{"status":"available","doknr":"OLD308386","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1221.27UF184.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-21","aktenzeichen":"27 UF 184/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit der Antragsgegner den Ausschluß des Versorgungsausgleichs\nwegen grober Unbilligkeit gem. § 1587 c Nr.1 BGB begehrt, hat die\nBerufungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nNach § 1587 c Nr.1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht\nstatt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter\nBerücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des\nbeiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im\nZusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen\nUmstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum\nScheitern der Ehe geführt haben. Bei Berücksichtigung der\nbeiderseitigen Verhältnisse im Sinne der Härteregelung ist auch die\nKrankheit eines Ehegatten zu beachten, die sich auf dessen\nErwerbstätigkeit auswirkt (BGH NJW 1981, 1733, 1735). In einem\nsolchen Fall bedarf es zur Frage der Kürzung oder des Ausschlusses\ndes Versorgungsausgleichs einer umfassenden Prüfung der\nbeiderseitigen Verhältnisse (BGH FamRZ 1988, 489). Diese führt zu\ndem Ergebnis, daß der Versorgungsausgleich nicht wegen grober\nUnbilligkeit herabzusetzen oder auszuschließen ist.\n\n4\n\nDer 42-jährige Antragsgegner hat nach der Auskunft der LVA\nRheinprovinz vom 20.5.1998 bisher Rentenanwartschaften von\ninsgesamt 968,44 DM erworben, davon 762,77 DM in der Ehezeit. Nach\ndem Gutachten des Amtsarztes des Kreises W. Dr. K. vom 10.6.1998\nist der Antragsgegner wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen\nund Osteoporose erwerbsunfähig im Sinne der RVO. Er hat bei der LVA\nRheinprovinz die Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Sein Antrag\nist von der LVA abgelehnt, sein Widerspruch zurückgewiesen worden.\nHiergegen hat er Klage erhoben, über die aber noch nicht\nentschieden ist.\n\n5\n\nDie 40-jährige Antragstellerin hat laut Auskunft der BfA vom\n17.7.1998 Rentenanwartschaften von monatlich insgesamt 672,49 DM\nerworben, davon in der Ehezeit 576,85 DM. Insoweit wird der\nVersorgungsausgleich auf 92,96 DM zu korrigieren sein, wie den\nParteien bekannt. Ausweislich des Versicherungsverlaufs und nach\nihren Angaben im Fragebogen zum Versorgungsausgleich war sie bis\n20.1.1983 und vom 1.8.1985 bis 31.12.1985 berufstätig. Die\nBerufstätigkeit wurde durch Mutterschutzzeiten und wegen der\nErziehung und Betreuung der beiden in den Jahren 1982 und 1988\ngeborenen gemeinschaftlichen Kinder unterbrochen. Sie hat am\n1.4.1992 ihre Berufstätigkeit wieder aufgenommen und steht seitdem\nin einem Beschäftigungsverhältnis.\n\n6\n\nBei der Abwägung ist zu bedenken, daß der Antragsgegner nach dem\nderzeitigen Sachstand keine Rentenanwartschaften mehr wird erwerben\nkönnen. Die Antragstellerin wird demgegenüber auch in Zukunft\nweitere Rentenanwartschaften erwerben. Geht man davon aus, daß sie\nzukünftig ein ähnliches Gehalt wie derzeit erhalten wird, wird sie,\nwie sich aus der Berechnung für Beitragszeiten in der Auskunft vom\n17.7.1998 ergibt, jährlich etwa 0,75 Entgeltpunkte erreichen\nkönnen. Das entspricht bei einer Berufstätigkeit bis zum 60.\nLebensjahr unter Zugrundelegung eines aktuellen Rentenfaktors von\n47,65 einer zusätzlichen Rente von etwa 715,- DM. Auf der anderen\nSeite darf indessen nicht außer acht bleiben, daß die\nAntragstellerin bereits seit 1992 wieder berufstätig ist, obwohl\nihr wegen des Alters der beiden Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht\nzuzumuten war. In der Regel setzt erst mit Vollendung des 9.\nLebensjahres eines Kindes eine Erwerbspflicht des Elternteiles ein.\nDie Antragstellerin erwirbt also derzeit die zusätzlichen\nRentenanwartschaften durch überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit.\nFerner ist zu bedenken, daß ebenso wie der Antragsgegner durch die\nEinkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit die Antragstellerin ab 1982\ndurch die Kinderbetreuung und durch die Versorgung des Haushalts\nihren Beitrag zum Familienunterhalt geleistet hat, ohne daß sie\naber wie der Antragsgegner nennenswerte eigene Rentenanwartschaften\ndurch eine Erwerbstätigkeit erwerben konnte. Selbst wenn sie bis\nzum 60. Lebensjahres erwerbstätig sein wird und in einem Umfang wie\noben unterstellt Rentenanwartschaften wird erwerben können, wird\nsie lediglich über eine Rente von etwa 1.400,- DM verfügen. Diese\nRente liegt nach dem heutigen Stand nur knapp über dem\nMindestselbstbehalt für Nichterwerbstätige. Unter Abwägung aller\nUmstände, auch der Tatsache, daß die Rente des Antragsgegners schon\njetzt nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, widerspricht die\nDurchführung des Versorgungsausgleichs nicht dem Grundgedanken des\nVersorgungsausgleichs in so unerträglicher Weise, daß auch nur der\nteilweise Ausschluß des Versorgungsausgleichs geboten wäre.\n\n7\n\nGebühr: 50,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-21/27-uf-184-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-21/27-uf-184-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308386","retrieved":"2026-07-09 03:37:29.453354+00:00"}}