{"status":"available","doknr":"OLD308428","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1216.26W15.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"26 W 15/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.\n\n3\n\nDie Voraussetzungen für eine Verweigerung von Prozesskostenhilfe\nwegen fehlender Prozessarmut des Beklagten sind nicht gegeben.\n\n4\n\nZwar gehört - wie das Landgericht auch zutreffend angenommen hat\n- die Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Folgekosten\neiner unerlaubten Handlung zum Kreis derjenigen Prozesse, für die\nUnterhaltspflichtigen ihrem Kind Prozesskostenvorschuss leisten\nmüssen (§§ 1360 a, 1610 BGB).\n\n5\n\nDie Verweisung des Unterhaltsberechtigten auf einen\nProzesskostenvorschussanspruch als verfügbares Vermögen im Sinne\ndes § 115 Abs. 2 ZPO ist aber nur dann zumutbar, wenn der\nVorschussschuldner ausreichend leistungsfähig ist. Wann dies der\nFall ist, beurteilt sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Kann er\nden Vorschuss nur ratenweise leisten, entfällt unter Umständen\nschon der Vorschussanspruch selbst, weil diese Belastung mit Raten\nnicht verlangt werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der\nVerpflichtete selbst schon einen Prozess führt oder wenn er als\nProzessgegner des Vorschussberechtigten in dem Prozess beteiligt\nist, zu dessen Durchführung der Gegner Vorschuss begehrt, und ihm\nfür diese Verfahren Prozesskostenhilfe mit Raten bewilligt worden\nist oder bewilligt werden müsste. Denn dann ist der für die\nFinanzierung von Prozessen einzusetzende Teil seines Einkommens\nbereits abgeschöpft. Dasselbe gilt erst recht, wenn der\nVorschusspflichtige, würde er selbst prozessieren,\nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beanspruchen könnte.\n\n6\n\nDie Tatsache allein, dass der Vorschusspflichtige einen Anspruch\nauf Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung hätte, beseitigt jedoch\nden Vorschussanspruch dann nicht ohne weiteres, wenn der\nVorschusspflichtige keinen weiteren Prozess führt und auch nicht\nProzessgegner des Vorschussberechtigten ist (Stein/Jonas/Bork, §\n115 Rdnr. 142 m.w.N. auch zur abweichenden Meinung). Denn es kann\ndurchaus zumutbar sein, die Raten, die er in einem (fiktiven)\nProzess zahlen müsste, ganz oder teilweise auch an den\nVorschussberechtigten zu zahlen (OLG Nürnberg, FamRZ 96, 875; OLG\nKoblenz FamRZ 91, 343 jeweils m.w.N.).\n\n7\n\nEine solche Ratenzahlungspflicht der Vorschussverpflichteten\nwürde dann zur Prozesskostenhilfebewilligung für den\nVorschussberechtigten unter Auferlegung von Raten führen, die der\nHöhe nach unter Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen wären, es\nsei denn 4 dieser Raten reichten aus, um den zur Rechtsverfolgung\noder -verteidigung erforderlichen Vorschuss aufzubringen (§ 115\nAbs. 3 ZPO). Dies ist jedoch nach den vorgelegten Unterlagen des\nBeklagten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nder Verpflichteten nicht der Fall. Selbst unter Berücksichtigung\nsowohl der Umstände, dass beide Eltern verdienen, nur ein Kind\nunterhaltsberechtigt ist, und noch ein weiteres, nicht\nunterhaltsberechtigtes Kind im Hause der Eltern lebt und die\nHauslasten daher nur zu 3/4 bei den Verpflichteten zu Buche\nschlagen, ermittelt sich nur eine Rate in Höhe von maximal 310,--\nDM monatlich. Da die von dem Beklagten an den Anwalt zu\nentrichtenden Kosten des Prozesses, in dem bereits eine\nBeweisaufnahme angeordnet ist, sich aus 3 Anwaltsgebühren à 875,--\nDM von dem Streitwert von 16.179,-- DM errechnen (vgl.\nZöller/Philippi, 20. Aufl., § 115 Rdnrn. 79, 80), sind die\nProzesskosten des Beklagten nicht mit 4 Raten zu begleichen, so\ndass eine Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender\nProzessarmut nicht aufrecht erhalten bleiben kann.\n\n8\n\nÜber die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Beklagten kann\nder Senat nicht ohne Entscheidung über die Erfolgsaussicht der\nRechtsverteidigung befinden. Mit dieser Frage hat sich das\nLandgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher\nersichtlich noch nicht abschließend befaßt. Denn allein mit der\nAnnahme des Bestehens eines Prozeßkostenvorschußanspruchs ist nicht\nzugleich auch die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung in diesem\nkonkreten Verfahren unter dem Gesichtspunkt der\nProzeßkostenhilfegewährung (§ 114 ZPO) bejaht. In dieser abwägenden\nPrüfung möchte der Senat dem Landgericht als zuständigem Gericht\nder erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung jedoch nicht\nvorgreifen und verweist daher die Sache zur erneuten Behandlung und\nEntscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten an das\nLandgericht zurück.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-16/26-w-15-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-16/26-w-15-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308428","retrieved":"2026-07-09 03:37:33.142270+00:00"}}