{"status":"available","doknr":"OLD308425","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1216.17W167.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"17 W 167/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde\ngeltende Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG a.F.) ist zulässig und\nbegründet.\n\n3\n\nZu Recht rügt die Klägerin mit der Beschwerde, daß die\nRechtspflegerin in der angefochtenen Entscheidung die angemeldeten\naußergerichtlichen Kosten der D.er Rechtsanwälte der Klägerin nur\nteilweise anerkannt hat. Dabei hat die Rechtspflegerin übersehen,\ndaß die D.er Anwälte die Klägerin nicht nur im Mahnverfahren,\nsondern auch anschließend - nach Abgabe - vor dem Landgericht\nDüsseldorf vertreten haben. Die dadurch entstandenen Kosten sind\nKosten des Rechtsstreits.\n\n4\n\nDie Parteien haben im Prozeßvergleich keine der Vorschrift des §\n281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Einschränkung vorgesehen,\nsondern hinsichtlich der gesamten Kosten des Rechtsstreits\nvereinbart, daß diese in Höhe von 1/4 von der Klägerin und 3/4 von\nden Beklagten zu tragen sind. Die getroffene Vereinbarung umfaßt\ndie Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts\nentstanden sind, so daß nach der ständigen Rechtsprechung des\nSenats (vgl. Beschluß vom 12. August 1991 - 17 W 263/91 - in OLGR\nKöln 1991, 50) nicht mehr zu prüfen ist, ob die Prozeßführung vor\ndem Landgericht Düsseldorf notwendig war. Der eindeutige Wortlaut\ndes Vergleichs steht einer anderen Handhabung entgegen. Es kann\ndahinstehen, ob der Umfang der vereinbarten Kostenregelung den\nParteien bei Abschluß des Vergleichs bewußt war (vgl. Senat\naaO).\n\n5\n\nDie zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind\ndaher um 3/4 der Differenz zwischen den bereits berücksichtigten\nAufwendungen von DM 462,00 und den angemeldeten Mehrkosten in Höhe\nvon DM 1.265,00 zu erhöhen. Dies macht einen Betrag von DM 602,25\naus.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren:\n\n8\n\nDM 602,25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-16/17-w-167-98","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-16/17-w-167-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308425","retrieved":"2026-07-09 03:37:32.901754+00:00"}}