{"status":"available","doknr":"OLD308369","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1223.16WX179.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-23","aktenzeichen":"16 Wx 179/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde des vormaligen Betreuers ist zulässig,\nsoweit man davon ausgeht, dass ihm der angefochtene Beschluss nicht\nvor dem 21.10.1998 zugestellt wurde, was mangels Zustellungsurkunde\nin den Akten möglich erscheint. Die sofortige Beschwerde hat jedoch\nin der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den vormaligen\nBetreuer zu Recht abgelöst. Die Voraussetzungen des § 1908 b Abs. 1\nBGB liegen vor. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Betreuten und\nihrem früheren Betreuer ist gestört, wie sich aus dem mehrfach von\nder Betreuten geäußerten Wunsch, den Betreuer zu wechseln, ergibt.\nFür die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und\nBetreuter beeinträchtigt ist, ist auch der Wunsch und Wille einer\ngeschäftsunfähigen und in ihrer geistigen Leistungskraft\neingeschränkten Person zu berücksichtigen (vgl. den Beschluss des\nSenats vom 06.06.1997 - 16 Wx 124/97 - , OLGR 1997, 256). Das\nGericht hat sich, wie es vorliegend auch geschehen ist, in einem\npersönlichen Gespräch mit der Betreuten über die Ernsthaftigkeit\nihres Willens zu vergewissern. Es besteht kein Anspruch des\nBetreuers darauf, dass er bei diesem Gespräch anwesend ist. Auch\ninsoweit ist der Wille der Betreuten, in welcher Atmosphäre sie\nihre Meinung am ungezwungensten zu äußern vermag, maßgeblich. Dass\nbei der Anhörung der Betroffenen, in der sie den Wunsch zum\nBetreuerwechsel äußerte, auch Personen aus dem Heim, in dem die\nBetroffene untergebracht ist, teilnahmen, steht der\nOrdnungsgemäßheit der Anhörung nicht entgegen. Die Betroffene hatte\nden Wunsch geäußert, dass die Heimleiterin an dem Gespräch\nteilnimmt. Es war Sache des Gerichts, zu überprüfen, inwieweit die\nBetroffene ihre Angaben ungezwungen macht.\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-23/16-wx-179-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-23/16-wx-179-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308369","retrieved":"2026-07-09 03:37:28.016626+00:00"}}