{"status":"available","doknr":"OLD308430","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1216.5U38.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"5 U 38/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines\nSchmerzensgeldes für die angeblichen Folgen ärztlicher Kunstfehler\nanläßlich der Behandlung des Klägers durch den Beklagten in Köln in\nder Zeit vom 14. bis 16. Mai 1991.\n\n3\n\nDer Kläger, der sich bis dahin noch nicht in der Behandlung des\nBeklagten befunden hatte, bat diesen am Nachmittag des 14. Mai 1991\nerstmals durch seine Lebensgefährtin, die Zeugin H., um einen\nHausbesuch. Gegenüber dem gegen 19:00 Uhr bei ihm erschienenen\nBeklagten gab der Kläger an, seit dem Vortage, dem 13. Mai 1991\nunter Übelkeit, Erbrechen und Schwindel zu leiden. Der Beklagte\ndiagnostizierte daraufhin bei dem Kläger eine Gastroenteritis und\nverabreichte ihm eine Ampulle MCP intramuskulär.\n\n4\n\nAuf Bitten des Klägers suchte der Beklagte diesen am Folgetag,\ndem 15. Mai 1991, erneut gegen 14:45 Uhr zu Hause auf. Der Kläger\ngab an, nach wie vor unter Schwindel zu leiden, jedoch bestünden\nkeine Übelkeit und keine Kopfschmerzen mehr. Der Beklagte stellte\ndaraufhin nach Messung des Blutdrucks fest, dass kein Nystagmus\noder Meningismus, wohl aber leichte Unterschenkelödeme beidseits\nbestanden und verschrieb dem Kläger das Medikament Vertigoheel.\n\n5\n\nAm 16. Mai 1991 wurde der Kläger nicht vom Beklagten untersucht,\nallerdings fand eine Unterredung zwischen der Lebensgefährtin des\nKlägers und dem Beklagten über die Fortentwicklung des\nKrankheitsbildes statt, deren Inhalt zwischen den Parteien im\neinzelnen streitig ist.\n\n6\n\nNachdem die Zeugin H. am Morgen des 17. Mai 1991 erneut die\nPraxis des Beklagten aufgesucht und diesem mitgeteilt hatte, dass\nder Schwindel des Klägers sich nach wie vor nicht gebessert habe,\nüberwies der Beklagte den Kläger in die Neurologische\nUniversitätsklinik K. zur weiterführenden Diagnostik. Die dort\nvorgenommenen Untersuchungen führten zu der Diagnose eines\nWallenberg-Syndroms.\n\n7\n\nDer Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die\nDurchführung weiterer diagnostischer Maßnahmen und die Einweisung\nin die Universitätsklinik zu spät veranlasst, weshalb die\nErkrankung nicht rechtzeitig behandelt worden sei. Wegen dieses\nDiagnosefehlers stehe ihm gegen den Beklagten ein\nSchmerzensgeldanspruch zu.\n\n8\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe schon am 13. Mai 1991 gegen\n17:00 Uhr als Beifahrer im Pkw der Zeugen H. einen plötzlichen\nSchwindelanfall erlitten, infolgedessen er das Gefühl gehabt habe,\ndas Fahrzeug bewege sich in extremen Schlangenlinien. Etwa eine\nStunde später sei er bei dem Versuch, einen Videorecorder zu\nprogrammieren, plötzlich wie besinnungslos nach rechts seitwärts\nvom Stuhl gefallen. Darüber hinaus sei ihm übel geworden; er habe\nsich schwer erbrochen.\n\n9\n\nBei dem Hausbesuch des Beklagten am darauf folgenden Tage habe\ndie Zeugin H. gegenüber dem Beklagten die Vermutung geäußert, die\naufgetretenen Beschwerden seien auf den Genuß einer Dose\nverdorbener Ölsardinen zurückzuführen, was er -der Kläger- jedoch\nzurückgewiesen habe. Er habe bei dieser Gelegenheit dem Beklagten\ndie Erlebnisse vom Vortag eindringlich geschildert.\n\n10\n\nAm darauffolgenden Tage habe er den Beklagten bei seinem\nerneuten Hausbesuch darauf hingewiesen, dass er Schwierigkeiten\nbeim Lesen habe und alles doppelt sehe. Außerdem habe er an jenem\nTag unter einem unüberhörbaren und vehementen Schluckauf\ngelitten.\n\n11\n\nBei ihrer Unterredung mit dem Beklagten am 16. Mai 1991 habe die\nZeugin H. den Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt, dass der\nKläger unter Luftnot leide und Schaum im Mund habe. Gleichwohl habe\nder Beklagte keine weiteren diagnostischen oder\nBehandlungsmaßnahmen veranlasst.\n\n12\n\nDer Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe den bei ihm\nvorliegenden Hirnstamminsult aufgrund der vorgetragenen Beschwerden\nwesentlich früher erkennen und sodann entsprechende diagnostische\nMaßnahmen bzw. eine Einweisung ins Krankenhaus veranlassen können\nund müssen. Er hat behauptet, aufgrund dieses Versäumnisses des\nBeklagten seien die Folgen seiner Erkrankung wesentlich schwerer,\nals dies bei der objektiv noch rechtzeitig möglichen Behandlung der\nFall gewesen wäre. So könne er infolge der verzögerten\nHeilbehandlung noch heute nicht uneingeschränkt sehen, nur\nvorsichtig gehen, nicht länger als 2 Minuten stehen und die\nBlickrichtung der Augen nur so langsam ändern, dass er im\nStraßenverkehr ohne ständige Begleitung gefährdet wäre. Er könne\nweder eine Pauschalreise, noch einen Wanderurlaub durchführen. Im\nÜbrigen leide er an zahlreichen weiteren, von ihm im Einzelnen\ndargelegten Beschwerden, die sämtlich bei einem rechtzeitigen\nErkennen seiner Erkrankung durch den Beklagten hätten verhindert\nwerden können.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\nein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des\nGerichts gestellt wird, dass jedoch den Betrag von 60.100,00 DM\nnebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage am 15. November 1994\nnicht unterschreiten solle.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hat behauptet, der Kläger habe ihm gegenüber bei der\nErstuntersuchung am 14. Mai 1991 keinen Drehschwindel angegeben. Im\nÜbrigen habe er selbst die Vermutung geäußert, sich an Ölsardinen\nden Magen verdorben zu haben. Auch in den darauffolgenden Tagen\nhabe der Kläger nicht über Drehschwindel geklagt.\n\n20\n\nDie Lebensgefährtin des Klägers habe ihm - dem Beklagten -\ngegenüber am 16. Mai 1991 lediglich angegeben, der Kläger leide\nunter Husten mit spärlichem Auswurf.\n\n21\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, nicht gegen die Regeln der\närztlichen Kunst verstoßen zu haben. Ein früherer Anlass zu einer\nstationären Einweisung des Klägers habe nicht bestanden.\n\n22\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten und nach\nBeweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin H., die Klage abgewiesen\nund dies damit begründet, erst am 16. Mai 1991 sei aufgrund der\nvorliegenden Beschwerdesymptomatik eine weitere Abklärung durch\neinen Neurologen erforderlich gewesen. Die demnach\nbehandlungsfehlerhafte Unterlassung einer Einweisung des Klägers am\n16. Mai 1991 habe sich für diesen allerdings nicht negativ\nausgewirkt, weil zu diesem Zeitpunkt auch im Falle einer sofortigen\nund optimalen Behandlung und Versorgung des Klägers eine\nVerbesserung der eingetretenen Erkrankungsfolgen nicht mehr hätte\nerreicht werden können.\n\n23\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er\nsein Klageziel unverändert weiterverfolgt. Er ist der Auffassung,\ndas angefochtene Urteil sei nicht, jedenfalls nicht ordnungsgemäß\nverkündet worden und behauptet, die Entscheidung sei allein vom\nGeschäftsstellenbeamten im Geschäftszimmer verkündet worden.\n\n24\n\nIm Übrigen ist er der Ansicht, der Beklagte habe ihn bereits am\n14. Mai 1991 in das Krankenhaus einweisen lassen müssen, weil\nbereits zu diesem Zeitpunkt deutliche Hinweise für einen\nHirnstamminsult vorgelegen hätten, was dem Beklagten auch bekannt\ngewesen sei. Seine Erkrankung habe sich so entwickelt, wie dies von\nder Zeugin H. in ihrer Vernehmung durch das Landgericht geschildert\nworden sei. Demgegenüber sei die Dokumentation des Beklagten\nfalsch; diese sei auch im Nachhinein erst in diese Weise gefertigt\nworden.\n\n25\n\nBei rechtzeitiger Krankenhausanweisung wäre -so behauptet der\nKläger weiter- sofort eine suffiziente Behandlung mit der Folge\neingeleitet worden, dass er keinerlei bleibende Beeinträchtigung im\nSinne der jetzt vorliegenden Beschwerden davongetragen hätte.\n\n26\n\nDas in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen\nDr. B. hält der Kläger für insgesamt unbrauchbar.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu\nerkennen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nEr tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil, soweit es ihm günstig ist. Er behauptet, entgegen der\nAuffassung des Sachverständigen Dr. B. sei auch am 16. Mai 1991\neine Krankenhauseinweisung nicht angezeigt gewesen. Die\ngegenteiligen Schlussfolgerungen beruhten auf der Aussage der\nZeugin H., die indessen unrichtig sei.\n\n34\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n35\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen\nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Hu. sowie dessen\nmündliche Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird\nauf das Gutachten vom 17. März 1998 sowie die Sitzungsniederschrift\nvom 16. November 1998 Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache lediglich in\ndem tenorierten Umfang Erfolg.\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nDer behauptete Verkündungsmangel des angefochtenen Urteils hat\nkeine Folgen für dessen Wirksamkeit. Dem äußeren Anschein nach\nliegt ein wirksames, nämlich ordnungsgemäß zustande gekommenes und\nprozessordnungsgemäß verkündetes Urteil vor, das somit als\nEndurteil im Sinne von § 511 ZPO der Anfechtung unterliegt. Ein\nentgegen dem äußeren Anschein unterbliebene oder mängelbehaftete\nVerkündung würde als Verfahrensmangel nach § 539 ZPO nur dann zur\nAufhebung des Urteils nötigen, wenn die Entscheidung gerade darauf\nberuht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat ist deshalb in\neiner Sachentscheidung nach § 540 ZPO nicht gehindert (vgl.\nZöller-Gummer, 21. Auflage, Randnummer 21 m.w.N.).\n\n40\n\nDa die Entscheidung des Landgerichts in der Sache nicht\nverfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist bzw. auf derartigen\nFehlern beruht oder zumindest beruhen kann, kam eine Aufhebung des\nUrteils aus formellen Gründen nicht in Betracht.\n\n41\n\n2.\n\n42\n\nDem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten\nwegen der von ihm behaupteten Folgen des im Mai 1991 erlittenen\nHirnstamminfarktes nicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nkann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Folgen auf\nschuldhaften Verstößen des Beklagten gegen die Regeln der\närztlichen Sorgfalt in Form von Diagnosefehlern beruhen.\n\n43\n\na)\n\n44\n\nAllerdings geht der Senat aufgrund des Ergebnisses des\nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Hu., das aufgrund der\näußerst sorgfältigen, wissenschaftlich fundierten und\nnachvollziehbaren Begründung überzeugt, davon aus, dass dem\nBeklagten durchaus Behandlungsfehler im Sinne eines Diagnosefehlers\nunterlaufen sind. Derartige Diagnosefehler, also die Fehldiagnose\nmehrdeutiger Krankheitssymptome, stellt nur unter bestimmten\nUmständen einen haftungsbegründeten Behandlungsfehler dar, nämlich\nwenn ein klares Krankheitsbild nicht erkannt wird, erkennbar\ngebotene Kontrollbefunde nicht erhoben oder Verdachtsdiagnosen\nnicht differenzialdiagnostisch nachgegangen wird.\n\n45\n\nDiese Voraussetzungen sind durch das Verhalten des Beklagten\nanläßlich der Behandlung des Klägers am 14. Mai 1991 nicht erfüllt.\nDie an diesem Tage von dem Beklagten gestellte Diagnose einer\nGastroenteritis war unter den seinerzeit vorliegenden und dem\nBeklagten zur Kenntnis gelangten Umständen noch als vertretbar und\nsomit nicht als vorwerfbarer Verstoß gegen die ärztlichen\nSorgfaltspflichten anzusehen.\n\n46\n\nZu diesem Ergebnis ist bereits der vom Landgericht beauftragte\nSachverständige Dr. B. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 18.\nJuni 1996 gelangt.\n\n47\n\nBei der Erstellung dieses Gutachtens hat der Sachverständige\nnach entsprechender Weisung durch die Kammer hinsichtlich des\nVerlaufs der Erkrankung des Klägers und der dem Beklagten bei\nseinen verschiedenen Konsultationen bekanntgegebenen Einzelheiten\ndie Behauptungen des Klägers zu Grunde gelegt, soweit diese in der\nzuvor durchgeführten Vernehmung der von ihm benannten Zeugin H.\nbestätigt worden waren. Von diesem Sachverhalt geht auch der Senat\naus. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin H. haben\nsich nicht ergeben.\n\n48\n\nAuf der Grundlage des auf diese Weise ermittelten Sachverhalts\ngelangt der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger\nam 14. Mai 1991 geäußerten Beschwerden -ein starkes Schwindelgefühl\nmit Übelkeit und Erbrechen- lediglich unspezifische Symptome\ndarstellen, die bei einer großen Anzahl von Krankheiten, wozu unter\nanderem eine Reihe von Bagatellerkrankungen gehören, auftreten. Die\nvom Beklagten angesichts des vorliegendem Befundes eingenommene\nabwartende, beobachtende Haltung war, so der Sachverständige\nweiter, vertretbar, eine neurologische Abklärung der Beschwerden am\n14. Mai 1991 noch nicht indiziert.\n\n49\n\nDiesen Ausführungen des Sachverständigen B. schließt sich der\nSenat aus eigener Überzeugung an, zumal typische weitere\nneurologische Symptome wie Kopfschmerz, Sehstörungen, Schluck- und\nArtikulationsschwierigkeiten bis hin zu Lähmungserscheinungen und\nBewusstseinstrübung auch nach der Aussage der Zeugin H. nicht\nvorlagen.\n\n50\n\nDiese Überzeugung des Senates wird im Übrigen gestützt durch die\nAngaben des Sachverständigen Prof. Dr. Hu. in dessen mündlicher\nAnhörung vom 16. November 1998. Auch dieser Sachverständige hat\nerklärt, angesichts der seinerzeit dem Beklagten bekannten\nSymptomatik sei die von diesem getroffene -objektiv falsche-\nDiagnose einer Gastroenteritis nicht vorwerfbar.\n\n51\n\nEntscheidend anders war indessen die gesundheitliche Situation\ndes Klägers, wie diese sich dem Beklagten anläßlich des weiteren\nHausbesuches am Nachmittag des 15. Mai 1991 darstellte. Nach den\ndurch die Bekundungen der Zeugin H. bestätigten Angaben des Klägers\nlagen nunmehr weitere Beschwerden, namentlich Doppelbildsehen und\nSchluckauf sowie eine persistierende Schwindelsymptomatik vor.\n\n52\n\nWenn auch der Sachverständige Dr. B. angesichts dieses\nBeschwerdebildes eine neurologische Abklärung des Krankheitsbildes\nnoch nicht für erforderlich gehalten hat, so kommt der vom Senat\nbeauftragte Sachverständige Prof. Dr. Hu. hingegen zu dem Ergebnis,\ndass sich bei dieser Sachlage jedenfalls für einen Neurologen schon\nein klinischer Verdacht auf das Vorliegen eine Minderdurchblutung\ndes Hirnstamms hätte ergeben müssen. Auch für einen nicht\nneurologischen Facharzt habe sich -so der Sachverständige weiter-\ndie Situation des Klägers als bedrohlich und akut\nabklärungsbedürftig dargestellt. Der Sachverständige stellt daher\nfest, dass zu diesem Zeitpunkt die Einweisung des Klägers ins\nKrankenhaus hätte erfolgen sollen. Dieser überzeugend begründeten\nEinschätzung schließt sich der Senat an.\n\n53\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. stehen dem schon\ndeshalb nicht entgegen, weil dieser bei seiner Beurteilung\noffensichtlich die von der Zeugin H. gemachten Angaben über die am\ndiesen Tag aufgetretenen Symptome nicht vollständig berücksichtigt\nhat.\n\n54\n\nAus diesen Angaben ergibt sich im Übrigen eindeutig, dass bei\ndem Kläger bereits seit dem Morgen des 15. Mai 1991 Schluckauf\nbestand und der Beklagte mithin von diesem Umstand anläßlich seines\num 14:45 Uhr durchgeführten Hausbesuchs in Kenntnis gesetzt worden\nsein muss. Die Zeugin hat ferner bekundet, der Kläger habe dem\nBeklagten bei dieser Gelegenheit auch über das Sehen von\nDoppelbildern berichtet. Es kann daher nicht davon ausgegangen\nwerden, dass die entscheidenden Symptome, aus denen der\nSachverständige entnommen hat, dass die Indikation für eine weitere\nneurologische Abklärung am 15. Mai 1991 gegeben war, erst am Abend\ndieses Tages erstmals auftraten und somit dem Beklagten noch nicht\nbekannt waren.\n\n55\n\nAls eindeutigen Verstoß gegen die Regeln ärztlicher Sorgfalt hat\nder Sachverständige Prof. Dr. Hu. schließlich angesehen, dass der\nBeklagte den Kläger nicht spätestens am 16. Mai 1991 einer\numfassenden neurologischen Untersuchung zugeführt hat. Insbesondere\nwegen der nun aufgetretenen Schluck- und Sprechstörung, die\ntypische Symptome eines Hirnstamminfarktes darstellten, müsse der\nZustand des Klägers am 16. Mai als bedrohlich eingeschätzt werden.\nNach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen muss davon\nausgegangen werden, dass für den Kläger am 16. Mai 1991 eine\nlebensbedrohliche Situation vorlag, in der dieser dringend auf\nfremde Hilfe angewiesen war, so dass eine Einweisung des Klägers\nund dessen stationärer Behandlung dringend hätte erfolgen\nmüssen.\n\n56\n\nb)\n\n57\n\nObwohl mithin sowohl für den 15. Mai, erst recht aber für den\n16. Mai 1991 ein Behandlungsfehler des Beklagten anzunehmen ist,\nkommt eine Haftung des Beklagten für die beim Kläger heute noch\nvorliegenden Folgen des seinerzeit eingetretenen Hirnstamminfarktes\nnicht in Betracht, denn eine kausale Verknüpfung zwischen diesem\nBehandlungsfehler des Beklagten und den eingetretenen Folgen ist\nnicht gegeben. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\ndavon auszugehen, dass auch im Falle einer rechtzeitigen Einweisung\ndes Klägers in eine Neurologische Fachklinik, mithin am 15.,\nspätestens aber am 16. Mai 1991 keine Verbesserung seines Zustandes\nbewirkt hätte. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass\nsämtliche seinerzeit in Betracht kommenden therapeutischen\nMöglichkeiten auch nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher\nKenntnis entweder gar nicht hätten zur Anwendung kommen dürfen,\noder aber jedenfalls keine Zustandsverbesserung für den Kläger\nerbracht hätten.\n\n58\n\nEine intraarterielle Lyse beinhaltet für den Patienten das\nRisiko einer Blutung im Hirnstamm oder Kleinhirn, welche in den\nmeisten Fällen tödlich verläuft. Wegen dieses erheblichen Risikos\nschied auch nach damaligem Erkenntnisstand diese Therapie von\nvornherein aus. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen\nAnhörung vom 16. November 1998 ergänzend klargestellt, dass im\nFalle einer Einlieferung des Klägers schon am 15. Mai 1991 am Abend\ndieses Tages das bei diesem vorliegende Wallenberg-Syndrom\neindeutig hätte diagnostiziert sein können. Da die Basilaris des\nKlägers frei gewesen sei, wäre eine interarterielle Lyse unter\nBerücksichtigung der konkret für den Kläger bestehenden Gefahren\nund der gebotenen Abwägung von Nutzen und Risiken einer solchen\nBehandlung keinesfalls die Methode der Wahl gewesen.\n\n59\n\nAber auch die weiteren zur Verfügung stehenden therapeutischen\nMaßnahmen, wie eine Hämodilution zur Verbesserung der\nFließeigenschaften des Blutes, eine Antikoagulation mit Reparen\nsowie die in jeden Falle angezeigt gewesene Basis-therapie hätten\nim konkreten Fall keine günstigeren Ergebnisse erbracht.\n\n60\n\nDie noch am ehesten in Betracht kommende Therapierung mittels\nHeparingaben ist nämlich, wie der Sachverständige weiter ausführt,\nlediglich in den Fällen von Nutzen, in denen der Hirninfarkt noch\nnicht eingetreten oder jedenfalls nicht vollständig abgeschlossen\nist, denn mit einer solchen Behandlung kann allenfalls eine\nVerschlimmerung des bereits eingetretenen Zustandes verhindert,\nnicht aber eine Besserung bereits eingetretener Beeinträchtigungen\nerreicht werden.\n\n61\n\nAuf den Streitfall bezogen bedeutet dies, dass eine zum\nfrühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich am Abend des 15. Mai 1991\neinsetzende Heparintherapie dem Kläger nicht mehr hätte helfen\nkönnen, denn zu diesem Zeitpunkt lag der Hirnstamminfarkt des\nKlägers bereits vor. Dies schließt der Sachverständige aus dem\nUmstand, dass die auf den Eintritt eines solchen Infarkts\nhindeutenden Symptome zu diesem Zeitpunkt schon über mehr als 24\nStunden hinweg bestanden. Unter diesem Voraussetzungen sei davon\nauszugehen, dass der endgültige Zustand erreicht sei.\n\n62\n\nDemnach steht fest, dass auch im Falle einer den\nSorgfaltsanforderungen entsprechenden Diagnostik des Beklagten eine\nVerbesserung des Zustands des Klägers nicht mehr hätte erreicht\nwerden können. Es ist mithin als bewiesen anzusehen, dass eine\nKausalität zwischen dem Diagnosefehler des Beklagten und den\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht besteht. Auf\ndie Frage, ob sich der Behandlungsfehler des Beklagten als grober\nBehandlungsfehler mit der Folge einer Umkehr der Beweislast für die\nKausalitätsfrage darstellt, kommt es unter diesen Umständen nicht\nan.\n\n63\n\n3.\n\n64\n\nDer Senat vermochte dem Kläger daher ein Schmerzensgeld\nlediglich für die Beeinträchtigungen zuzuerkennen, die\nerwiesenermaßen darauf zurückzuführen sind, dass dieser nicht, wie\ndies möglich und geboten gewesen wäre, schon am Abend des 15. Mai\n1991, sondern erst am 17. Mai 1991 in den geschützten und optimal\nbetreuten Bereich einer Neurologischen Fachklinik überwiesen worden\nist. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der erheblichen und\nbeunruhigenden Beschwerden, denen sich der Kläger seit dem 13. Mai\n1991 ausgesetzt sah, hiermit für diesen erhebliche Ängste und Nöte\nverbunden waren, die durch eine rechtzeitige Einweisung ins\nKrankenhaus erheblich hätten gemindert werden können. Diese durch\nden Diagnosefehler des Beklagten verursachte immaterielle\nBeeinträchtigung des Beklagten rechtfertigt indessen unter\nBerücksichtigung aller hierfür maßgebenden Umstände allenfalls die\nZuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 DM. Hierbei\nhat der Senat einerseits das sicherlich erhebliche Ausmaß der vom\nKläger durchlittenen Ängste, andererseits aber auch den nur relativ\nkurzen Zeitraum sowie den Umstand berücksichtigt, dass auch bei\neiner Einweisung in die Neurologische Fachklinik die körperlichen\nBeeinträchtigungen des Klägers nur in sehr geringem Umfang hätten\nermäßigt werden können.\n\n65\n\nDer Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1\nBGB.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n67\n\nStreitwert: 60.100,00 DM\n\n68\n\nWert der Beschwer\n\n69\n\nfür den Kläger: 59.100,00 DM\n\n70\n\nfür den Beklagten: 1.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-16/5-u-38-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-16/5-u-38-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308430","retrieved":"2026-07-09 03:37:33.321078+00:00"}}