{"status":"available","doknr":"OLD308404","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1218.3U45.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"3 U 45/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nTATBESTAND:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 2.040 ts großen MS \"H.\". Im\nAuftrag der Betrachtungsfirma CFNR in R. befand sich der Kläger am\n14.11.1996 mit seinem Schiff im D.er Rheinhafen, Hafenbecken .., um\neine Partie von 2.035,083 kg Stahlspäne zu laden. Die Beladung\nerfolgte durch die Beklagte. Diese war ihrerseits durch die Firma\nRUP Rohstoffhandelsgesellschaft mbH mit dem Umschlag beauftragt\nworden. Vertragspartner der Firma RUP war die Firma CFNR. In einem\nMietvertrag zwischen der Beklagten und der Firma RUP\nRohstoffhandelsgesellschaft mbH vom 11.10.1991 hatte letztere unter\nZiffer 12.2 des Mietvertrages die \"Allgemeinen\nBenutzungsbedingungen (ABB) für die Hafenanlagen der Stadtwerke D.\nAG - Hafenbetriebe -\" als verbindlich anerkannt.\n\n3\n\nUnter Ziffer 7 der ABB heißt es unter anderem:\n\n4\n\n\"7. Zusätzliche Haftungsbestimmungen\n\n5\n\n7.1 Der Aufenthalt im Hafengebiet erfolgt auf eigene Gefahr. Für\nSchäden, welche durch Hafenanlagen, durch Umschlag mit hafeneigenen\nUmschlageinrichtungen, durch die Verletzung von\nVerkehrssicherungspflichten oder in sonstiger Weise entstehen,\nhaften die Hafenbetriebe der Stadtwerke nur bei Vorsatz oder grober\nFahrlässigkeit\".\n\n6\n\nWährend der Beladung wurden die Aluminiumlukenabdeckungen am\nVorder- und am Achterschiff gestapelt. Der in Diensten der\nBeklagten stehende Kranführer belud das Schiff mittels einer\nKrananlage, die mit einem Polypgreifer ausgestattet war. Der Kläger\nwar zur Zeit der Beladung nicht anwesend. Als das Schiff schon fast\nvollständig beladen war, stieß der Polypgreifer beim Öffnen gegen\nden hinteren Lukenstapel, wobei ein Teil der Ladung aus dem Polyp\nauf die gestapelten Lukenabdeckungen fiel. Dabei wurde eine\nAbdeckung beschädigt.\n\n7\n\nHierdurch entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe von insgesamt\n4.915,00 DM. Diesen Betrag verlangt der Kläger von dem Beklagten\nerstattet.\n\n8\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, der Kranführer habe\ngroß fahrlässig gehandelt. Dieser habe wegen der empfindlichen\nSchiffsaufbauten besonders sorgfältig arbeiten müssen.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.915,00 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 01.02.1997 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat die Auffassung vertreten, dem Kranführer sei nur leichte\nFahrlässigkeit anzulasten, als er die Entfernung zwischen dem\nGreifer und den gestapelten Lukenabdeckungen falsch eingeschätzt\nhabe. Insoweit hat sie sich auf die Haftungsbegrenzung in Ziffer\n7.1 ihrer ABBs berufen.\n\n14\n\nDas Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort - 5 C 34/97 - hat die\nKlage durch Urteil vom 09.02.1998 mit der Begründung abgewiesen,\ndas Verhalten des Kranführers sei als leichte Fahrlässigkeit\neinzustufen. Die Beklagte habe insoweit ihre Haftung durch die\nAllgemeinen Benutzungsbedingungen wirksam auf grobe Fahrlässigkeit\nund Vorsatz beschränkt.\n\n15\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung\neingelegt und begründet. Er bestreitet mit Nichtwissen, daß die\nBenutzungsbedingungen der Beklagten Anwendung finden. Die Beklagte\nkönne sich nicht auf eine konkludente Vertragseinbeziehung berufen.\nEr habe nicht damit rechnen müssen, daß der Umschlagvertrag\nautomatisch Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Zudem sei\ndie in Ziffer 7.1 der ABBs enthaltene Haftungsfreizeichnung\nunwirksam. Diese Regelung sei unangemessen und überraschend. Eine\nsichere und schadensfreie Beladung gehöre zu den unverzichtbaren\nHauptpflichten. Wegen der üblichen Franchisen könne er zudem wegen\ndieser kleineren Schäden keinen Versicherungsschutz in Anspruch\nnehmen.\n\n16\n\nWeiterhin vertritt er die Auffassung, das Verschätzen des\nAbstandes des Polypgreifers zu den gestapelten Lukenabdeckungen sei\ngrob fahrlässig. Der Kranführer habe die verkehrserforderliche\nSorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Er habe bei einer\nfehlenden Sicht notfalls einen Wahrschauer hinzuziehen müssen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu\nverurteilen, an ihn 4.915,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n01.02.1997 zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\nunter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils des\nSchiffahrtsgerichts DuisburgRuhrort die Berufung\nzurückzuweisen.\n\n21\n\nSie vertritt die Auffassung, sie könne sich vorliegend auf ihre\nBenutzungsbedingungen berufen. Es sei ein konkludenter\nVertragsschluß hinsichtlich der Nutzung der Einrichtungen des\nHafens dadurch erfolgt, daß diese deutlich sichtbar an der\nHafenanlage insbesondere am Anmeldehäuschen angebracht seien und\nderen Einbeziehung auch für den Kläger als erfahrenen Schiffer\noffenkundig Voraussetzung für einen Vertragsschluß sei. Bei der\nAnwendung der Grundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung\nzugunsten Dritter müsse sich der Kläger eine Einbeziehung der ABB\nin den Umschlagvertrag zwischen ihr und der auftraggebenden Firma\nRUP zurechnen lassen.\n\n22\n\nWeiterhin ist sie der Meinung, die Beschränkung der Haftung auf\ngrobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sei wirksam. Die Hinzuziehung\neines Wahrschauers sei nicht erforderlich gewesen. Der Kranführer\nhabe in der Vergangenheit zuverlässig gearbeitet.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n24\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.\n\n26\n\n1. Dem Kläger steht der mit seiner Klage verfolgte\nSchadensersatzanspruch in Höhe von 4.915,00 DM zu.\n\n27\n\nDer Senat stimmt dem Schiffahrtsgericht zu (§ 543 Abs. 1 ZPO),\ndaß das Verhalten des von der Beklagten eingesetzten Kranführers\nlediglich als leichte Fahrlässigkeit zu werten ist. Grobe\nFahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr zu beachtende\nSorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, schon\neinfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden\noder das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem\nhätte einleuchten müssen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGHZ 89, 153 ff.\n(161); BGH, NJW-RR 1998, 1426 ff. (1427); Palandt-Heinrichs, BGB,\n57. Auflage, § 277 Rdnr. 2 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).\nDiese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung des zwischen den\nParteien unstreitigen Hergangs des Vorfalls nicht gegeben. Ein\nVerschätzen des Kranführers hinsichtlich des Abstandes des von ihm\nbedienten Polypgreifers von den am Achterschiff gestapelten\nLukenabdeckungen stellt ein kurzzeitiges - leichtes - Fehlverhalten\ndes Kranführers im Rahmen des Massenbetriebes dar.\n\n28\n\nFür dieses Verschulden des von ihr eingesetzten Kranführers\nhaftet die Beklagte. Sie kann nicht die in Ziffer 7 ihrer ABBs\nenthaltene Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und\nVorsatz geltend machen.\n\n29\n\nZwar kann sich die Beklagte grundsätzlich auch im Verhältnis zu\ndem Kläger auf die Allgemeinen Benutzungsbedingungen für die\nHafenanlage berufen. Dabei kann es dahinstehen, ob zwischen den\nParteien konkludent ein Vertrag über die Nutzung der Hafenanlage\ngeschlossen worden ist und ob in dieses Vertragsverhältnis die\nAllgemeinen Benutzungsbedingungen einbezogen sind, weil die\nVerwendung entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen\nbranchenüblich ist (vgl. hierzu allgemein: BGH, LM AGB Nr. 21a für\nkommunale Hafenbetriebe; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 29\nm.w.N.). Auch wenn man davon ausgeht, daß zwischen den Parteien\nkein eigenes Vertragsverhältnis besteht und der Kläger in den\nSchutzbereich des unstreitig zwischen der Beklagten und der Firma\nRUP abgeschlossenen Umladevertrages einbezogen worden ist, müßte\nsich der Kläger die Einbeziehung der ABB in dieses\nVertragsverhältnis entgegenhalten lassen.\n\n30\n\nDie Beklagte hat jedoch ihre Einstandspflicht für ein\nfahrlässiges Verschulden ihres Kranführers nicht wirksam durch die\nAllgemeinen Benutzungsbedingungen ausgeschlossen. Die umfassende\nFreizeichnung in Ziffer 7.1 der ABBs verstößt gegen die Verbotsnorm\ndes § 9 AGBG, an der ihre Wirksamkeit in den Fällen des\nkaufmännischen Verkehrs allein zu messen ist (§ 24 Abs. 2 AGBG).\nNach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des\nVerwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung\nmit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der\nabgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG)\noder wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der\nNatur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des\nVertragszweckes gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).\n\n31\n\nZiffer 7.1 der ABB hält einer an diesen Maßstäben ausgerichteten\nInhaltskontrolle nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, kann die\nHaftung für jedes Verschulden \"einfacher\" Erfüllungsgehilfen des\nKlauselverwenders auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht\nformularmäßig ausgeschlossen werden, wenn sich der\nHaftungsausschluß auf die Verletzung von sogenannten \"Kardinal\"-\noder von Hauptpflichten oder auch auf die Verletzung von\nNebenpflichten (z.B. Schutzpflichten) bezieht, sofern die\nFreizeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören\nwürde (vgl. hierzu z.B.: BGH, NJW 1982, 1694 ff. (1695); BGH, NJW\n1984, 1350 f. (1350); BGH, NJW 1985, 914 ff. (916); BGH, NJW 1985,\n3016 ff. (3018); BGH, NJW 1988, 1785 ff. (1786); BGH, NJW-RR 1998,\n1426 ff. (1427); Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 9 AGBG Rdnr. 41 ff.\nm.w.N.; Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Gesetz, 8. Auflage 1997,\n§ 9 Rdnr. 150 ff.).\n\n32\n\nAufgrund der Regelung in Ziffer 7.1 der ABB wird die Erreichung\ndes Vertragszwecks erheblich gefährdet. Es gehört zu dem\nLadungsvertrag, das zu transportierende Gut ordnungsgemäß zu\nverladen und bei dem Ladevorgang Beschädigung zu vermeiden.\nLetztere Pflicht ist auch für eine ordnungsgemäße Erfüllung des\nLadevertrages von erheblicher Bedeutung. Insoweit darf der\nAuftraggeber und der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogene\nSchiffseigner darauf vertrauen, daß der Verlader dieser\nVerpflichtung nachkommt.\n\n33\n\nDabei kann es dahinstehen, welche aus einem Beladungsvertrag\nresultierenden Pflichten zu den vertragswesentlichen im Sinne des §\n9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gehören, da die Beklagte in Ziffer 7.1 ihrer\nABB nicht nur die Haftung für vertragsuntypische, sondern, in den\nFällen einfacher Fahrlässigkeit, eine vollständige Freistellung von\njeglicher Haftung für sämtliche Schäden ausgeschlossen hat, welche\ndurch Hafenanlage, durch Umschlag mit hafeneigenen\nUmschlageinrichtungen, durch die Verletzung von\nVerkehrssicherungspflichten oder in sonstiger Weise entstehen, und\nzwar unabhängig von der Person des Verletzers, der Höhe des\neingetretenen Schadens und der Art der verletzten Rechtsgüter.\n\n34\n\nIn einem derartigen Fall ist eine Rückführung unwirksamer\nKlauseln auf ihren zulässigen Inhalt auch im kaufmännischen\nGeschäftsverkehr grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu BGH,\nNJW-RR 1998, 1426 ff. (1427) mit weiteren umfangreichen Nachweisen\naus der Rechtsprechung; Ulmer/Brandner/Hensen/ Schmidt, a.a.O., § 9\nRdnr. 150). Die von der Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannten\nEinschränkungen für ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion\nsind vorliegend nicht gegeben, da die Regelungen ausschließlich auf\nden Hafenbetrieb der Beklagten zugeschnitten sind (vgl. allgemein\nBGH, NJW-RR 1998, 1426 ff. (1427) für die Betriebsordnung der\nBremer LagerhausGesellschaft).\n\n35\n\nDer Haftungsausschluß für einfache Fahrlässigkeit stellt nicht\netwa deshalb keine unangemessene Benachteiligung dar, weil der\ndurch eine Beschädigung des Schiffes entstehende Sachschaden durch\neine Kaskoversicherung abgedeckt werden kann. Soweit der\nBundesgerichtshofes den Haftungsausschluß für einfache und grobe\nFahrlässigkeit dann als zulässig erachtet hat, wenn das Risiko\ntypischerweise beim Verwendungsgegner unter einem praktisch\nlückenlosen Versicherungsschutz steht (vgl. BGH, NJW 1988, 1785 ff.\n(1787 f.)), sind diese für den Werftwerkvertrag aufgestellten\nGrundsätze (BGH, NJW 1988, 1785 ff. (1787)) auf einen\nUmschlagvertrag nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat in der\nvorstehend zitierten Entscheidung im Rahmen der\nWirksamkeitskontrolle maßgeblich auf die branchentypischen\nBesonderheiten eines Werftwerkvertrages und die im Geschäftsverkehr\nzwischen dem Schiffseigner und Werftunternehmer bestehende\nBranchenüblichkeit abgestellt. Diese bestehe insbesondere darin,\ndaß der Werftkunde an seinem Schiff, auch wenn er es zur Reparatur\nin die Obhut des Werftbetriebs gebe, den Gewahrsam behalte, weil\ndie Schiffsmannschaft während der Werftliegezeiten in der Regel an\nBord bleibe. Damit habe für die Schiffsleitung und Mannschaft die\nMöglichkeit, sich davon zu überzeugen , ob etwa den\nSorgfaltsanforderungen, namentlich bei der Durchführung\ngefahrengeneigter Arbeit, Genüge getan werde. Der Werkkunde könne\nauf die ihm bekannte Gefahrenlage hinweisen und auf geeignete\nAbwehrmaßnahmen hinwirken (BGH, NJW 1988, 1785 ff. (1787)).\nVorliegend besteht für den Kläger als Schiffseigner keine derartige\nMöglichkeit der Einflußnahme, zumal er nicht Auftraggeber der\nBeladungsarbeiten ist. Auch sonstige Umstände von gleichem Gewicht,\ndie einer Gefährdung des Vertragszwecks wegen Verlust oder\nBeschädigung des Guts hinreichend entgegenwirken können, sind bei\nden Verladearbeiten nicht ersichtlich. Dabei kann es dahinstehen,\ninwieweit vorliegend überhaupt im Hinblick auf die Franchise und\nden eingetretenen Verdienstausfallschaden ein umfassender\nVersicherungsschutz besteht.\n\n36\n\nDie Wirksamkeit der von der Beklagen verwandten\nFreizeichnungsregelung läßt sich auch nicht mit einer\nBranchenüblichkeit begründen. Selbst wenn entsprechend dem\nVorbringen der Beklagten in den - nicht näher bezeichneten -\nNachbarhäfen entsprechende Regelungen existieren sollten, reicht\ndies zur Annahme einer Branchenüblichkeit nicht aus. Dagegen\nspricht bereits, daß nicht ersichtlich ist, daß nach Inkrafttreten\ndes AGB-Gesetzes und unter Berücksichtigung der von der\nRechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die\nZulässigkeit eines umfassenden Haftungsausschlusses eine umfassende\nFreizeichnungsklausel von einer Vielzahl von Hafenbetrieben\nverwendet wird. So sind dem Senat als Rheinschiffahrtsobergericht,\nMoselschiffahrtsobergericht und Schiffahrtsobergericht in seiner\nEntscheidungspraxis in den letzten Jahren keine Fälle eines\numfassenden Haftungsausschlusses für Fahrlässigkeit in den\nallgemeinen Benutzungsbedingungen für Häfen bekannt geworden.\n\n37\n\nDie Wirksamkeit des umfassenden Haftungsausschlusses ergibt sich\nentgegen den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat auch nicht daraus, daß die Beklagte die\nUmschlagtätigkeit im Massengeschäft abwickelt. Es ist nicht\nersichtlich, daß bei einer andere Haftungsverteilung die mit der\nVerladetätigkeit verbundenen Risiken nicht mehr beherrschbar sind.\nSo sind nach dem eigen Vortrag der Beklagten im Jahre 1997 bei\neinem Güterumschlag von 2.164.017 t lediglich in einer einstelligen\nAnzahl von Fällen Schäden eingetreten, die auf ein fahrlässiges\nVerschulden des Kranführers zurückzuführen sind. Die Beklagte hat\ninsoweit die Möglichkeit, diese Risiken ihrerseits zum Beispiel\nüber eine Versicherung oder durch die Bildung von entsprechenden\nRücklagen abzudecken.\n\n38\n\n2. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche\nBedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu. Zu beurteilen ist\ndie Rechtsfrage, ob eine in den allgemeinen Benutzungsbedingungen\neines kommunalen Hafenbetriebes enthaltene umfassende\nHaftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zulässig\nist. Diese ist von allgemeiner Bedeutung und - soweit ersichtlich -\nnach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen nicht höchstrichterlich\nentschieden worden.\n\n39\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der\nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§\n708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n40\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 4.915,00 DM\n\n41\n\n15\n\n42\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/3-u-45-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/3-u-45-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308404","retrieved":"2026-07-09 03:37:31.007905+00:00"}}