{"status":"available","doknr":"OLD308405","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1218.3U9.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"3 U 9/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in\nAnspruch. Der Beklagte war hälftiger Gesellschafter und - wie in\nerster Instanz unstreitig war - Geschäftsführer der inzwischen\naufgelösten A + R .... GmbH mit Sitz in B.. Die Klägerin räumte der\nGesellschaft am 25.02.1992 einen Kontokorrentkredit für das\nGeschäftskonto mit der Nr. 38012622 in Höhe von 100.000.- DM bis\nzum 30.06.1992 ein. In dem Vertrag ist die Geltung der allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (Bl. 15 f. d.A.) und der allgemeinen\nDarlehensbedingungen der Klägerin (Bl. 17 d.A.) vereinbart. Im\nApril 1992 übernahm der Beklagte den hälftigen Geschäftsanteil der\nGesellschafterin C.Reisebüro B.GmbH, deren Geschäftsführer M. neben\ndem Gesellschafter G. auch Mitgeschäftsführer der Hauptschuldnerin\ngewesen war. Nachdem die Klägerin im März 1992 einen Scheck in Höhe\nvon 56.000.- DM für den Erwerb eines Pkw BMW 735 eingelöst und von\ndem Konto abgebucht hatte, war das Geschäftskonto Nr. 38012622 bei\nEintritt des Beklagten in die Gesellschaft in Höhe von 150.000.- DM\nüberzogen. Mit schriftlichem Vertrag vom 22.04.1994 verbürgte sich\nder Beklagte für Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber\nder Klägerin wie folgt:\n\n3\n\n\"Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten\nund befristeten - Ansprüche aus der bankmäßigen Verbindung (z.B.\naus laufender Rechnung, Darlehen, Wechseln, Schecks oder\nBürgschaften) und der Ansprüche aus von Dritten erworbenen\nWechseln, Schecks und Forderungen der B.er Volksbank e.G. oder\neines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers gegen\nA + R .... GmbH ... übernehme ich ... die selbstschuldnerische\nBürgschaft bis zum Höchstbetrage von DM 150.000.- ... zuzüglich\nZinsen, Provisionen und Kosten. Diese Bürgschaft gilt in dem obigen\nUmfang auch dann, wenn sie anläßlich einer bestimmten\nKreditgewährung bestellt wird.\n\n4\n\nDer Betrag der übernommenen Bürgschaft erhöht sich um die\nBeträge, die als Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten jeder Art\nauf die verbürgte Hauptschuld anfallen oder durch deren\nGeltendmachung entstehen; dies gilt auch dann, wenn die Beträge\ndurch Saldofeststellung im Kontokorrent zum Kapital geschlagen\nwerden und dadurch der verbürgte Höchstbetrag überschritten\nwird.\"\n\n5\n\nNachdem eine Finanzierung des Pkw BMW 735 über die Klägerin\nnicht zustande gekommen war, finanzierte die Hauptschuldnerin den\nAutokauf über die Dresdner Bank, die auf das Konto Nr. ...... einen\nBetrag in Höhe von jedenfalls 65.000.- DM überwies. Auf Antrag der\nHauptschuldnerin vom 10.07.1992, der von dem Geschäftsführer G.\nunterzeichnet ist und darunter den Namen des Beklagten in\nMaschinenschrift mit dem Zusatz \"nach Diktat verreist\" enthält (Bl.\n40 d.A.), wurde am 28.07.1992 der zu diesem Zeitpunkt bestehende\nKontokorrentkredit über 93.500.- DM in einen mit 12,75 % p.a.\nverzinslichen Festkredit unter der Kto.-Nr. ..... umgewandelt, der\nmit monatlichen Raten von 3.500.- DM ab 01.09.1992 zurückgezahlt\nwerden sollte (Bl. 14 d.A.). Das Konto Nr. ...... wurde in der\nFolgezeit nur noch auf Guthabenbasis geführt. Nachdem die Raten von\nder Hauptschuldnerin nach wenigen Monaten nicht mehr gezahlt wurden\nund diese sowie der Beklagte auf Zahlungsaufforderungen nicht\nreagiert hatten, kündigte die Klägerin am 18.05.1993 den Kredit\ngegenüber der Hauptschuldnerin fristlos. Die zum Zeitpunkt der\nKündigung offenstehende Darlehensforderung von 68.106,23 DM wurde\nvon der Klägerin auf ein Abwicklungskonto mit der Nr. ......\ngebucht. Nach Verrechnungen mit noch bestehenden anderweitigen\nGuthaben der Hauptschuldnerin wies das Konto am 30.06.1993 ein\nDebet von 67.803,48 DM auf. Unter Berücksichtigung einer Verzinsung\nvon 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz belief sich der\nSaldo am 29.08.1996 auf 88.034.- DM. Wegen der Einzelheiten wird\nauf die von der Klägerin vorgelegte Forderungsabrechnung (Bl. 18\nd.A.) Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n88.034.- DM nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen\nBundesbank auf 67.803,48 DM seit dem 30.08.1996 zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen, die Bürgschaft habe nach der mündlich\nzwischen ihm und dem für die Klägerin tätigen Sachbearbeiter L.\ngetroffenen Absprache der Absicherung des Kredits dienen sollen,\nden die Hauptschuldnerin für den Kauf des Pkw BMW 735 von der\nKlägerin habe erhalten sollen. Für die Finanzierung des Autokaufs\nsei am 28.04.1992 ein eigenes Konto eröffnet worden. Da das Debet\naufgrund der Scheckeinlösung im März 1992 für den Autokauf durch\ndie Überweisung der Dresdner Bank ausgeglichen worden sei, sei die\nHauptschuld erloschen. Im übrigen sei die Geschäftsgrundlage für\ndie Bürgschaft entfallen, nachdem die Klägerin die Finanzierung des\nAutokaufs nicht übernommen habe. Der Mitgesellschafter G. habe\nabredewidrig weiter über das Autofinanzierungskonto verfügt.\n\n10\n\nDurch Urteil vom 16.12.1997 (Bl. 114 ff. d.A.), auf das\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach\nBeweisaufnahme der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es\nausgeführt, der Beklagte habe sich wirksam für alle bestehenden und\nkünftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit\nder A + R .......... GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 150.000.-\nDM verbürgt. Die formularmäßige Zweckerklärung der Bürgschaft\nverstoße nicht gegen die §§ 3, 9 AGBG. Die Beweisaufnahme habe\nnicht ergeben, daß die Bürgschaft zweckgebunden zur Sicherung der\nFinanzierung eines Autokaufs übernommen worden wäre.\n\n11\n\nGegen dieses ihm am 29.12.1997 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte am 29.01.1998 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 31.03.1998 begründet.\n\n12\n\nEr macht geltend, die formularmäßige Ausdehnung der\nBürgenhaftung auf künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners\naus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sei unwirksam. Die von ihm\nübernommene Bürgschaft habe sich ausschließlich auf das\nKontokorrentkonto Nr. ....... der Hauptschuldnerin bezogen. Durch\ndie zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin vereinbarte\nUmschuldung in einen Tilgungskredit über 93.500.- DM mit der\nKto.-Nr. ....... sei eine neue Darlehensverpflichtung begründet\nworden, für die er aus der Bürgschaft nicht hafte. Dementsprechend\nbeziehe sich die Bürgschaft auch nicht auf das Abwicklungskonto Nr.\n....... Er selbst habe die Umschuldung des von ihm verbürgten\nKontokorrentkredits in den Tilgungskredit nicht beantragt. Diesen\nAntrag habe ohne sein Wissen der alleinvertretungsberechtigte\nGeschäftsführer G. der Hauptschuldnerin gestellt. Er - der Beklagte\n- sei nicht Geschäftsführer gewesen und habe im Hinblick auf seinen\nWohn- und Geschäftssitz in A. dessen geschäftliche Dispositionen\nauch nicht zeitnah überwachen können. Nach Schluß der mündlichen\nVerhandlung hat der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz\nvom 25.11.1998 die Kopie eines Handelsregisterauszugs über die A +\nR .......... GmbH vorgelegt, wonach der Beklagte nicht\nGeschäftsführer, sondern Prokurist war.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen,\n\n15\n\nhilfsweise, ihm nachzulassen, eine\nangeordnete Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische\nBürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder\nGenossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nerbringen zu können.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie meint, die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft beziehe\nsich auch auf den Tilgungskredit. Der teilweisen Umwandlung des\nKontokorrentkredits in den Tilgungskredit komme nur die Bedeutung\neiner Änderung der Kreditart, nicht aber die einer\nSchuldumschaffung durch Begründung eines neuen Schuldverhältnisses\nzu. Zudem sei dies auf ausdrücklichen Wunsch auch des Beklagten\ngeschehen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst\nden überreichten Urkunden Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des\nBeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n22\n\nDas Landgericht hat zu Recht eine Haftung des Beklagten gemäß §\n765 Abs. 1 BGB aus der mit Vertrag vom 22.04.1992 übernommenen\nBürgschaft für die Darlehensschuld der Hauptschuldnerin in Höhe von\n88.034.- DM nebst Zinsen bejaht.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die neuere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit der\nformularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung (vgl. BGH NJW 98, 2815\nm.w.N.) im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Wie der BGH in\nseiner Entscheidung vom 24.09.1996 (NJW 96, 3205 - vgl. auch BGH\nNJW 95, 2553 [2555]) ausdrücklich entschieden hat, ist diese\nRechtsprechung grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sich ein\nGeschäftsführer für Schulden seiner GmbH verbürgt; denn der Bürge\nhat als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin regelmäßig auch\nEinfluß auf Art und Höhe ihrer Kreditverbindlichkeiten. Dies gilt\nauch dann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, die nach\nder Satzung einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung berufen\nsind, da jeder Geschäftsführer eine Ausweitung des Kredits, für den\ner sich verbürgt hat, im Innenverhältnis von seiner Zustimmung\nabhängig machen kann.\n\n24\n\nIn erster Instanz war unstreitig, daß der Beklagte hälftiger\nGesellschafter und Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war. Er\nhatte nämlich den Sachvortrag der Klägerin, wonach er den\nGeschäftsanteil der früheren Gesellschafterin C. Reisebüro B. GmbH,\nGeschäftsführer G. M., übernommen hatte, der auch\nMitgeschäftsführer der Hauptschuldnerin war, nicht bestritten. Er\nhatte sich sogar auf die Entscheidung des BGH NJW 97, 1443 berufen,\nin der es um die Anwendung des VerbrKrG auf einen\nGmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ging. Insoweit liegt nicht nur\nein gerichtliches Geständnis i.S.v. §§ 288, 290 ZPO vor, es ist\nsogar mit der Wirkung des § 314 ZPO im Tatbestand des\nlandgerichtlichen Urteils festgestellt, daß der Beklagte\nGeschäftsführer der Hauptschuldnerin war. Einen\nTatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 ZPO hat der Beklagte\nnicht gestellt.\n\n25\n\nDas neue Vorbringen des Beklagten in seinem nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 25.11.1998 gibt keinen Anlaß zur Wiedereröffnung\nder mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Die mündliche Verhandlung\nwar ordnungsgemäß geschlossen. Der Beklagte hat den\nHandelsregisterauszug verspätet unter Mißachtung seiner\nprozessualen Sorgfaltspflichten nachgereicht, §§ 527, 296, 296 a\nZPO. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist daher\nnicht geboten (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., § 156 Rn. 4,\n5).\n\n26\n\nIm übrigen würde es aber an der Auffassung des Senats, daß die\nneuere BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen\nAusdehnung der Bürgenhaftung bezüglich des Beklagten keine\nAnwendung finden kann, auch nichts ändern, wenn der Beklagte neben\nHerrn G. nicht Geschäftsführer, sondern Prokurist gewesen sein\nsollte; denn als Prokurist war er mit der sich aus § 49 Abs. 2 HGB\nergebenden Einschränkung zu Geschäften jeder Art für die\nHauptschuldnerin, insbesondere auch zu Kreditgeschäften,\nermächtigt. Im Hinblick darauf, daß er an der Hauptschuldnerin als\nGesellschafter zu 50 % beteiligt war, war für ihn die Lage auch im\nInnenverhältnis zu dem Mitgesellschafter und Geschäftsführer G.\nkontrollierbar und beherrschbar.\n\n27\n\nDer Beklagte hat sich somit wirksam für alle bestehenden und\nkünftigen Ansprüche der Klägerin aus der bankmäßigen\nGeschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin bis zum Höchstbetrag von\n150.000.- DM verbürgt. Es ist daher unerheblich, daß der zunächst\nauf dem Konto Nr. ....... geführte Kontokorrentkredit später auf\nAntrag der Hauptschuldnerin hin in Höhe von 93.500.- DM in einen\nmonatlich mit 3.500.- DM rückzahlbaren Tilgungskredit mit der Konto\nNr. ....... umgewandelt wurde, für den dann wiederum später nach\nKündigung der Geschäftsbeziehung am 18.05.1993 das Abwicklungskonto\nNr. ........ eingerichtet wurde.\n\n28\n\nIm übrigen handelt es sich dabei nicht um im Wege der\nSchuldumschaffung entstandene neue Kredite, sondern um den\nursprünglichen Kredit, der lediglich unter anderen Kontonummern mit\nanderen Zahlungsmodalitäten geführt wurde. Der BGH hat zwar in\nseiner Entscheidung NJW 95, 2553 (2556) ausgeführt, es sei mit dem\ngesetzlichen Leitbild des § 767 Abs.1 Satz 3 BGB nicht zu\nvereinbaren, daß der Bürge, wenn die bisherige Kontobeziehung\nzwischen Gläubiger und Hauptschuldner ende und eine neue begründet\nwerde, für die Verbindlichkeiten aus der neuen Kontobeziehung\neinstehen solle; dies betreffe auch den Fall der Umschuldung. Nach\nAuffassung des Senats kann dies aber nur dann gelten, wenn es sich\nbei der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner um eine\nSchuldumschaffung (Novation) oder um eine Schuldabänderung handelt,\ndie tatsächlich zu einer Erweiterung der Bürgenhaftung führt. Nur\ndie Novation hat das Erlöschen der Bürgschaft zur Folge; bei einer\nbloßen Schuldabänderung, die mit einer Haftungserweiterung\nverbunden ist, bleibt die Verpflichtung des Bürgen im bisherigen\nUmfang bestehen (vgl. MK-Habersack, BGB, 3. Aufl., § 767 Rn.11;\nPalandt-Putzo, BGB, 56. Aufl., § 607 Rn. 16 und § 767 Rn. 3). Bei\nder internen Umschuldung von Kreditverpflichtungen ist im Zweifel\neine Schuldabänderung anzunehmen. Wegen der weitreichenden Folgen\neiner Schuldumschaffung muß ein dahingehender Wille der Parteien\nzweifelsfrei festgestellt werden, ein dahingehender Wille der\nVertragsparteien muß deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen und\ndarf nicht einfach unterstellt werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 92, 815\nf.; BGH NJW 86, 1490).\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür\nersichtlich, daß die Klägerin und die Hauptschuldnerin eine\nNovation gewollt hätten. Der Hauptschuldnerin wurde lediglich auf\nihren Antrag hin gestattet, den bisher im Kontokorrent geführten\nBetriebsmittelkredit, der bereits am 30.06.1992 abgelaufen war, in\nmonatlichen Raten von 3.500.- DM zurückzuzahlen. Allein aus dem\nUmstand, daß das Darlehen nunmehr unter einer anderen Kontonummer\ngeführt wurde, kann eine Novation nicht hergeleitet werden.\nUnstreitig wurde das bisherige Konto Nr. ........ in der Folgezeit\nauf Guthabenbasis geführt. Eine Erweiterung der Schuld lag somit\nnicht vor. Im übrigen ist die Umwandlung des Kontokorrentkredits in\neinen Festkredit mit monatlichen Tilgungsraten auf Antrag des\nBeklagten vorgenommen worden, wie im Tatbestand des\nlandgerichtlichen Urteils mit der Folge des § 314 ZPO festgehalten\nist. War aber der Beklagte persönlich an der Änderungsvereinbarung\nbeteiligt, so ist erst recht kein Raum für die Annahme, mit der\nVertragsänderung habe seine Bürgenhaftung enden sollen.\n\n30\n\nDie Hauptschuld ist auch in Höhe von 88.034.- DM begründet. Der\nBeklagte ist der detaillierten Forderungsaufstellung der Klägerin\nper 29.08.1996 (Bl. 18 d.A.) nicht substantiiert\nentgegengetreten.\n\n31\n\nDie Zinsforderung ist in der zuerkannten Höhe aus dem\nGesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 284, 286 BGB, 11 Abs.1 VerbrKrG\ngerechtfertigt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n34\n\nStreitwert\n\n35\n\nfür das Berufungsverfahren\n\n36\n\nund Beschwer des Beklagten: 88.034.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/3-u-9-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/3-u-9-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308405","retrieved":"2026-07-09 03:37:31.095110+00:00"}}