{"status":"available","doknr":"OLD308371","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1223.16WX211.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-23","aktenzeichen":"16 Wx 211/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist\nzulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Amts- und\nLandgericht haben zu Recht dem Antrag der Antragstellerin\nstattgegeben, den Antragsgegner zu verpflichten, den Türdurchbruch\nim hinteren Bereich seines Ladenlokals Nr. 14 zu schließen und den\nursprünglichen Zustand entsprechend der genehmigten Bauzeichnung\nwieder herzustellen. Die Verpflichtung des Antragsgegners beruht\nauf den Beschlüssen der Eigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt\n5 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.1996 sowie zu\nTagesordnungspunkt 6 in der Wohnungseigentümerversammlung vom\n03.07.1997. Beide Beschlüsse sind vom Antragsgegner nicht\nangefochten worden und damit bestandskräftig. Es entspricht der\nständigen Rechtsprechung des Senats, dass Beschlüsse der\nEigentümerversammlung nur in seltenen Ausnahmefällen nichtig sind,\nnämlich nur dann, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot\noder gegen die guten Sitten verstoßen (zuletzt Beschluss vom\n30.09.1998 - 16 Wx 163/98 -). Beides trifft auf die Beschlüsse, die\nvorstehend bezeichnet sind, nicht zu. Dass die tragenden Außenwände\ndes gemeinschaftlichen Gebäudes Gemeinschaftseigentum darstellen\nund dass Beschlüsse zur baulichen Gestaltung des\nGemeinschaftseigentums Angelegenheiten in der Verwaltung des\nGemeinschaftseigentums betreffen, kann nicht zweifelhaft sein.\nDamit ist eine grundsätzliche Kompetenz der Gemeinschaft,\nBeschlüsse der vorliegenden Art zu treffen gegeben. Ob die\nBeschlüsse etwa anfechtbar waren, weil der Anspruch auf Beseitigung\ndes Türdurchbruches verwirkt war oder weil diese Beschlüsse der\nEinstimmigkeit bedurft hätten, kann dahinstehen. Denn anfechtbare\nBeschlüsse werden nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig\nund damit voll wirksam.\n\n3\n\nDass Beschlüsse, wie die vorliegend im Streit befindlichen, eine\nselbständige Anspruchsgrundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft\nbegründen können, wenn bis zur Beschlussfassung ein entsprechender\nAnspruch nicht bestand, entspricht ebenfalls der gefestigten\nRechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 21.10.1997 - 16 Wx\n255/97 -).\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf\n§ 47 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-23/16-wx-211-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-23/16-wx-211-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308371","retrieved":"2026-07-09 03:37:28.173264+00:00"}}