{"status":"available","doknr":"OLD308366","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1227.6W113.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-27","aktenzeichen":"6 W 113/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und\nbegründet.\n\n3\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit in der ersten Instanz\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war\nnur noch gem. § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits\nzu entscheiden. Es entspricht aber billigem Ermessen im Sinne\ndieser Vorschrift, die Kosten abweichend von der Entscheidung des\nLandgerichts der Beklagten aufzuerlegen, denn diese wäre ohne die\nAbschlußerklärung, die Anlaß für die Erledigung des Rechtsstreits\ndurch die Parteien war, unterlegen und kann sich auch nicht mit\nErfolg auf die Kostenvergünstigung des § 93 ZPO berufen.\n\n4\n\nZulässigkeitsbedenken gegenüber dem Klagebegehren bestehen\nnicht. Insbesondere war die Geltendmachung des von der Klägerin mit\nihrer Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht mißbräuchlich\ngem. § 13 Abs. 5 UWG. Zwar ist die mit der Klage beanstandete\nkonkrete Werbung der Beklagten auch Gegenstand anderer\nRechtsstreitigkeiten, die mit der Klägerin konzernmäßig verbundene\nSchwestergesellschaften - u.a. im Verfahren (43 O 111/97 LG Aachen\n= 6 W 93/97 OLG Köln) - gegen die Beklagten angestrengt haben,\nwobei die diesen Verfahren vorangegangenen Abmahnungen der\nBeklagten jeweils durch die selben anwaltlichen Vertreter der\nKlägerin ausgesprochen worden sind. Diese Umstände erfüllen jedoch\nnicht den Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG. Unstreitig handelt es\nsich bei jeder dieser Schwestergesellschaften der Klägerin um ein\nrechtlich selbständiges Unternehmen, mit der Folge, daß der von dem\neinzelnen Unternehmen erwirkte Unterlassungstitel aus den vom Senat\nbereits im Beschluß vom 29. August 1997 im Verfahren 6 U 114/96 (MD\n1997/ 1236 f) angeführten Erwägungen die Verfolgung von etwaigen\nVerstößen der Beklagten gegen den Unterlassungstitel nur in dem\nsachlichen und insbesondere auch örtlichen Wirtschaftsbereich\nermöglicht, in dem dieses Unternehmen - sei es gem. § 13 Abs. 2 Nr.\n1 UWG oder als unmittelbar durch den Verstoß Verletzter -\nklagebefugt und aktivlegitimiert ist. Davon ausgehend begründet es\naber aus den Erwägungen des Senats im Urteil vom 13. März 1998 im\nVerfahren 6 U 191/97 ( abgedruckt in WRP 1998/ 636 f. ) nicht den\nVorwurf des Rechtsmißbrauchs im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG, wenn\njede dieser Schwestergesellschaften der Klägerin wegen der\nstreitgegenständlichen Werbemaßnahme im Wege der Abmahnung und\nsodann in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte vorgeht,\num sich gegen derartige Wettbewerbsverstöße der Beklagten für die\nZukunft abzusichern. Daß wiederum die Abmahnungen der Beklagten\ndurch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sowie deren\nebenfalls gegen die Beklagte vorgehenden Schwestergesellschaften\njeweils von dem selben Anwaltsbüro ausgesprochen wurden, erklärt\nsich durch die zentrale Bearbeitung dieser Abmahnungen durch die\nersichtlich von der Holding-Gesellschaft ausgewählten\nRechtsanwälte, der die Klägerin und deren Schwestergesellschaften\nangehören. Dennoch handelt es sich - wie ebenfalls bereits im\nerwähnten Senatsurteil vom 13.März 1998 erörtert - bei den\nAbmahnungen jeweils um die Geltendmachung eigener - gesonderter -\nUnterlassungsansprüche der einzelnen Schwestergesellschaften gegen\ndie Beklagte. Nur diese Schwestergesellschaften sind auch Kläger\nder von ihnen gegen die Beklagte angestrengten Gerichtsverfahren\nund können darüber entscheiden, ob und wie prozessiert wird, wobei\ndiese Gerichtsverfahren nicht zuletzt aus diesem Grund auch\ndurchaus einen unterschiedlichen Ausgang haben können. Es könnten\ndaher allenfalls zusätzliche Gesichtspunkte dazu führen, bei einem\nparallelen Vorgehen mehrerer selbständiger, aber durch eine\nHolding-Gesellschaft verbundener Gesellschaften und bzw. oder bei\neiner zentralen Bearbeitung der dabei ausgesprochenen Abmahnungen\nvom Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG auszugehen. Solche\nGesichtspunkte sind aber von der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit nicht vorgetragen worden.\n\n5\n\nZweifel gegenüber dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin und\ndamit gegenüber der Zulässigkeit der Klage ergeben sich auch nicht\ndaraus, daß die Klägerin die Beklagte zeitgleich mit der Klage des\nvorliegenden Hauptsacheverfahrens ebenfalls im Wege der\neinstweiligen Verfügung auf Unterlassung der beanstandeten\nWettbewerbshandlung in Anspruch genommen hat. Der Senat verweist\ninsoweit auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom 25.Juli 1996 -\n6 W 36/96 - (abgedruckt in WRP 1996/ 1214), wonach das einstweilige\nVerfügungsverfahren und das Hauptsacheverfahren wegen ihrer\nunterschiedlichen Rechtsschutzziele in jeder Lage des Verfahrens\nund unabhängig von ihrer Reihenfolge nebeneinander zulässig\nsind.\n\n6\n\nDas parallele Vorgehen der Klägerin im Hauptsache- und im\neinstweiligen Verfügungsverfahren vermag aber auch nicht dazu zu\nführen, daß die Klägerin die Kosten des von den Parteien\nübereinstimmend für erledigt erklärten Hauptsacheverfahrens\nzumindest in Anwendung der Grundsätze des § 93 ZPO zu tragen hat.\nDie Klägerin hat die Beklagte wegen des in Rede stehenden Verstoßes\ngegen § 3 UWG mit Schreiben (Telefax) vom 24. Juni 1997 abgemahnt\nund in diesem Schreiben die zeitgleiche Einleitung eines\nHauptsache- und Verfügungsverfahrens bei Nichtabgabe der\ngeforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung angekündigt. Die\nBeklagte hatte es nunmehr in der Hand, durch geeignete Maßnahmen\ndiese Verfahren gegen sich abzuwenden. Unstreitig hat die Beklagte\njedoch auf die Abmahnung der Klägerin nicht reagiert, sondern hat\nerst mit Schreiben vom 16. Juli 1997 die von der Klägerin am 2.\nJuli 1997 erwirkte Beschlußverfügung des LG Köln (31 O 542/97) als\nendgültige Regelung des Wettbewerbsstreits der Parteien anerkannt.\nDiese Abschlußerklärung kam aber zu spät, um der Beklagten noch mit\nErfolg die Berufung auf die Vergünstigung des § 93 ZPO zu\nermöglichen. Zwar war die in dem Abmahnschreiben der Klägerin der\nBeklagten bis zum 26.Juni 1997 gesetzte Frist zu kurz. Dies führte\nnach ständiger Rechtsprechung - auch des Senats (vgl. dazu den\nSenatsbeschluß in WRP 1996/1214, 1215 mit weit. Nachw.) - lediglich\ndazu, daß eine angemessene Frist in Gang gesetzt wurde. Diese Frist\nwar aber jedenfalls am 16. Juli 1997 bei Abgabe der\nAbschlußerklärung der Beklagten, also ca. 3 Wochen nach Zugang des\nAbmahnschreibens der Klägerin, bereits verstrichen, denn es ging\nbei der beanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten um einen\nklaren Verstoß gegen § 3 UWG, dessen rechtliche Wertung keinerlei\nProbleme bot und bei dem auch die Behauptung der Klägerin im\nAbmahnschreiben vom 24.Juni 1997 von der Unrichtigkeit der\nBewerbung einer Sony Mini-Anlage MHC RX 50 mit dem herausgestellten\nHinweis \"3fach CD-Wechsler\" für die Beklagte leicht und\ninsbesondere auch schnell zu überprüfen war. Sollten dennoch\nSchwierigkeiten bei dieser Überprüfung bei der Beklagten bestanden\nhaben, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Klägerin hierauf\nrechtzeitig hinzuweisen. Dies ist jedoch nicht geschehen, wie auch\ndie Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit keine Umstände\nvorgetragen hat, die dazu führen könnten, die der Beklagten\nzuzubilligende Frist zur Beantwortung des Abmahnschreibens nicht\nschon am 16. Juli 1997als eindeutig verstrichen anzusehen.\n\n7\n\nEin Eingreifen des § 93 ZPO zugunsten der Beklagten kann\nschließlich nicht wegen der von der Beklagten behaupteten\nangeblichen ständigen Übung, bei einem klarem Sachverhalt eine\neinstweilige Verfügung mit einer entsprechenden Abschlußerklärung\nals endgültige Regelung anzuerkennen, bejaht werden. Die Klägerin\nhat insoweit ausführlich unter Anführung entsprechender\nRechtsstreitigkeiten dargelegt, daß diese angebliche Übung - wie\nauch dem Senat aus mehreren Verfahren bekannt ist - wegen des\nStreits der Beklagten mit der Klägerin und bzw. oder deren\nSchwestergesellschaften über die örtliche Reichweite der von diesen\ngeltend gemachten Unterlassungsansprüchen jedenfalls nicht mehr\nbesteht. Dabei ergibt sich aus den von der Klägerin genannten\nzahlreichen Verfahren, daß die in Rede stehende Übung der Beklagten\nschon bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr\nbestanden hat. Eine fehlende Veranlassung des Hauptsacheverfahrens\nim Sinne des § 93 ZPO durch die Beklagte kann somit aus der von ihr\ngeltend gemachten Übung nicht hergeleitet werden.\n\n8\n\nAuf das danach erfolgreiche Rechtsmittel der Klägerin war\ndeshalb die angefochtene Entscheidung des Landgerichts abzuändern\nund die Beklagte mit den Kosten der ersten Instanz zu belasten.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 91 ZPO.\n\n10\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der in\nerster Instanz angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen\nKosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-27/6-w-113-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-27/6-w-113-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308366","retrieved":"2026-07-09 03:37:27.763844+00:00"}}