{"status":"available","doknr":"OLD308406","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1218.13W48.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"13 W 48/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Landgericht hat dem Beklagten die von ihm beantragte\nProzeßkostenhilfe mit Recht schon deshalb verweigert, weil seine\nRechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114\nZPO). Der Beklagte verletzt mit der Inanspruchnahme der von ihm für\nseine Unternehmens- und Organisationsberatung registrierten und\nkonnektierten Internet-Domain \"herzogenrath.de\" das Namensrecht der\nKlägerin und ist ihr deshalb gemäß § 12 BGB zur Freigabe dieser\nDomain verpflichtet.\n\n3\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Namensschutz\nder klagenden Stadt auch die Verwendung ihres Namens als\nSecond-Level-Domain unter der Top-Level-Domain \".de\" umfaßt. Im\nangefochtenen Beschluß ist hierzu unter anderem ausgeführt:\n\n4\n\n\"Zwar handelt es sich im technischen\nSinne bei der Domainbezeichnung nicht um einen Namen, da sie nicht\neinem bestimmten Namensträger bzw. dessen Produkten oder\nDienstleistungen zuzuordnen ist. Vielmehr handelt es sich um die\nAdresse des angerufenen Computers, auf dem der Adressat seine\nHomepage abgelegt hat. Diese Adresse besteht in einer bestimmten\nNummernfolge (sog. IP-Nummer, für Internet Protocol), welche\nnaturgemäß selten an die Einprägsamkeit eines aus Buchstaben\nzusammengefügten Namens heranreichen kann. Die Nummernkombination\nwurde daher in Buchstaben 'übersetzt'.\n\n5\n\nEine solche rein technische\nBetrachtungsweise ließe jedoch die nicht zu übersehende Tatsache\naußer Betracht, daß der Internet-Anwender die in\nBuchstabenkombinationen übersetzte IP-Nummer regelmäßig mit dem\nAnbieter eines Internet-Angebots in Verbindung bringt. Denn wer das\nInternet für Selbstdarstellungszwecke nutzen möchte, wird in der\nRegel unter einer die Identität mit dem eigenen Namen oder\nKennzeichen wahrenden Domain werben wollen. Dies ist nicht nur in\nder Praxis tatsächliche Gegebenheit, wo der Domain-Name längst in\ndas Marketing-Gesamtkonzept des fortschrittlichen Unternehmens\neingebunden ist. Die entsprechende Vorstellung wird auch den\ndurchschnittlichen Anwender begleiten, der sich auf die\nonline-Suche nach einer ihm bekannten Marke oder Person macht. Der\ndurchschnittliche Anwender wird in aller Regel die\nDomainbezeichnung gedanklich mit dem Namen des gesuchten Anwenders\nverbinden. Aber auch der erfahrene Anwender wird sich weder über\ndie sich hinter dem - in Buchstabenkombinationen übersetzten -\nDomain-Namen verbergende IP-Nummer Vorstellungen machen, noch über\nden Umstand, daß er eigentlich mit einem externen Computer, nicht\netwa mit einer Kommunikationseinrichtung des Anbieters in Kontakt\ntritt. Denn der Domain-Name bleibt als alleiniges und gängiges\nAssoziationsmerkmal.\n\n6\n\nFolgerichtig handelt es sich bei den\nDomain-Namen um namensähnliche Kennzeichen, denen - zumindest\nmittelbar - Namensfunktion zukommt. Sie dienen der Unterscheidung\neines bestimmten Subjekts von anderen und haben dabei ebenso wie\ndie in Wort und Schrift festgehaltenen Namen Ordnungs- und\nUnterscheidungsfunktion.\"\n\n7\n\nDie hier vertretene Auffassung kann inzwischen als gesicherte\nErkenntnis gelten (z.B. LG Mannheim, NJW 1996, 2736; LG\nBraunschweig, NJW 1997, 2687; LG Ansbach, NJW 1997, 2688; KG, NJW\n1997, 3321; LG Frankfurt, NJW-RR 1998, 974; Kur, CR 1996, 590 ff.;\nErnst, NJW-CoR 1997, 426 ff.; Bücking, NJW 1997, 1886 ff.; Wiebe,\nCR 1998, 157, 158). Soweit ersichtlich, weichen allein die vom\nBeklagten angeführten Entscheidungen des LG Köln vom 17.12.1996 - 3\nO 477/96 - (BB 1997, 1121 - \"kerpen.de\"), - 3 O 478/96 - (NJW-CoR\n1997, 304 - \"hüerth.de\") und - 3 O 507/96 (NJW-RR 1998, 976 -\n\"pulheim.de\") von dieser klaren Linie ab. Daß die rein technische\nBetrachtungsweise an der Namensfunktion der einen Städtenamen (ohne\nZusätze) verwendenden Second-Level-Domain (unter der regionalen\nTop-Level-Domain \".de\") vorbeigeht, ist im angefochtenen Beschluß\nzutreffend aufgezeigt. Die hinsichtlich der Registrierung freie\nWählbarkeit des Domain-Namens (soweit nicht bereits anderweitig\nbelegt) besagt ebenfalls nichts gegen dessen Namensfunktion i.S.d.\n§ 12 BGB.\n\n8\n\nDem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Beklagte\nunbefugt von dem Namen der Klägerin Gebrauch macht. Unbefugt ist\nder Gebrauch eines Namens, wenn ein eigenes Benutzungsrecht nicht\ngegeben ist. Denn in dem Recht auf den Namen liegt auch das Recht\nauf den ausschließlichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der\nnicht ebenfalls ein Recht auf diesen Namen hat. Das Namensrecht\nverbietet dem Dritten die Anmaßung eines fremden Namens, welche zu\neiner Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung führt (BGH NJW 1996,\n1672 m.w.Nachw.). Darauf stellt die Zivilkammer im angefochtenen\nBeschluß zutreffend ab:\n\n9\n\n\"Der Namensschutz des § 12 BGB umfaßt\nauch diese Zuordnungsverwirrung, d.h. Fälle, in denen durch die\nNamensnennung eine Verbindung zwischen dem Namensträger und\nProdukten oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit nicht\nbesteht (LG Braunschweig, NJW 1997, 2687 m.w.N.). Denn ein nicht\nunerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird bei der Verwendung\nder Domain \"herzogenrath.de\" ohne weiteren Zusatz meinen, es\nhandele sich um die Adresse der Stadt Herzogenrath. Nach\nallgemeinem Sprachverständnis wird mit der isolierten Verwendung\ndes Ortsnamens die Kommune als solche bezeichnet (LG Lüneburg, WM\n1997, 1452, 1454).\"\n\n10\n\nDie Klägerin muß sich vom Beklagten, der die domain\n\"herzogenrath.de\" in seiner im Internet unter \"www.transiotemp.de\",\naber auch unter \"www.transiotemp.herzogenrath.de\" aufzurufenden\nWebagentur für Subdomainnamensreservierungen anbietet (u.a. für:\n\"www.Ihr-Name.Herzogenrath.de\" oder\n\"www.Herzogenrath.de/Ihr-Name\"), nicht darauf verweisen lassen, den\nNamenszusatz \"Stadt-\" zu verwenden. Die Vorstellung des Beklagten,\nder Namensschutz der Klägerin beschränke sich auf die amtliche\nBezeichnung \"Stadt Herzogenrath\", ist verfehlt. Anerkanntermaßen\nwird durch § 12 BGB nicht nur der volle Name, sondern auch eine\nnamensmäßige Kurzbezeichnung des Namensträgers geschützt.\nDementsprechend ist Herzogenrath als namensmäßiger Hinweis auf die\nKlägerin als Gebietskörperschaft auch ohne den Zusatz \"Stadt\"\nnamensrechtlich geschützt. Unzulässiger Namensgebrauch setzt auch\nnicht voraus, daß der Name oder Namensteil von einem Dritten zur\nBezeichnung seiner eigenen Person benutzt wird. Es genügt vielmehr,\nwenn der Namensträger durch den anderweitigen Gebrauch seines\nNamens mit bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in\nVerbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (st. Rspr.\ndes BGH, z.B. NJW-RR 1991, 934 m.w.N.).\n\n11\n\nEs kommt für den Freigabeanspruch der Klägerin ferner nicht\ndarauf an, ob sich Städte im Internet durchgehend mit oder ohne den\nZusatz \"Stadt\" präsentieren. Weitaus überwiegend geschieht dies\njedenfalls ohne den Zusatz \"Stadt\" (entgegen den ehemaligen Regeln\ndes DE-NIC zur Benennung von Domains unterhalb der Top-Level-Domain\n\".de\"). Diese Handhabung entspricht - wie bereits im angefochtenen\nBeschluß zum Ausdruck gebracht - sowohl dem allgemeinen\nSprachgebrauch als auch dem Interesse der angesprochenen\nVerkehrskreise an einer möglichst kurzen Internetadresse. Wer im\nInternet unter der regionalen Top-Level-Domain \".de\" nach einer\nStadt sucht, gibt als erstes (sc.: nach der Kürzel http://www.) den\nStädtenamen ohne weitere Namenszusätze ein (bei der Suche nach der\nStadtverwaltung Herzogenrath somit \"herzogenrath.de\"). Angesichts\nder weit verbreiteten und wachsenden Gepflogenheit von Städten und\nGemeinden, sich so im Internet zu präsentieren (teilweise auch\nschon auf diesem Wege Verwaltungsdienstleistungen online\nanzubieten), sind die Erwartungen des regionalen Nutzerkreises (als\nHauptzielgruppe der regionalen Top-Level-Domain \".de\") darauf\ngerichtet, durch Eingabe des Städtenamens als Second-Level-Domain\nunmittelbar auf die Homepage der Stadtverwaltung zu gelangen. Auf\nden Zusatz \"Stadt\" wird teilweise ausgewichen, wenn der Stadtname\nbereits von einer Person gleichen Namens als Domain belegt ist (wie\nim Fall der Stadt Kerpen, die sich unter \"stadt-kerpen.de\" im\nInternet präsentiert, während der Aufruf von \"kerpen.de\" zur\nHomepage einer Familie dieses Namens führt). Wie solche\nGleichnamigkeitskonflikte zu lösen sind, braucht hier indessen\nnicht entschieden zu werden, da der Beklagte einen anderen Namen\nführt (dazu, daß auch dann nicht ohne weiteres auf die Priorität\nder Anmeldung abgestellt werden kann, sei auf OLG Hamm, CR 1998,\n241 m. Anm. Bettinger verwiesen).\n\n12\n\nEs kann hier letztlich auch offen bleiben, ob bereits in der\nRegistrierung und Konnektierung der Domain \"herzogenrath.de\" (bloße\nReservierungen von Domain-Namen sind gemäß Beschluß der DENIC-eG\nseit dem 01.02.1997 ohnehin nicht mehr möglich, Altreservierungen\nsind spätestens zum 01.02.1998 ausgelaufen; eine registrierte\nDomain muß spätestens nach einem Monat auch konnektiert werden,\nd.h. regelmäßig über zwei Nameserver gefunden werden können) eine\nNamensanmaßung i.S.d. § 12 BGB liegt. Denn der Beklagte hat sich\nnicht mit der Registrierung und Konnektierung der Domain (die nicht\ndazu verpflichtet, Webseiten aufzusetzen) begnügt, sondern macht\nhiervon in zuordnungsverwirrender Weise Gebrauch, wie ein Aufruf\nder von ihm unter \"www.herzogenrath.de\" abgelegten Webseite zeigt.\nDaß der Beklagte auf der bei Aufruf von \"www.herzogenrath.de\"\nerscheinenden Seite auch einen \"Hyperlink zur Stadtverwaltung\nHerzogenrath\" anbietet, ändert nichts an der schon in der\nisolierten Benutzung des Namens der Klägerin für eine eigene\nWebseite liegenden Namensanmaßung. Gleiches gilt für die Tatsache,\ndaß der Beklagte diese Webseite nicht unmittelbar für seine\nAngebote nutzt (zu diesen Angeboten kommt man unter anderem über\nden \"Hyperlink zum www.Forum.Herzogenrath.de\" oder die angegebene\nInternetadresse der Webagentur des Beklagten\n\"www.transiotemp.herzogenrath.de\"). Soweit diese Angebote\n\"herzogenrath\" als Second-Level-Domain verwenden, verletzen sie\nebenfalls das Namensrecht der Klägerin. Geschäftliche Interessen\ndes Beklagten, unter anderem den Namen der Klägerin zur Vermietung\nvon Internetadressen mit regionalem Bezug zu verwenden, müssen\ngegenüber dem berechtigten Interesse der Klägerin an der Verwendung\nihres Namens als eigener Internetadresse zurücktreten. Soweit die\nBeeinträchtigung des Namensrechts der Klägerin bei der Verwendung\nals Second-Level-Domain durch Zusätze zum Namen der Klägerin\nvermieden werden kann, ist es Sache des Beklagten, sich solcher\nZusätze zu bedienen, die eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung\nausschließen.\n\n13\n\nDie Klägerin muß sich auch nicht darauf verweisen lassen, daß\nsie bereits unter der domain \"herzogenrath-online.de\" im Internet\npräsent ist. Dabei handelt es sich erklärtermaßen lediglich um eine\nvon der Klägerin vorläufig verwendete Ausweichadresse im Hinblick\nauf die rechtswidrige Weigerung des Beklagten, die von ihm\nblockierte domain \"herzogenrath.de\" freizugeben, wie dies mit der\nvorliegenden Klage erstrebt wird.\n\n14\n\nAus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, daß der\nRechtsstreit keine grundsätzlichen Fragen aufwirft, die erst noch\neiner gerichtlichen Klärung bedürften, so daß auch unter diesem\nGesichtspunkt keine Veranlassung besteht, dem Beklagten\nProzeßkostenhilfe zu bewilligen. Es hat vielmehr bei dem\nangefochtenen Beschluß zu verbleiben.\n\n15\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/13-w-48-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-18/13-w-48-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308406","retrieved":"2026-07-09 03:37:31.197115+00:00"}}