{"status":"available","doknr":"OLD308413","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1217.1U42.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-17","aktenzeichen":"1 U 42/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nAuf die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung\nder Klägerin war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Senat ist befugt, in der Sache zu entscheiden. Entgegen der\nAuffassung der Beklagten handelt es sich nämlich bei dem\nangegriffenen landgerichtlichen Urteil nicht um ein unzulässiges\nTeil-Urteil, das zu einer Aufhebung und Zurückverweisung Anlass\ngeben könnte.\n\n5\n\nEin Teil-Urteil ist nach allgemeiner Meinung (OLG Hamm OLGR\n1997, 212 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 3)\nnur dann statthaft, wenn mehrere teilbare Streitgegenstände\nvorliegen. Dies wird immer dann verneint, wenn hinsichtlich des\nentschiedenen und nicht entschiedenen Teils eine einheitliche\nEntscheidung geboten ist. Betreffen Klage und Widerklage denselben\nGegenstand, ergibt sich grundsätzlich die Notwendigkeit einer\neinheitlichen Entscheidung, die ein Teil-Urteil verbietet\n(Schleswig-Holsteinisches OLG, OLGR 1996, 365).\n\n6\n\nZwar betraf im vorliegenden Fall der von der Klägerin geltend\ngemachte Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund der\nÜbernahmevereinbarung bereits gezahlten Teilbetrages und der von\nder Beklagten mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Zahlung des\nnach dieser Vereinbarung geschuldeten Restbetrages einen\neinheitlich zu beurteilenden Sachverhalt. Die Entscheidung zur\nBegründetheit von Klage und Widerklage hängt nämlich entscheidend\ndavon ab, ob die Übernahmevereinbarung vom 7.7.1997 für wirksam\nerachtet wird oder nicht.\n\n7\n\nTrotz dieses eine einheitliche Entscheidung gebietenden\nZusammenhangs von Klage und Widerklage war das landgerichtliche\nUrteil nicht unzulässig, da die Widerklage nicht rechtshängig\ngeworden ist.\n\n8\n\nDie bloße Anhängigkeit des mit dem in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Landgericht überreichten Schriftsatzes widerklagend geltend\ngemachten Anspruchs verbietet eine Teil-Entscheidung nicht.\nUnzulässig ist ein Teil-Urteil nur bezüglich rechtshängiger\neinheitlicher Ansprüche.\n\n9\n\nSchon nach dem Wortlaut der §§ 301 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 1 ZPO\nentscheidet die Rechtshängigkeit über den zu entscheidenden\nStreitgegenstand und damit die Zulässigkeit einer\nTeil-Entscheidung. § 301 Abs. 1 ZPO spricht nämlich von \"erhobener\nWiderklage\". Die Klageerhebung erfolgt nach der Vorstellung des\nGesetzes erst durch die Zustellung der Klage (§ 253 Abs. 1 ZPO).\nErst mit Zustellung entsteht bezüglich des neuen Streitgegenstands\nein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien und eine\nEntscheidungsbefugnis des Gerichts in der Sache. Soweit in der\nRechtsprechung vereinzelt ausgeführt worden ist, noch im ersten\nRechtszug anhängige Ansprüche (OLG Hamm OLGR 1997, 212; OLG\nDüsseldorf OLGR 1993, 361) verböten eine Teil-Entscheidung, besagt\ndies bei näherem Hinsehen nichts anderes. In den genannten beiden\nFällen waren nämlich die einen einheitlichen Streitgegenstand\ndarstellenden Ansprüche tatsächlich rechtshängig.\n\n10\n\nDie Widerklage ist im vorliegenden Fall durch die Übergabe des\nWiderklageschriftsatzes im Termin zur mündlichen Verhandlung vor\ndem Landgericht nicht rechtshängig geworden. Es mangelt an einer\nwirksamen Zustellung. Bei anwaltlich vertretenen Parteien genügt\ngem. § 198 Abs. 1 ZPO zwar grundsätzlich die Zustellung an den\nAnwalt. Dabei ist jedoch zwingende Voraussetzung für die\nWirksamkeit des Zustellungsaktes, dass der Empfänger unzweifelhaft\nden Willen äußert, den Schriftsatz zur Zustellung anzunehmen\n(Zöller-Stöber, a.a.O., § 198 Rdn. 7 m.w.N.). Eine derartige\nErklärung läßt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen. Die\nWeigerung, zu der Widerklage zu verhandeln, spricht zwar nicht\nzwingend dagegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den\nihm übergebenen Schriftsatz mit der Widerklage als zugestellt\nannehmen wollte. Dieses Verhalten kann auch dahingehend gedeutet\nwerden, dass er insoweit nur nicht auf die Einlassungsfrist\nverzichten wollte. Jedoch ist das Vorbringen der Klägerin in der\nBerufungsbegründung, wonach ausdrücklich die Annahme als zugestellt\nverweigert wurde, nicht bestritten worden. In ihrer Replik äußert\ndie Beklagte nur Rechtsansichten und nimmt zu den tatsächlichen\nAusführungen in der Berufungsbegründung nicht Stellung.\n\n11\n\nDie rechtlichen Ausführungen liegen dabei neben der Sache.\nInsbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die\nZustellung sei nach § 180 ZPO wirksam. Zwar kann nach dieser\nBestimmung die Zustellung an jedem Ort erfolgen, also auch im\nGerichtssaal. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei persönlich\nzugestellt wird. Für die Zustellung an deren Anwalt enthält § 198\nZPO eine Spezialregelung.\n\n12\n\nVor dem Hintergrund der unstreitigen Erklärung des\nProzessbevollmächtigten der Klägerin, die Widerklage nicht als\nzugestellt anzunehmen, kann entgegen der Auffassung der Beklagten\nauch sein später erklärtes Einverständnis, das Verfahren\nhinsichtlich der Widerklage gem. § 251 ZPO zum Ruhen zu bringen,\nnicht als grundsätzlich zulässige konkludente Erklärung, den\nSchriftsatz mit der Widerklage als zugestellt anzunehmen, ausgelegt\nwerden. Für ein Ruhen des Verfahrens ist zwar an sich nur bei\nrechtshängigen Ansprüchen Raum. Denn erst mit Rechtshängigkeit\nentsteht ein Prozessrechtsverhältnis, an dem beide Parteien\nbeteiligt sind und mit dessen Ruhen sie sich einverstanden erklären\nkönnen. In dem Einverständnis mit dem \"Ruhen des Verfahrens\" im\nvorliegenden Fall eine Zustellungsannahme zu sehen, geht aber schon\ndeshalb zu weit, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass bei dieser\nErklärung den Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese mögliche\nBedeutung ihres Verhaltens bewusst war. Im übrigen verträgt sich\neine derartige Auslegung als konkludente Annahme des zuzustellenden\nSchriftsatzes auch nicht mit dem Gebot der \"Eindeutigkeit von\nZustellungsakten\". Der Sache nach handelt es sich vielmehr bei der\nbeiderseits erklärten Absicht, das Verfahren ruhen zu lassen, nach\nAuffassung des Senats nur um eine auch einseitig durch den\nBeklagten zu erklärende Anregung an das Gericht, die Zustellung der\nWiderklage vorläufig nicht von Amts wegen zu betreiben.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.\n\n15\n\nIhr steht nämlich ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S.\n2, 818 BGB zu. Der Rechtsgrund für den in dieser Höhe gezahlten\nAblösebetrag ist nämlich entfallen, nachdem die Klägerin mit\nanwaltlichem Schreiben vom 8.7.1997 auch die Ablösevereinbarung\ngem. § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten hat. Die Klägerin ist\nnämlich bei Abschluss des Untermietvertrages und des damit in\nZusammenhang stehenden Vertrages über die Zahlung einer Ablösesumme\narglistig getäuscht worden. Die arglistige Täuschung der Beklagten\nliegt in dem Verschweigen der Mietrückstände im\nHauptmietverhältnis. Im Verschweigen von Tatsachen liegt nach\nallgemeiner Meinung eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB, wenn\neine Pflicht zur Aufklärung besteht. Eine derartige\nAufklärungspflicht wird regelmäßig dann angenommen, wenn der\naufklärungsbedürftige Umstand für die Willensentschließung von\nausschlaggebender Bedeutung ist und daher nach Treu und Glauben\nseine Offenbarung erwartet werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs,\nBGB, 58. Aufl., § 123 Rdn. 5 a m.w.N.).\n\n16\n\nDer Mietrückstand war ein in diesem Sinne auch ungefragt\nmitzuteilender für den Vertragsschluss wichtiger Gesichtspunkt.\nUnbeschadet der Frage, ob die Vermieterseite bereits zum 7.7.1997\neine rechtswirksame fristlose Kündigung erklärt hatte und der\nBeklagten dies bekannt war, war diese zur Information über diesen\nRückstand verpflichtet. Der zum Abschluss des Untermietvertrages\nunstreitig bestehende Mietrückstand von mehr als 3 Monatsmieten im\nHauptmietverhältnis war nämlich deshalb für den Vertragsentschluss\nder Klägerin von entscheidender Bedeutung, weil das\nHauptmietverhältnis, von dem die Klägerin als Untermieterin abhing,\ndadurch entscheidend gefährdet war. Der Erfolg weitreichender\nwirtschaftlicher Dispositionen der Klägerin, die Früchte ihrer\nArbeit und ihres Einsatzes war entscheidend von dem Bestand des am\n7.7.1997 geschlossenen Untermietverhältnisses abhängig. Dies war\nfür die Beklagte erkennbar. Bei einer im Raum stehenden\nkurzfristigen Auflösung des Hauptmietverhältnisses war all dies und\ninsbesondere der als Entschädigung für seitens der Beklagten\ngeleistete Investitionen gedachte Ablösebetrag gefährdet. Vor\ndiesem Hintergrund war die Beklagte verpflichtet, auf das\nunstreitig hohe Risiko, das die Klägerin mit dem Vertragsschluss\nund den sich daraus ergebenden Dispositionen einging,\naufzuklären.\n\n17\n\nDer für die arglistige Täuschung erforderliche Vorsatz liegt bei\ndieser Sachlage auf der Hand.\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die arglistige\nTäuschung auch kausal für die Vertragsentscheidung der Klägerin\ngeworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGH NJW 1958, 177; NJW 1968, 2139; vgl. auch Baumgärtel/Laumen,\nHandbuch der Beweislast im Privatrecht, § 123 Rdn. 10 mit\nzahlreichen weiteren Nachweisen) genügt für die Darlegung des\nZusammenhangs zwischen der arglistigen Täuschung und dem\nVertragsentschluss, dass nach der Lebenserfahrung der verschwiegene\nUmstand einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten\ngenommen hat. Insbesondere spricht der erste Anschein dafür, dass\nder Getäuschte den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er die\nwirtschaftliche Situation des Täuschenden gekannt und diese\nSchwierigkeiten geeignet waren, den beiderseits vorausgesetzten\nVertragszweck zu gefährden (BGH LM Nr. 2 zu § 417;\nBaumgärtel/Laumen, a.a.O., Rdn. 10). So liegen die Dinge hier. Bei\nvernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung hätte die Klägerin das\nRisiko, die Abstandszahlung bei einer Kündigung des\nHauptmietverhältnisses vergeblich erbracht zu haben, nicht\nübernommen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vermieter ihr\ngegenüber und auch gegenüber der Beklagten nach dem\nHauptmietvertrag nicht zum Ausgleich von Mieterinvestitionen\nverpflichtet war und sich daher die Abstandszahlung an die\nHauptmieterin nur über eine längere Vertragsdauer des\nUntermietverhältnisses rechnete.\n\n19\n\nDas durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 9.7.1997 damit\nwirksam angefochtene und gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtige\nRechtsgeschäft ist auch nicht später dadurch wirksam geworden, dass\ndie Klägerin ihrerseits mit dem Vermieter einen Mietvertrag über\ndie Räumlichkeiten schloss, nachdem die Beklagte aus dem\nMietverhältnis mit dem Vermieter entlassen worden war.\n\n20\n\nIn dem Abschluss des Mietverhältnisses mit dem Vermieter kann\ninsbesondere keine Bestätigung im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB\ngesehen werden. Zwar können nichtige Rechtsgeschäfte grundsätzlich\nauch durch konkludente Bestätigung in ihrer Wirksamkeit\nwiederhergestellt werden. Voraussetzung für die Annahme einer\nBestätigung ist dabei jedoch stets, dass das Verhalten für alle\nVertragsbeteiligten unzweifelhaft als Bestätigung des nichtigen\nRechtsgeschäfts zu deuten ist (BGH WM 1983, 282). Der Abschluss des\nMietvertrages zwischen der Klägerin und dem Vermieter beinhaltet\nschon deshalb nach seinem objektiven Erklärungsgehalt hier keine\nnachträgliche Hinnahme des nichtigen Rechtsgeschäfts. Dies ergibt\nsich schon daraus, dass an dem geschlossenen Mietvertrag und dem\nangefochtenen Untermietvertrag zwischen den Parteien andere\nPersonen beteiligt sind.\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anfechtung und\ndem Rückzahlungsbegehren auch nicht § 242 BGB entgegen. Zwar trifft\nes zu, dass die Klägerin aufgrund der Aktivitäten der Beklagten\nschließlich in den Genuss eines Hauptmietvertrages mit dem\nVermieter zu den im wesentlichen gleichen Konditionen wie in dem\nUntermietvertrag zwischen den Parteien gekommen ist. Auch wenn die\nKlägerin letztendlich als Hauptmieterin eine günstigere\nRechtsstellung erlangt hat, als sie in dem angefochtenen Vertrag\nzwischen den Parteien vorgesehen war, ist das Rückzahlungsbegehren\nder Klägerin nicht rechtsmißbräuchlich. Ein angemessener die\nbeiderseitigen Interessen hinreichend berücksichtigender\nInteressenausgleich ist nämlich bereicherungsrechtlich möglich.\nEinen besonderen Schutz verdient die Beklagte, nachdem sie die\nKlägerin arglistig getäuscht hat, nicht.\n\n22\n\nDie von der Klägerin am 7.7.1997 geleistete Zahlung aus der\nÜbernahmevereinbarung ist der Klägerin ungekürzt um die seither von\nihr gezogenen Nutzungen der überlassenen Sachen zurückzuerstatten.\nZwar findet bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nach\nherrschender Meinung grundsätzlich die Saldotheorie Anwendung.\nDanach wären die aus dem Übernahmevertrag geflossenen\nwechselseitigen Leistungen saldierend zu werten.\n\n23\n\nEs ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Saldotheorie in\nFällen arglistiger Täuschung nicht gilt, da der Arglistige nicht\nbesser gestellt werden darf als der Rücktrittsschuldner (BGHZ 53,\n144; Palandt-Thomas, a.a.O., § 818 Rdn. 49 m.w.N.). Gegenüber dem\nselbständigen Bereicherungsanspruch des Getäuschten steht dem\nTäuschenden ein Gegenanspruch auf Rückgewähr des seinerseits\nGeleisteten entgegen. Diesen Gegenanspruch kann der Arglistige\ngrundsätzlich im Wege der Aufrechnung geltend machen.\n\n24\n\nEine derartige Aufrechnung hat die Beklagte indessen trotz der\nHinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt.\nDer mögliche Gegenanspruch ist im übrigen bislang auch nicht\nschlüssig vorgetragen worden.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 515 Abs. 3 ZPO. Die\nübrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708\nNr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n26\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n27\n\nbis zum 25.11.1998: 23.335,00 DM,\n\n28\n\nab dem 26.11.1998: 20.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-17/1-u-42-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-17/1-u-42-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308413","retrieved":"2026-07-09 03:37:31.847841+00:00"}}