{"status":"available","doknr":"OLD308387","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1221.27WF133.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-21","aktenzeichen":"27 WF 133/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und hat in\nder Sache insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss\naufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das\nAmtsgericht zurückzuverweisen ist.\n\n3\n\nDas Amtsgericht wird angewiesen, der Antragsgegnerin die\nbegehrte Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen der angefochtenen\nEntscheidung zu versagen.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine\nVerpflichtung des Antragstellers zur Auskunft über sein\nAnfangsvermögen nicht besteht. Liegt - wie vorliegend - kein\nVerzeichnis über das Anfangsvermögen (§ 1377 Abs. 1 BGB) vor, so\nwird gem. § 1377 Abs. 3 BGB vermutet, dass das Endvermögen eines\nEhegatten seinen Zugewinn darstellt.\n\n5\n\nAuch hat der Antragsgegner über sein Endvermögen i.S.d. § 1375\nAbs. 1 BGB bereits vorprozessual mit Schreiben vom 14. Mai 1998\nAuskunft erteilt. Das Schreiben enthält den Bestand seines\nVermögens zum Stichtag (13. März 1998). Es sind sowohl die Aktiva\nals auch die Passiva im einzelnen aufgeführt und in Einzelbeträgen\naufgeschlüsselt. Die Auskunftspflicht umfasst nur den Bestand des\nVermögens, nicht die Wertberechnung (BGH FamRZ 1998, 157).\nAllerdings müssen die Angaben hinsichtlich der wertbildenden\nFaktoren so bestimmt sein, dass der andere Ehegatte den\nVermögenswert ungefähr selbst ermitteln kann. Dass ihr die Angaben\ndes Antragstellers die Wertermittlung nicht ermöglichen, wird von\nder Antragsgegnerin nicht beanstandet; soweit sie die Wertangaben\ndes Antragstellers angreift, geschieht dies qualifiziert, was\nzeigt, dass ihr die wertbildenden Faktoren bekannt sind. Die\nEntwicklung des Vermögens in der Zeit des Güterstandes braucht\ngrundsätzlich nicht dargestellt zu werden.\n\n6\n\nEs fehlt jedoch die Auskunft über die Verwendung des durch den\nVerkauf des Grundstücks \"E.\" erzielten Erlöses von 30.000,00 DM.\nInsoweit hat die Antragsgegnerin den Verdacht, dass der Tatbestand\ndes § 1375 Abs. 2 Ziff. 3 BGB erfüllt ist, d.h. der Antragsteller\ndie Vermögensminderung in der Absicht vorgenommen hat, sie zu\nbenachteiligen. Zwar ist die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1\nBGB nach Wortlaut und Zweck der genannten Vorschrift auf das\nEndvermögen des Ehegatten i.S.v. § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt (vgl.\nBGHZ 82, 132 ff; OLG Köln FamRZ 1997, 1336). Unberührt hiervon\nbleibt jedoch der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der\ndemjenigen zusteht, der entschuldbar über das Bestehen und den\nUmfang seines Rechtes im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des\nVerpflichteten angewiesen ist. Dieser Anspruch beschränkt sich auf\neinen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte\nkonkrete Anhaltspunkte für ein Handeln i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB\nvortragen und der Auskunftspflichtige nur darüber Auskunft erteilen\nmuss (vgl. BGH a.a.O. Seite 138; OLG Köln a.a.O.). Dabei dürfen an\nden Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich\ndie naheliegende Möglichkeit einer benachteiligenden Handlung\nergibt, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.\nVorliegend reicht hierfür aus, dass der Antragsteller noch kurz vor\nZustellung des Scheidungsantrages das Grundstück \"E.\" an seinen\nVater für 30.000,00 DM veräussert hat und über die Verwendung des\nVerkaufserlöses keine Angaben macht. Er hat deshalb der\nAntragsgegnerin ergänzend Auskunft über den Verbleib der 30.000,00\nDM zu geben.\n\n7\n\nDas Amtsgericht wird deshalb angewiesen, den\nProzesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin nicht aus den Gründen\nder angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Der Senat sieht von\neiner eigenen Entscheidung über das Gesuch der Antragsgegnerin\ndeshalb ab, weil bei der Stufenklage Prozesskostenhilfe von\nvornherein für alle Stufen zu gewähren ist, wobei allerdings für\ndie Leistungsstufe eine verbindliche Streitwertfestsetzung zu\nerfolgen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-21/27-wf-133-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1377","ref_norm":"1377","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-21/27-wf-133-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308387","retrieved":"2026-07-09 03:37:29.531093+00:00"}}