen ist, dessen\nInverkehrbringen daher als gemäß § 1 UWG unlautere\nWettbewerbshandlung zu unterbinden wäre. Das ist hier deshalb nicht\nvon entscheidungserheblicher Bedeutung, weil ein solcher Verstoß\nallenfalls im Rahmen eines neuerlichen Unterlassungsbegehrens,\nnicht aber im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens zur\nZwangsvollstreckung des in der vorliegenden einstweiligen Verfügung\ntitulierten Verbots geltend zu machen ist.\n\n4\n\nDie Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine\ntitulierte Unterlassungsverpflichtung setzt voraus, daß der\nSchuldner Handlungen vorgenommen hat, die vom Verbotstatbestand\nerfaßt werden bzw. die nur geringfügig vom wettbewerbswidrigen Kern\n- dem Charakteristischen - der in dem Vollstreckungstitel\nuntersagten, in der konkreten Verletzungsform sich\nniederschlagenden Handlung abweichen, ihr aber praktisch\ngleichwertig sind (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche.\n6. Auflage, 57. Kapitel, Rdn. 12; Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19. Auflage, Einleitung UWG, Rdn. 581 - jeweils\nmit weiteren Nachweisen). Danach ist vorauszusetzen, daß der\nSchuldner nicht lediglich eine der bereits nach dem\nUnterlassungstitel verbotenen Handlung \"ähnliche\"\nWettbewerbsverletzung begeht, sondern daß die Verletzung gerade in\nder Weise geschieht, die dem Schuldner durch den vorliegenden\nVerbotstitel, auf den der Gläubiger sich stützt, untersagt worden\nist. Wegen des repressiven Charakters der Ordnungsmittel und des\nsich aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz ergebenden\n\"Bestimmtheitsgebots\" sind dabei enge Grenzen zu ziehen und darf\ndie Anwendung der \"Kerntheorie\" nicht dazu führen, ein dem\nverbotenen im Kern lediglich ähnliches Verhalten mittels der\nZwangsvollstreckung eines vorliegenden Titels zu \"verbieten\". Läßt\ndie in diesem Zusammenhang gebotene Auslegung des\nUnterlassungstitels Zweifel offen, ob die in Rede stehende\nVerletzungshandlung dem Charakteristischen der in dem Titel\nuntersagten Handlung entspricht, stellt sich daher das Verfahren\nder Zwangsvollstreckung als ungeeignet bzw. unzulässig dar und ist\nder Gläubiger darauf zu verweisen, sich im Rahmen eines\nErkenntnisverfahrens einen (weiteren) Verbotstitel zu\nbeschaffen.\n\n5\n\nDies vorangestellt, kann das Inverkehrbringen des hier\nfraglichen Spiels \"Top four\" durch die Schuldnerin aber nicht als\nVerstoß gegen das mit der vorliegenden Unterlassungsverfügung\ntitulierte Verbot angesehen werden. Wie sich aus der zur Auslegung\ndes in der Beschlußverfügung ausgesprochenen Verbots\nheranzuziehenden Antragsschrift der Gläubigerin ergibt, begründet\nsich der Vorwurf des nach § 1 UWG unzulässigen Plagiats kumulativ\nzu weiteren, von der Gläubigerin angeführten Gesichtspunkten u. a.\ndamit, daß das von der Schuldnerin in den Verkehr gebrachte\nStrategiespiel (auch) den Produktnamen des Originals \"Vier gewinnt\"\ndurch die Bezeichnung \"4 gewinnt\" nachgeahmt habe. Eben dieser\nGesichtspunkt findet in lit. e) des in der Antragsschrift\nformulierten, die einzelnen Merkmale der beanstandeten Ausstattung\nkumulativ aufführenden Unterlassungsantrags, welcher der\neinstweiligen Verfügung zugrundeliegt und in die Formulierung der\ndort titulierten Unterlassungsverpflichtung entsprechend übernommen\nworden ist, seinen Niederschlag. Das am 6. November 1997 erworbene\nSpiel der Schuldnerin weicht aber hinsichtlich des unter lit. e)\ndes titulierten Verbots genannten Merkmals nicht nur unwesentlich\nvon dem der Unterlassungsverfügung zugrundeliegenden Aufmachung des\nSpiels \"4 gewinnt\" ab. Denn die für diese Ausstattung des\nStrategiespiels der Schuldnerin gewählte Bezeichnung \"Top four\" ist\ndem Produktnamen des dem Verfügungstitel zugrundeliegenden Spiels \"\n4 gewinnt\" weder in klanglicher, noch in inhaltlicher oder\nsinnbildlicher Hinsicht gleichwertig. Während der Begriff \" 4\ngewinnt\" zum Ausdruck bringt, daß mit \"4 (Spielsteinen) gewonnen\"\nwerden kann bzw. derjenige Spieler gewinnt, dem es gelingt, 4\n(passende) Spielsteine zu plazieren, besagt die Formulierung \"Top\nfour\" lediglich , daß 4 (Spielsteine ?) \"an der Spitze stehen\" bzw.\n\"oben\" sind. Daß damit zwangsläufig auch der Umstand des - nach der\nerstgenannten Formulierung aber zum Ausdruck gebrachten -\nSpielgewinns verbunden ist, vermittelt die letztgenannte Aussage\naber nicht ohne weiteres. Denn sie kann ebenso gut dahin verstanden\nwerden, daß \"four\" bzw. 4 (Spielsteine) \"on top\" d.h. \"oben\" bzw.\n\"an der Spitze\" (des Spielbretts) stehen bzw. plaziert werden\nmüssen, um zu gewinnen. Angesichts dieser Unterschiede im\nAussagegehalt der Produktbezeichnungen handelt es sich bei der im\nNovember 1997 erworbenen Ausstattung zwar um ein der mit dem Titel\nuntersagten konkreten Form ähnliches Produkt. Dieses ist jedoch dem\nCharakteristischen der kumulativ u. a. gerade an die\nProduktbezeichnung anknüpfenden, mit der einstweiligen Verfügung\nuntersagten Verletzungshandlung nicht gleichwertig und liegt damit\naußerhalb des Kernbereichs des titulierten Verbots.\n\n6\n\nIm Ergebnis gleiches gilt hinsichtlich des anläßlich des\nTestkaufs am 23. September 1997 in einem in A. gelegenen\nFachgeschäft erworbenen Exemplars. Da dieses unstreitig von der\nSchuldnerin bereits vor Zustellung der einstweiligen Verfügung in\nden Verkehr gebracht worden war und das titulierte Verbot die\nVerpflichtung, das künftige Inverkehrbringen durch Dritte zu\nunterbinden, nicht umfaßt, fällt auch dieses Verhalten nicht unter\ndas in der Unterlassungsverfügung ausgesprochene konkrete\nVerbot.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz\nauf § 788 Abs. 1 ZPO, bezüglich der Beschwerdeentscheidung auf § 91\nAbs. 1 ZPO. Soweit sie notwendig waren, sind die Kosten der ersten\nInstanz danach der Schuldnerin aufzuerlegen, weil die von der\nGläubigerin eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht\noffensichtlich aussichtslos war, sondern von einer wertenden\nBeurteilung des Umfangs des Kernbereichs des gerichtlichen Verbots\nabhing, deren Ausgang von der Gläubigerin nicht ohne weiteres\nvorhergesehen werden konnte (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 20. Auflage,\nRdn. 8, 9/9a, 20 zu § 788 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-27/6-w-28-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-27/6-w-28-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308367","retrieved":"2026-07-09 03:37:27.845816+00:00"}}