{"status":"available","doknr":"OLD308391","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1221.5W126.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-21","aktenzeichen":"5 W 126/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Senat hat nach § 36 Abs. 1 Nr. 6,\nAbs. 2 ZPO zu entscheiden, nachdem sich sowohl das Amtsgericht\nEuskirchen mit Beschluß vom 04.08.1998 - 97-5469686-04-N - als auch\ndas Amtsgericht Essen mit Beschluß vom 24.08.1998 - 11 C 436/98 -\nfür örtlich unzuständig erklärt haben.\n\n4\n\nZuständig ist vorliegend das\nAmtsgericht Essen, § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hiernach entscheidet\nüber einen Antrag auf Kostenfestsetzung das Gericht des ersten\nRechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche\nMahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das\nMahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für\nden etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (vgl. BGH NJW\n1991, 2084).\n\n5\n\nDas Mahnverfahren stellt gegenüber dem\neigentlichen Streitverfahren keinen gesonderten und selbständigen\nRechtszug dar, sondern soll dem Anspruchsteller lediglich die\nMöglichkeit bieten, unter gewissen vereinfachten Voraussetzungen\nauf schnellem Wege einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Das\nGericht des ersten Rechtszuges ist und bleibt auch in solchen\nFällen dasjenige Gericht, das im Falle eines streitigen Verfahrens\nüber die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte. Lediglich\nfür den Fall, daß ein Widerspruch vom Antragsgegner im\nMahnverfahren nicht erhoben wird, sieht das Gesetz als Ausnahme von\nder grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung des § 104 Abs. 1 Satz 1\nZPO vor, daß das Mahngericht in einen eventuell zu erlassenden\nVollstreckungsbescheid auch die zu erstattenden Kosten\neinschließlich der Gebühren eines ggf. beauftragten Rechtsanwalts\naufzunehmen hat (§ 699 Abs. 3 ZPO).\n\n6\n\nEine gesetzliche Regelung der\nZuständigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren in dem Fall, daß\nder Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens noch vor der\nAbgabe an das Streitgericht zurückgenommen wird, besteht nicht.\nWerden dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 269 Abs. 3\nZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die\nnachfolgende Kostenfestsetzung mithin bei der gesetzlichen Regelung\ndes § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (so auch für die Kostenfestsetzung gem.\n§ 19 Abs. 2 BRAGO: BGH a.a.O.)\n\n7\n\nDem steht nicht entgegen, daß das\nAmtsgericht Essen als das fiktive Streitgericht bislang mit der\nStreitsache noch gar nicht befaßt gewesen ist (vgl. hierzu BGH NJW\nRR 1988, 186 unter Hinweis auf § 796 Abs. 3 ZPO).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Zuständigkeit des Amtsgerichts\nEuskirchen ergibt sich auch nicht aufgrund der Verweisung durch das\nAmtsgericht Essen mit Beschluß vom 04.08.1998, denn dieser\nEntscheidung kommt eine Bindungswirkung analog § 281 Abs. 2 Satz 5\nZPO schon deshalb nicht zu, weil sie nach Antragsrücknahme und\ndamit nach dem Wegfall der Rechtshängigkeit ergangen ist (vgl.\nZöller-Greger, 20. Auflage, § 281 ZPO Rdnr. 7 m.w.N.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-21/5-w-126-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 796","ref_norm":"796","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 699","ref_norm":"699","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-21/5-w-126-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308391","retrieved":"2026-07-09 03:37:29.874018+00:00"}}