{"status":"available","doknr":"OLD308403","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1218.6U56.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"6 U 56/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine der 16 Gesellschafterinnen des Deutschen\nLottoblocks. Sie betreibt im Land Nordrhein-Westfalen die\nOrganisation und Durchführung einer Vielzahl von Gewinnspielen,\ninsbesondere das Samstags-Lotto und das Mittwochs-Lotto. Sie und\ndie anderen 15 Gesellschafterinnen des Deutschen Lottoblocks sind\nInhaberinnen der am 2. September 1996 angemeldeten und am 27.\nAugust 1997 als sog. durchgesetzte Marke eingetragenen Wortmarke\nNr. 396 38 296 \"LOTTO\" (Bl. 103 - 106 GA).\n\n3\n\nDie Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches gewerblich\nSpielergemeinschaften organisiert, die am Lotto der Klägerin\nteilnehmen. Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten wird im\nHandelsregister wie folgt ausgewiesen: \"Gegenstand der KG ist die\nVermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften\nsowie die Fachberatung für Lotto und Toto und der Betrieb von\nAnnahmestellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie.\". Bei ihrer\ngeschäftlichen Tätigkeit wendet sich die Beklagte an die\nVerbraucher durch sog. Vertriebsbeauftragte, wie z.B. aus der\nAnlage K 1 zur Klageschrift ersichtlich; sie spricht aber die\nVerbraucher ausweislich u.a. der mit der in der Anlage K 4 zur\nKlageschrift beschriebenen Aktion ebenfalls unmittelbar an.\n\n4\n\nIn einem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf (38 O 149/95) war\ndie Klägerin zunächst gegen die früher von der Beklagten auch als\nBestandteil ihrer damaligen Firma verwendete Bezeichnung\n\"LottoPartner\" vorgegangen. Das Verfahren endete zugunsten der\nKlägerin mit dem rechtskräftigen Urteil des LG Düsseldorf vom\n16.02.1996 (Anlage K 9 zur Klageschrift). Die Beklagte änderte\ndaraufhin ihre Firma zu der heutigen Form, wobei diese neue Firma\nder Beklagten im April 1996 im Handelsregister eingetragen worden\nist.\n\n5\n\nMit der am 20. März 1997 eingegangenen Klage wendet sich die\nKlägerin - in erster Instanz gestützt nur auf §§ 1,3 UWG - gegen\ndie Verwendung der Bezeichnung \"LottoTeam\" durch die Beklagte. Sie\nhat dazu geltend gemacht, mit dieser Bezeichnung suggeriere die\nBeklagte dem Verkehr eine organisatorische Verbindung zu ihr, der\nKlägerin. Diese Irreführung des Verkehrs werde noch dadurch\nverstärkt, daß die Beklagte einen Werbeslogan benutze, der dem von\nihr - der Klägerin - in NRW benutzten Slogan: \"Lotto. Alles ist\ndrin.\" unverkennbar nachgebildet sei. Das Handeln der Beklagten\nerfülle damit den Tatbestand des § 3 UWG, zugleich aber auch den\nTatbestand des § 1 UWG, denn die Beklagte lehne sich mit den\nbeanstandeten Handlungen unlauter an ihren - der Klägerin - den\nguten Ruf an und nutze diesen als Vorspann für eigene\nwirtschaftliche Zwecke.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe\nvon bis zu DM 500.000,- zu unterlassen,\n\n9\n\nzu Zwecken der Kennzeichnung ihres\nGeschäftsbetriebes oder ihrer Geschäftstätigkeiten im Bereich der\nVermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften\nsowie der Fachberatung für Lotto und Toto und für den Betrieb von\nAnnahmestellen der Nordwest-Deutschen Klassenlotterie selbst\nund/oder durch Dritte die Bezeichnung\n\n10\n\n\"LottoTeam\"\n\n11\n\nzu verwenden und/oder verwenden zu\nlassen;\n\n12\n\n2. hilfsweise\n\n13\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe\nvon bis zu DM 500.000es zu unterlassen,\n\n14\n\nim geschäftlichen Verkehr und/oder zu\nZwecken der Werbung die nachfolgend wiedergegebene Bezeichnung zu\nverwenden und/oder verwenden zu lassen:\n\n15\n\nLottoTeam\n\n16\n\nALLES IST MÖGLICH\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nhilfs-hilfsweise zu unterlassen,\n\n19\n\ndie unter Ziffer 1) beschriebene\nHandlung vorzunehmen und/oder vornehmen zu lassen, wenn dies wie\nnachfolgend wiedergegeben geschieht:\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Beklagte hat die beanstandete Bezeichnung für rechtlich\nunbedenklich gehalten. Sie hat geltend gemacht, \"Lotto\" sei eine\nfreizuhaltende Sachbezeichnung, deren Verwendung ihr nicht\nuntersagt werden könne, weil sie eben, wie auch allein vom Verkehr\ndem Hinweis \"LottoTeam\" entnommen werde, die Teilnahme am \"Lotto\" -\nSpiel vermittele. Im übrigen sei der Verbraucher wegen der von\ndiversen Mitbewerbern verwendeten Bezeichnungen wie z.B. \"Lotto\nPool\", \"Lotto Systemclub\", Lotto Max 49\" usw. an eine solche\nVerwendung des Begriffs \"Lotto\" gewohnt und stelle daher allein\naufgrund des Worts \"Lotto\" und/oder auch bei der Bezeichnung\n\"LottoTeam\" keinen Bezug zur Klägerin her. Was den von der Klägerin\nbeanstandeten Werbespruch \"Alles ist möglich!\" angehe, werde der\nVerkehr dabei allenfalls an dem ihm bekannten Slogan von Toyota\n\"Nichts ist unmöglich\" erinnert, nicht aber an den Werbeslogan der\nKlägerin \"LOTTO.ALLES IST DRIN\". Dies gelte schon deshalb, weil\ndieser Slogan der Klägerin dem Verkehr mangels umfassender\nBewerbung seitens der Klägerin - anders als der Werbespruch der\nFirma Toyota - nicht bekannt sei.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien vor\ndem Landgericht wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze und die\ndamit zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.\n\n23\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem ersten\nHilfsantrag der Klägerin gem. § 1,3 UWG stattgegeben und im übrigen\ndie Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts ist der\nbeanstandete Slogan der Beklagten wegen seiner unverkennbaren\nÄhnlichkeit mit dem Slogan der Klägerin zusammen mit dem Hinweis\n\"Lotto\" geeignet, den Verkehr irrezuführen, weil der Verkehr den\nUnterschied beider Slogans nicht erkenne. Er ordne deshalb die\nTätigkeit der Beklagten der Klägerin zu und gehe unrichtig davon\naus, daß die Parteien miteinander in irgend einer Weise\nwirtschaftlich verflochten seien. Der Hauptantrag der Klägerin sei\ndagegen unbegründet, denn \"LottoTeam\" für sich genommen sei nicht\nirreführend. Als abstrakte Bezeichnung für ein Unternehmen von der\nArt der Beklagten stehe der beschreibende Hinweis auf das Spiel im\nVordergrund, mit dem sich die Beklagte befasse. Anders als in der\nZusammensetzung \"LottoPartner\" fehle es bei \"LottoTeam\" in bezug\nauf \"Lotto\" an dem personalen Aspekt. Wegen der Begründung des\nLandgerichts im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der\nangefochtenen Entscheidung Bezug genommen.\n\n24\n\nGegen dieses der Klägerin am 26. Februar 1998 und der Beklagten\nam 3. März 1998 zustellte Urteil wenden sich beide Parteien mit\njeweils selbständigen Berufungen. Die Klägerin hat ihre am 26. März\n1998 eingegangene Berufung nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 27. Mai 1998 begründet,\ndie Beklagte ihre am 2. April 1998 eingegangene Berufung -\nebenfalls nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist - rechtzeitig am 29. Mai 1998.\n\n25\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrem\nBerufungsvorbringen ihren erstinstanzlichen Vortrag, wobei sie\nnunmehr ihr Klagebegehren neben §§ 1,3 UWG auch auf § 14 Abs. 2 Nr.\n1 und 2 MarkenG stützt. Ihr markenrechtliches\nUnterlassungsverlangen leitet sie aus der eingangs des Tatbestands\ndieses Urteils angeführten Wortmarke \"Lotto\" her, daß hinsichtlich\nderen sie zudem geltend macht, dieser Marke \"Lotto\" bereits vor\nihrer Eintragung Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG\nzugekommen sei. Wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin im\neinzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27. Mai 1998\nund 3. August 1998 verwiesen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils gemäß ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen\nzu entscheiden, jedoch mit der Maßgabe, daß der zweite Hilfsantrag\nzur Klage nicht mehr weiterverfolgt wird und es bei dem ersten\nHilfsantrag zur Klage statt \"und/oder\" heißen soll: \"Im\ngeschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.\"\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\n1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,\n\n31\n\n2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen\n\n32\n\nUrteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nhilfsweise ihr für den Fall ihrer\nVerurteilung nach dem Hauptantrag eine angemessene Aufbrauch- und\nUmstellungsfrist einzuräumen,\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nsowie ihr, die sich ihrerseits gem. §\n711 ZPO zur Sicherheitsleistung erbiete, nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und als\nSicherheit die Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen\nSparkasse zuzulassen.\n\n37\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n38\n\ndie Berufung der Beklagten und deren Antrag auf\n\n39\n\nEinräumung einer Aufbrauch- und Umstellungsfrist\n\n40\n\nzurückzuweisen.\n\n41\n\nDie Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachte\nVerkehrsgeltung der Marke \"LOTTO\", die sie nicht als hinreichend\ndargelegt erachtet. Im übrigen wiederholt und vertieft sie wie die\nKlägerin ihren Vortrag aus der ersten Instanz nach Maßgabe ihrer\nSchriftsätze vom 2. Juni 1998, 14. August 1998 und vom 16. Oktober\n1998, auf die verwiesen wird.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n43\n\nDie Berufungen beider Parteien sind zulässig. Während jedoch das\nRechtsmittel der Klägerin teilweise begründet ist, bleibt die\nBerufung der Beklagten in der Sache ohne Erfolg.\n\n44\n\n1.\n\n45\n\nDas von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgte\nUnterlassungsbegehren ist nur in dem aus dem Urteilstenor\nersichtlichen Umfang begründet.\n\n46\n\nDer Hauptantrag der Klägerin ist auf die Unterlassung jedweder\nVerwendung der Bezeichnung \"LottoTeam\" durch die Beklagte zur\nKennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs oder ihrer\nGeschäftstätigkeiten gerichtet, lediglich begrenzt durch den im\nHandelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand der Beklagten.\nEin solch weitgehender Anspruch der Klägerin besteht aus keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt. Wird z.B. im Kontext zu der Bezeichnung\n\"LottoTeam\" näher erläutert, daß mit dieser Angabe lediglich auf\ndie von der Beklagten gebildeten Spielergemeinschaften hingewiesen\nwerden soll, bei denen die Spieler im \"Team\" \"Lotto\" spielen, wäre\neine solche Verwendung der Bezeichnung auch nach dem Vortrag der\nKlägerin nicht geeignet, die von der Klägerin geltend gemachten\nTatbestände der §§ 1,3 UWG, 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG zu\nbegründen. Unstreitig bildet die Beklagten derartige\nSpielergemeinschaften und ist durch keine der genannten\nVorschriften gehindert, bei einem zutreffenden Hinweis auf diese\nGeschäftstätigkeit den Begriff und die zugunsten der Gesellschaften\ndes Deutschen Lottoblocks eingetragene Marke \"Lotto\" zu verwenden,\nwie sich dies für das Markenrecht auch aus § 23 Nr. 1 und 2 MarkenG\nergibt. Der Hauptantrag der Klägerin umfaßt somit zulässige\nVerwendungsformen der beanstandeten Bezeichnung \"LottoTeam\", so daß\nein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung schlechthin nicht in\nBetracht kommen kann (vgl. auch BGH \"GARANOR\" WRP 1997/1081\n##blob##lt;1083##blob##gt;; BGH \"Immo-Data\" WRP 1997/1091 ##blob##lt;1093##blob##gt;).\n\n47\n\nIn dem mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsverlangen ist\njedoch nach der Antragsfassung und ebenfalls nach dem\nschriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen der Klägerin das\nBegehren enthalten, der Beklagten für deren in Rede stehenden\nGeschäftsbereich die Verwendung der Bezeichnung \"LottoTeam\" als\nBestandteil ihrer Gesamtfirmierung sowie (wie unstreitig in dieser\nWeise von der Beklagten auch benutzt) als Firmenschlagwort zu\nuntersagen. Insoweit nimmt aber die - schon als unmittelbar durch\ndie beanstandeten Handlungen Verletzte klagebefugte und\naktivlegitimierte - Klägerin die Beklagte mit ihrem Hauptantrag zu\nRecht gem. § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Diese\nVerwendungsformen der beanstandeten Bezeichnung \"LottoTeam\" sind\ngeeignet, den Verkehr in relevanter Weise über die geschäftlichen\nVerhältnisse der Beklagten irrezuführen, denn nicht unbeachtliche\nTeile des von der Beklagten umworbenen Publikums werden aufgrund\nder Bezeichnung \"LottoTeam\" unrichtig auf eine Zusammenarbeit der\nBeklagten mit den Gesellschaften des Deutschen Lottoblocks, und\ndamit auch mit der Klägerin, schließen. Dies können die Mitglieder\ndes Senats als Teil der von beiden Parteien angesprochenen\nVerkehrsteilnehmer aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung\nbeurteilen.\n\n48\n\nDie Gesamtangabe \"LottoTeam\" ist gebildet aus den Wörtern\n\"Lotto\" und \"Team\", wobei der entgegen der deutschen Schreibweise\ngroße Anfangsbuchstabe von \"Team\" in etwa in der Mitte des\nGesamtbegriffs \"LottoTeam\" die Angabe \"Lotto\" optisch von \"Team\"\ntrennt und auf diese Weise hervorhebt. Aber auch bei der Aussprache\ndieses Gesamtbegriffs sind beide Angaben deutlich als solche\nerkennbar. Dabei wird der erste Begriff \"Lotto\" der\nGesamtbezeichnung nach deren klanglichen und optischen Wirkung\nebenso wie nach dem Bedeutungsinhalt dieses Gesamtbegriffs von dem\nganz überwiegenden Teil des Publikums spontan mit dem \"Lotto\" des\nDeutschen Lottoblocks gleichgesetzt, also nicht als Hinweis auf ein\nx-beliebiges, anonymes Lotteriespiel verstanden. Die Klägerin und\ndie anderen Partnergesellschaften des Deutschen Lottoblocks haben\nzwar den Begriff \"Lotto\" nicht \"erfunden\" und nehmen dies auch\nnicht für sich in Anspruch. Ungeachtet dessen und ebenfalls\nungeachtet des Bestreitens der Beklagten zu den einzelnen Angaben\nder Klägerin, was die Zahl der bisher \"gespielten\" Lottoscheine und\nden anderen Zahlen zur Bekanntheit von \"Lotto\" angeht, steht jedoch\nfest, daß der Deutscher Lottoblock den Begriff \"Lotto\" für das von\nihm veranstaltete Glücksspiel in den vergangenen Jahrzehnten in\neiner so nachhaltigen Weise bekannt gemacht hat, daß die meisten\nVerbraucher auf Anhieb bei \"Lotto\" an das \"Lotto\"-Spiel des\nDeutschen Lottoblocks denken, wenn dieser Begriff ohne nähere\nErläuterung fällt, also z.B. jemand erklärt, er spiele \"Lotto\" oder\nhabe im \"Lotto\" gewonnen bzw. warte auf die Lottozahlen. Wie die\nMitglieder des Senats aus eigener Kenntnis wissen, wird dieses\nwöchentlich gespielte \"Lotto\" seit vielen Jahrzehnten zunächst nur\nin der Form des Samstags-Lotto und seit längeren zusätzlich auch\nals Mittwochs-Lotto im großen Umfang und mit großem Erfolg\nveranstaltet. Die Ziehungen finden im Fernsehen statt, die\n\"Lotto\"-Zahlen werden in den Fernsehnachrichten und in den\nTageszeitungen veröffentlicht, und die Berichte über die in\nAussicht gestellten oder auch von einzelnen gewonnenen\nspektakulären Beträge sind regelmäßig Gegenstand der\nBerichterstattung im Fernsehen und in den Printmedien. Diese\nUmstände waren Gegenstand der Erörterung im Berufungstermin und\nsind von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden, wie im\nübrigen die Beklagte durch ihre geschäftlichen Tätigkeiten und\nderen Bewerbung selbst bestätigt, daß der Begriff \"Lotto\" allgemein\nund insbesondere in der von ihr gewählten Bezeichnung \"LottoTeam\"\nvom breiten Publikum als Hinweis auf das \"Lotto\" des Deutschen\nLottoblocks verstanden wird und auch in dieser Weise verstanden\nwerden soll. So beschäftigt sich die Beklagte ausweislich der zu\nden Akten gereichten Werbungen und sonstigen Unterlagen bislang\noffensichtlich nur mit der Bildung von Spielergemeinschaften für\ndas \"Lotto\" des Deutschen Lottoblocks bzw. bietet nur zu diesem\n\"Lotto\" gewerbliche Leistungen an. In dem als Anlage K 13 (= Bl. 57\nGA) von der Klägerin zum Schriftsatz vom 4. Juli 1997 spricht die\nBeklagte zudem selbst vom \"Lotto\" als dem \"Millionengeschäft\" das\n\"wöchentlich ca. 20 Millionen Menschen\" spielen und \"dafür, je nach\nHöhe des Jackpot, zwischen 150 und 200 Millionen DM ausgeben\". Eine\nErläuterung dazu, daß es sich dabei um das \"Lotto\"-Spiel des\nDeutschen Lottoblocks und nicht etwa um eine andere Lotterie\nhandelt, fehlt in diesem Werbeprospekt völlig, weil die Beklagte\noffensichtlich - aus den oben genannten Umständen zu Recht - als\nselbstverständlich voraussetzt, daß jedermann weiß, welches\nGlücksspiel mit dem Hinweis \"Lotto\" gemeint sei. Im übrigen\nvermochte die Beklagte auch kein einziges Lotteriespiel eines\nanderen Veranstalters als des Deutschen Lottoblocks anzuführen,\nerst recht kein anderes länder- bzw. bundesweit durchgeführte\nGlücksspiel, das \"Lotto\" heißt und an das die von ihr\nangesprochenen Verbraucher bei der erwähnten Werbeunterlage der\nBeklagten oder deren Bezeichnung \"LottoTeam\" denken könnten (oder\nsollten).\n\n49\n\nIm Streitfall geht es nicht um den isolierten Begriff \"Lotto\",\nsondern es steht der Gesamtbegriff \"LottoTeam\" zur Beurteilung.\nAber auch bei diesem Gesamtbegriff wird aus den vorstehend\nangeführten Gründen - zumindest - der weitaus größte Teil des von\nder Beklagten angesprochenen Publikums den Bestandteil \"Lotto\" mit\ndem Produkt \"Lotto\" des Deutschen Lottoblock gleichsetzen, wie von\nder Beklagten nach deren bereits beschriebener Geschäftstätigkeit\nauch beabsichtigt. Als weiterer Bestandteil ist in der Angabe\n\"LottoTeam\" der Begriff\"Team\" enthalten, dem -ebenfalls nach dem\nVortrag der Beklagten - die Bedeutung \"Gruppe von Personen, die mit\nder Bewältigung einer gemeinsamen Aufgabe beschäftigt sind\",\n\"Arbeitsgemeinschaft\" (vgl. z.B. Bl. 8 der Klageschrift vom 19.\nMärz 1997, Bl. 8 GA; Bl. 5 Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juni\n1997, Bl. 33 GA) zukommt. Dabei findet der Begriff in der\nalltäglichen Sprache z.B. Verwendung in Wörtern wie \"Arbeitsteam\",\nFußball-/Tennis-/ Olympiateam aber auch als \"Frisörteam\" (=\nFrisöre, die die Frisörleistungen in gewollter Zusammenarbeit\nerbringen), \"Team-Lufthansa\" (= Kooperationspartner, die mit der\nLufthansa zusammenarbeiten). Bei diesem Bedeutungsinhalt von \"Team\"\nmag es zwar Verbraucher geben, die die Gesamtangabe \"LottoTeam\" im\nSinne von \"Lotto\"-Gemeinschaft verstehen und darin einen Hinweis\nauf eine \"Lotto\"-Spielergemeinschaft erblicken. Zumindest ein nicht\nunbeachtlicher Teil des Publikums wird jedoch jedenfalls dann, wenn\nihm dieser Gesamtbegriff als Bezeichnung eines Unternehmens\nentgegentritt, das gewerbliche Dienstleistungen in bezug auf das\nProdukt \"Lotto\" wie z.B. eine Beteiligung an\nLotto-Spielgemeinschaften anbietet, meinen, dieses Unternehmen\narbeite in irgendeiner Weise (als \"Team\") mit der bzw. denjenigen\nzusammen, die für das Produkt \"Lotto\" verantwortlich sind und\ndieses Glücksspiel veranstalten. Daß es sich bei der Beklagten\nnicht um eine natürliche sondern um eine juristische Person\nhandelt, steht diesem Verkehrsverständnis von \"LottoTeam\" entgegen\nder Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Wie sich auch aus dem\noben angeführten Beispiel \"Team-Lufthansa\" ergibt, umfaßt \"Team\"\nebenfalls den Bedeutungsinhalt einer\nKooperation/Arbeitsgemeinschaft von gewerblichen/juristischen\nUnternehmen, wie ja auch der Begriff der Arbeitsgemeinschaft/der\nArbeitsgruppe, der u.a. vom Bedeutungsinhalt von \"Team\" umfaßt\nwird, auch aus der Sicht des gewöhnlichen Verbrauchers nicht auf\nnatürliche Personen beschränkt ist, sondern ihm z.B. aus den\nWirtschaftsberichten der Tagespresse oder auch durch die Hinweise\nauf den Bauschildern bei großen öffentlichen Bauvorhaben ebenfalls\nin bezug auf die Zusammenarbeit von Unternehmen bei bestimmten\nProjekten und Aufgaben bekannt ist. Hinzu kommt, daß die Beklagte\nnicht selbst Spielerin bzw. Teilnehmerin der von ihr gebildeten\n\"Lotto\"-Spielgemeinschaften ist, sondern dem Verbraucher nur\ngewerblich solche Beteiligungen anbietet. Ein nicht irrelevanter\nTeil der Verbraucher wird deshalb um so mehr meinen, ein solches\nsich als \"LottoTeam\" bezeichnendes Unternehmen arbeite mit den\nVeranstalter von \"Lotto\" in irgendeiner Weise zusammen, was im\nübrigen auch dadurch bestätigt wird, daß die Bezeichnung\n\"LottoTeam\" aus der Sicht des Verkehrs ohne weiteres als eine\nnaheliegende Bezeichnung für eine \"offizielle\"\n\"Lotto\"-Annahmestelle dienen könnte.\n\n50\n\nDa die Beklagte mit der Klägerin bzw. dem Deutschen Lottoblock\nweder geschäftlich noch in anderer Weise verbunden ist, ist daher\ndie von der Beklagten gebrauchte Bezeichnung \"LottoTeam\" als\nFirmenschlagwort irreführend im Sinne von § 3 UWG. In diesem Sinne\nirreführend ist jedoch auch die Gesamtfirma der Beklagten \"LP\nLottoTeam .......Verwaltungs-GmbH\", in der diese Bezeichnung als\nElement enthalten ist und den einzigen Bestandteil bildet, der aus\nder Sicht des Verkehrs Namensfunktion hat und sich allein auch dem\nzu Abkürzungen solcher langen Bezeichnungen neigenden Verkehr als\nFirmenschlagwort anbietet, wie die Verfahrensweise der Beklagten\ndurch die Verwendung dieser Bezeichnung als Firmenschlagwort\nzusätzlich bestätigt. Die offensichtlich aus der früheren\nFirmierung der Beklagten stammende Buchstabenkombination \"LP\" der\nGesamtfirma der Beklagten ist völlig nichtssagend; der Hinweis\n\"GmbH\" beschreibt lediglich die Rechtsform der Beklagten . Der\nAngabe \"LottoTeam\" kommt im Zusammenwirken mit den weiteren\nunverkennbar nur beschreibenden und damit für sich genommen nicht\nindividualisierenden Bestandteilen \"für Spiel und Wette\nVerwaltungs-GmbH\" der Gesamtfirma auch kein anderes\nVerkehrsverständnis zu, als dies oben für \"LottoTeam\" dargelegt\nworden ist. Auch diese zusätzlichen Elemente der Firma machen bei\nder gebotenen Gesamtbetrachtung der vollständigen Firmierung der\nBeklagten nicht deutlich, daß die Beklagte nicht mit den\nVeranstaltern von \"Lotto\" zusammenarbeitet, wie dies die\nBezeichnung \"LottoTeam\" aus den angeführten Gründen zum Ausdruck\nbringt. Die Angabe \"LottoTeam für Spiel und Wette Verwaltungs-GmbH\"\nkann dieses unrichtige Verständnis des Verkehrs allenfalls noch\nverstärken, denn \"LottoTeam\" läßt in diesem konkreten Kontext um so\nweniger Raum für eine Vorstellung des Publikums, mit \"LottoTeam\"\nsolle lediglich auf die von der Beklagten gebildeten\n\"Lotto\"-Spielgemeinschaften hingewiesen werden, nicht aber auf eine\ngeschäftliche oder sonstwie gestaltete Zusammenarbeit der Beklagten\nmit den Veranstaltern des \"Lotto\"-Spiels des Deutschen\nLottoblocks.\n\n51\n\nDie von der Beklagten angeführten Bezeichnung anderer\ngewerblicher Anbieter von \"Lotto\"-Spielgemeinschaften wie z.B.\n\"Lotto Pool\" oder \"Lotto Systemclub\" sind bereits deshalb nicht\ngeeignet, die aufgezeigte Irreführung eines nicht unbeachtlichen\nTeil der Verbraucher durch die Gesamtfirma und das Firmenschlagwort\nder Beklagten in Zweifel zu ziehen, weil sich dem Vortrag der\nBeklagten nicht entnehmen läßt, seit wann und in welcher Intensität\ndiese Drittanbieter auf dem Markt sind. Zudem sind sämtliche von\nder Beklagten angeführten Bezeichnungen mit der streitigen\nBezeichnung \"LottoTeam\" nur insofern ähnlich, als auch die\nDrittanbieter sich u.a. der Angabe \"Lotto\" bedienen. Keiner der\nAnbieter kombiniert jedoch diese Angabe mit dem Begriff \"Team\" oder\neinem diesem vergleichbaren Hinweis, der dem Verkehr eine\nZusammenarbeit des sich so Bezeichnenden mit den Veranstaltern des\nProdukts \"Lotto\" signalisiert, wie dies bei der Beklagten mit der\nBezeichnung \"LottoTeam\" der Fall ist.\n\n52\n\nDie aufgezeigte Irreführung des Verkehrs, die nach alledem schon\nungeachtet dessen vorliegt, ob die im vorliegenden Verfahren\nbeanstandete Bezeichnung nicht bereits wegen Fortwirkung der\nvorausgegangenen, ebenfalls gem. § 3 UWG unzulässigen Verwendung\nder Bezeichnung \"LottoPartner\" der Beklagten gegen § 3 UWG verstößt\noder wegen dieser früheren Verletzungshandlung der Beklagten\njedenfalls um so mehr von einer solchen Irreführung ausgegangen\nwerden muß, ist auch relevant im Sinne von § 3 UWG. Ein\nUnternehmen, das mit den Veranstaltern des bekannten Mittwochs- und\nSamstag-Lottos zusammenarbeitet, bei dem der Verbraucher darauf\nvertraut, daß sein Geld bestimmungsgemäß verwendet wird und er den\nauf ihn fallenden Gewinn erhält, genießt aus der Sicht des Verkehrs\nein ungleich höheres Ansehen als ein ihm unbekannter Anbieter\ngewerblicher Leistungen in bezug auf \"Lotto\". Die von der Beklagten\nverursachte Irreführung des Verkehrs ist daher geeignet, den\nVerbraucher zu veranlassen, mit der Beklagten in geschäftlichen\nKontakt zu treten.\n\n53\n\nSchließlich geht auch die im Rahmen von § 3 UWG gebotene\nInteressenabwägung der sich gegenüber stehenden Interessen zu\nLasten der Beklagte, so daß das beanstandete Verhalten der\nBeklagten ebenfalls bei Beachtung dieser Voraussetzung des § 3 UWG\nden Tatbestand dieser Norm erfüllt. Der Beklagten ist es nicht\nverwehrt, auf ihren Geschäftsgegenstand hinzuweisen und sich dabei\n- wie auch die Klägerin zu Recht nicht in Zweifel zieht - des\nBegriffs \"Lotto\" als des Produkts zu bedienen, auf das sich ihre\nDienstleistung bezieht. Dies kann auch geschehen, ohne daß es zu\neiner Irreführung des Publikums kommt, wie es bei der streitigen\nBezeichnung \"LottoTeam\" der Fall ist. Daß der Beklagten zahlreiche\nandere Möglichkeiten zur Beschreibung ihrer Unternehmenstätigkeit\nsowie zur Bezeichnung ihres Geschäfts bei Verwendung der Angabe\n\"Lotto\" zur Verfügung stehen und sie nicht auf die Bezeichnung\n\"LottoTeam\" angewiesen ist, zeigen bereits die von ihr angeführten\nBezeichnungen ihrer Mitbewerber. Gründe, die das irreführende\nVerhalten der Beklagten dennoch rechtfertigen und Vorrang vor dem\nInteresse des Publikums, vor einer solchen Irreführung geschützt zu\nwerden, beanspruchen könnten, sind danach nicht ersichtlich.\n\n54\n\nSomit war auf den Hauptantrag der Klägerin hin der Beklagten\ngem. § 3 UWG die Verwendung von deren Gesamtfirma und des\nFirmenschlagworts \"LottoTeam\" zu untersagen. Dieses\nUnterlassungsgebot war auf den gesamten Unternehmensgegenstand der\nBeklagten zu erstrecken, wie er im Handelsregister eingetragen ist,\ndenn die aufgezeigte Irreführung des Verkehrs ist auch für die\nanderen dort genannten Tätigkeitsbereiche, die dem Geschäftsbereich\n\"Lotto\" der Beklagten eng verwandt sind, für den Verbraucher aus\nden oben angeführten Gründen relevant im Sinne von § 3 UWG.\n\n55\n\nWar dem Hauptantrag der Klägerin - teilweise - gem. § 3 UWG\nstattzugeben, kann dahinstehen, ob das Begehren der Klägerin\ninsoweit auch gem. § 1 UWG oder gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2\nMarkenG erfolgreich wäre.\n\n56\n\nEine Umstellungs- und Aufbrauchsfrist war der Beklagten nicht\nzuzubilligen. Der Beklagten war schon durch das Vorverfahren vor\ndem LG Düsseldorf wegen der Bezeichnung \"LottoPartner\" vor Augen\ngeführt worden, daß sie darauf achten muß, keine\nUnternehmensbezeichnung zu wählen, die eine irgendwie geartete\nZusammenarbeit mit den Veranstaltern des \"Lotto\" suggeriert. Daß\nauch die neue Bezeichnung \"LottoTeam\" nach Ansicht der Klägerin\nnicht bedenkenfrei war, hatte die Klägerin in ihrer Abmahnung vom\n12. März 1997 und nochmals ausführlich in den Schriftsätzen des am\n20. März eingeleiteten Rechtsstreits dargelegt. Die Beklagte hatte\ndaher seit längerer Zeit Anlaß, sich auf ein Verbot ihrer\nBezeichnung einzustellen. Daß der Beklagten bei einer sofortigen\nDurchführung des Unterlassungsgebots unverhältnismäßige Nachteile\nerwachsen, ist deshalb schon aus diesem Grund nicht ersichtlich,\nabgesehen davon, daß auch der Vortrag der Beklagten keine Umstände\nerkennen läßt, die den Schluß auf solche Nachteile zuließen. Gegen\ndie Zubilligung einer Aufbrauch- und Umstellungsfrist spricht zudem\ninsbesondere auch die mit der untersagten Bezeichnung der Beklagten\nverbundene Irreführung der Verbraucher, deren schutzwürdige\nInteressen eine sofortige Unterbindung der streitgegenständlichen\nIrreführung fordern (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche\nAnsprüche, 7. Aufl., Kap.57 Rd. 17 ff, 19 m.w.N.).\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n59\n\nDie Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihres Unterliegens\nim Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/6-u-56-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/6-u-56-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308403","retrieved":"2026-07-09 03:37:30.916094+00:00"}}