{"status":"available","doknr":"OLD308414","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1217.7U137.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-17","aktenzeichen":"7 U 137/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber\nerfolglos.\n\n3\n\nDem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis und im wesentlichen\nauch in der Begründung beizutreten. Abweichend von der Auffassung\ndes Landgerichts geht der Senat allerdings davon aus, dass ein\nHöhenunterschied von rund 3 cm auch in einem \"Vorortbereich\"\nunzulässig sein kann. Wie das Landgericht richtig ausführt, sind\nalle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Entscheidend ist\ndabei im vorliegenden Fall die Verkehrsbedeutung, die im Bereich\nder Unfallstelle im \"W.\" als gering einzuschätzen ist. Nach dem\neigenen Vorbringen der Klägerin wird der Bürgersteig im\nwesentlichen dazu benutzt, die Gartenzugänge der Häuser zu\nerreichen, die mit der Vorderseite an der G.straße liegen. Schon\ndaraus folgt, dass es sich um einen sehr begrenzten Benutzerkreis\nhandelt. Wo die Toleranzgrenze bei Gehwegunebenheiten zu ziehen\nist, hängt ferner maßgebend davon ab, inwieweit die Aufmerksamkeit\nder Fußgänger von der Beobachtung des Gehwegs abgelenkt wird. Dies\nist der Grund dafür, dass etwa in Fußgängerzonen, wo die Ablenkung\ndurch Schaufenster besonders ausgeprägt ist, eine niedrige\nToleranzgrenze gilt. Solche Umstände liegen hier nicht vor.\n\n4\n\nIm übrigen ist auch nicht feststellbar, wie lange der angebliche\nHöhenunterschied, den die Klägerin selbst auf Baumwurzeln\nzurückführt, schon vorhanden war. Durch das natürliche Wachstum von\nBaumwurzeln können sich Unebenheiten auch in relativ kurzer Zeit\nerheblich vergrößern. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der\nHöhenunterschied bei der letzten von der Beklagten durchgeführten\nKontrolle noch deutlich geringer war und deshalb zu\nSicherungsmaßnahmen noch keinen Anlaß bot. Diese Ungewissheit geht\nzu Lasten der Klägerin, die auch die Darlegungs- und Beweislast\ndafür trägt, dass ihr Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten, das\nheisst auf eine vorwerfbare Untätigkeit der Beklagten\nzurückzuführen ist.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n7\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 2.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-17/7-u-137-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-17/7-u-137-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308414","retrieved":"2026-07-09 03:37:31.933779+00:00"}}