{"status":"available","doknr":"OLD308370","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1223.16WX195.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-23","aktenzeichen":"16 Wx 195/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig,\nsie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtenen\nEntscheidung des Landgerichts ist in rechtlicher Hinsicht - und nur\ndies steht zur Entscheidung des Senats - vollinhaltlich\nzuzustimmen. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner keinen\nAnspruch darauf, dass sie der von diesen begehrten Änderungen der\nGestaltung des Gemeinschaftseigentums zur Lösung der\nParkplatzprobleme zustimmen. Es widerspricht nicht Treu und\nGlauben, wenn die Antragsgegner ihre Zustimmung insoweit\nverweigern, da die Antragsteller das Sondernutzungsrecht an\npraktisch nicht nutzbaren Parkplätzen in freier eigener\nEntscheidung erworben haben und ihre mögliche Fehlentscheidung\nnicht auf die Antragsgegner in der Weise abwälzen können, dass\ndiese nun eine Minderung des Wohnwertes ihrer Wohnungen durch die\nAnlegung von Parkplätzen auf dem bisherigen Vorgarten hinnehmen\nmüssen. Weder aus der Teilungserklärung noch aufgrund von Treu und\nGlauben besteht ein Anspruch der einzelnen Miteigentümer gegen die\nGemeinschaft, dafür zu sorgen, dass jeder Miteigentümer einen\nnutzbaren Parkplatz hat. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen,\nim Rahmen ihrer Verhandlungen über den Kauf ihres jeweiligen\nWohnungseigentums den Umstand, dass ihre Parkplätze praktisch nicht\nnutzbar sind, zur Geltung zu bringen.\n\n3\n\nDas wohnungseigentumsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis mag die\nAntragsgegner dazu verpflichten, grundsätzlich an einer Lösung\nmitzuwirken, die den Antragstellern zu einem nutzbaren Parkplatz\nverhilft, ohne dass die Antragsgegner ernsthafte Einbußen erleiden.\nDie vorliegend von den Antragstellern favorisierte Lösung ist keine\nderartige Lösung. Insoweit kann vollinhaltlich auf die angefochtene\nEntscheidung des Landgerichts Bezug genommen werden.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf\n§ 47 WEG. Es besteht keine Veranlassung, von dem Grundsatz\nabzuweichen, dass in Wohnungseigentumssachen jede Partei ihre\naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-23/16-wx-195-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-23/16-wx-195-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308370","retrieved":"2026-07-09 03:37:28.092371+00:00"}}