{"status":"available","doknr":"OLD308378","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1222.HES233.98.275.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-22","aktenzeichen":"HEs 233/98 - 275","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.)\n\n3\n\nAm 20. März 1998 hat das Amtsgericht Bonn gegen den\nBeschuldigten Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen dieser am 27.\nMärz 1998 festgenommen worden ist. Ihm wird darin Handel mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Ein- und Ausfuhr\nderselben - handelnd als Mitglied einer Bande - sowie Geldwäsche\nvorgeworfen. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat die 4. große\nStrafkammer des Landgerichts Bonn am 17. April 1998 den Haftbefehl\nvom 20. März 1998 aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat die\nStaatsanwaltschaft Bonn unter dem 4. Mai 1998 weitere Beschwerde\neingelegt. Dieselbe Strafkammer hat am 7. Mai 1998 ihren Beschluss\nvom 17. April 1998 aufgehoben und den Haftbefehl des Amtsgerichts\nBonn vom 20. März 1998 wieder in Kraft gesetzt. Gegen diesen\nBeschluss richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 7. Mai\n1998 eingelegte weitere Beschwerde des Beschuldigten, der am\ngleichen Tag festgenommen worden ist und sich seitdem in\nUntersuchungshaft befindet.\n\n4\n\nDa dem Senat mehrfach neue Erkenntnisse zugeleitet wurden, zu\ndenen Verteidigung und Staatsanwaltschaft gehört werden mußten,\nkonnte über die Beschwerde nicht vor Ablauf der 6-Monats-Frist des\n§ 121 StPO entscheiden.\n\n5\n\nNunmehr sind die Akten dem Senat auch zur Haftprüfung nach § 121\nStGB vorgelegt worden.\n\n6\n\nDas Amtsgericht Bonn hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft den\nursprünglichen Haftbefehl durch Beschluß vom 29.10.98 \"präzisiert\".\nVorgeworfen werden soll dem Beschuldigten danach bandenmäßiger\nHandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch\n\"mindestens 2 selbständige Handlungen\".\n\n7\n\nII.)\n\n8\n\nDie Haftprüfung nach §§ 121 f. StPO führt zur Aufhebung des\nHaftbefehls, da kein dringender Tatverdacht im Sinne des § 112\nAbs.1 StPO besteht.\n\n9\n\nA)\n\n10\n\nIn einem Haftbefehl ist der Tatvorwurf in einer dem Anklagesatz\nangenäherten Weise anzugeben. Der historische Vorgang, der die Tat\nim verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) beschreiben soll, ist\nso genau darzustellen, dass der Beschuldigte den gegen ihn\nerhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen\nkann. Die Schilderung muß so genau sein, dass für jedes\nTatbestandsmerkmal einer Strafvorschrift erkennbar ist, durch\nwelchen Teil des Sachverhalts es ausgefüllt wird. Wenn ein\ngesetzliches Merkmal nicht mit Tatsachen belegt werden kann, fehlt\nes am dringenden Tatverdacht (KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., § 114\nRdnr. 6 mit weiteren Nachweisen).\n\n11\n\nDer erhobene Vorwurf bedarf im vorliegenden Fall einer näheren\nKonkretisierung nach diesen Maßstäben.\n\n12\n\n1.)\n\n13\n\nEntsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wurde dem\nBeschuldigten im Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 20. März\n1998, zunächst aufgehoben durch Beschluß des Landgerichts Bonn vom\n17. April 1998, wieder in Kraft gesetzt durch Beschluß des\nLandgerichts Bonn vom 7. Mai 1998 zur Last gelegt, \"seit 1995 in\nBo., K. und anderenorts durch 2 selbständige Handlungen\"\n\n14\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben,\nsie ein- oder ausgeführt und dabei als Mitglied einer Bande\ngehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher\nTaten verbunden hat,\n\ngewerbsmäßig handelnd Gegenstände, die aus einem Verbrechen\nnach dem Betäubungsmittelgesetz eines anderen herrühren, verborgen,\nderen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, den\nVerfall, die Einziehung oder die Sicherstellung vereitelt oder\ngefährdet zu haben.\n\n15\n\na)\n\n16\n\nDer Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln sowie deren Ein-\noder Ausfuhr ist dort wie folgt konkretisiert:\n\n17\n\nIm Haftbefehl des Amtsgerichts heißt es zunächst einleitend,\ndass der Beschuldigte zur straff organisierten Familienorganisation\nB. gehöre, die seit Jahren im I.nationalen Heroinhandel tätig sei.\nDer Beschuldigte habe die Aufgabe, seinen Bruder G. B. bei der\nOrganisation der Herointransporte aus der T. nach Europa zu\nunterstützen, sowie Drogengelder zu waschen.\n\n18\n\nSodann wird ausgeführt, der Beschuldigte habe Ende Januar 1998\neinen Transport von 105 kg Heroin organisiert, der die\nBundesrepublik durchfahren habe und am 28. Januar 1998 in R.\nsichergestellt worden sei. Die Aufgabe des Beschuldigten hierbei\nseien \"Koordinationsgespräche zwischen seinem Bruder G. B. und dem\nHeroinlieferanten namens 'Se.'\" gewesen.\n\n19\n\nDie Beschwerdeentscheidung des Landgerichts sieht die im\nHaftbefehl vorgeworfene Beteiligung des Beschuldigten am Transport\nin einem Telefonat, das am 10.09.1997 mit dem Heroinlieferanten\n\"Se.\" geführt worden ist. In diesem Gespräch soll nach Vermerken\nder Polizei auf Grund vorläufiger Auswertung von TÜ-Protokollen mit\n\"Se.\" der Bau einer Fabrik in Ru. erörtert worden sein, nachdem G.\nB. \"Dingsbums\" (ein Synonym für Rauschgiftgeschäfte) gemacht\nhabe.\n\n20\n\nHieraus ergibt sich - bezogen auf die Tatbestandsstruktur des §\n29 Abs.1 Nr. 1 BtMG - für die gebotene Konkretisierung des\nTatvorwurfs folgende Konsequenz:\n\n21\n\nDer Tatbestand des \"Handeltreibens\" ist ein Unternehmensdelikt.\nEr ist erfüllt durch eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den\nUmsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern\n(Körner, Betäubungsmittelgesetz - Arzneimittelgesetz, 4. Aufl., §\n29 Rdnr. 140 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine\nVerurteilung nach dieser Bestimmung ist nur zulässig, wenn die Art\nund die Menge der Betäubungsmittel und das strafbare Verhalten des\nBeschuldigten so konkret bezeichnet werden können, daß erkennbar\nwird, welche Taten von der Verurteilung umfaßt werden (Körner,\nBetäubungsmittelgesetz - Arzneimittelgesetz, 4. Aufl., § 29 Rdnr.\n160 unter Hinweis auf BGH vom 28.11.1990 - 2 StR 536/90 und BGH vom\n30.3.1990 - 2 StR 70/90). Die strafrechtlich relevante Tätigkeit\nsoll nach dem vorstehend genannten Haftbefehl offenbar in dem als\n\"Koordinierungsgespräch\" eingestuften Telefonat vom 10.09.1997 mit\ndem späteren Heroinlieferanten liegen, der zu fördernde \"Umsatz\" in\nder Rauschgiftlieferung Ende Januar 1998 von 105 kg.\n\n22\n\nDurch die gleiche Handlung soll offenbar auch die Alternative\nder \"Einfuhr\" und der \"Ausfuhr\" erfüllt worden sein.\n\n23\n\nb)\n\n24\n\nDer Tatbestand der Geldwäsche soll dadurch verwirklicht worden\nsein, dass der Beschuldigte in Ru. die Firma I. P. gegründet hat,\nauf deren Konto 640.000,00 USD überwiesen worden sind.\n\n25\n\n2.)\n\n26\n\nNach einer genaueren Auswertung des Telefonats vom 10.09.1997\ngehen die Ermittlungsbehörden nunmehr davon aus, dass es sich bei\ndem Gesprächspartner des Beschuldigten nicht um den\nHeroinlieferanten des Transports von Januar 1998 gehandelt hat und\ndass auch das Wort \"Dingsbums\" nicht im angenommenen Sinne\ngebraucht worden ist.\n\n27\n\nPolizei und Staatsanwaltschaft haben als Reaktion auf den\nWegfall dieses Vorwurfs zunächst nur pauschal auf die\nRechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96\n[StV 97,589 ff.]) hingewiesen, wonach der Tatbestand des\nHandeltreibens auch durch \"Handlungen zur Förderung des\nGeldkreislaufs einschließlich der Geldwäsche im Rahmen der\nBetätigung von Drogengroßhändlern in einem organisierten\nAbsatzsystem\" verwirklicht werden kann.\n\n28\n\nDer Senat hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20.\nSeptember 1998 um Mitteilung gebeten, wodurch der Beschuldigte nach\nihrer Auffassung die Tatbestandsmerkmale des \"Handeltreibens\" und\nder \"Einfuhr bzw. Ausfuhr\" erfüllt haben soll.\n\n29\n\nAls Antwort hierauf hat die Staatsanwaltschaft einen weiteren\nVermerk der Polizei übersandt mit der Erklärung, hieraus dürfte die\nBandenstruktur der Familie B., insbesondere die Funktion des\nBeschuldigten als Geldbeschaffer für Herointransporte deutlich\nhervorgehen (Bl. 2677 d.A.). Im beigefügten Polizeivermerk (Bl.\n2678 ff. d.A.) wird im wesentlichen auf die Zusammenfassung von\nErmittlungsergebnissen im früheren Bericht vom 23. April 1998\nverwiesen.\n\n30\n\nSchließlich hat das Amtsgericht auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft mit Beschluß vom 29. Oktober 1998 den Haftbefehl\nvom 20. März 1998 \"präzisiert\".\n\n31\n\nHierin wird Herr B. beschuldigt \"durch mindestens 2 selbständige\nHandlungen\" bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge Handel getrieben zu haben. Die Tathandlungen werden wie folgt\nkonkretisiert:\n\n32\n\nEnde Januar 1998 sei der Beschuldigte in Koordinationsgespräche\nzwischen seinem Bruder G. und dem Heroinlieferanten S. C.\neingebunden gewesen. Die von ihm beherrschte Firma P. BI. habe eine\nImmobilie des H. Co. unter Preis erworben. Mit diesem Geschäft\nhätten Schulden des Co. aus dem Rauschgiftgeschäft über 104 kg\nbeglichen werden sollen. Diese Immobilie hätte dann wiederum zur\nBegleichung von Rauschgiftschulden der Organisation B. bei deren\nLieferanten S. und A. C. dienen sollen.\n\nBereits im November 1997 seien durch G. B. ca. 640.000,00 USD\nauf ein Konto der Firma I. P. des Beschuldigten überwiesen worden,\nnachdem bereits früher \"durch den Beschuldigten bzw. durch seine\nFirma AZ. 300.000,00 USD überwiesen worden seien. Diese \"aus\nDrogengeschäften der Familie B.\" stammenden Gelder seien nunmehr\ndas Stammkapital der Firma I. P. gewesen, die der\nRauschgifthändlerorganisation B. \"als neuer Standort für ihre\nRauschgiftgeschäfte in Ru. (Ba.route)\" dienen sollte.\n\n33\n\nIm \"Präzisierungsbeschluß\" werden diese Verhaltensweisen unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Juli 1997\n- 1 StR 791/96 [StV 97,589 ff.]) als bandenmäßiger Rauschgifthandel\ngewertet, wobei es bezüglich der Überweisungen nach Ru. heißt,\ndiese Handlungen seien nicht \"nur\" als qualifizierte Geldwäsche\neinzustufen.\n\n34\n\nHiernach ist davon auszugehen, daß der begünstigte Umsatz bzw.\ndie Ein- oder Ausfuhr nach wie vor in der Ende Januar 1998\nerfolgten Lieferung von rd. 105 kg Heroin gesehen wird. Die auf\nErmöglichung oder Förderung dieses Betäubungsmittelgeschäfts\ngerichteten eigennützigen Tätigkeiten sollen nunmehr die vorstehend\nbeschriebene Geldtransaktion und die Grundstücksübertragung\nsein.\n\n35\n\nDa die Vorwürfe der Ein- oder Ausfuhr und der Geldwäsche nicht\nausdrücklich zurückgenommen worden sind, sollen sie offenbar -\njedenfalls hilfsweise - aufrechterhalten bleiben. Hiervon geht wohl\nauch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Haftfortdauerantrag\naus. Zwar befaßt sich die Stellungnahme nur mit dem Vorwurf des\n\"Handeltreibens\". Andererseits wird der Beschluß vom 29. Oktober\n1998 als Ergänzung und Konkretisierung des Haftbefehls (lediglich)\n\"zum Sachverhalt\" und nicht als Neufassung des Tatvorwurfs\nverstanden.\n\n36\n\n3.)\n\n37\n\nNach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist ein dringender\nTatverdacht sowohl bezüglich des Handeltreibens (einschließlich der\nEin- und Ausfuhr) als auch der Geldwäsche zu verneinen.\n\n38\n\nDringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen\nErmittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große\nWahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die ihm zur\nLast gelegte Straftat begangen hat (Boujong in KK a.a.O. § 112\nRdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rdnr. 5).\nDieses auf die Verurteilungschance bezogene\nWahrscheinlichkeitsurteil darf nur aufgrund bestimmter Tatsachen\nabgegeben werden. Dabei sind die im Zeitpunkt der Haftentscheidung\nvorliegenden und in den Akten ausgewiesenen Ermittlungsergebnisse\nzu berücksichtigen (Boujong in KK a.a.O. § 112 Rdnr. 7). Aus dem\nUmstand, dass der dringende Tatverdacht - anders als der\nhinreichende Tatverdacht, der sich auf den Abschluss der\nErmittlungen bezieht - nach dem jeweiligen Stand der - häufig noch\nunvollständigen - Ermittlungen im Zeitpunkt der Haftentscheidung zu\nbeurteilen ist, folgt, dass ein zunächst gegebener Tatverdacht sich\nim Laufe des weiteren Verfahrens abschwächen oder sogar ganz\nentfallen kann (Boujong in KK a.a.O. § 112 Rdnr. 6; BGHZ 27, 338,\n351). Deswegen können zu Beginn von oder bei noch ausstehenden\nErmittlungen einzelne starke Indizien auch dann einen dringenden\nTatverdacht begründen, wenn die Indizienkette noch nicht\ngeschlossen ist und die Möglichkeit besteht, dass der dringende\nTatverdacht bei weiteren Ermittlungen zerstört werde. Sobald aber\nfeststeht, dass Lücken im Indizienbeweis auch durch weitere\nErmittlungen nicht ausgefüllt werden können, ist der Verdacht nicht\nmehr dringend (OLG Celle StV 1986, 329; Wendisch in Löwe/Rosenberg,\nStPO, 24. Aufl., § 112 Rdnr. 24 m.w.Nachw.).\n\n39\n\nNach diesen Maßstäben ist ein dringender Tatverdacht zu\nverneinen. Die Umstände legen zwar die Annahme nahe, daß der\nBeschuldigte in irgendeiner Weise in Rauschgiftgeschäfte einzelner\nFamilienangehöriger verstrickt ist. Hinreichende Erkenntnisse über\neine konkretisierbare bestimmte Straftat ergeben sich aus den\nbisherigen Ermittlungen aber nicht.\n\n40\n\nB)\n\n41\n\nDies gilt zunächst für den Vorwurf des \"Handeltreibens\" sowie\nder Ein- oder Ausfuhr im Sinne von § 29 Abs.1 Nr.1 BtMG. Ein\nVerhalten des Beschuldigten, dass als täterschaftliche Begehung\noder als Teilnahme qualifiziert werden könnte, ist nach\ngegenwärtiger Aktenlage nicht hinreichend sicher erkennbar.\n\n42\n\n1.)\n\n43\n\nAllerdings besteht ein dringender Verdacht, dass durch G. B. der\nTransport des Rauschgifts organisiert worden ist, das am 28. Januar\n1998 in den N. sichergestellt wurde.\n\n44\n\nAus der Überwachung der Telefonate vom 26. bis 28. Januar 1998\n(aufgelistet im Polizeivermerk vom 3. Mai 1998), den Beobachtungen\nder Polizei vor Ort und der Sicherstellung des Rauschgifts ergibt\nsich, dass G. B. einen Transport erwartete und den Empfang\norganisierte.\n\n45\n\nDie hiergegen von der Verteidigung vorgebrachten Einwände\ngreifen nicht durch. Die Verteidigung äußert teilweise\ngrundsätzliche Bedenken gegen die Verwertbarkeit der vorhandenen\nBeweismittel, teilweise greift sie die Würdigung im einzelnen\nan.\n\n46\n\na)\n\n47\n\nDie Einwände der Verteidigung gegen die Verwertbarkeit der\nBeweismittel sind nicht begründet.\n\n48\n\naa)\n\n49\n\nDas Ergebnis der n.schen TÜ-Überwachung ist nicht deshalb\nunverwertbar, weil diese Maßnahme - wie im Schriftsatz der\nVerteidigerin vom 29. Juni 1998 (S.4) behauptet wird - nicht\n\"unseren rechtsstaatlichen Anforderungen\" entspreche. Dieser\nVorwurf wird nicht näher konkretisiert und offensichtlich ins Blaue\nhinein erhoben.\n\n50\n\nErkenntnisse aus Telefonüberwachungen in anderen Ländern sind\nnicht grundsätzlich unverwertbar. Sie können jedenfalls dann zum\nGegenstand eines inländischen Strafverfahrens gemacht werden, wenn\ndie entsprechenden Voraussetzungen der StPO erfüllt sind\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 100a Rdnr. 20;\nZietsch, Kriminalistik 96,129).\n\n51\n\nDass die n.sche Anordnung eine Katalogtat des § 100a StPO\nbetrifft, bedarf keiner weiteren Darlegung. Der Verwertbarkeit\nsteht auch nicht entgegen, dass die TÜ nicht gegen den Betroffenen,\nsondern andere Beteiligte angeordnet wurde. Erkenntnisse aus TÜ\nMaßnahmen gegen einen Dritten können dann gegen andere\nGesprächsteilnehmer verwertet werden, wenn sie den Verdacht einer\nKatalogtat begründen (BGHSt 32,10 [14 ff.]\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 100a Rdnr. 20 mit\nweiteren Nachweisen), sogar dann, wenn es sich um\nZufallserkenntnisse handelt. Hier handelt es sich nicht einmal um\nZufallsfunde. Die Ermittlungsergebnisse betreffen vielmehr die Tat,\nwegen derer die TÜ angeordnet worden ist.\n\n52\n\nWas die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Anordnung\nanbelangt, ist fraglich, ob die Einhaltung der ausländischen\nVerfahrensordnung genügt, oder ob die TÜ richterlich angeordnet\nworden sein muß (so offenbar Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.\nAufl., § 100a Rdnr. 20; Zietsch, Kriminalistik 96,129). Nach dem\nProtokoll der n.schen Polizei vom 22.10.97 (Anlage I, S.3/4) wurde\njedenfalls die TÜ gegen Ge. im Rahmen einer richterlichen\nVoruntersuchung angeordnet und genehmigt. Es besteht kein\nAnhaltspunkt dafür, dass die Überwachung anderer Anschlüsse nicht\ndurch einen Richter oder sogar unter Verstoß gegen niederländisches\nRecht angeordnet wurde. Einzelne (noch nicht übersetzte)\nAnordnungen n.scher Gerichte sind mittlerweile zu den Akten\ngelangt.\n\n53\n\nbb)\n\n54\n\nDie Verteidigung hält die Verwertung der wiedergegebenen\nErkenntnisse aus der TÜ-Überwachung auch deswegen für\nrechtsstaatlich bedenklich, weil es sich um zusammenfassende\nBerichte und Wertungen handele. Sie meint, ihr würde wesentliches\nBeweismaterial vorenthalten, solange die kompletten TÜ-Protokolle\nnoch nicht vorlägen.\n\n55\n\nDa die Verteidigung uneingeschränkte Einsicht in die\nGerichtsakte hatte, soll hiermit offensichtlich nicht der Vorwurf\nerhoben werden, ihr sei die Entscheidungsgrundlage nicht bekannt.\nEs soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, die vorliegenden\nAuszüge aus den TÜ-Protokollen seien keine zuverlässige\nBeurteilungsgrundlage für die Prüfung des Tatverdachts.\n\n56\n\nDiese Kritik ist grundsätzlich berechtigt, wie sich daran zeigt,\ndass die zusammenfassende vorläufige Wertung der Telefongespräche\nvom 10.09.97 und 4.11.97 nach Vorlage des vollständigen Protokolls\nnicht mehr aufrechterhalten werden konnte.\n\n57\n\nNach Angaben der Polizei war es bisher wegen des Umfangs der\nAufzeichnungen noch nicht möglich, alle Gespräche im Wortlaut\nprotokollieren zu lassen. Die Protokollierung ist in Arbeit. Zwar\nsind die TÜ-Vermerke unter diesen Voraussetzungen zurückhaltend zu\nbewerten. Sie sind für die Beurteilung des Tatverdachts aber\njedenfalls insoweit geeignet, als sie sich auf die Vorgänge im\nengeren zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung des\nRauschgifts am 20. Januar 1998 beziehen.\n\n58\n\nDer sich aus den Berichten ergebende Verdacht wird - soweit es\num Ankunft und Empfang des Transportes geht - durch die\npolizeiliche Observierung vor Ort bestätigt und verstärkt. Nach dem\nPolizeiprotokoll vom 29. März 1998 (Anlage II, S.12) sind die\nentscheidenden Vorgänge (Treffen mit dem Controler, Übergabe an\neinen Kurier, Anlieferung in R.) lückenlos beobachtet worden. Im\nAnschluss an diese Beobachtungen wurde schließlich auch das\nRauschgift sichergestellt. Unter diesen Voraussetzungen spricht\nsehr viel für die Richtigkeit der Zusammenfassungen.\n\n59\n\nEntgegen der Auffassung der Verteidigung kann nicht eingewandt\nwerden, soweit die Richtigkeit der I.pretation mit der Observation\nund anschließenden Sicherstellung des Rauschgifts begründet werde,\nhandele es sich um einen Zirkelschluß. Nicht die TÜ, sondern die\nObservation habe zur Sicherstellung des Heroin geführt, wobei es\nsich auch um ein \"angeschobenes Geschäft unter Kontrolle t.scher\nAgenten\" gehandelt haben könne. Nach dem Protokoll der n.schen\nPolizei vom 29. März 1998 haben die Beamten vom Eintreffen des\nTransports erst durch die Telefonate Kenntnis erlangt und dann\nbeobachtet\n\n60\n\ndass zwischen G., Se. Te. und dem Controler in Ti. ein Treffen\nstattfand\n\ndass in den frühen Morgenstunden des 28. Januar 1998 die Partie\nHeroin unter Leitung und Führung von G. einem Kurier ausgehändigt\nwurde\n\ndass der Kurier die Lieferung nach R. transportierte\n\ndass der Kurier in R. eintraf und dass Sporttaschen, \"in denen\nsich vermutlich das Heroin befand\", in zwei Gebäuden in R.\nuntergebracht wurden.\n\n61\n\nBei der anschließenden Untersuchung der Gebäude wurden dann die\n45 und 58 kg Heroin gefunden. Durch diese lückenlose Beobachtung,\nausgelöst durch die TÜ und in völliger Übereinstimmung mit dem\nInhalt der Telefonate ist der Einwand der Verteidigung entkräftet,\ndie Annahme eines Zusammenhangs zwischen den Telefonaten und dem\nRauschgiftgeschäft beruhe auf bloßer Spekulation oder einem\nZirkelschluss.\n\n62\n\nHiergegen kann schließlich auch nicht eingewendet werden, die\nBerichte und Mitteilungen der n.schen Polizei seien ebenfalls keine\nverwertbaren Beweismittel, sondern auch nur Zusammenfassungen.\nDieser Vorwurf trifft jedenfalls auf den Polizeibericht über die\nAnkunft des Rauschgifttransportes nicht zu. Er enthält eine\nkonkrete Sachverhaltsschilderung verbunden mit der Erklärung, sie\nberuhe auf gezielter Beobachtung durch eigene Kräfte. Die dort\nwiedergegebenen Erkenntnisse von Observanten können später ohne\nweiteres durch Vernehmung der Beobachter als Zeugen in das\nvorliegende Verfahren eingeführt werden.\n\n63\n\nb)\n\n64\n\nAuch die Einwendungen der Verteidigung gegen die I.pretation der\nTÜ im einzelnen und die hieraus gezogenen Folgerungen auf ein\nRauschgiftgeschäft sind nicht begründet.\n\n65\n\naa)\n\n66\n\nDie Würdigung von Polizei und Staatsanwaltschaft ist\nüberzeugend, soweit dort das Wort \"dingsen\" als Umschreibung eines\nRauschgiftgeschäftes I.pretiert wird. Die Verteidigung meint, es\nhandele sich um bloße Ersatzworte für \"das gerade nicht parate\nWort\". Die Verteidigung führt insbesondere das Gespräch vom\n28.01.98 um 9,32 Uhr zwischen G. B. und Ge. als Beispiel dafür an,\ndass mit \"dingsen\" etwas anderes gemeint sein muß als\nRauschgifthandel. Ge. sagt, er habe eben gedingst, sei gerade eben\ndraußen.\n\n67\n\nAuch insoweit ist entscheidend, dass die I.pretation der Polizei\ndurch Observationen und die Sicherstellung von 104 kg bestätigt\nwurde. Gerade das oben erwähnte Telefonat zwischen G. B. und Ge.\nspricht eher für als gegen die Deutung der Polizei. Das Telefonat\nerfolgte am Morgen nach der Übergabe des Heroin und kurz vor dem\nZugriff der Polizei. Dann liegt es nahe, dass Ge. gerade das kurz\ndanach bei ihm sichergestellte Rauschgift in Empfang genommen, also\n\"gedingst\" hatte.\n\n68\n\nbb)\n\n69\n\nAngesichts der konkreten Beobachtungen der Polizei kann auch\nausgeschlossen werden, dass es in der fraglichen Nacht um die\nÜbergabe von Möbeln ging, was von der Verteidigung behauptet\nwird.\n\n70\n\ncc)\n\n71\n\nIn diesem Zusammenhang spielt auch die behauptete Verfolgung der\nFamilie B. durch t.sche Regierungskreise keine Rolle. Was den\nsichergestellten Transport anbelangt, ergibt sich der Tatverdacht\naus den abgehörten Gesprächen und dem beobachteten Verhalten der\nBeteiligten selbst und nicht aus Beschuldigungen t.scher Quellen.\nDie von der Verteidigung geäußerte Vermutung, es habe sich\nmöglicherweise um ein \"angeschobenes Geschäft unter Kontrolle\nt.scher Agenten\" gehandelt, ist schon inhaltlich unklar. Sollte\ndamit gesagt werden, das Geschäft sei durch einen Mittelsmann der\nt.schen oder n.schen Polizei (mit-)veranlaßt worden, wäre dies für\nden Tatbestand ohne Bedeutung.\n\n72\n\n2.)\n\n73\n\nEs bestehen jedoch im gegenwärtigen Ermittlungsstadium keine\nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte an\ndiesem Rauschgiftgeschäft in strafrechtlich relevanter Weise\nbeteiligt hat, sei es durch Verwirklichung des Tatbestandes durch\neine eigene Tathandlung, sei es durch Teilnahme an fremder Tat.\n\n74\n\na)\n\n75\n\nDer Begriff des \"Handeltreibens\" im Sinne von § 29 Abs.1 Nr.1\nBtMG ist zwar weit auszulegen. Tatbestandsmäßig ist jede\neigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete\nTätigkeit. Dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem hier zu\nbeurteilenden Rauschgifttransport im Januar 1998 eine solche\nTätigkeit entfaltet hat, wird weder durch die Ergebnisse der TÜ\nnoch durch sonstige Erkenntnisse belegt.\n\n76\n\naa)\n\n77\n\nDer ursprünglich erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe den\nfraglichen Transport organisiert und hierbei - seiner\nAufgabenstellung entsprechend - \"Koordinationsgespräche zwischen\nseinem Bruder G. B. und dem Heroinlieferanten namens 'Se.'\"\ngeführt, wird nicht mehr aufrecht erhalten. Als Beweis für eine\nOrganisationstätigkeit wurden lediglich die Telefongespräche vom\n10.09.97 und 4.11.97 angeführt, die mit einem \"Se.\" geführt worden\nsein sollen. Nachdem die vollständige Übersetzung ausgewertet\nworden ist, geht auch die Polizei nicht mehr davon aus, dass es\nsich bei dem Gesprächsteilnehmer um den Controler des späteren\nRauschgifttransports gehandelt hat und dass bei den Gesprächen das\nWort \"Dingsbums\" als Tarnwort für ein von G. B. durchzuführendes\nRauschgiftgeschäft benutzt wurde.\n\n78\n\nbb)\n\n79\n\nNach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist auch kein\nAnhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte zu einem\nanderen Zeitpunkt Gespräche mit S. C., dem Controler des\nTransportes vom 27./28. Januar 1998, geführt hat, die sich auf das\nhier zu beurteilende Geschäft bezogen haben.\n\n80\n\nZwar wird der Beschuldigte durch die Aussage des A. C. belastet,\nzusammen mit diesem und S. C. Rauschgiftgeschäfte vorbereitet zu\nhaben. Die Verteidigung hält diese Aussage schon deswegen für\nunverwertbar, weil sie nach Angaben des Zeugen unter Druck zustande\ngekommenen und später von ihm jedenfalls insoweit widerrufen worden\nist, als sie den Beschuldigten belastet.\n\n81\n\nUnabhängig davon begründen die Bekundungen des Zeugen keinen\nhinreichenden Verdacht auf eine Beteiligung des Beschuldigten an\ndem hier in Rede stehenden Geschäft. Die vom Zeugen geschilderten\nRauschgiftgeschäfte können auf Grund der angegebenen Daten nicht\nidentisch mit dem Transport vom 27./28. Januar 1998 sein. Sie\nliegen überwiegend entweder eindeutig vor oder nach dem 27./28.\nJanuar 1998. Soweit der Zeuge ein Geschäft auf Januar 1998 datiert,\nkann es sich ebenfalls nicht um das vorliegende handeln. Aus der\nSchilderung des Zeugen ergibt sich, dass es sich um (nur) 85 kg\nRauschgift gehandelt haben soll und die Vorbereitung erst \"Ende\nJanuar\" abgeschlossen war (Übersetzung Bl. 20/21).\n\n82\n\nDie vom Zeugen erwähnten anderen Rauschgiftgeschäfte sind nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n83\n\ncc)\n\n84\n\nEs besteht auch kein dringender Tatverdacht, dass der\nBeschuldigte durch ein anderes, gezielt auf Förderung des\nTransportes vom 27./28. Januar 1998 ausgerichtetes Verhalten den\nTatbestand des \"Handeltreibens\" verwirklicht hat. Zwar ergibt sich\nein erhebliches Verdachtsmoment aus den Reisen des Beschuldigten zu\nseinem Bruder in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankunft des\nRauschgiftes. Es liegen allerdings bisher keine näheren\nErkenntnisse darüber vor, was der Beschuldigte hierbei konkret zur\nFörderung des Rauschgiftgeschäftes unternommen hat.\n\n85\n\n??\n\n86\n\nAus dem Besuch bei G. am 25.01.98, dem Umstand, dass an diesem\nTage auch Ci. anwesend war und dass G. während dieser Zeit ein\nKoordinierungsgespräch bezüglich der Übergabe des Heroins führte,\nfolgert die Polizei, dass der Beschuldigte in das Geschäft\n\"eingebunden\" war. Worin die \"Einbindung\" bestanden haben soll,\nwird von der Polizei nicht näher dargelegt.\n\n87\n\nDie Erkenntnisse über die Anwesenheit am 25.01.1998 lassen nicht\neinmal zwingend den Schluß darauf zu, daß der Beschuldigte hierbei\nKenntnis vom Rauschgiftgeschäft erlangt haben muß. Die Polizei\nfolgert dies aus dem Umstand, dass sein Bruder während des Besuches\ndes Beschuldigten ein Gespräch mit Se. geführt hat. Dass der\nBeschuldigte dieses Gespräch zwangsläufig mitgehört haben muß, läßt\nsich aus der Anwesenheit in der Wohnung G.s alleine nicht ableiten.\nAußerdem ist der Inhalt dieses Gesprächs so vage, dass selbst ein\nMithören kaum Erkenntnisse über die HI.gründe liefert. Die von der\nPolizei (Vermerk vom 3. Mai 1998, S.7 - Bl. 668 d.A.; Anlagenband\nS.16 der TÜ vom 25.01.98) mitgeteilten Sätze des Gespräch haben\nfolgenden Wortlaut:\n\n88\n\n\"Giya fragt, ob es etwas Besonderes\ngibt.\n\n89\n\nDas ist nicht der Fall. Laßt uns mal\nbis morgen abwarten, sagt Se.\".\n\n90\n\nErst recht kann eine über die Kenntnis hinausgehende konkrete\nTathandlung, also eine den Begriff des \"Handeltreibens\" ausfüllende\nauf Umsatz gerichtete Tätigkeit nicht im Sinne eines dringenden\nTatverdachts konkretisiert werden.\n\n91\n\n??\n\n92\n\nGleiches gilt für die Anwesenheit am 27. Januar 1998. Zunächst\ngibt es für diese Reise einen triftigen Grund, nämlich die\nVerlängerung des Passes. Auch bei diesem Besuch ist nicht klar, in\nwelcher Weise die Anwesenheit auf eine Förderung des Geschäfts\ngerichtet und damit tatbestandsmäßig im Sinne von § 29 BtMG gewesen\nsein soll.\n\n93\n\nEs gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der\nBeschuldigte bei diesem Besuch etwa Geldmittel zur Verfügung\ngestellt hat, und daß diese ggfs. für die Bezahlung des erwarteten\nRauschgifts benötigt wurden. Der Vorwurf ist in dieser Form auch\nnicht Gegenstand des Haftbefehls. Gleichwohl hat der Senat geprüft,\nob sich aus dem Ermittlungsergebnis ein entsprechender Verdacht\nergeben könnte. Als Beweismittel hierfür stehen allerdings nur die\nam Tage zuvor zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder G. und\nCe. Ci. geführten Gespräche zur Verfügung, die einen solchen\nVorgang aber nicht belegen.\n\n94\n\nBei dem Gespräch zwischen G. B. und dem Beschuldigten am 26.\nJanuar 1998, 19.50 Uhr, geht es vornehmlich um \"sein Papier\n(Reisepass)\". Der Beschuldigte sagt dann zwar weiter, dass er\n\"jenen anderen/das andere\" mitbringe, \"wenn es/der nicht mehr\nbenötigt wird/wenn es/der fertig ist\", was er - nachdem G. B. \"hä\"\ngeantwortet hatte, wiederholt: \"Ich bringe es/den mit, wenn es/er\nfertig ist (nicht mehr gebraucht wird). Oder ich komme übermorgen\".\nWas tatsächlich mitgebracht werden soll, ist diesem Gespräch nicht\nzu entnehmen. Weiter ist von Bedeutung, dass nicht G., der\nOrganisator des Rauschgiftgeschäfts, darum bittet etwas mitgebracht\nzu bekommen, was er noch benötigt. Er reagiert vielmehr mit\nUnverständnis auf die Ankündigung des Beschuldigten, etwas\nmitbringen zu wollen - eine schwer nachvollziehbare Reaktion, wenn\ner von Ni. noch Geld für das Rauschgiftgeschäft erwartet hätte.\n\n95\n\nAuch das etwa eine halbe Stunde später um 20.24 Uhr von dem\nBeschuldigten mit Ce. Ci. geführte Gespräch zwischen dem\nBeschuldigten und Ce. Ci. läßt schon nicht mit ausreichender\nSicherheit den Schluß zu, es habe Geld mitgenommen werden sollen.\nZwar hat Ci. in diesem Gespräch erklärt, der vorgesehene Zeitpunkt\nfür die Abfahrt sei zu früh, er wolle vorher noch bei Banken\nvorbeifahren. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, wollte er mit\ndiesem Hinweis erreichen, dass die Abfahrt auf einen späteren\nZeitpunkt verlegt würde. Dies hat der Beschuldigte abgelehnt und\nerklärt, er solle das (= den Besuch der Banken) lassen. Also wurde\nfür die Fahrt jedenfalls kein von Banken noch abzuhebendes Geld\nbenötigt.\n\n96\n\nDer weitere Gesprächsinhalt über das \"Gewechselte\" ist sehr\nunklar. Ob die Unterredung aber wirklich konspirativ war und die\nMitnahme von Geld verschleiert werden sollte oder nur undeutlich,\nläßt sich aber nicht eindeutig klären. Wenn es wirklich darum ging,\neinen geplanten Geldtransfer zu verheimlichen, wäre allerdings\nnicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum Ci. zunächst keine\nBedenken hatte, unverschlüsselt vom Besuch bei Banken zu sprechen,\ndann aber alle versuchten, den Gebrauch des Wortes \"Geld\" zu\nvermeiden.\n\n97\n\nVon allem anderen abgesehen liegen auch keinerlei Erkenntnisse\ndarüber vor, wie die Bezahlung des Rauschgiftes ursprünglich\ngeplant war und ob am Tage der Anlieferung überhaupt Geld für eine\nZahlung benötigt wurde.\n\n98\n\n??\n\n99\n\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere Weise\ndie Anwesenheit des Beschuldigten zur Förderung des Geschäfts\nbeitragen sollte. Insofern erscheint der Einwand der Verteidigung\nplausibel, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschuldigte\nnoch vor Eintreffen des Rauschgifts wieder abgereist ist, wenn\nseine Gegenwart von Bedeutung war.\n\n100\n\ndd)\n\n101\n\nPolizei und Staatsanwaltschaft halten nunmehr unter Hinweis auf\ndie Entscheidung des BGH vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96\n(Kriminalist 98,32 ff.) die Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit\nder Gründung der Firma I. P. in Ru. im November 1997 sowie den\nErwerb einer Immobilie durch die Firma P. BI. für tatbestandsmäßig.\nNach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatbestand des\nHandeltreibens auch durch \"Handlungen zur Förderung des\nGeldkreislaufs einschließlich der Geldwäsche im Rahmen der\nBetätigung von Drogengroßhändlern in einem organisierten\nAbsatzsystem\" verwirklicht werden. Voraussetzung ist allerdings die\nFeststellung, dass ein organisiertes Absatzsystem besteht,\ninnerhalb dessen die Handlungen des Beschuldigten dazu dienten \"den\nRückfluß der Erlöse an die Lieferanten zu fördern\" (BGH StV 97,589\n[590]) und demnach als \"unterstützende Finanztransaktionen\"\nqualifiziert werden können, die \"zur Erfüllung der Verpflichtung\ndes Drogenkäufers beitragen\" (BGH aaO S.589).\n\n102\n\nAuch hierzu ergeben sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\n103\n\nEs liegen schon keine konkreten Erkenntnisse über die\nOrgansiation der Familie B. vor. Zwar wird die Familie B. als\nstraff organisierte Gemeinschaft bezeichnet, die seit Jahren im\nI.nationalen Heroinhandel tätig sei. Konkrete Erkenntnisse zur\nStruktur und zur Aufgabenverteilung lassen sich den Akten\nallerdings nicht entnehmen. Was Zahl und Umfang der angeblich\ngetätigten Rauschgiftgeschäfte anbelangt, sind außer dem hier in\nRede stehenden Transport vom 28. Januar 1998 erst zwei weitere\nGeschäfte näher ermittelt worden, nämlich das nach Einschätzung der\nPolizei von G. B. organisierte Geschäft über 20,5 kg im\nNovember/Dezember 1997 sowie ein weiteres Geschäft Anfang Januar\n1998. Zum Zahlungsverkehr und dessen Organisation werden keine\nEinzelheiten mitgeteilt. Schon deshalb sind die Voraussetzungen des\n\"Handeltreibens durch Geldwäsche\" nicht erkennbar.\n\n104\n\nAuch ist nicht verständlich, wie gerade die beiden in diesem\nZusammenhang genannten Vorgänge überhaupt geeignet waren, den\nGeldkreislauf im Sinne der BGH-Rechtsprechung und damit indirekt\nauch das hier maßgebliche Rauschgiftgeschäft über 104 kg zu\nfördern.\n\n105\n\n??\n\n106\n\nNach den nunmehrigen Erkenntnissen sollten die Zahlungen auf das\nKonto der Firma I. P. in Ru. im November 1997 zum Erwerb einer\nFabrik verwandt werden. Damit wurden dem angenommenen\n\"Geldkreislauf\" Mittel entzogen. Schon deswegen ist nicht\nnachvollziehbar, wie diese Transaktion sich fördernd auf das\nRauschgiftgeschäft Ende Januar 1998 hätte auswirken können.\n\n107\n\nIn ihrer Stellungnahme zum Haftfortdauerantrag vertritt die\nGeneralstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf die neuere\nBGH-Rechtsprechung die Auffassung, dass sich eine \"einzelne\nFinanztransaktion nicht konkret einem bestimmten Warenumschlag,\nsondern nur summarisch den laufenden Rauschgiftgeschäften zuordnen\"\nlassen müsse, um den Tatbestand des \"Handeltreibens\" zu erfüllen.\nDieser Einwand trifft die vorliegende Problematik nicht. Es geht\nnicht darum, ob ein Verhalten, das - wie in den vom BGH\nentschiedenen Fällen - auf Förderung laufender Rauschgiftgeschäfte\nangelegt ist, einem bestimmten Handel innerhalb dieser Kette\nzugeordnet werden kann, sondern darum, ob die Tätigkeit überhaupt\nauf Förderung einer Geschäftsserie angelegt war, denn § 29 Abs.1\nNr.1 BtMG setzt ein Verhalten voraus, das darauf gerichtet ist\neinen Rauschgiftumsatz zu fördern. Diese Feststellung zumindest muß\ndaher auch bei organisiertem Rauschgifthandel für jede\nFinanztransaktion getroffen werden. Selbst wenn man unterstellt,\ndaß der maßgebliche Umsatz vom 27./28. Januar 1998 Teil einer Kette\nlaufender Rauschgiftgeschäfte war und ein Geldkreislauf zur\nFinanzierung dieser Geschäfte existierte, kann eine Handlung, die\ndiesen Geldkreislauf schwächt, nicht auf Förderung dieser Geschäfte\nangelegt sein.\n\n108\n\nVollends unverständlich wird die Würdigung als \"Handeltreiben\" -\nbezogen auf das Rauschgiftgeschäft über 104 kg - vor dem HI.grund\nder weiteren Ausführungen im \"Präzisierungsbeschluß\". Hiernach\nsollte durch die Zahlungen das Stammkapital der Firma I. P.\ngebildet werden, damit diese Firma der Organisation B. \"als neuer\nStandort für ihre Rauschgiftgeschäfte in Ru. (Ba.route)\" dienen\nsollte. Wenn dieser Vorgang der Förderung von (nicht näher\nkonkretisierten) \"Rauschgiftgeschäften in Ru.\" dienen sollte, kann\ner nicht als Förderung des Geschäfts in den N. qualifiziert\nwerden.\n\n109\n\n??\n\n110\n\nEs besteht auch kein dringender Tatverdacht, dass der Tatbestand\ndes Handeltreibens durch die Übernahme einer Immobilie des H. Co.\ndurch die Firma P. BI. erfüllt worden ist.\n\n111\n\nDass es sich bei diesem Vorgang um die Bezahlung von\nRestschulden des Co. aus Rauschgiftgeschäften gehandelt hat, ist\nebensowenig näher belegt wie der Umstand, dass diese Immobilie\nerworben wurde, um die Schulden von G. B. aus dem\nRauschgiftgeschäft über 104 kg begleichen zu können und somit der\nErwerb der Förderung dieses Geschäfts dienen sollte.\n\n112\n\nDie Berichte der Polizei lassen schon nicht klar erkennen, aus\nwelchem Geschäft die \"Schulden\" herrühren sollen. Nach dem Vermerk\nvom 3. Mai 1998 soll Co. bereits aus einer Lieferung über 90 kg\nAnfang Januar 1998 eine Menge von 30 kg erhalten haben (S. 20 des\nVermerks - Bl. 681 d.A.). Aus den Erkenntnissen über dieses\nGeschäftes und aus der Tatsache, dass am 26.02.98 in einem\nCI.-Bericht festgestellt worden sei, dass Co. bei G. B. Schulden in\nHöhe von 200.000,- Gulden für bereits geliefertes Heroin habe,\nergebe sich, dass eine Teilmenge der sichergestellten 105 kg Heroin\nfür Co. bestimmt gewesen seien (S. 21 des Vermerks - Bl. 682 d.A.).\nDieser Schluß ist nicht nachvollziehbar. Warum Schulden in Höhe von\n200.000,- Gulden für den Empfang einer Teillieferung aus dem\nTransport über \"105 kg\" sprechen sollen, wenn Co. kurz vorher\nbereits 30 kg aus einem anderen Transport erhalten hat, wird nicht\nnäher ausgeführt. Dass Co. zwischenzeitlich in den N. vom Vorwurf\ndes Rauschgifthandels freigesprochen worden ist, bestätigt den\nZweifel an dieser Beweisführung.\n\n113\n\nAuch ist sehr fraglich, ob es sich beim Vorgang um eine\nSchuldentilgung handelte. Dass dieses Geschäft zu einem Wertzuwachs\nauf Seiten der Familie B. führte, wird lediglich aus der Differenz\nzwischen offiziell angegebenem und tatsächlich gezahltem Kaufpreis\ngefolgert, obwohl die t.sche Polizei vor Ort angegeben hat, der\nPreis werde aus steuerlichen Gründen immer niedriger angegeben (S.\n23/24 des Vermerks - Bl. 684/685 d.A.).\n\n114\n\nAuch wenn man mit der Polizei davon ausgeht, dass tatsächlich\neine Schuld beglichen werden sollte, die aus dem Transport von \"105\nkg\" herrührte, ist nicht ersichtlich, wieso gerade dieser Umsatz\ndurch den Erwerb der Immobilie gefördert werden konnte. Nach dem\nVermerk vom 3. Mai 1998 (S. 21 - Bl. 682 d.A.) beginnt die\nTätigkeit des Beschuldigten am 17. Februar 1998 mit einem Auftrag\nan Z. L., sich über den Wert einer Immobilie in Iz. zu\nunterrichten. Zu dieser Zeit war das Rauschgift bereits\nsichergestellt. Das Rauschgiftgeschäft über \"105 kg\" war damit\nendgültig gescheitert. Soweit lediglich Schulden von Empfängern\nkassiert wurden, die nach der Annahme der Polizei die Gefahr des\nScheiterns zu tragen hatten, war dies nicht geeignet, den (schon\ngescheiterten) Umsatz noch zu fördern. Gleiches gilt, soweit\nStaatsanwaltschaft und Polizei - wiederum ohne nähere konkrete\nTatsachenangaben - davon ausgehen, der Erwerb der Immobilie habe\nder Bezahlung von Schulden G.s gedient, da man nach negativen\nErfahren bei einer anderen Barübergabe nunmehr auf Bezahlung durch\nImmobilienübertragungen übergegangen sei. Auch hierin läge nach der\nBeschlagnahme des Rauschgifts keine \"Umsatzförderung\" mehr.\nAußerdem ist höchst zweifelhaft und mangels Angabe von\nBeweismitteln auch kaum nachweisbar, dass beim fraglichen Geschäft\neine Änderung des Zahlungsmodus vereinbart war. Dem\nMitbeschuldigten Ce. Ci. wird immerhin der Vorwurf gemacht, dem\nLieferanten des Rauschgifts 350.000,- Gulden in bar überbracht zu\nhaben.\n\n115\n\nb)\n\n116\n\nWie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann dem\nBeschuldigten auch keine Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln\nzur Last gelegt werden.\n\n117\n\nc)\n\n118\n\nEs besteht auch kein dringender Tatverdacht, dass der\nBeschuldigte sich an der Tat seines Bruders als Mittäter oder\nGehilfe beteiligt hat.\n\n119\n\nZwar wird die Familie B. als straff organisierte Gemeinschaft\nbezeichnet, die seit Jahren im I.nationalen Heroinhandel tätig sei.\nKonkrete Erkenntnisse zur Struktur und zur Aufgabenverteilung\nwerden allerdings nicht mitgeteilt.\n\n120\n\nC)\n\n121\n\nAuch hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäsche besteht kein\ndringender Tatverdacht.\n\n122\n\nEs ist nicht klar, durch welche Handlung der Beschuldigte das\nTatbestandsmerkmal der Geldwäsche verwirklicht haben soll. Die\nPolizei hat zwar Zahlungsvorgänge aufgelistet, für die es keine\nplausible Erklärungen gibt, die insbesondere nicht den angegebenen\nlegalen wirtschaftlichen Aktivitäten der Beteiligten zugeordnet\nwerden können. § 261 StGB verlangt jedoch die positive\nFeststellung, dass das Tatobjekt aus einer der in Satz 2 der\nStrafbestimmung genannten Taten herrührt. Zur Herkunft der auf das\nKonto der Firma I. P. überwiesenen 640.000,- US $ ergibt sich aus\nder Akte nichts. Eine Zuordnung zu den Rauschgifttransporten vom\n27./29. Januar 1998 über 104 kg bzw. von November/Dezember 1997\nüber 20,5 kg ist schon deswegen nicht möglich, weil die Zahlung auf\ndas Konto bereits im November 1997 erfolgt sein soll.\n\n123\n\nIII.)\n\n124\n\nDer Haftbefehl war damit aufzuheben.\n\n125\n\nHierdurch ist die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den\nBeschluss der 4. 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