{"status":"available","doknr":"OLD308401","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U61.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"19 U 61/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht, weil dieses verfahrensfehlerhaft entschieden hat (§\n539 ZPO).\n\n3\n\nDie Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ausgleichsansprüche\nnach §§ 730, 735 BGB geltend mit der Behauptung, sie habe eine\nAusgleichsforderung, deren Höhe ausweislich der Berechnung des\nSteuerberaters R. 36.738,12 DM betrage (Bl. 40 d.A.); sie habe die\nVerluste der GbR in dieser Höhe ausgeglichen. Der Steuerberater R.\nwar während des Bestehens der Gesellschaft für beide Parteien\ngemeinsam tätig. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß\nGewinne und Verluste hälftig geteilt werden sollten (Bl. 68, 139\nd.A.); ob Verluste entstanden sind, ist zwischen den Parteien\nstreitig. Die Parteien haben am 1.8.1996 vor dem Landgericht einen\nVergleich geschlossen, wonach ein Schiedsgutachten zu der Frage\neingeholt werden sollte, ob die Gesellschaft mit einem Gewinn oder\neinem Verlust beendet worden ist (Bl. 140 d.A.). Dieses Gutachten\nist bisher nicht erstattet worden, vielmehr hat das Landgericht die\nKlage mit der Begründung abgewiesen, es sei auch mit Hilfe des\nSachverständigen nicht gelungen, \"Licht in das Dunkel der\nGeschäftsvorgänge\" zu bringen.\n\n4\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist verfahrensfehlerhaft i.S.\ndes § 539 ZPO ergangen. Denn es hat das rechtliche Gehör der\nKlägerin dadurch verletzt, daß es die Klage abgewiesen hat, ohne\ndie Erstattung des Gutachtens abzuwarten oder den Sachverständigen\nauch nur zur Erstattung des Gutachtens anzuhalten. Hierzu hätte\naber Veranlassung bestanden. Denn der vom Landgericht beauftragte\nSachverständige Dr. L. hat keinesfalls festgestellt, daß die\nBeweisfrage nicht beantwortet werden könne; er hat in seinem\nSchreiben vom 9.4.1997 (Bl. 154 [157] d.A.) lediglich ausgeführt,\nwelche Arbeiten seiner Ansicht nach zur Vorbereitung noch\nerforderlich seien. Dabei hat er offensichtlich nicht erkannt, daß\nes ihm als Schiedsgutachter oblegen hätte, selbst sämtliche\nfür die Begutachtung erforderlichen Unterlagen unmittelbar von den\nParteien anzufordern und auszuwerten; denn es ist Aufgabe des\nSchiedsgutachters, die nach Schiedsgutachtenvertrag erforderlichen\nTatsachen eigenständig festzustellen. Daß die Klägerin dies\nverhindert hat, hat auch das Landgericht nicht feststellen können.\nEin derartiger Vorwurf wäre auch schon deshalb unzutreffend, weil\nder Sachverständiger keine Unterlagen angefordert hat. Im übrigen\nhat die Klägerin bereits mit der Klageschrift und auch nachfolgend\numfangreiche Konvolute (u.a. Steuererklärungen) vorgelegt, aus\ndenen sich die Geschäftsentwicklung der GbR ablesen läßt. Sie hat\nauch mit Schriftsatz vom 30.10.1997 noch einmal die Entwicklung des\neinzigen Geschäftskontos substantiiert dargestellt (Bl. 188-197\nd.A.). Das Landgericht hat aber offensichtlich keine Veranlassung\ngesehen, diesen Schriftsatz dem Sachverständigen zuzuleiten noch\nhat es sonst in irgendeiner Weise fördernd auf die Erstattung des\nGutachtens hingewirkt; es hat ohne weitere Sachaufklärung die Klage\nabgewiesen, obwohl sie noch nicht entscheidungsreif war. Das stellt\neinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 539 ZPO dar, auf dem\ndie Entscheidung auch beruht und der wegen der noch nachzuholenden\nGutachtenerstattung zur - von beiden Parteien angeregten -\nAufhebung und Zurückverweisung nötigt.\n\n5\n\nSchon wegen des zwischen den Parteien geschlossenen\nSchiedsgutachtenvertrags sind auch die Ausführungen des\nLandgerichts, die Klägerin habe darlegen müssen, daß und in welcher\nHöhe Verluste eingetreten seien und daß sie zum Ausgleich dieser\nVerluste in Vorlage getreten sei, unerheblich. Abgesehen davon hat\ndie Klägerin dies dargelegt. Denn sie hat schon in ihrer\nKlageschrift ausgeführt, die Gesellschaft habe nur Verluste\ngemacht, die sie bezahlt habe; sie hat diese Verluste in Höhe von\ninsgesamt 49.539,58 DM auch schlüssig aufgezeigt, so daß jedenfalls\ndie Hälfte, also 24.769,79 DM auch als Forderung gegenüber dem\nBeklagten substantiiert waren. Unzutreffend ist auch die Auffassung\ndes Landgerichts, die von der Klägerin vorgelegten, vom Finanzamt\nanerkannten Steuerunterlagen seien ohne Bedeutung. Der\nSteuerberater R. war im Auftrag beider Parteien tätig. Der\nBeklagte hat die den Steuererklärungen zugrunde liegenden Angaben\ngebilligt und so ihre Richtigkeit auch anerkannt, da zu seinen\nGunsten zu unterstellen ist, daß er sich \"steuerehrlich\" verhalten\nwollte. Soweit diese Unterlagen also Auskunft über die Gewinne und\nVerluste im Abrechnungszeitraum geben, muß er sie gegen sich gelten\nlassen und kann sie nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten.\nSchließlich steht dem Gutachter zur weiteren Sachaufklärung und\nErläuterung, falls erforderlich, auch der Steuerberater R. zur\nVerfügung.\n\n6\n\nWegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das Landgericht, auf\nder die angefochtene Entscheidung beruht, war gem. § 8 Abs. 1 GKG\nvon der Erhebung von (Gerichts-) Kosten für das Berufungsverfahren\nabzusehen.\n\n7\n\nBeschwer für beide Parteien und Berufungsstreitwert: 33.610,01\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/19-u-61-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 735","ref_norm":"735","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/19-u-61-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308401","retrieved":"2026-07-09 03:37:30.749407+00:00"}}