{"status":"available","doknr":"OLD308399","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U103.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"19 U 103/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Kläger hat teilweise Erfolg. Die\nBeklagten zu 1. bis 3. sind verpflichtet, ihm die Hälfte seines\ninfolge des Unfalls vom 20.07.1997 entstandenen materiellen\nSchadens zu ersetzen (§§ 7 I, 17 I, 18 I, III StVG, 3 PflVG), die\nBeklagten zu 1. und 3. darüberhinaus auch zur Zahlung eines\nSchmerzensgeldes (§§ 823, 847, 254 BGB, 3 PflVG).\n\n3\n\nNach dem Vortrag der Parteien in Verbindung mit dem Ergebnis der\nvom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme legt der Senat seiner\nEntscheidung folgenden Geschehensablauf zugrunde:\n\n4\n\nDer Kläger fuhr mit seinem Motorrad längere Zeit hinter dem\nrelativ langsam fahrenden Pkw des Beklagten zu 2), den er wegen\neines bestehenden Überholverbotes nicht überholen konnte. Nach\neigener Darstellung vermutete er, daß der Pkw-Fahrer einen\nParkplatz suchte, zumal in K. am Unfalltag (Sonntag, 20.07.1997)\nein örtliches Fest stattfand. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte\nzu 1. entsprechend der Darstellung des Klägers eindeutig auf der\nrechten Straßenseite parken wollte, hat die Beweisaufnahme\nnicht erbracht. Die Angaben der Zeugen zu der Position des Pkw auf\nder Fahrbahn vor dem Abbiegen nach links sind unsicher; der Senat\nkann nicht feststellen, daß er eindeutig, gar nach rechts,\neingeordnet gewesen wäre. Nachdem nun das Überholverbot aufgehoben\nworden war, wollte der Kläger nach eigenem Bekunden (Bl. 87 d.A.)\ndie Gelegenheit ergreifen, den Pkw zu überholen, und zwar in Höhe\nder Einmündung der Straße K.berg, in die dann der Pkw nach links\neinbog. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 1., als der Kläger zum\nÜberholen ansetzte, schon ein Blinkzeichen gesetzt hatte, hätte der\nKläger schon deshalb nicht überholen dürfen, weil die Verkehrslage\njedenfalls unklar war (§ 5 III Nr. 1 StVO). Denn er hatte aus der\nFahrweise des Pkw geschlossen, daß der Fahrer einen Parkplatz\nsuchte, wie nun einer auf der linken Fahrbahnseite hinter der\nEinmündung K.berg sichtbar wurde. Abgesehen davon lag es ohnehin\nnicht fern, daß ein langsam fahrender Parkplatzsucher, der rechts\nkeinen Parkplatz gefunden hatte, nach links in die Seitenstraße\neinbiegen würde. Selbst wenn der Kläger ein Blinkzeichen nicht -\nmehr - sehen konnte, mußte er unter den von ihm selbst\ngeschilderten Umständen mit einem Einbiegen nach links rechnen und\ndurfte deshalb nicht noch schnell vor der Straßeneinmündung\nüberholen. So kam es zu der Kollision, indem der Kläger, wenn auch\ninfolge eines Ausweichens im letzten Moment mit der rechten Seite\ndes Motorrads, gegen die linke Seite des einbiegenden Pkw fuhr.\nDieser wurde unstreitig \"mittig Fahrertür\" beschädigt. Damit hat\nder Kläger den Unfall (mit-) verschuldet.\n\n5\n\nDas gilt aber umgekehrt auch für den Beklagten zu 1. Zwar folgt\nder Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts, aufgrund der\nAussage des Zeugen K. (Beifahrer im Pkw) sei bewiesen, daß der\nBeklagte zu 1. geblinkt hat. Es ist aber auch nach der Aussage\ndieses Zeugen offen, ab wann, möglicherweise erst unmittelbar vor\ndem Abbiegen. Immerhin ist dem Beklagten zu 1. damit ein Verstoß\ngegen § 9 I S. 1 StVO nicht nachzuweisen. Es steht auch nicht fest,\ndaß er sich nicht richtig zur Mitte eingeordnet hat, wie es § 9 I\nS. 2 StVO verlangt. Der Rückschaupflicht nach § 9 I S. 4 StVO hat\ner aber nicht ausreichend genügt. Die Beklagten tragen selbst in\nder Berufungserwiderung vor, daß der Beklagte zu 1. den Kläger mit\nseinem Motorrad schon längere Zeit beobachtet habe; dieser sei\nteilweise nah auf den Pkw aufgefahren. Aus den Zeugenaussagen\nergibt sich sodann, daß der Kläger vor dem Abbiegen des Pkw schon\nlinks hinter diesem fuhr. Der Zeuge Ke. hat sogar gesagt: \"Das\nMotorrad hing ziemlich weit links außen hinter dem Pkw.\" Wie dem\nauch im einzelnen sei, nach eigener Darstellung wußte der Beklagte\nzu 1. ein drängelndes Motorrad hinter sich, von dem zu erwarten\nwar, daß es nach Ende des Überholverbots alsbald versuchen würde zu\nüberholen. In einer solchen Situation intensiviert sich die ohnehin\nbestehende Rückschaupflicht noch: Der Beklagte zu 1. mußte sich\nGewißheit verschaffen, daß der Kläger nicht links überholen würde.\nWäre er dementsprechend sorgfältig gefahren, wäre es nicht zur\nKollision gekommen. Auch dem Beklagten zu 1. ist deshalb\nFahrlässigkeit vorzuwerfen.\n\n6\n\nAngesichts des beiderseits nicht situationsgerechten Verhaltens\nist eine Haftungsverteilung im Verhältnis 50 : 50 angemessen.\n\n7\n\nAuf dieser Grundlage kann der Kläger von allen Beklagten als\nGesamtschuldnern Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von\n3.545, 29 DM verlangen.\n\n8\n\na. Den an dem Motorrad entstandenen Schaden müssen die Beklagten\nnur in Höhe der Hälfte des Wiederbeschaffungswertes, den der\nSachverständige mit 7.360 DM brutto ermittelt hat, abzüglich des\nmit 3.100 DM anzusetzenden Restwertes ersetzen, also in Höhe von\n4.260 : 2 = 2.130 DM. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger\neingeräumt, daß er das Motorrad zwar mit neuen Reifen versehen, im\nübrigen aber mit einigen gebrauchten Teilen repariert und dann nach\nkurzer Zeit veräußert hat. In einem solchen Fall besteht kein\nschützenswertes Integritätsinteresse, d.h. Eigeninteresse am Erhalt\ndes vertrauten Fahrzeugs, das den Ersatz auch über den\nWiederbeschaffungswert hinausgehender Reparaturkosten rechtfertigen\nkann. Die Reparaturkosten können hier maximal nur in Höhe der\nDifferenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert\ngeltendgemacht werden (Eggert, ZAP 1997, 779, 789, 790 mit zahlr.\nNachweisen a. d. Rspr.; Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 251 Rn.\n25). In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten das Anfang\nAugust 1997 dem Kläger gemachte Restwertangebot für das Motorrad in\nHöhe von 3.100 DM vorgelegt. Es ist kein Grund ersichtlich, dieses\nAngebot nicht anzunehmen. Unter diesen Umständen kann es nicht bei\ndem von dem Sachverständige angegebenen Restwert von nur 1.200 DM\nbleiben, vielmehr ist der von den Beklagten nachgewiesene Restwert\nvon 3.100 DM zugrundezulegen (vgl. Eggert, a.a.O. 804 mit Nachw.\na.d. Rspr.).\n\n9\n\nb. Da das Sachverständigengutachten entgegen der Ansicht der\nBeklagten wegen des abweichenden Restwertes nicht vollständig\nunbrauchbar ist, bestehen keine Bedenken, die Kosten in Höhe von\n825,24 hälftig anzuerkennen.\n\n10\n\nc. Für die bei dem Unfall beschädigten Kleidungsstücke hat der\nKläger eine Quittung über den Kaufpreis vom 09.03.1995 vorgelegt,\ndie der Senat als hinreichenden Beleg ansieht. Auch der vom\nLandgericht angenommene Zeitwert von 2/3 des Kaufpreises (=\n1.265,33 DM) begegnet keinen Bedenken.\n\n11\n\nd. Auch vier Tage Nutzungsausfall sind anzuerkennen. Der Kläger\nhat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, kein\nanderes Fahrzeug besessen zu haben. Im übrigen liegt es auf der\nHand, daß der Nutzungsausfall nicht die Tage betrifft, die der\nKläger im Krankenhaus verbracht hat, sondern die Zeit nach dem\nKrankenhausaufenthalt. Der Tagessatz von 130 DM entspricht für das\nvom Kläger gefahrene Suzuki-Modell der aktuellen Tabelle von\nSanden/Danner, die eine geeignete Grundlage bietet (BGHZ 56, 217;\nPalandt/Heinrichs, a.a.O., Anh. zu § 249 Rn. 2).\n\n12\n\ne. Die Kostenpauschale von 40 DM wird von der Berufung nicht\nangegriffen.\n\n13\n\nf. Das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der unstreitigen\nVerletzungen des Klägers und des beiderseitigen Verschuldens mit\n1.500 DM angemessen bewertet.\n\n14\n\nDaraus ergibt sich zu den Punkten a. bis e. unter\nBerücksichtigung der hälftigen Mithaftung des Klägers ein zu\nersetzender materieller Schaden in Höhe von 3.454,29 DM. Dazu kommt\ndas Schmerzensgeld von 1.500 DM.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 97 I ZPO. Das\nUrteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n16\n\nWert der Beschwer des Klägers: 8331,64 DM\n\n17\n\nWert der Beschwer der Beklagten zu 1. und 3.: 4.954,29 DM\n\n18\n\nWert der Beschwer des Beklagten zu 2.: 3.454,29 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/19-u-103-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/19-u-103-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308399","retrieved":"2026-07-09 03:37:30.583241+00:00"}}