{"status":"available","doknr":"OLD308402","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U81.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"19 U 81/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen des\nGesamtwandlungsrechts verkannt; es hat zu Unrecht die\nTelekommunikationsanlage Octopus M und die Software \"Hotelmanager\"\nals mehrere selbständige Sachen beurteilt und deshalb das\nWandlungsrecht des Klägers nach § 469 S. 1 BGB beurteilt; im\nübrigen wäre auch vom Standpunkt des Landgerichts ein\nGesamtwandlungsrecht nach § 469 S. 2 BGB zu bejahen.\n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob der Vertrag der Parteien allein nach\nKaufrecht (so das Landgericht) zu beurteilen ist oder aber nach\nWerkvertragsrecht, wovon der Senat ausgeht, da die Beklagte die\nTelefonanlage auch installiert hat. Denn die Vorschrift des § 469\nBGB findet gem. § 634 IV BGB auf die Wandlung im Werkvertragsrecht\nentsprechende Anwendung. Sie setzt den Verkauf mehrerer Sachen\nvoraus. Ist dies der Fall, gilt selbst dann der Grundsatz der\nEinzelwandelung, wenn bei dem Verkauf ein Gesamtpreis für alle\nSachen festgesetzt worden ist. Sind mehrere Sachen als\nzusammengehörend verkauft worden, wird dieser Grundsatz nach § 469\nS. 2 BGB nur dann durchbrochen und ist eine Gesamtwandlung nur\nmöglich, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil von den\nübrigen getrennt werden können. Wird hingegen ein einheitliches\nWerk hergestellt, so erstreckt sich die Wandlung des Bestellers\nwegen eines mangelhaften Bestandteils auf das gesamte Werk, ohne\ndaß § 469 BGB Anwendung findet (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1008; BGHZ\n102, 135 (148) m.w.Nachw. = NJW 1988, 406 = LM § 459 BGB Nr. 88).\nSo liegt es hier. Der Kläger hat der Beklagten einen Auftrag zur\nLieferung und Einrichtung einer Telekommunikationsanlage, bestehend\naus Hard- und Softwarekomponenten erteilt. Es handelte sich mithin\num einen Gesamtauftrag, der die Lieferung von Octopus M nebst\nTelefonen pp. und den \"Hotelmanager\" betraf, der eine auf die\nBedürfnisse des Klägers abgestimmte Nutzung der Anlage für sein\nHotel ermöglichen sollte, und nicht um einen Auftrag für Octopus M\nund einen weiteren für den Hotelmanager. Der Auftrag des Klägers\nwar auf die Herstellung eines Werks, Lieferung und Einrichtung\neiner auf sein Hotel ausgelegten Telefonanlage, die zugleich ein\nhierauf abgestimmtes Hotelreservierungs- und Abrechnungssystem auf\nPC-Basis beinhaltete, gerichtet und nicht, wie es § 469 S. 1 BGB\nvoraussetzt, auf die Herstellung mehrerer Sachen. Das zeigt nicht\nnur die Zusammenfassung im Vertrag wie auch die Tatsache, daß die\nBeklagte in der \"Entgeltzusammenstellung\" keine gesonderten\nPreise für beide Komponenten ausgewiesen hat, wozu sie sich trotz\nRüge des Beklagten auch in der Berufung nicht in der Lage gesehen\nhat, sondern insbesondere auch die Produktbeschreibung der\nBeklagten. Hierin heißt es:\n\n5\n\nHotelManager ist ein Hotelreservierungs-und Abrechnungssystem\nauf PC-Basisabgestimmt auf die TKAnl octopus180i/M/M26 und octopus\nS. Es erleichtert die Arbeit im Rezeptions- und Back Office-Bereich\n...\n\n6\n\nÜber eine Datenverbindung mit der TKAnl werden Gesprächsgebühren\naus dem Gästebereich automatisch auf das Gästekonto gebucht.\n\n7\n\nUnd weiter heißt es:\n\n8\n\nKonzeptEine wirkungsvolle DV-Unterstützung in einem Hotelbetrieb\nist nicht alleine durch sinnvolle Leistungsmerkmale in einer TKAnl\nzu gewährleisten da die Anforderungen weit in den kaufmännischen\nund organisatorischen Bereich hinein reichen. Andererseits ist es\nsehr wichtig. daß Leistungsmerkmale - wie die Freigabe das Telefons\noder die Erfassung von Fernmeldegebühren - in einer solchen\nApplikation optimal unterstützt werden. Eine fehlerhafte Buchung\nvon Gesprächsgebühren wird - wenn überhaupt - erst bei Fälligkeit\nder Fernmelderechnung bemerkt also zu einem Zeitpunkt, bei dem der\nGebührenverursacher (nämlich der (Gast) nicht mehr greifbar\nist.\n\n9\n\nTKAnl und Hotelapplikation müssen also in je der Hinsicht\naufeinander abgestimmt sein. HotelManager und die TKAnl octopus\n180i/M/M26 und octopus S erfüllen diese Anforderungen in hohem Maße\nund bieten dem Benutzer weiterhin folgende Vorteile ....\n\n10\n\nDamit hat die Beklagte selbst in nicht zu überbietender\nDeutlichkeit das Zusammenspiel von Anlage und Anlagensoftware\nherausgestellt und deutlich gemacht, daß auch für sie die\nBestellung beider Komponenten ein Gesamtauftrag für ein\neinheitliches Werk war.\n\n11\n\nDer Klägerin ist es unstreitig nicht gelungen, den Hotelmanager\nfunktionsfähig zu installieren; vorgesehene Schulungstermine mußten\ndeshalb auch ausfallen. Das hat sie in ihrem Schreiben vom\n4.3.1997, in dem sie sich noch mit einer Wandlung insgesamt gegen\nNutzungsentschädigung einverstanden erklärt hat, selbst eingeräumt,\nwo sie schreibt:\n\n12\n\n\"Die in der Vergangenheit aufgetretenen Mängel rührten\nausschließlich von der Hotelmanger-Software her...\"\n\n13\n\nSie hat dann mit Schreiben vom 21.4.1997 das Wandlungsbegehren\ndes Klägers in Bezug auf diese Software auch ausdrücklich\nakzeptiert (Bl. 11 d.A.). Deshalb kann sie in ihrer\nBerufungserwiderung nicht mehr mit Erfolg bestreiten, daß die\nSoftware mangelhaft gewesen ist. Da es sich um ein einheitliches\nWerk handelte, erstreckte sich das Wandlungsrecht des Klägers wegen\ndes mangelhaften \"Hotelmanagers\" im Gegensatz zur Ansicht des\nLandgerichts auf die gesamte Telekommunikationsanlage. Die Beklagte\nkann daher auch nicht das mit der Widerklage geltend gemachte\nEntgelt für die Telekommunikatiosanlage octopus M 826\nbeanspruchen.\n\n14\n\nZu dem gleichen Ergebnis hätte auch das Landgericht bei der\nAnwendung des § 469 S. 2 BGB gelangen müssen. Der Kläger wollte\neine Komplettlösung, er wollte alle Leistungen aus einer Hand und\naufeinander abgestimmt. Gerade mit letzterem hat die Beklagte\nbesonders geworben. Auch nach der Verkehrsanschauung lag ein\neinheitliches Geschäft vor.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n16\n\nBeschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 28.537,05\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/19-u-81-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 469","ref_norm":"469","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/19-u-81-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308402","retrieved":"2026-07-09 03:37:30.828646+00:00"}}