{"status":"available","doknr":"OLD308400","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U51.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"19 U 51/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die auch durch\ndas Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, festgestellt, daß\ndem Kläger aus Anlaß des Unfallgeschehens vom 20.4.1998 ein\nweiteres Schmerzensgeld von 7.300,-- DM nicht zusteht; auch kann er\nnicht die Feststellung verlangen, daß die Beklagte ihm zum Ersatz\njedes weiteren Schadens verpflichtet ist.\n\n4\n\nNach dem auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen\nUnfall-rekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dr. G. vom\n14.1.1997 steht fest, daß die durch den Unfall verursachte\nGeschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs in linearer\nRichtung um 5 km/h und in Querrichtung unter 5 km/h gelegen hat.\nWie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, wird mit diesen\nWerten keinesfalls die untere biomechanische Belastungsgrenze\nerreicht, ab der eine gesunde Halswirbelsäule einen Schaden\nerleiden kann. Da beim Kläger unstreitig eine degenerative\nVeränderung der Halswirbelsäule vorhanden war, hatte sich der\nmedizinische Gutachter Prof. Dr. M. mit der Frage zu befassen, ob\ndie vom Sachverständigen Dr. G. konstatierte\nGeschwindigkeitsänderung in der Lage war, diese degenerative\nVeränderung derart zu verschlimmern, daß sich daraus eine\nNervenwurzelsymtomatik in C4 entwickeln konnte, die Anlaß zur\nnachfolgenden Operation war. Diese Frage hat der Sachverständige\nverneint. Er hat hierzu ausgeführt, daß die festgestellte\nGeschwindigkeitsänderung generell auch bei einer degenerativ\nvorgeschädigten Halswirbelsäule nicht zu dem behaupteten Schaden\ngeführt hätte. Desweiteren hat der Sachverständige ausgeführt, daß\nauch ausweislich der Befundberichte nicht ein Bandscheibenvorfall,\nsondern die degenerativen Umgestaltungen an der Wirbelsäule des\nKlägers zu den behaupteten Beschwerden geführt hätten. Diese\nAussage hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.10.1997\nbekräftigt und hierbei insbesondere ausgeführt, daß ein\nBandscheibenprolaps bei C4/5, wie er auf der Myelographie und dem\nComputertomogramm beschrieben sei, nicht durch den Operationbefund\nbestätigt und im übrigen auch nicht mit einer Verletzung der\nHalswirbelsäule, wie sie der Kläger durchgemacht hat, in\nZusammenhang zu bringen sei. Damit kommt dem vom Kläger in seiner\nBerufungsbegründung in den Vordergrund gerückten Operationsbericht\nzum Befund bei C5, den der Sachverständige nicht richtig gewürdigt\nhabe, keine entscheidende Bedeutung zu. Daß die vom Kläger\ndesweiteren behaupteten Taubheitsgefühle am Mittel-/Ringfinger\nnicht der Nervenwurzel C5, sondern C7 zuzuordnen sind und schon\ndeshalb nichts mit dem Unfallereignis zu tun haben können, hat der\nSachverständige ebenfalls klargestellt. Diese Ausführungen des\nSachverständigen sind überzeugend, der Sachverständige hat\nsämtliche für die Beurteilung entscheidenden Unterlagen ausgewertet\nund sich auch umfassend mit dem Vorbringen des Klägers\nauseinandergesetzt; er hat zu seiner vom Kläger in Zweifel\ngezogenen Qualifikation überzeugend darauf hingewiesen, daß er sich\nseit mehr als 20 Jahren mit Halswirbelsäulenverletzungen\nbeschäftigt und als Orthopäde selbstverständlich auch die\nneurologische Befunderhebung bei einer Wirbelsäulenerkrankung\nbeherrscht. Angesichts dessen bedarf es der Einholung des vom\nKläger beantragten weiteren Gutachtens eines Neurochirurgen zur\nweiteren Abklärung nicht, die Qualifikation dieses Sachverständigen\nsteht, wie schon das Landgericht betont hat, außer Zweifel. Soweit\nder Kläger auf andere Befundberichte verweist, aus denen sich ein\nZusammenhang zwischen dem Unfall und den Beeinträchtigungen seiner\nHalswirbelsäule ergeben soll, verkennt er, daß dieser Zusammenhang\nmaßgeblich auf seinen eigenen, durch objektive Befunderhebung nicht\nverifizierten Angaben beruht. Der Kläger hat somit den ihm nach §\n286 ZPO obliegenden Vollbeweis für diesen Zusammenhang nicht führen\nkönnen.\n\n5\n\nFür den Feststellungsantrag fehlt das Feststellungsinteresse, da\nder Kläger auch 4 Jahre nach dem Unfall noch nicht konkret belegt\nhat, welche Mehraufwendungen ihm durch den Unfall entstanden sind.\nEr ist nach den obigen Darlegungen auch unbegründet.\n\n6\n\nFür seinen Feststellungsantrag fehlt das Feststellungsinteresse,\nda der Kläger auch 4 Jahre nach dem Unfall noch nicht konkret hat\ndarlegen und belegen können, welche Mehraufwendungen ihm durch den\nUnfall entstanden sind. Er ist nach den obigen Darlegungen auch\nunbegründet.\n\n7\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs.\n1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n8\n\nBeschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert: 10.300,--\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/19-u-51-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/19-u-51-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308400","retrieved":"2026-07-09 03:37:30.666323+00:00"}}