{"status":"available","doknr":"OLD308426","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1216.17W423.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"17 W 423/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Sache ist dem Landgericht - Rechtspfleger - zur erneuten\nBefassung im Beschwerdeverfahren zurückzugeben. Die Rechtspflegerin\nhat zu prüfen, ob sie der Beschwerde abhilft.\n\n3\n\nIn einer Entscheidung vom heutigen Tag (17 W 432/98) hat der\nSenat sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart\n(Beschluß vom 20.10.1998 - 8 W 572/98 - OLGR 1998, 442 = Rpfl 1998,\n509) angeschlossen, wonach die am 1. Oktober 1998 in Kraft\ngetretene Änderung des § 11 RPflG (BGBl. I 1998, 2030) die Befugnis\nund Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im\nKostenfestsetzungsverfahren - also auch im Verfahren nach § 19\nBRAGO - nicht beseitigt hat. Da der Senat der Entscheidung des\nOberlandesgerichts Stuttgart nicht nur im Ergebnis, sondern auch in\nder Begründung folgt, wird hierauf verwiesen. Die Kritik an der\nEntscheidung (Schneider Rpfl 1998, 499) ist unberechtigt und\nüberzeugt nicht (dazu ausführlich Senat 17 W 432/98).\n\n4\n\nDurch die Rückgabe der Sache hat der Antragsteller Gelegenheit,\nzur Kostenersparnis eine Rücknahme des Rechtsmittels zu erwägen.\nDie Ausführungen der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß sind\nzutreffend. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das\nLandgericht zu keinem Zeitpunkt den Vergütungsfestsetzungsbeschluß\nvom 17.12.1996, der gegen die K. GmbH ergangen ist, korrigiert.\nHierzu bestand auch kein Anlaß. Der Antragsteller hat zwei\nMandanten vertreten und gegen beide einen Anspruch auf Vergütung.\nDa der Festsetzungsantrag gegen beide Mandanten nicht gleichzeitig\ngestellt wurde, ergingen zwei verschiedene Beschlüsse. Der Zusatz\nmit dem auf eine Gesamtschuldnerschaft der Mandanten hingewiesen\nwird, besagt, daß die Ansprüche dem Antragsteller nicht unabhängig\nvoneinander (addiert) zustehen. Selbstverständlich können\nVollstreckungskosten aus dem gegen die K. GmbH ergangenen\nFestsetzungsbeschluß nicht gegen den anderen Mandanten, den\nAntragsgegner dieses Verfahrens, festgesetzt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-16/17-w-423-98","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-16/17-w-423-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308426","retrieved":"2026-07-09 03:37:32.980368+00:00"}}